Jobtickets: Wann ist die 44-EUR-Grenze anwendbar?

Wie wird ein Jobticket, das der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt, steuerlich behandelt? Und wie wird die Freigrenze von 44 EUR richtig angewendet? Das Bayerische Landesamt für Steuern beantwortet diese Fragen.

Hintergrund

Sachbezüge, die mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten sind, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie 44 EUR monatlich nicht übersteigen. Zuzahlungen der Mitarbeiter werden dabei abgezogen.

Bei der monatlichen Überlassung einer Monatsfahrkarte oder einer Fahrberechtigung für ein Jobticket, das für einen monatlichen Zeitraum gilt, ist die Freigrenze anwendbar.

Für die Anwendung der Freigrenze kommt es aber auf den monatlichen Zufluss an. Gilt das Jobticket für einen längeren Zeitraum (z. B. Jahresticket), fließt grundsätzlich der Vorteil insgesamt bei Überlassung des Jobtickets zu. Die 44-EUR-Grenze wird dann natürlich überschritten.

Gestaltungsmöglichkeiten

Auch wenn das Jobticket selbst für einen längeren Zeitraum gilt, sind Fälle möglich, in denen die 44 EUR nicht überschritten werden:

•      Es werden tatsächlich monatliche Tickets (“Monatsmarken”) monatlich ausgehändigt werden.

•      Tickets, die an sich für einen längeren Zeitraum gelten, werden jeden Monat “aktiviert/freigeschaltet”.

Liegt keiner dieser Fälle vor, kommt es auf die Tarif- und Nutzungsbestimmungen an: Sehen diese für ein Jobticket vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird, soll der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug “Jobticket” monatlich zufließen und damit die 44-EUR-Grenze anwendbar sein.

Abfindung in Teilbeträgen: Kann der ermäßigte Steuersatz angewendet werden?

Ja, hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden. Voraussetzung ist, dass sich die Teilzahlungen eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist.

Hintergrund

Der Arbeitnehmer A war seit 1971 bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Durch Aufhebungsvertrag endete das Arbeitsverhältnis zum 30.9.2010. A wurde eine betriebliche Abfindung von 105.000 EUR in 2011 ausgezahlt. Entsprechend den Regelungen des Tarifvertrags erhielt A noch eine Abfindung zur Zukunftssicherung in Höhe von 10.200 EUR (Tarifabfindung), die ihm in 2010 zufloss. Die Tarifabfindung wurde in voller Höhe besteuert.

Bei der Einkommensteuer-Veranlagung für 2011 beantragte A, die betriebliche Abfindung als Entschädigung für entgangene Einnahmen mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern (sog. Fünftelregelung). Das Finanzamt unterwarf die Abfindung jedoch dem vollen Steuersatz, denn aufgrund der Zahlung in Teilbeträgen fehle es an der erforderlichen Zusammenballung der Entschädigungsleistungen. Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, die Tarifabfindung sei im Verhältnis zu der betrieblichen Abfindung als geringfügig anzusehen.

Entscheidung

Grundsätzlich steht die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Veranlagungszeiträumen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entgegen. Ausnahmsweise kann eine Teilauszahlung unschädlich sein, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist.

Eine geringfügige Nebenleistung liegt nach bisheriger Rechtsprechung nicht mehr vor, wenn sie mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Das war hier nicht gegeben. Denn die Teilauszahlung beträgt 8,87 % der Gesamtabfindung oder 9,73 % der Hauptleistung. Ergänzend berücksichtigt der BFH, dass im Streitfall die Nebenleistung niedriger ist als die Steuerentlastung der Hauptleistung. Die Einkommensteuer ermäßigt sich bei Anwendung der Fünftelregelung in 2011 um 10.806 EUR. Die in 2010 vereinnahmte Teilzahlung von 10.200 EUR ist damit niedriger als die streitige Steuerermäßigung der Hauptleistung. Damit ist die Tarifermäßigung anzuwenden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Betreuung eines Haustiers ist steuerlich begünstigt

Wird ein in den Haushalt aufgenommenes Haustier z. B. während eines Urlaubs von einem Tier-Service betreut und versorgt, kann dies als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein.

Hintergrund

Die Eheleute ließen während ihrer Urlaube ihre Hauskatze von Frau A (“Tier- und Wohnungsbetreuung A”) in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür stellte ihnen Frau A insgesamt 302,90 EUR in Rechnung. Die Rechnungen beglichen die Eheleute per Überweisungen.

Bei der Einkommensteuer-Veranlagung beantragten sie für diese Aufwendungen die Steuermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Dem widersprach das Finanzgericht und gab der Klage mit der Begründung statt, die Versorgung von Haustieren habe einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters.

Entscheidung

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 % – höchstens 4.000 EUR – der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Solche Leistungen liegen vor, wenn sie eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind diese Voraussetzungen auch bei der Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustiers gegeben. Auch insoweit handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen, denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Pflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tiers oder Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

Den Eheleuten steht die Tarifermäßigung in Höhe von 60,58 EUR zu (20 % von 302,90 EUR).

1 %-Regelung: Freiberufliche Nutzung führt nicht zu Betriebsausgaben

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Pkw zur Verfügung, das dieser auch privat und für seine freiberufliche Tätigkeit nutzen darf, ist bei der 1 %-Regelung ein Betriebsausgabenabzug für die Fahrten im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit nicht möglich.

Hintergrund

A erzielte als Unternehmensberater Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit. Ihm wurde von seinem Arbeitgeber im Streitjahr 2008 ein Pkw zur Verfügung gestellt, den er für berufliche, betriebliche und private Fahrten nutzen durfte. Sämtliche Kosten trug der Arbeitgeber. A legte in 2008 insgesamt 60.000 km zurück, wovon 37.000 km auf die nichtselbstständige Tätigkeit, 18.000 km auf die selbstständige Tätigkeit und 5.000 km auf die privaten Fahrten entfielen. Die private Nutzungsüberlassung wurde nach der 1 %-Regelung mit einem Sachbezug von 4.968 EUR versteuert.

A machte diesen Sachbezug (4.968 EUR) bei den selbstständigen Einkünften im Verhältnis der betrieblichen (18.000 km = 78,3 %) zu den privaten Fahrten (5.000 km = 21,7 %) mit 3.889 EUR als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof verneint den Betriebsausgabenabzug. Seine Begründung: Bei A ist in seinem betrieblichen Bereich kein Wertabfluss entstanden.

Das gilt zum einen für die Lohnsteuer, die bei A für den angesetzten geldwerten Vorteil angefallen ist. Denn die Lohnsteuer ist nicht durch die selbstständige Tätigkeit veranlasst und betrifft als persönliche Steuer nicht die Erwerbssphäre.

Zum anderen gilt das auch für die in der unentgeltlichen Pkw-Überlassung liegenden Nutzungsmöglichkeit. Diese führt nämlich – wenn kein Fahrtenbuch vorgelegt wird – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn in der bloßen Möglichkeit der Privatnutzung liegt bereits ein geldwerter Vorteil. Somit liegt auf der Einnahmeseite kein einer konkreten Nutzung zuordenbarer Vorteil vor, der auf private und im Rahmen weiterer Einkunftsarten stattgefundene Fahrten aufgeteilt werden könnte. Dementsprechend kann auch auf der Ausgabenseite – hier bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit – kein anhand der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ermittelter und entsprechend aufgeteilter geldwerter Vorteil angesetzt und verbraucht werden.

Erbengemeinschaft: Adressaten eines Feststellungsbescheids müssen genau bezeichnet sein

Wird der Grundbesitzwert festgestellt, muss dem entsprechenden Bescheid klar entnommen werden können, gegen welche Beteiligte der Erbengemeinschaft sich die Feststellungen richten.

Hintergrund

Der Erblasser X wurde beerbt von seiner Ehefrau E sowie seinen beiden Söhnen S1 und S2. Zum Nachlass gehörte u. a. ein Grundstück. Die Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für das Grundstück unterzeichnete nur E. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer bewertete das Finanzamt das Grundstück als Ein- oder Zweifamilienhaus im Sachwertverfahren, stellte den Grundbesitzwert gesondert und einheitlich auf 285.000 EUR fest und rechnete ihn der Erbengemeinschaft zu. Bekanntgegeben wurde der Bescheid an E als Empfangsbevollmächtigte für die “X-Erbengemeinschaft”, mit dem Zusatz: “Der Bescheid ergeht mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft und alle Miterben”.

Den von der Erbengemeinschaft, E, S1 und S2 erhobenen Einspruch wies das Finanzamt zurück. Das Finanzgericht gab jedoch der Klage statt. Die Bezeichnung “X-Erbengemeinschaft” genüge nicht, es fehle an der namentlichen Benennung der Erben.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof teilt die Auffassung des Finanzgerichts, dass der angefochtene Feststellungsbescheid die Inhaltsadressaten nicht hinreichend genau bezeichnet.

Inhaltsadressat der Feststellung des Grundbesitzwerts ist der Erbe, für dessen Besteuerung die Feststellung des Grundbesitzwerts von Bedeutung ist.

Bei mehreren Erben sind in dem Feststellungsbescheid auch Feststellungen über die Zurechnung und die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung von Bedeutung ist, zu treffen. Das bedeutet aber auch, dass bei mehreren Miterben dem Feststellungsbescheid klar und eindeutig entnommen werden kann, gegen welche Beteiligten sich die Feststellungen richten. Dabei ist ausreichend, wenn sich die Beteiligten zwar nicht aus dem Adressfeld, wohl aber aus dem weiteren Inhalt des Bescheids ergeben.

Im vorliegenden Fall lässt sich aber weder aus dem Adressfeld, noch aus der Bezeichnung “X-Erbengemeinschaft” noch aus weiteren Erläuterungen des Bescheids entnehmen, aus welchen Mitgliedern die Erbengemeinschaft besteht. Es fehlt an der namentlichen Bezeichnung der Miterben. Der Hinweis, dass der Bescheid mit Wirkung für und gegen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft (ohne Namensnennung) ergeht, genügt nicht.

Ist der ermäßigte Steuersatz neben einer steuerfreien Rücklage anwendbar?

Für Betriebsaufgabegewinne gibt es einen ermäßigten Steuersatz, die sog. Fünftelregelung. Diese findet auch dann Anwendung, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils entfällt, eine steuerfreie Rücklage gebildet wird.

Hintergrund

Geklagt hatte der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ein Grundstück an eine GmbH verpachtet hatte; zu deren Gesellschaftern gehörte ebenfalls der Kläger. Das Grundstück und die GmbH-Beteiligung gehörten zum (Sonder-)Betriebsvermögen.

Im Streitjahr wurde die GbR aufgelöst und der Kläger veräußerte seine GmbH-Beteiligung. Für den Teil des hierdurch entstandenen Gewinns aus der Betriebsaufgabe, der auf die GmbH-Beteiligung entfiel, bildete der Kläger eine gewinnmindernde Rücklage. Für den verbleibenden Gewinn beantrage er die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach der Fünftelregelung, was das Finanzamt ablehnte.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage des Gesellschafters Erfolg. Die Rücklagenbildung steht, so das Gericht, der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den verbleibenden Teil des Aufgabegewinns nicht entgegen. Denn der anteilige Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung wird nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung nicht ermäßigt besteuert. Zu einer „Doppelbegünstigung“ durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes einerseits und Bildung einer steuerfreien Rücklage andererseits kann es deshalb gar nicht kommen.

Solidaritätszuschlag: Kein Abzug fiktiver Gewerbesteuer

Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags wird nur gezahlte Gewerbesteuer berücksichtigt. Ein Abzug „fiktiver“ Gewerbesteuer kommt nicht in Betracht.

Hintergrund

Die Kläger der beiden Streitfälle erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatten sie nicht und mussten deshalb keine Gewerbesteuer zahlen. Die Kläger beantragen beim Finanzamt trotzdem die Anrechnung einer fiktiven Gewerbesteuer, soweit es um den Solidaritätszuschlag ging. Ihre Begründung: Steuerpflichtige mit nichtgewerblichen Einkünften seien sonst gegenüber Gewerbetreibenden benachteiligt. Die tarifliche Einkommensteuer und damit auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag vermindern sich bei gewerblichen Einkünften um einen bestimmten Prozentsatz des Gewerbesteuermessbetrags.

Entscheidung

In beiden Fällen wurden die Klagen vom Finanzgericht abgewiesen. Die Richter werten die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als eine Kompensation für die Zusatzbelastung, die bei Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften mit der Erhebung der Gewerbesteuer einhergeht. Diese Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einkunftsarten ist gerechtfertigt; das gilt auch für die an die Minderung der Einkommensteuer anknüpfende Minderung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

Arbeitgeber zahlt Strafzettel: Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber Bußgelder seiner Arbeitnehmer, z. B. für Falschparken oder zu schnelles Fahren, entsteht ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss.

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer führen zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn, wenn sie Entlohnungscharakter haben und dafür gewährt werden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Wendet der Arbeitgeber einen Vorteil hingegen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse zu (z. B. eine betriebliche Fortbildungsmaßnahme), wird hierdurch kein Arbeitslohnzufluss begründet.

Der Bundesfinanzhof verneint ein eigenbetriebliches Interesse für den Fall, dass ein Arbeitgeber Bußgelder für seine Arbeitnehmer übernimmt. So liegt z. B. steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn eine Spedition Bußgelder übernimmt, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden waren.

Weisungen des Arbeitgebers, die gegen die Rechtsordnung verstoßen und mit Bußgeldern belegt sind, können keine notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzung sein.

Sonderausgaben: Kein Abzug fiktiver Kirchensteuern

Kirchenmitglieder dürfen die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgaben geltend machen. Wer keiner Kirche angehört, ist nicht zum Sonderausgabenabzug für fiktive Kirchensteuerbeträge berechtigt – auch nicht aus Billigkeitsgründen.

Hintergrund

Der Kläger gehörte keiner Religionsgemeinschaft an. Gegenüber Kirchenmitgliedern sah er sich benachteiligt, sodass er beantragte, die Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen, und zwar in Höhe des für die Kirchensteuer möglichen Sonderausgabenabzugs von 9% der veranlagten Einkommensteuer. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab. Begründung: Dem Finanzamt sind bei der Ablehnung des Billigkeitsantrags keine Ermessensfehler unterlaufen. Die Besteuerung des Klägers ist nicht sachlich unbillig. Im Gegensatz zu kirchenangehörigen Steuerpflichtigen hatte er weder Kirchensteuern noch vergleichbare Zahlungen geleistet. Ein Sonderausgabenabzug setzt nach dem Gesetz allerdings Aufwendungen voraus.

Unabhängig davon ist eine steuerliche Begünstigung von Kirchenbeiträgen an anerkannte Religionsgemeinschaften sachlich gerechtfertigt, zumal die Kirchen Zwecke verfolgten, die als förderungswürdig im steuerlichen Sinne anzusehen sind. Selbst wenn ein solcher Sonderausgabenabzug sachlich nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig wäre: Der Kläger könnte eine Gleichstellung nicht im Billigkeitswege durch Abzug fiktiver Kirchensteuern erreichen.

Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Anteiliger Werbungskostenabzug möglich

Lädt ein Arbeitnehmer zu einer Feier ein, die sowohl einen beruflichen als auch einen privaten Anlass hat, sind die entstandenen Kosten für den Werbungskostenabzug entsprechend aufzuteilen. Der abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen bzw. privaten Umfeld abgegrenzt werden.

Hintergrund

S war bei einer Steuerberatungs-GmbH mit rund 300 Mitarbeitern angestellt. Im Januar legte er die mündliche Prüfung ab und wurde am 19.2. zum Steuerberater bestellt. Am 17.4 hatte er seinen 30. Geburtstag. Für den 8.5. lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte zu einer Feier anlässlich der bestandenen Prüfung und seines Geburtstags ein. Von den Gästen waren 46 Arbeitskollegen, 32 Verwandte und Bekannte, dazu kam noch ein 21-köpfiger Posaunenchor.

Die Gesamtaufwendungen betrugen 3.413 EUR (pro Person rund 35 EUR). Diese teilte S nach Köpfen auf. 46 Personen (Geschäftsleitung und Berufskollegen) ordnete er dem beruflichen Bereich zu. Dementsprechend machte er 1.586 EUR (46,47 % von 3.413 EUR) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten einen Werbungskostenabzug ab, da die Feier sowohl beruflich als auch privat veranlasst war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof vertritt eine deutlich großzügigere Auffassung. Wenn Aufwendungen auf beruflichen und privaten Umständen beruhen und der erwerbsbezogene Teil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, ist der Abzug des beruflich veranlassten Kostenanteils zulässig. Voraussetzung ist aber, dass sich dieser nach objektiven Maßstäben zutreffend und leicht nachprüfbar abgrenzen lässt.

Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Jedoch kann sich auch bei der Feier eines persönlichen Ereignisses aus den Umständen ergeben, dass die Aufwendungen gleichwohl beruflich veranlasst sind.

Bei der Einladung befreundeter Arbeitskollegen sind neben dem Anlass der Feier weitere Kriterien heranzuziehen, z. B. wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich um Kollegen, Geschäftsfreunde und Mitarbeiter oder um private Bekannte handelt. Sind die Aufwendungen gemischt veranlasst, weil Gäste aus dem beruflichen und aus dem privaten Bereich teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen.

Der Bundesfinanzhof betont, dass die Bestellung zum Steuerberater, auch wenn sie ein persönliches Ereignis darstellt, in erster Line beruflichen Charakter hat.