Zusatzbeitrag für Krankenkassen: Finanzreform erleichtert die Entgeltabrechnung

Derzeit gilt: Kündigt der Arbeitnehmer die Mitgliedschaft bei seiner Krankenkasse, weil diese erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt, muss während der zweimonatigen Kündigungsfrist der Zusatzbeitrag nicht bezahlt werden. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse einen bestehenden Zusatzbeitrag erhöht. Beide Regelungen sind im Rahmen der Finanzreform abgeschafft worden.

Zusatzbeiträge über die Entgeltzahlung

Die Zusatzbeiträge werden künftig nicht mehr vom Mitglied an die Krankenkasse gezahlt, sondern direkt von der beitragspflichtigen Einnahme einbehalten. So sieht es das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) vor. Im so genannten Quellenabzugsverfahren haben Arbeitgeber ab dem 1.1.2015 bei der Abrechnung der Entgelte die Zusatzbeiträge mit dem originären Krankenversicherungs-Beitrag einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen.

Erleichterung für die Entgeltabrechnung

Würde auch weiterhin eine Kündigung bewirken, dass während der Kündigungsfrist der erstmalige oder erhöhte Zusatzbeitrag nicht zu zahlen wäre, hätte dies fatale Folgen für die Entgeltabrechnung. Bei jeder Veränderung des Zusatzbeitragssatzes müsste überprüft werden, welcher Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft gekündigt hat. Abhängig davon wären unterschiedliche Zusatzbeitragssätze zu berücksichtigen.

Dies wollte man den abrechnenden Stellen nicht antun und hat sich von den bisher geltenden Ausnahmeregelungen getrennt. Erhebt oder erhöht die Krankenkasse ab kommendem Jahr einen Zusatzbeitrag, ist dieser ungeachtet einer Kündigung ab dem Inkrafttreten einzubehalten und abzuführen.

Bindungsfrist ist hinfällig bei Kündigung wegen Zusatzbeitrag

Diese konsequente Gangart gilt auch, wenn Arbeitnehmer vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Wählt der Arbeitnehmer eine Krankenkasse, ist er 18 Monate an diese Wahl gebunden. Erhebt jedoch die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, kann die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats gekündigt werden, in dem der (erhöhte) Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Aber auch da gilt: Zahlung des Zusatzbeitrags während der Kündigungsfrist.

Zusatzbeitrag führt zu Mitteilungspflichten der Krankenkassen

Auch die Krankenkassen müssen sich härteren Spielregeln unterwerfen. Künftig ist jedes Mitglied spätestens einen Monat vor Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags schriftlich darüber zu informieren, dass ein (Sonder-)Kündigungsrecht besteht. In diesem Schreiben muss ferner auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes hingewiesen werden, der künftig im Internet alle Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen abbilden wird.

Regelung bei Überschreitung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes

Obgleich der Gesetzgeber mit der Finanzreform eigentlich vom reinen Preis-Wettbewerb weg wollte, haben die Krankenkassen in dem Schreiben darüber hinaus auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln, wenn der festgelegte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird vom GKV-Schätzerkreis ermittelt und vom Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger jeweils zum 1.11. für das Folgejahr bekannt gegeben.

Steuerstundung auch möglich, wenn Geld da ist

Eine Situation, die bei Selbstständigen immer wieder vorkommt: Die Geschäfte laufen in einem Jahr sehr gut, aber der Unternehmer vergisst, entsprechend dem zu erwartenden höheren Gewinn die Einkommensteuervorauszahlung zu erhöhen oder eine entsprechende Rücklage für eine Steuernachzahlung zu bilden. Flattert dann der Steuerbescheid ins Haus, folgt das böse Erwachen, weil das Finanzamt eine drastische Nachzahlung fordert.

Steuernachzahlung von mehr als 25.000 EUR

So war es auch in einem aktuellen Streitfall. Ein Selbstständiger, der offenbar ein erfolgreiches Jahr 2009 hinter sich hatte, erhielt im Februar 2012 den Einkommensteuerbescheid 2009, in dem das Finanzamt eine Einkommensteuernachzahlung sowie eine nachträgliche Vorauszahlung für das vierte Quartal 2011 von insgesamt 25.000 EUR festgesetzt hatte. Er beantragte deshalb eine Stundung gegen Ratenzahlung, da er wegen verschiedener Gründe zur Zahlung nicht in der Lage sei.

Daraufhin flatterte ihm ein Fragebogen des Finanzamts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ins Haus. Außerdem wollte das Finanzamt wissen, warum es nicht möglich sei, dass er einen Kredit aufnimmt. Die Antworten konnten das Finanzamt nicht überzeugen. Es lehnte den Stundungsantrag mit der Begründung ab, dass die vorgebrachten Gründe persönlicher Natur seien, weil sie sich aus den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Selbstständigen ergäben. Für eine Stundung aus persönlichen Gründen sei aber keine Bedürftigkeit erkennbar, da noch liquide Mittel und ein Wertpapierdepot vorhanden seien. Gleichwohl sah das Finanzamt von Vollstreckungsmaßnahmen ab, wenn der Steuerschuldner die Raten weiter zahle. Dagegen legte der Selbstständige Einspruch mit der Begründung ein, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sehr wohl persönliche Stundungsgründe vorlägen.

Finanzamt muss über Stundung neu entscheiden

Nachdem das Finanzamt den Einspruch zurückgewiesen hatte, landete der Fall vor dem Sächsischen Finanzgericht. Immerhin hat die Klage dahingehend Erfolg, dass das Gericht die Finanzverwaltung dazu verpflichtete, einen neuen Bescheid zum Stundungsantrag zu erlassen. Denn die Abgabenordnung erlaube dem Finanzamt, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise zu stunden, wenn ein sofortiger Einzug eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet sei.

Beide Voraussetzungen pflegen sich regelmäßig ganz oder teilweise gegenseitig auszuschließen, sodass eine Abwägung erforderlich sei. An dieser Stelle, so das Finanzgericht, habe die Finanzverwaltung ihren Ermessenspielraum nicht richtig genutzt. Insbesondere habe die Finanzverwaltung verkannt, dass Zahlungsschwierigkeiten und damit eine erhebliche Härte nicht erst entstehen, wenn keine oder nicht ausreichend liquide Mittel vorhanden sind. Sie könnten bereits dann vorliegen, wenn vorhandene Mittel zwar für die Zahlung der Steuerschuld ausreichen, dann jedoch private oder berufliche Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden könnten, wie es im Streitfall sei.

Mietkaution: Zur Verwertung im laufenden Mietverhältnis

Kernaussage

Eine Vereinbarung, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Verwertung streitiger Forderungen zu verwerten, ist unzulässig.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung des Beklagten. Vereinbarungsgemäß zahlte die Klägerin 1.400 EUR auf ein Kautionskonto. Eine Zusatzvereinbarung der Parteien zum Mietvertrag bestimmt: „Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen …“ Als die Klägerin später eine Minderung der Miete geltend machte, ließ sich der Beklagte während des laufenden Mietverhältnisses das Kautionsguthaben auszahlen. Die Klägerin verlangt, den Betrag wieder dem Kautionskonto gutzuschreiben und insolvenzfest anzulegen. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht hatte die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung legte der Beklagte Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Entscheidung

Die Revision blieb erfolglos. Die Richter entschieden, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der von der Klägerin bestrittenen Mietforderungen in Anspruch zu nehmen. Das Vorgehen des Beklagten widerspreche dem Treuhandcharakter der Mietkaution. Der Vermieter habe die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhalte, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte. Die hiervon zum Nachteil der Klägerin abweichende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag sei deshalb unwirksam.

Konsequenz

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Kaution soll die Ansprüche des Vermieters bei Mietbeendigung sichern – mehr nicht. Daher darf sie nicht zuvor verwendet werden.

Pokergewinne unterliegen der Umsatzsteuer

Hintergrund

Der Kläger nahm über einen Zeitraum von mindestens 9 Jahren an Pokerturnieren, Cash-Games sowie an Internetveranstaltungen teil. Neben den Preisgeldern erzielte er keine weiteren Einnahmen, nachdem er bei seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub genommen hatte. Die Preisgelder gab er in seinen Steuererklärungen nicht an. Nachdem insbesondere durch ein Internet-Interview des Klägers bekannt geworden war, dass er an zahlreichen Turnieren teilgenommen hatte, führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch und schätzte die Umsätze des Klägers auf Grundlage der Bareinzahlungen auf seinem Konto. Hiergegen wandte sich der Kläger, weil er nach seiner Ansicht kein Berufsspieler sei, sondern vielmehr nicht steuerbare Spielgewinne erzielt habe.

Entscheidung

Das Gericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Der Kläger hat durch die Teilnahme an den Turnieren sonstige Leistungen erbracht und dabei Einnahmen erzielen wollen. Nach den Gesamtumständen ist er auch als Unternehmer anzusehen. Hierfür spricht, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum in regelmäßigen Abständen an jährlich 5 bis 8 Pokerturnieren und darüber hinaus an Cash-Games und Internetveranstaltungen teilgenommen hat. Dabei hat er sich zum einen wie ein Profi und nicht wie ein Freizeitspieler verhalten, was sich zum einen an der Unterbeteiligung anderer Spieler zur Erhöhung der Gewinnchancen zeigt. Zum anderen sprechen hierfür auch die Aufgabe der Berufstätigkeit sowie der Umstand, dass der Kläger umfangreiche Reisen in Kauf genommen hat. Da er sein Unternehmen vom Inland aus betrieben hat, unterliegen auch die im Ausland erzielten Gewinne der Umsatzsteuer. Das Finanzamt ist deshalb zur Schätzung der Umsätze befugt gewesen, weil der Kläger seinen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nicht nachgekommen ist.

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Hintergrund

Streitig waren die Aufteilung der Vorsteuerbeträge sowie die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.

Eine Grundstücksgemeinschaft (GbR) begann 1999 mit dem Abriss des bisherigen Gebäudes und 2001 mit dem Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses, das teils steuerfrei, teils steuerpflichtig vermietet wurde. Die abziehbaren Vorsteuern ermittelte sie nach dem Verhältnis der voraussichtlichen steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (objektbezogener Umsatzschlüssel). Wegen von der Planung abweichender Nutzung erklärte die GbR in der Umsatzsteuererklärung 2004 (zu ihren Lasten) einen Vorsteuerberichtigungsbetrag, den sie ebenfalls auf der Grundlage des objektbezogenen Umsatzschlüssels errechnete.

Das Finanzamt legte dagegen bei der Vorsteueraufteilung und der Vorsteuerberichtigung den – für die GbR ungünstigeren – Flächenschlüssel zugrunde und forderte die seit Beginn der Bauarbeiten (1999) abgezogenen Vorsteuern zum Teil zurück. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof legt dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs vor.

Seit 2004 ist die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Mit der Vorlage soll geklärt werden, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen, die die Anschaffung/Herstellung des Gebäudes betreffen, zunächst den Ausgangsumsätzen zugeordnet werden müssen und lediglich die danach verbleibenden Vorsteuern nach einem (weniger präzisen) Flächen- oder Umsatzschlüssel aufzuteilen sind. Ferner ist zu klären, ob dies entsprechend auch für Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten (Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung) eines gemischt genutzten Gebäudes gilt. Das war in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs offen geblieben.

Für die Vorsteuerberichtigung stellt sich die Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse unionsrechtlich auch dann vorliegt, wenn der Unternehmer die Vorsteuern zulässigerweise nach dem Umsatzschlüssel aufgeteilt hat und Deutschland mit der Gesetzesänderung nachträglich einen anderen vorrangigen Aufteilungsschlüssel vorschreibt. Wird diese Frage bejaht, stellt sich die weitere Frage, ob die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Vorsteuerberichtigung zu Lasten des Unternehmers entgegenstehen.

Kindergeldbescheinigung auch für nachrangig Berechtigte?

Kernproblem

Die Eltern sind grundsätzlich gemeinsam Anspruchsberechtigte des Kindergelds. Die Auszahlung erfolgt jedoch nur an einen Berechtigten. Ist das Kind in den gemeinsamen Haushalt der Eltern aufgenommen, bestimmen diese untereinander den Empfänger des Kindergelds. Ansonsten wird an denjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Unabhängig von der Auszahlung wird das Kindergeld bei der steuerlichen Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag grundsätzlich jeweils zur Hälfte bei beiden Eltern angerechnet. Bei einem intakten Familienhaushalt spielt es eine weniger bedeutende Rolle, ob das Kindergeld an den Vater oder die Mutter ausbezahlt wird. Hier können aber außersteuerliche Gründe, z. B. Gehaltszuschläge im öffentlichen Dienst, die an den Bezug des Kindergelds geknüpft sind, den Ausschlag für die Wahl geben. Insbesondere in Trennungs- und Scheidungsfällen hat das Kindergeld auch Auswirkung auf Unterhaltsleistungen. Ob dann jeder Berechtigte Anspruch auf Auskünfte über das gezahlte Kindergeld hat, war Anlass eines Rechtsstreits vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt

Ein Vater bezog für seine Tochter bis Januar 2009 Kindergeld. Ab Februar hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf, weil die geschiedene Ehefrau und Mutter als vorrangig Berechtigte den Kindergeldantrag gestellt hatte. Weitere Auskünfte über Zeitpunkt und Höhe der Auszahlung an die Mutter wollte die Familienkasse dem Vater nicht geben und berief sich auf das Steuergeheimnis. Daraufhin beantragte der Vater die gesetzlich zulässige Kindergeldbescheinigung. Diese erteilt die Familienkasse dem „Berechtigten“ auf Antrag über das im Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld. Auch das verweigerte die Familienkasse, weil ein solcher Antrag nur von der Kindsmutter als Berechtigte gestellt werden könne. Der Klage des Vaters gab das Finanzgericht (FG) München statt. Über die Revision musste der BFH entscheiden.

Entscheidung

Der BFH bejahte den Anspruch des Vaters. Nach Auffassung des Senats sei jedem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf Kindergeld habe, auf Antrag eine Kindergeldbescheinigung zu erteilen. Daher könne auch ein sogenannter nachrangig Berechtigter, dessen Anspruch gegenüber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person zurücktrete, die Bescheinigung verlangen. Das Steuergeheimnis stehe dem nicht entgegen, weil sich der Anspruch direkt aus dem Gesetz ergebe und die Offenbarung damit ausdrücklich zugelassen sei.

Konsequenz

Weil die steuerliche Günstigerprüfung ab dem Jahr 1996 nur auf den abstrakten Kindergeldanspruch abstellt, sind fast nur außersteuerliche Folgen der Entscheidung ersichtlich.

Häusliches Arbeitszimmer zu Fortbildungszwecken

Sachverhalt

Die von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, welches er zu Fortbildungszwecken genutzt hat, hat das Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers bildete. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kläger mit seiner Klage geltend, dass er das Arbeitszimmer zu Fortbildungszwecken nutze. Er sei als Angestellter in der Steuerabteilung seines Arbeitgebers tätig, weshalb er sich regelmäßig im steuerlichen Bereich fortbilden müsse. Hierfür bleibe ihm während seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 42-50 Stunden weder ausreichend Zeit noch finde er hierfür die nötige Ruhe. Da ihm sein Arbeitsplatz aber nur von Montag bis Freitag zur Verfügung stehe, bilde er sich am Wochenende in seinem häuslichen Arbeitszimmer fort.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer abgelehnt, da dem Kläger für die berufliche Tätigkeit sein Büroarbeitsplatz zur Verfügung stand, den er im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Die Notwendigkeit, sich mit aktueller Rechtsprechung und Literatur auf dem Gebiet des Steuerrechts vertraut zu machen, ist nach der Überzeugung des Gerichts mit der täglichen Bearbeitung steuerlicher Fragestellungen zeitlich und sachlich untrennbar verwoben. Mit einer solchen Tätigkeit geht zweifellos ein Lerneffekt einher, der den Begriff „Fortbildung“ verdient. Der Kläger hatte außerdem die Möglichkeit, die von ihm für erforderlich erachtete Fortbildung auch vor oder nach der regelmäßigen Arbeitszeit in seinem Büro vorzunehmen, zumal das Bürogebäude montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, mithin 80 Stunden wöchentlich geöffnet war. Damit wären dem Kläger arbeitstäglich etwa 6 Stunden verblieben, in denen er sein Büro hätte nutzen können.

Arbeitszimmerkosten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Gehört ein Haus den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam, kann ein Partner die Kosten für ein Arbeitszimmer nur zur Hälfte als Betriebsausgaben geltend machen. Das gilt auch dann, wenn er das Arbeitszimmer alleine nutzt und die Schuldzinsen aus den gesamtschuldnerisch aufgenommenen Finanzierungsdarlehen allein von ihm getragen werden.

Hintergrund

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwarben gemeinsam ein Einfamilienhaus. Der Steuerpflichtige nutzte in dem Gebäude eine Bürofläche als Arbeitszimmer zur Erzielung von Gewinneinkünften und machte u. a. die hierauf entfallenden Finanzierungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Die laufenden Raten (Zins und Tilgung) wurden in vollem Umfang von seinem Konto abgebucht Das Finanzamt berücksichtigte jedoch aufgrund des hälftigen Miteigentumsanteils der Lebenspartnerin nur die Hälfte der Finanzierungskosten als Betriebsausgaben.

Entscheidung

Das Einspruchs- und auch das Klageverfahren blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Miteigentum von Ehegatten, die nach seiner Auffassung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwenden ist. Im Regelfall gilt danach, dass dann, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, die Zahlung jeweils für Rechnung desjenigen geleistet werden, der den Betrag schuldet. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den auf das Arbeitszimmer entfallenden laufenden Kosten beteiligt hat. Ein vollständiger Kostenabzug kann nur erreicht werden, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem anderen Ehepartner Finanzierungsaufwendungen, die das Arbeitszimmer betreffen, selbst übernimmt. Hierzu bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Partnern, die hier aber nicht vorliegt.

Schadensersatzzahlung ist kein rückwirkendes Ereignis

Erleidet ein Geldanleger bei Erwerb und Verkauf von Aktien einen Verlust und erhält er deshalb Schadensersatz, ist das kein rückwirkendes Ereignis.

Hintergrund

Ein Geldanleger hatte in den Jahren 1999 bis 2002 Aktien der X-AG erworben. Wegen eines Kurseinbruchs erlitt er bei dem Verkauf 2002 hohe Verluste. Das Finanzamt berücksichtigte diese Beträge in einem Verlustfeststellungsbescheid. Diesen wollte es zulasten des Klägers ändern, nachdem der Geldanleger einen Schadensersatz von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die der Aktiengesellschaft einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt hatte, erstritten hat.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Geldanleger Recht und sah die rückwirkende Änderung des Verlustfeststellungsbescheids nicht als zulässig an. Die Rechtsprechung hat zwar die rückwirkende Änderung von Veräußerungsgewinnen für zulässig gehalten, wenn der Kaufpreis nachträglich herabgesetzt wird. Das ist z. B. der Fall aufgrund einer auflösenden Bedingung im Kaufvertrag oder bei einer Minderung der Anschaffungskosten und sogar bei Schadensersatzzahlungen einer Versicherung.

Im Urteilsfall beruht der Schadensersatz jedoch auf einer eigenständigen Rechtsgrundlage. Er berührt deshalb weder die Anschaffungskosten noch den Erlös aus den Aktiengeschäften.

Behindertengerechten Umbau der Dusche: Kosten sind absetzbar

Die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der Dusche können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.

Hintergrund

Die Klägerin ist an Multipler Sklerose erkrankt. Im Jahre 2011 ließ sie für gut 5.736 EUR die Duschkabine in ihrer Wohnung so umbauen, dass sie mit einem Rollstuhl befahren werden konnte. Aus diesem Grund musste die Dusche neu ausgefliest werden, wobei auch die Armaturen und die Eingangstür erneuert wurde. Da für die Klägerin keine Pflegestufe bestand, lehnte die Pflegekasse die Übernahme der Umbaukosten ab.

Das Finanzamt erkannte nur ein geringer Teil der Aufwendungen (knapp 500 EUR für Duschelement, Ablauf, Rostrahmen, Unterbau und Bodenfliesen) als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung an. Die übrigen Kosten wurden gestrichen, weil die übrigen baulichen Maßnahmen nicht durch die Behinderung verursacht worden sind.

Entscheidung

Das Finanzgericht hält dagegen die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandposten für nicht praktikabel. Abziehbar sind auch die notwendigen Folgekosten für solches Material, das – wie etwa die Wandfliesen, die Tür und die Armaturen – durch den Ausbau der alten Duschwanne beschädigt worden und an die neue Tiefe der Dusche anzupassen gewesen ist.