Schuldzinsen nach Immobilienverkauf: Wann ist ein Abzug als Werbungskosten möglich?

Wird eine Immobilie verkauft, sind die Schuldzinsen nur dann weiterhin abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn mit dem Verkaufserlös z. B. Schulden getilgt werden. Die Schuldzinsen werden dagegen nicht mehr berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige den Verkaufserlös festverzinslich anlegt, um eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden.

Hintergrund

Der Kläger verkaufte eine Immobilie, die er bei der Anschaffung fremdfinanziert hatte. Den Verkaufserlös verwendete er jedoch nicht zur Tilgung des Anschaffungskredits. Denn aufgrund der noch längerfristigen Zinsbindung hätte er eine Vorfälligkeitsentschädigung in erheblichem Umfang zahlen müssen. Der Kläger legte den Erlös deshalb im Wesentlichen zinsbringend an.

Da der Verkaufserlös nicht zur Schuldentilgung eingesetzt worden war, lehnte das Finanzamt den Abzug der weiterhin gezahlten Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.

Schuldzinsen können zwar auch nach einer Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter steuerlich berücksichtigt werden. Das hängt jedoch davon ab, wie der Veräußerungserlös verwendet wird.

Wird damit eine neue Einkunftsquelle angeschafft, können die Schuldzinsen aus dem nicht abgelösten Darlehen grundsätzlich Werbungskosten/Betriebsausgaben bei der neu erworbenen Einkunftsquelle sein.

Wird der Erlös nicht in eine neue Einkunftsquelle investiert, muss der Verkaufserlös vorrangig zur Schuldentilgung verwendet werden. Zinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Verkaufserlös hätten getilgt werden können, sind deshalb nicht mehr abzugsfähig.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zwar den Verkaufserlös für den Erwerb einer anderen Einkunftsquelle eingesetzt. Doch der Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen scheiterte daran, dass der Kläger keine Einkünfteerzielungsabsicht hatte.

Arbeitszimmer: Sind die Kosten gemischt genutzter Nebenräume absetzbar?

Küche, Bad und Flur werden normalerweise fast ausschließlich privat genutzt. Deshalb können die Aufwendungen für diese Räume steuerlich nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer vorhanden ist.

Hintergrund

Die Klägerin A ist als selbstständige Lebensberaterin gewerblich tätig. Ihre Tätigkeit übt sie ausschließlich in einem Zimmer ihrer Mietwohnung aus. Deshalb erkannte das Finanzamt die Kosten für dieses Zimmer als Betriebsausgaben an. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Küche, das Bad und den Flur berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht.

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage der A keinen Erfolg. Denn nach Ansicht der Richter handelt es sich bei diesen Nebenräumen nicht um Arbeitszimmer. Zudem fehlt es an einem verlässlichen Aufteilungsmaßstab.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof lehnt eine Berücksichtigung der anteiligen Kosten für Küche, Bad und Flur ab. Denn A nutzt diese Räume zu einem erheblichen Teil privat. Ob ein Zimmer fast ausschließlich beruflich genutzt wird, ist für jeden abgeschlossenen Raum individuell zu entscheiden.

Würde man im vorliegenden Fall die Nebenräume in die einheitliche Betrachtung mit einbeziehen, wäre das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs für A sogar von Nachteil. Denn dann würde das Arbeitszimmer mit den Nebenräumen als einheitlicher Raumkomplex angesehen werden und die erhebliche private Mitnutzung der Nebenräume dazu führen, dass A unter dem Strich überhaupt keine Arbeitszimmerkosten abziehen könnte.

Lohnsteuer-Nachschau: Wenn das Finanzamt spontan vorbeischaut

Lohnsteuer-Nachschau ohne Ankündigung möglich

Die Lohnsteuer-Nachschau muss nicht angekündigt werden. Der Arbeitgeber hat dem mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragten Amtsträger auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen. Zudem muss er Auskünfte erteilen, soweit dies zur Feststellung steuerlich erheblicher Sachverhalte zweckdienlich ist. Darüber hinaus haben die Mitarbeiter dem Amtsträger jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen in ihrem Besitz befindliche Bescheinigungen über den Lohnsteuerabzug sowie Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.

Nahtloser Übergang zur Außenprüfung zulässig

Geben die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergegangen werden. Dies kann insbesondere angezeigt sein,

– wenn bei der Lohnsteuer-Nachschau erhebliche Fehler beim Steuerabzug vom Arbeitslohn festgestellt wurden,
– wenn der Sachverhalt im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht abschließend geprüft werden kann und weitere Ermittlungen erforderlich sind,
– wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau nicht nachkommt oder
– wenn die Ermittlung aufgrund fehlenden Datenzugriffs nicht oder nur erschwert möglich ist.

Umsatzsteuer: Welcher Steuersatz gilt für das Parken auf einem Hotelparkplatz?

Stellt ein Hotel für seine Gäste Parkplätze zur Verfügung, unterliegt dies dem Regelsteuersatz. Das gilt auch dann, wenn für das Parken kein besonderes Entgelt berechnet wird.

Hintergrund

Für die Gäste eines Hotels mit Restaurant und Wellnessbereichen standen 150 Parkplätze zur Verfügung. Die mit einem Pkw angereisten Hotelgäste durften freie Parkplätze belegen. Eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Hotels A mussten die Gäste nicht treffen. A prüfte auch nicht, ob ein Gast einen hoteleigenen Parkplatz nutzte oder woanders parkte. Deshalb stellte A kein Entgelt für die Parkplatznutzung in Rechnung.

In der Umsatzsteuererklärung setzte A für die Umsätze aus Beherbergungsleistungen den ermäßigten Steuersatz an, für Frühstück und Nutzung der Fitnesseinrichtungen den Regelsteuersatz. Für die Nutzung der Parkplätze nahm A keine Abgrenzung vor. Dagegen unterwarf das Finanzamt die Einräumung von Parkmöglichkeiten dem Regelsteuersatz und schätzte die Kosten auf 1,50 EUR pro Übernachtungsgast.

Vor dem Finanzgericht hatte A mit seiner Klage Erfolg.

Entscheidung

Schlechter lief es für A vor dem Bundesfinanzhof: Er hob nämlich das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück. Zur Begründung führten die Richter aus: Der ermäßigte Steuersatz kann nur für reine Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistungen gewährt werden. Die gesetzliche Regelung schließt Nebenleistungen zur Vermietung, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, von der Steuerermäßigung aus.

Die Einräumung von Parkmöglichkeiten für Hotelgäste dient – anders als das Finanzgericht entschieden hatte – nicht unmittelbar der Beherbergung, sondern der Verwahrung eines vom Hotelgast mitgeführten Fahrzeugs. Diese Leistung ist deshalb von der Steuerermäßigung ausgenommen. Neben der Vermietung stehende Leistungen unterfallen selbst dann nicht dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie direkt im Zimmer erfolgen (z. B. Telefon- und Internetnutzung). Das gilt unabhängig davon, ob sie gesondert abgerechnet werden. Für die Einräumung einer Parkmöglichkeit, die keinen konkreten räumlichen Bezug zu der Nutzung des Zimmers aufweist, gilt das erst recht.

Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob das Finanzamt die Kosten zutreffend geschätzt hat.

Auch Vorauszahlungen können hinterzogen werden

Auf hinterzogene Steuern werden Hinterziehungszinsen festgesetzt. Wurden allerdings Einkommensteuer-Vorauszahlungen hinterzogen, stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zinsen zu berechnen sind.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige hatte über mehrere Jahrzehnte hohe ausländische Kapitalerträge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben. Dies holte er mit einer Selbstanzeige nach. Das Finanzamt änderte daraufhin die Einkommensteuerfestsetzungen und setzte Hinterziehungszinsen fest. Deren Zinslauf berechnete es bereits ab den jeweiligen vierteljährlichen Vorauszahlungszeitpunkten. Dagegen richtete sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab und folgte der Auffassung des Finanzamts. Die Begründung der Richter: Durch das Verschweigen der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen hatte der Steuerpflichtige die Vorauszahlungen hinterzogen, die bei korrekter Erklärung der Kapitalerträge sonst festgesetzt worden wären. Diesbezüglich handelte er vorsätzlich, denn durch seine selbstständige Tätigkeit als Zahnarzt war ihm das System der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bekannt. Die Zinsen sind nach den tatsächlich hinterzogenen Beträgen zu berechnen. Deshalb ist die Vorauszahlung als Bemessungsgrundlage anzusetzen, die sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt existierenden Jahresfestsetzung bei zutreffender Angabe der Kapitaleinkünfte ergeben hätte.

Altenteilleistungen: Abzug als Sonderausgaben ist auch bei nicht konstanten Beträgen möglich

Werden im Rahmen eines Vermögensübergabevertrags Altenteilzahlungen vereinbart, können diese als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Das gilt auch dann, wenn die vereinbarten Leistungen sich der Höhe nach ändern.

Hintergrund

Die Eltern hatten der Tochter das gesamte landwirtschaftliche Anwesen übertragen. Zugunsten der Eltern wurde vereinbart, dass die Tochter ihren Eltern in den ersten 5 Jahren monatlich jeweils 600 EUR und danach bis zum Lebensende 300 EUR zahlen muss.

Das Finanzamt berücksichtigte als Sonderausgaben jedoch nur 300 EUR monatlich, da nur dieser Betrag auf Lebenszeit gezahlt wird. Dagegen wandte sich die Tochter mit ihrer Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht stellte sich auf die Seite der Tochter und gab ihr Recht. Nach der gesetzlichen Regelung muss es sich zwar um “lebenslange und wiederkehrende” Versorgungsleistungen handeln. Daraus kann man aber nicht schließen, dass die vereinbarten Leistungen der Höhe nach innerhalb des gesamten Zeitraums konstant bleiben müssen. Die Richter halten es für ausreichend, dass sämtliche Zahlungen auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und diese ausschließlich für die Dauer der Lebenszeit des Empfängers zu erbringen sind.

Hygienekleidung: Wer muss die Reinigung bezahlen?

Wer Lebensmittel verarbeitet, muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Hygienekleidung anziehen. Die Kosten dafür hat der Arbeitgeber zu tragen. Das Gleiche gilt für die Reinigungskosten dieser Kleidung.

Hintergrund

Der Arbeitgeber, ein Schlachthof, hatte einem Arbeitnehmer, der im Bereich der Schlachtung beschäftigt ist, weiße Hygienekleidung für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Für die Reinigung dieser Kleidung behielt der Arbeitgeber monatlich 10,23 EUR ein. Vor dem Arbeitsgericht wehrte sich der Arbeitnehmer gegen diesen Abzug und verlangte die Auszahlung der bereits einbehaltenen Beträge i. H. v. 388,74 EUR.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz war der Arbeitnehmer mit seiner Klage erfolgreich.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied ebenfalls zugunsten des Arbeitnehmers. Nach Ansicht der Richter ist der Mitarbeiter im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, die Reinigungskosten der Hygienekleidung zu übernehmen oder diese dem Arbeitgeber zu erstatten. Vielmehr sind die Kosten von demjenigen zu tragen, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde. Hier hatte der Arbeitgeber die Aufwendungen der Reinigung allein im eigenen Interesse getätigt und nicht im Interesse des Mitarbeiters.

Denn nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften war er als Schlachthofbetrieb dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer mit Hygienekleidung auszustatten. Diese Kleidung muss hell, leicht waschbar und sauber sein und die persönliche Kleidung vollständig bedecken. Deshalb war der Arbeitgeber auch verpflichtet, die Kosten der Reinigung zu tragen. Vom Lohn durften die Reinigungskosten also nicht abgezogen werden.

 

Verzicht auf Zinsen und Darlehen: Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Gewährt eine GmbH ein ungesichertes Darlehen und verzichtet später auch noch auf die Zinsforderungen, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Hintergrund

Die H-GmbH gewährte einer dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer (H) nahestehenden Person B ein Darlehen. Dieses wurde mit 6 % verzinst, Sicherheiten wurden nicht gefordert und bestellt. Bis einschließlich 2003 wurde eine Verzinsung des Darlehenskontos vorgenommen und das Verrechnungskonto entsprechend belastet. Da B sich in einer schlechten finanziellen Lage befand, nahm die GmbH zum 1.1.2003 eine Teilwertabschreibung des Darlehens auf 0 EUR vor. Die Zinsforderungen erfasste sie in 2004 und 2005 nicht mehr.

Das Finanzamt erkannte zwar die Teilwertabschreibung an, behandelte aber den sowohl den Verzicht auf das Darlehen als auch den Verzicht auf die Zinsforderungen als verdeckte Gewinnausschüttung.

Das Finanzgericht sah jedoch in den nicht mehr erfassten Zinsforderungen keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof unterschied zwischen der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens und der Forderung auf Zahlung der vereinbarten Zinsen. Seiner Ansicht nach handelt es sich um eigenständige Forderungen. Diese sind getrennt zu bilanzieren und die Wertberichtigung der Darlehensforderung ist unabhängig von den Zinsforderungen zu beurteilen.

Dementsprechend muss die GmbH die Zinsforderung für 2003 gewinnerhöhend erfassen und die Zinsforderungen für 2004 und 2005 erstmals gewinnwirksam zu bilanzieren. Anschließend werden die Zinsforderungen aufgrund der dauernden Wertminderung auf 0 EUR abgeschrieben. Die Wertberichtigungen auf die Zinsforderungen sind dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen und dem Gewinn der GmbH außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.

GmbH als Gesellschafter führt zu gewerblichen Einkünften

Ist eine GmbH einer der Mitunternehmer, erzielt die gesamte Personengesellschaft wegen der sog. Abfärbewirkung Einkünfte aus gewerblicher, nicht aus freiberuflicher Tätigkeit.

Hintergrund

Eine Kommanditgesellschaft ist im Bereich der Wirtschaftsprüfung tätig. Komplementär ist der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer A. Kommanditistin ist die AB GmbH. Dies ist eine nach der Wirtschaftsprüferordnung anerkannte Kapitalgesellschaft. Die Kommanditgesellschaft erklärte ihre Einkünfte als freiberufliche. Da jedoch nicht alle beteiligten Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, wertete das Finanzamt die Einkünfte der Kommanditgesellschaft als gewerbliche.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dieser Wertung und wies die Klage ab.

Nur wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, stellt die Tätigkeit einer Personengesellschaft die Ausübung eines freien Berufs dar. Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, wird die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gewertet.

Der Fall einer mitunternehmerischen Beteiligung einer Kapitalgesellschaft ist der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschafter die erforderliche Qualifikation haben. Ob die GmbH als Komplementärin oder Kommanditistin beteiligt ist, ist ebenfalls ohne steuerrechtliche Auswirkung. Nach der sog. Abfärbewirkung erzielt die Kommanditgesellschaft deshalb insgesamt gewerbliche Einkünfte.

Kundschaftstrinken und Produkt- und Warenverkostungen der eigenen Produkte sind uneingeschränkt abziehbar

Wer als Unternehmer bei Veranstaltungen für die eigenen Produkte wirbt, indem er Kostproben seiner Speisen und Getränke anbietet, kann die dadurch entstehenden Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen.

Hintergrund

Das Abzugsverbot für Bewirtungskosten gilt nicht für Aufwendungen bei branchenüblichen Produktverkostungen oder Warenverkostungen oder sog. “Kundschaftstrinken” (“Werbebewirtung”), wenn Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken für die eigenen Produkte werben, die Gegenstand der Bewirtung sind. Die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (z. B. Kaffee, Tee, Gebäck) wird aus dem Begriff der Bewirtung ausgeschlossen.

Es handelt sich also um keine Bewirtung, wenn der Unternehmer Produkte und Waren abgibt, damit der Kunde sie probiert. Der Kunde soll die Ware testen, um sie dann später zu kaufen. Diese Werbeaufwendungen können zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zur Produkt- und Warenverkostung dürfen zusätzlich Annehmlichkeiten gereicht werden.

Beispiel: Werbeaufwendungen

Trink- und Kostproben, wie das Bier in einer Brauerei, Wein und Sekt in einer Kellerei sowie Wurst in einer Wurstfabrik sind Werbeaufwendungen

Beispiel: Besuchergruppe

Eine Besuchergruppe erhält neben den Kostproben bei der Besichtigung des Betriebs ein Erfrischungsgetränk. Dieses ist eine Aufmerksamkeit, sodass der Unternehmer die Aufwendungen insgesamt zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen kann. Das gleiche gilt, wenn bei einer Weinprobe z. B. Brot gereicht wird.

Beispiel: Lokalrunden von Brauereien

Bei den Freigetränken von Brauereien und Kellereien handelt es sich um eine Warenverkostung. Diese Kundschaftstrinken, z. B. in der Form von Lokalrunden an zufällig anwesende Gäste, dienen dazu, für Produkte zu werben. Kosten für diese Produktwerbung können in voller Höhe als Werbekosten abgezogen werden.

Doch Vorsicht: Nicht bei jeder Runde, die man ausgibt, handelt es sich um Kundschaftstrinken. Die aufgewendeten Kosten müssen über dem liegen, was bei einem üblichen Lebenshaltungsaufwand als normal angesehen werden kann.