Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Hintergrund

A betrieb ein Einzelunternehmen. Zugleich war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Zwischen A (als Organträger) und der GmbH (als Organgesellschaft) bestand ein Organschaftsverhältnis. Nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag hatte A Anspruch auf Benutzung eines der GmbH gehörenden Pkw auch für private Zwecke. A nutzte den Pkw auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Arbeitsstätte. Das Finanzamt unterwarf die Pkw-Überlassung für diese Fahrten als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (mit geschätzten 0,87 EUR je gefahrenem km). Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage mit der Begründung ab, da die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern grundsätzlich unternehmensfremden Zwecken zuzurechnen sei, müsse Entsprechendes auch für die Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betrieb gelten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof lehnt die Parallelbetrachtung zu den Fahrten eines Arbeitnehmers ab. Die Pkw-Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb durch den Unternehmer ist nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Das Finanzgerichtsurteil wurde daher aufgehoben. Der Bundesfinanzhof gab der Klage statt.

Die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken. Denn es ist normalerweise Sache des Arbeitnehmers, den Ort seiner Wohnung und das geeignete Verkehrsmittel zu wählen. Anders ist es jedoch bei den entsprechenden Fahrten des Unternehmers. Diese Fahrten sind unternehmerisch veranlasst. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich verpflichtet, während der Arbeitszeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass grundsätzlich kein unternehmerischer Grund dafür besteht, ihn zwischen Wohnung und Betrieb zu befördern. Im Gegensatz dazu sucht jedoch der Unternehmer den Betrieb auf, um dort unternehmerisch tätig zu sein. Es ist nicht ersichtlich, welchem privaten Bedarf diese Fahrten dienen sollten. Sie dienen der Ausführung von Umsätzen und es besteht daher – anders bei einem Arbeitnehmer – ein unmittelbarer Zusammenhang der Fahrten zu dem Unternehmen. Das zwischen A und der GmbH bestehende Organschaftsverhältnis bewirkt, dass die Leistungen zwischen der GmbH und A als nichtsteuerbare Innenleistungen zu behandeln sind. Die Verwendung des Pkw durch A war daher – anders als bei der entgeltlichen Überlassung an einen Arbeitnehmer – nicht als steuerbare sonstige Leistung (tauschähnliches Geschäft), sondern unter dem Gesichtspunkt einer unentgeltlichen Wertabgabe zu unternehmensfremden Zwecken zu prüfen. Hierfür ist die Sicht des Unternehmers entscheidend, die für die Fahrten auf den unmittelbaren unternehmerischen Zusammenhang hinweist

Abzugsverbot der Gewerbesteuer

Kernaussage

Das Abzugsverbot der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist verfassungsgemäß. Die hiermit verbundene Einschränkung des objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.

Sachverhalt

Seit der Unternehmensteuerreform 2008 ist die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr und ist infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Streitjahr 2008 Tankstellen mit Shops und Waschstraßen. In ihrer Körperschaftsteuererklärung berücksichtigte sie die Gewerbesteuer als nichtabziehbare Aufwendungen. Das Finanzamt setzte die Ertragsteuern erklärungsgemäß fest. Diesen Bescheid griff die Klägerin an. Sie ist der Ansicht, dass die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer im Rahmen der Gewinnermittlung für die Körperschaftsteuer verfassungswidrig ist. Insbesondere bei „pachtintensiven“ Betrieben verstoße das Abzugsverbot gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und gegen die Eigentumsgarantie. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Einschränkung des sogenannten objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften, die mit dem Abzugsverbot verbunden ist, nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt, da sie im Gesamtzusammenhang mit den Steuerentlastungen hinreichend sachlich zu begründen ist. Eine Ungleichbehandlung von pachtintensiven Kapitalgesellschaften und pachtintensiven Personenunternehmen könne offen bleiben, da der Gesetzgeber aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes nicht zu einer rechtsformneutralen Ausgestaltung der Besteuerungskonzepte verpflichtet sei. Auch ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie liege nicht vor. Nach Auffassung des Gerichts dürfte zwar der Schutzbereich betroffen sein, weil der Grundrechtsträger auch dann geschützt werde, wenn Steuerpflichten an den Hinzuerwerb von Eigentum anknüpfen, jedoch handele es sich aus den vorgenannten Gründen um eine zulässige Bestimmung der Schranken des Eigentumsrechts.

Konsequenz

Unter Umständen ist bezüglich der Steuerbelastung bei pachtintensiven Betrieben die Wahl der Rechtsform entscheidend.

Selbstanzeige und Meldung der Banken wegen Verdachts auf Geldwäsche

Kernaussage

Banken müssen bei Anforderung von Unterlagen zur Selbstanzeige eine Verdachtsmeldung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) machen.

Neuerung

Kaum steht die Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige fest, droht reuigen Steuerhinterziehern Ungemach von Seiten der Banken. Es ist zu befürchten, dass bereits mit der Anforderung von Besteuerungsgrundlagen bei deutschen Kreditinstituten die Steuerhinterziehung entdeckt wird und deshalb die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht mehr eintritt. Aufgrund eines Rundschreibens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist davon auszugehen, dass deutsche Kreditinstitute bei Kenntnis über eine geplante oder durchgeführte Selbstanzeige eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) abgeben. In ihrem Rundschreiben vom 5.3.2014 hat die BaFin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Banken über eine (geplante) Selbstanzeige eine Verdachtsmeldung zu erstatten haben, sofern die Möglichkeit besteht, dass eine entsprechende Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung oder Vermögenswerten des Kunden steht. Da die Kreditinstitute dieses grundsätzlich nicht prüfen können und generell zur genauen Prüfung nicht verpflichtet sind, werden diese im Zweifel immer gegen den Kunden entscheiden und die (geplante) Selbstanzeige melden.

Konsequenz

Deutsche Kreditinstitute dürfen zur Vorbereitung einer Selbstanzeige nicht eingebunden werden. Kunden sollten frühestens, wenn überhaupt, erst nach Abgabe einer Selbstanzeige mit ihrem Bankberater hierüber sprechen. Da die Anforderung von Besteuerungsgrundlagen bei deutschen Kreditinstituten mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verdachtsmeldung an die Ermittlungsbehörden auslöst, verbleibt in diesen Fällen lediglich die Abgabe einer Selbstanzeige mit geschätzten Werten.

Gehwegreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt

Hintergrund

Zu entscheiden war, ob Kosten der Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen entlang der Grundstücksgrenze als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt sind. Die Entscheidung betrifft die Gesetzesfassung für das Streitjahr 2008. Die entscheidende Voraussetzung, dass es sich um „die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen“ handelt, gilt jedoch nach wie vor ebenso nach der gegenwärtigen Fassung des Einkommensteuergesetzes.

Eheleute beauftragten eine Firma mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks. Hierfür entstanden ihnen Kosten von 143 EUR, die sie als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend machten. Das Finanzamt versagte den Abzug unter Hinweis auf das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu § 35a EStG. Danach sind Dienstleistungen (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), soweit sie auf öffentlichem Gelände durchgeführt werden, nicht begünstigt.

Das Finanzgericht bejaht demgegenüber einen engen Zusammenhang mit dem Haushalt und gab der Klage statt.

Entscheidung

Mit dem Finanzgericht vertritt auch der Bundesfinanzhof eine großzügigere Auffassung und wies die Revision des Finanzamts zurück. Eine „haushaltsnahe Dienstleistung“ muss eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. muss damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Die Dienstleistung muss im räumlichen Bereich des Haushalts geleistet werden. Dieser umfasst zunächst neben der Wohnung auch das dazu gehörende Grundstück. Der Begriff „im Haushalt“ ist aber nicht nur räumlich, sondern – darüber hinaus – auch funktional auszulegen. Die Grenzen des Haushalts werden daher nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Deshalb sind auch Tätigkeiten, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund geleistet werden und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen, begünstigt. Dazu gehören auch die Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst. Das gilt insbesondere dann, wenn der Eigentümer oder Mieter dazu verpflichtet ist. Solche Dienstleistungen sind notwendiger Annex zur Haushaltsführung. Sie sind deshalb nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände anfallen, sondern in vollem Umfang begünstigt.

Regelmäßige Arbeitsstätte beim Ausbildungsverhältnis

Kernproblem

Ob ein Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) hat, kann Anknüpfungspunkt für viele steuerliche Fragestellungen sein. Dies gilt z. B. für die Bemessung von steuerlichen Sachbezügen bei der Überlassung eines Dienstwagens oder im Reisekostenrecht. Gleichwohl sind Fälle ohne das Vorliegen einer Arbeitsstätte denkbar. Solche Arbeitnehmer haben dann Dienstreisen und können unter anderem Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate oder höhere Fahrtkosten geltend machen. Erst zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bei einem auf 2 Jahre befristeten Zeitsoldaten und einem 3 Jahre abgeordneten Beamten die Fahrten als Reisekosten eingestuft.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Fahrten eines Auszubildenden in den Ausbildungsbetrieb seines Vaters sowie zur Berufsschule. Während das Finanzamt die Fahrten zur Berufsschule nach Dienstreisegrundsätzen behandelte, setzte es die Fahrten in den Betrieb mit der Entfernungspauschale an. In der Folge musste der Vater das im Jahr 2011 noch letztmalig einkommensabhängig gewährte Kindergeld zurückzahlen. In der erfolgreichen Klage hatte sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz von einer Entscheidung des BFH leiten lassen, der die Fahrtaufwendungen eines FH-Studenten während der beiden praktischen Studiensemester als Reisekosten gewertet hatte, und im Streitfall ebenso entschieden. Der BFH musste über die Revision des Finanzamts entscheiden.

Entscheidung

Der 3. Senat des BFH würdigt die Fahrten von Auszubildenden zum Ausbildungsbetrieb als solche zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das gelte zumindest für Ausbildungsdienstverhältnisse mit Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, bei denen der Auszubildende dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet sei und diesen fortlaufend aufsuche, um dort seine für den Ausbildungszweck zentralen Tätigkeiten zu erbringen. Allein der Umstand, dass ein Ausbildungsverhältnis regelmäßig zeitlich befristet sei, reiche nicht aus, die Qualifikation als regelmäßige Arbeitsstätte zu versagen. Entgegen der Vorentscheidung sei der Fall des Studenten nicht vergleichbar, weil dort die Hochschule Mittelpunkt der Tätigkeit bliebe und zudem keine Einkünfte erzielt wurden.

Konsequenz

In Teilen der Literatur wird die Auffassung des 3. Senats in Zweifel gezogen, zumal sie zum Kindergeld und in Divergenz zu den Entscheidungen des 6. Senats im Zusammenhang mit Fahrtaufwendungen zur Universität bzw. während des Praxissemesters ergangen ist. Mit Hinweis auf ein weiteres anhängiges Verfahren (Fahrtkosten bei dualer Ausbildung) wird empfohlen, Verfahren offenzuhalten, auch um abzuwarten, ob Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

Abzugsverbot für Bestechungsgelder und damit zusammenhängende Aufwendungen

Hintergrund

Dem komplizierten Sachverhalt liegt folgende Konstellation zugrunde: K betrieb die Planung und Einrichtung von Kfz-Werkstätten. X war Angestellter eines Automobilkonzerns (A), der die Niederlassungen und Vertragshändler bei der Werkstattausrüstung und Auftragsvergabe beriet. K vereinbarte mit X bzw. dessen Ehefrau, Beträge aus seinen Aufträgen für A-Niederlassungen und -Vertragshändler an die X-GmbH abzuführen. Deren Alleingesellschafterin war Frau X. Geschäftsführer war der Sohn der Eheleute X. Der Unternehmensgegenstand der X-GmbH war mit dem des K identisch. Die Zahlungen dienten einerseits dazu, K bei der Auftragsvergabe durch X zu bevorzugen; andererseits sollte auch die X-GmbH von Bemühungen um Aufträge des A abgehalten werden.

In 2007 wurde K vom Landgericht wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Das Landgericht ging davon aus, die Hälfte der Zahlungen habe dazu gedient, X zu einer Bevorzugung des K bei der Auftragsvergabe zu veranlassen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr). Bei der anderen Hälfte habe es sich um eine – nicht strafbare – Wettbewerbsabsprache gehandelt, um die X-GmbH von einem stärkeren Markteintritt abzuhalten. Das Landgericht ordnete ferner den Verfall von Wertersatz an.

Nach Ergehen des Strafurteils berücksichtigte das Finanzamt von den Zahlungen der Jahre 1999 und 2000 an die X-GmbH (rund 400.000 DM) lediglich 50 % (betreffend die Wettbewerbsabsprache) als Betriebsausgaben. Ferner lehnte das Finanzamt den Antrag des K, für 2003 und 2005 Rückstellungen für den Verfallsbetrag (210.000 EUR) und für die Kosten des Strafverfahrens (70.000 EUR) zu bilden, ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab.

Entscheidung

Auch die Revision wurde zurückgewiesen.

Mit den Zahlungen an die X-GmbH hat K – unabhängig davon, ob die Beträge letztlich bei X gelandet sind – durch Bestechung einem Dritten einen Vorteil dafür gewährt, dass X ihn bei der Auftragsvergabe bevorzugte. Das Bestechungsgeld ist nicht abziehbar. Unter dieses Abzugsverbot fallen als „mit der Zuwendung von Vorteilen zusammenhängende Aufwendungen“ auch die Kosten des Strafverfahrens. Auch wenn K nur mit der Hälfte der Zuwendungen den Straftatbestand verwirklicht hat, ist gleichwohl der Gesamtbetrag der Kosten des Strafverfahrens nicht abziehbar. Denn die Höhe der Strafverfahrenskosten wurde nicht davon beeinflusst, dass nur die Hälfte der Zahlungen unter den Bestechungsvorwurf fiel.

Der Bundesfinanzhof lehnt auch eine Rückstellungsbildung für die Beträge, die K als Verfall des Wertersatzes zu zahlen hatte, ab. Auch insoweit handelt es sich um „mit der Zuwendung von Vorteilen zusammenhängende Aufwendungen“. Im wirtschaftlichen Ergebnis handelt es sich um die Rückzahlung erzielter – und versteuerter – Betriebseinnahmen. Allerdings darf es nicht zu einer Belastungskumulation und einer Über-Abschöpfung kommen. Es ist daher zu prüfen, ob bei der Bemessung des Verfallsbetrags die Ertragsteuerbelastung mindernd berücksichtigt worden ist. Ist dies nicht der Fall, darf im Besteuerungsverfahren das Betriebsausgabenabzugsverbot nicht angewandt werden. Das Landgericht hatte allerdings im Strafurteil die Ertragsteuerbelastung berücksichtigt, sodass das Abzugsverbot im Streitfall nicht zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung führte.

Fahrergestellung als Lohn

Der geldwerte lohnsteuerliche Vorteil aus der Fahrergestellung bemisst sich grundsätzlich nach dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort. Dieser Wert kann, muss aber nicht den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers entsprechen.

Verwaltungsseitig wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der geldwerte Vorteil aus einer Fahrergestellung wie folgt ermittelt wird:

•  Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der für   diese Fahrten durch eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50 % zu erhöhen. Für die zweite und jede weitere Familienheimfahrt anlässlich einer doppelten Haushaltsführung erhöht sich der auf die einzelne Familienheimfahrt entfallende Nutzungswert nur dann um 50 %, wenn für diese Fahrt ein Fahrer in Anspruch genommen worden ist.

•  Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere Privatfahrten ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der entsprechende private Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie folgt zu erhöhen:

a)        um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird,

b)        um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug häufig selbst steuert,

c)        um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug weit überwiegend selbst steuert.

•  Wird der pauschal anzusetzende Nutzungswert auf die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs begrenzt, ist der anzusetzende Nutzungswert um 50 % zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung gestellt worden ist.

Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerabzugsverfahren den geldwerten Vorteil ansetzen. Diese Wahl kann er im Kalenderjahr für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten insgesamt nur einheitlich ausüben.

Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil aus der Fahrergestellung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung abweichend von dem Ansatz des Arbeitgebers bewerten und gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Diese Wahl kann er im Kalenderjahr für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten insgesamt nur einheitlich ausüben.

Eine abweichende Bewertung setzt voraus, dass der im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzte Vorteil sowie die Grundlagen für die Berechnung des geldwerten Vorteils nachgewiesen werden (z. B. durch eine formlose Mitteilung des Arbeitgebers).

Private Nutzung eines betrieblichen Tablets ist steuerpflichtig

Wird einem kommunalen Mandatsträger einer Gebietskörperschaft, der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, ein Tablet-PC auch für private Zwecke überlassen, wird hierdurch ein steuerpflichtiger Sachbezug ausgelöst. Nach einem Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern muss der Mandatsträger den Sachbezug als Betriebseinnahme versteuern. Die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ist nach Auffassung des Finanzministeriums nicht anwendbar, da der Vorteil keine Aufwandsentschädigung im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

Vereinfachungsregelung zur Vorteilsermittlung

Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig von einer jeweils hälftigen privaten und beruflichen Nutzung des Tablets auszugehen. Dementsprechend müssen die anfallenden Kosten für das Gerät aufgeteilt werden. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil errechnet sich beispielhaft wie folgt:

•          Durchschnittliche monatliche Kosten für Datenflat,

•          Gerätezuschlag und Einmalkosten 36,29 EUR

•          hiervon 50 % 18,00 EUR

•          jährlich zu versteuernder geldwerter Vorteil 216,00 EUR

Ausweg aus der Vorteilsversteuerung

Das Finanzministeriums zeigt auch auf, wann eine private Nutzungsversteuerung unterbleiben kann: Wird das Tablet im ganz überwiegendem Interesse der Gebietskörperschaft überlassen und ist die Privatnutzung nicht erlaubt, muss der Mandatsträger keine zusätzlichen Betriebseinnahmen aufgrund der Überlassung versteuern. Ein solches ganz überwiegendes Interesse der Körperschaft ist anzunehmen, wenn sie ein digitales Informationssystem betreibt und dem Mandatsträger die Sitzungsunterlagen digital zur Verfügung stellt.

Privatnutzung durch Arbeitnehmer wäre steuerbefreit

Würde es sich bei dem Mandatsträger um einen Arbeitnehmer handeln, wäre die Privatnutzung steuerbefreit.

Die Steuerbefreiung für Arbeitnehmer umfasst unter anderem die private Nutzung des betrieblichen Internetzugangs, betrieblicher PC, Notebooks oder Tablets oder auch die Überlassung von betrieblicher Anwendungssoftware zur privaten Nutzung.

Wo und wann die Privatnutzung stattfindet ist hierbei grundsätzlich unbedeutend. Genauso wenig, wie das Verhältnis der privaten zur beruflichen Nutzung.

Reverse-Charge-Verfahren: Neues zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Das BMF weist zunächst auf Folgendes hin: Der Leistungsempfänger kann den Nachweis, dass er Steuerschuldner ist, durch eine schriftliche Bestätigung erbringen, in der er darauf hinweist, dass er die bezogene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Die Bestätigung kann im Werkvertrag oder separat unter Benennung des konkreten Bauvorhabens erfolgen. Organträger sind dann Steuerschuldner für Bauleistungen, die an ein Unternehmen des Organkreises erbracht werden, wenn der Organträger selbst oder eine Organgesellschaft die Bauleistung bezieht, um hiermit selbst eine Bauleistung zu erbringen. Bauleistungen, die für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers (z. B. der privaten Immobilie) erbracht werden, sind grundsätzlich nicht mehr von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft betroffen. Zuletzt erläutert das BMF die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung. Demnach können folgende Bauvorhaben, die vor dem 15.2.2014 begonnen wurden, noch nach der alten Rechtslage abgerechnet werden: Bei Fertigstellung vor dem 15.2.2014 und bei Fertigstellung ab dem 15.2.2014, wenn Anzahlungen zuvor nach der alten Rechtslage geleistet wurden.

Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen

Sachverhalt

Der als Versicherungsvertreter sowie Unternehmensberater tätige Kläger hat nach Auffassung des Finanzamts Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge aus Scheinrechnungen für Schulungsleistungen von beauftragten Subunternehmern abgezogen. Deshalb erhöhte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und den Gewerbesteuermessbetrag und kürzte den Vorsteuerabzug. Die angeblich von dem Kläger beauftragte B-GmbH war weder im Handelsregister eingetragen noch beim Finanzamt steuerlich geführt. Die Subunternehmer E-GmbH und F-Schulungsunternehmen hatten bei den zuständigen Finanzämtern keine Einnahmen erklärt.

Dagegen wies der Kläger darauf hin, dass bezüglich des F-Schulungsunternehmens das Finanzamt auf seine Nachfrage keine Bedenken gegen die geltend gemachten Vorsteuerbeträge hatte und dass bezüglich der E-GmbH das Finanzamt mitgeteilt habe, dass die E-GmbH veranlagt worden sei. Auch seien die abgerechneten Leistungen wirklich erbracht worden. Die durch Förderzuschüsse geförderten Unternehmer und ihre Mitarbeiter hätten die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen bescheinigt.

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts genügt es für den Betriebsausgabenabzug nicht, dass die Leistung anstatt vom Empfänger des Entgelts von einem Dritten erbracht wurde; insoweit fehle es an einer im Betrieb begründeten Leistungsbeziehung. Deshalb reicht allein die Tatsache, dass eine Leistung dem Betrieb in Rechnung gestellt wird, für die Annahme der betrieblichen Veranlassung nicht aus. Die Leistung muss auch tatsächlich vom Rechnungsaussteller erbracht worden sein. An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall.

Zudem gibt es kein Korrespondenzprinzip, wonach die Besteuerung beim Empfänger der Zahlung mit derjenigen beim Zahlenden übereinstimmen muss, vielmehr ist die Besteuerung bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen.

Das Finanzgericht ging davon aus, dass die abgerechneten Leistungen ganz oder teilweise nicht erbracht worden sind. Deshalb sah sich das Finanzgericht auch nicht in der Lage, einen Teil der Aufwendungen im Wege der Schätzung zu berücksichtigen.

Entsprechendes gilt für den Vorsteuerabzug. Da der Vorsteuerabzug mangels nachgewiesener Leistung ausscheide, komme es auf die Frage, ob es sich bei den Schulungsunternehmen um Scheinunternehmer handelte, nicht an. Die vom Kläger vorgelegten „Auskunftsersuchen“ der geförderten Unternehmer hielt das Finanzgericht daher nicht für entscheidungserheblich.