Lieferung von Kochboxen: 7 % oder 19 % Umsatzsteuer?

Wer wenig Zeit hat und nicht gerne einkaufen geht, kann sich eine sog. Kochbox bestellen. Damit erhält man Kochrezepte und auch gleich die passenden Lebensmittel dazu. Steuerlich interessant ist hier die Frage: Fällt für diese Lieferung der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % oder der reguläre Steuersatz von 19 % an?

Ein Unternehmen hatte seine Kunden mit Lebensmittelsortimenten beliefert, die mengenmäßig so zusammengestellt waren, dass sie anhand der beigefügten und zusätzlich auch im Internet abrufbaren Kochrezepte zubereitet werden konnten. Die Kunden konnten aus verschiedenen Sortimenten auswählen und die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement auswählen.

Entscheidung

Der 5. Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der für die Lieferung von Lebensmitteln maßgebliche ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Bei der Auswahl der Lebensmittel, dem Beifügen der Rezepte sowie der Verpackung und dem Versand handelte es sich lediglich um Nebenleistungen, die für die Lieferung aus der Sicht der Kunden nicht prägend seien, sondern lediglich dazu dienten, die Lebensmittel als Hauptleistung optimal verwenden zu können. Eine sorgfältige Produktauswahl sei allgemein im Lebensmittelhandel üblich. Da die beigefügten Rezepte kostenlos im Internet abgerufen werden könnten, komme ihnen keine Exklusivität zu. Vielmehr sei erkennbar, dass das liefernde Unternehmen hierfür keine gesonderte Gegenleistung berechne. Den Kunden gehe es bei der Bestellung in erster Linie darum, Lebensmittel zu erhalten, mit denen sie Gerichte zubereiten könnten. Die mitgelieferten Rezepte stellten insoweit nur ein Hilfsmittel dar.

Geburtstag und bestandenes Examen: Besser getrennt feiern

Ein runder Geburtstag und das Bestehen eines Berufsexamens sind gute Gründe zum Feiern. Wer die Aufwendungen für die Feier steuerlich geltend machen will, sollte besser zweimal feiern. Denn eine Aufteilung der Kosten ist nicht möglich.

Der Kläger war kurz vor seinem 30. Geburtstag nach bestandener Prüfung zum Steuerberater bestellt worden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer Festhalle eine Feier ausgerichtet, zu der er neben Arbeitskollegen auch Verwandte und Bekannte eingeladen hatte. Die nach der Personenzahl anteilig auf die Arbeitskollegen entfallenden Kosten der Feier wollte er unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.

Entscheidung

Nach dem Finanzamt verweigerte auch das Finanzgericht eine teilweise Geltendmachung der Kosten. Denn nach Abwägung aller Umstände sind die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Der Kläger hat innerhalb seines Kollegenkreises eine Auswahl getroffen. Außerdem haben an der Feier mehr private Gäste als Arbeitskollegen teilgenommen. Darüber hinaus hat der Kläger auch mit seinen Kollegen nicht nur sein Berufsexamen, sondern auch seinen Geburtstag und damit ein privates Ereignis gefeiert. Eine Trennung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil ist in solchen Fällen nicht möglich.

Rechnungskorrektur: Wann der Vorsteuerabzug erhalten bleibt

Wird eine Rechnung korrigiert, weil sie eine unzutreffender Steuernummer enthält, soll diese Korrektur keine Rückwirkung entfalten. Und was passiert mit dem Vorsteuerabzug?

Anlässlich einer Außenprüfung wurde der Klägerin die Vorsteuer aus 4 Eingangsrechnungen versagt, da die Rechnungen eine unzutreffende Steuernummer des Rechnungsausstellers enthielten. Anstelle der Steuernummer war lediglich die Angabe der Zahl „500“ vermerkt. Noch vor Erlass entsprechend geänderter Umsatzsteuerbescheide legte die Klägerin dem Finanzamt mit Schreiben vom 16.11.2010 korrigierte Rechnungen mit der zutreffenden Steuernummer vor. Trotzdem wurde die Vorsteuer für die Streitjahre 2005 und 2006 nicht berücksichtigt.

Entscheidung

Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Vorsteuerabzug ist in den Streitjahren nicht zu gewähren, da die Rechnungskorrektur nach Ansicht des Finanzgerichts keine Rückwirkung entfaltet. Dass die ursprünglichen Rechnungen die Angabe der Steuernummer des Rechnungsausstellers nicht enthielten, ist unstreitig. Die Überprüfung der Richtigkeit der Steuernummer oder der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Rechnungsnummer ist dem Rechnungsempfänger jedoch regelmäßig gar nicht möglich. Ist eine diese Angaben unrichtig und konnte der Unternehmer dies nicht erkennen, bleibt deshalb der Vorsteuerabzug erhalten, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind. Vorliegend musste sich die Klägerin aber entgegenhalten lassen, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Steuernummer erkennen konnte, weil die bloße Zahl „500“ vermutlich selbst von einem Laien nicht als eine in Deutschland gebräuchliche Steuernummer beurteilt werden kann.

Geschlossener Immobilienfonds: Einnahmen gehören zu den Vermietungseinkünften

Sind Zinseinnahmen eines geschlossenen Immobilienfonds den Kapital- oder den Vermietungseinkünften zuzurechnen? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diese Frage geklärt.

Ein geschlossener Immobilienfonds erzielte als vermögensverwaltende Personengesellschaft Zinseinnahmen. Mit dem Finanzamt entstand Streit, ob die Zinserträge zu den Kapitalerträgen oder zu den Vermietungseinkünften gehören.

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigt die Zurechnung aller Einkünfte zu den Vermietungseinkünften. Maßgebend hierfür ist zum einen, dass § 20 Abs. 8 EStG die speziellere Regelung gegenüber § 21 Abs. 3 EStG ist und diese Norm die Einkünfte den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuweist.

Zum anderen ist auf die wirtschaftliche Zuordnung der den Kapitalerträgen zugrunde liegenden Vermögensmassen abzustellen. So kann der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Veranlassung einer Geldanlage die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen sein, insbesondere wenn das maßgebende Kapitalvermögen von der operativen Vermietungstätigkeit getrennt wird und nicht der laufenden Bewirtschaftung der Vermietungsobjekte dient. Wird hingegen eine Liquiditätsreserve vorrangig gehalten, um eine geordnete Vermietung und Verpachtung aufrecht zu erhalten, kann die damit verbundene Bereitstellung von ständig verfügbarer Liquidität der wirtschaftliche Schwerpunkt sein und der Erzielung von Zinseinkünften vorgehen.

Im vorliegenden Fall steht die Erzielung von Zinseinnahmen nicht derart im Vordergrund, dass sie die wirtschaftliche Beziehung zur Vermietungstätigkeit verdrängt hätte.

Handelsvertreter: Wann liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer?

Die Tätigkeit eines Handelsvertreters ist in den meisten Fällen geprägt von der Außendiensttätigkeit. Der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit kann ausnahmsweise aber auch im häuslichen Arbeitszimmer liegen, sodass die Kosten hierfür in voller Höhe anerkannt werden.

Der Kläger war als selbstständiger Handelsvertreter überregional tätig. Etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit verbrachte er mit Kundenbesuchen im gesamten Bundesgebiet und in den Niederlanden. Im Übrigen war er in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig.

Das Finanzamt erkannte die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten nur in Höhe von 1.250 EUR an, da es nicht den Tätigkeitsmittelpunkt des Klägers bilde. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass er die meisten seiner Aufgaben nicht im Außendienst habe erledigen können.

Das Finanzamt ging trotzdem davon aus, dass die prägenden Tätigkeiten des Klägers im Außendienst stattfinden. Hierfür spreche insbesondere eine Klausel mit seinem Hauptauftraggeber, wonach er verpflichtet sei, die Kunden mindestens einmal monatlich zu besuchen.

Entscheidung

Das Gericht gab dem Kläger Recht und entschied, dass das Arbeitszimmer des Klägers den qualitativen Schwerpunkt seiner Betätigung bildet. Die Reisetätigkeit ist nicht als Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen. Denn die vertragliche Verpflichtung, seine Kunden mindestens einmal im Monat zu besuchen, hat er tatsächlich nicht gelebt, weil hierfür kein Anlass bestand.

Der Kläger übt keine klassische Außendiensttätigkeit aus, in der lediglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Arbeitszimmer vorgenommen werden. Die Produkte liefert er nicht selbst an die Kunden aus, sondern er steht ihnen bezüglich des Sortiments, für die Annahme von Bestellungen und Reklamationen als Ansprechpartner zur Verfügung. Seine Hauptaufgabe liegt darin, den Überblick über das Bestellverhalten des jeweiligen Kunden zu behalten und eine individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung vorzunehmen.

Diese Aufgabe hat qualitativ ein höheres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, weil sich die Preise und das Sortiment der frischen Produkte häufig ändere und daher im Tagesgeschäft auf individuelle Kundenwünsche eingegangen werden muss. Auch die Akquise von Neukunden erfolgt zunächst vom Arbeitszimmer aus. Diese Tätigkeiten sind nicht lediglich als dem Außendienst dienende Tätigkeiten anzusehen.

Geschäftliche Besprechungen: Kein voller Betriebsausgabenabzug für Wein?

Was tut man als Unternehmer nicht alles, um bei Besprechungen mit Kunden und Geschäftspartnern für ein gutes Gesprächsklima zu sorgen. Ein Gläschen Wein kann geschäftlich gesehen eine gute Idee sein. Doch steuerlich könnte das Weintrinken zum Problem werden.

Denn das Finanzgericht Münster erkennt den ausgeschenkten Wein nicht als Aufmerksamkeit an, sondern stuft das Weintrinken im Rahmen von Inhouse-Besprechungen steuerlich als Bewirtungsaufwand ein.

Entscheidung

Die Richter des Finanzgerichts Münster stellten klar, dass bei Besprechungen in den Büroräumen des Unternehmers nur Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Wasser und Kekse als übliche Gesten der Höflichkeit in voller Höhe als Betriebsausgaben verbucht werden dürfen. Doch das Ausschenken von Wein gehört nicht zu diesen Aufmerksamkeiten. Es handelt sich um Bewirtungsaufwendungen.

Folgen für die Praxis

Die Kosten für den Wein darf der Unternehmer also nur zu 70 % als Betriebsausgaben geltend machen. Und damit überhaupt 70 % der Bewirtungsaufwendungen den Gewinn mindern, muss der Unternehmer Aufzeichnungen zum Datum der Bewirtung, zum Anlass und zu den Teilnehmern führen und aufbewahren. Darüber hinaus müssen die Kosten für den Wein getrennt von den übrigen Betriebsausgaben erfasst werden.

Wer sich nicht an diese Regeln hält, riskiert neben dem Betriebsausgabenabzug auch noch den Vorsteuerabzug.

Hält ein Unternehmer also Besprechungen in seinen Büroräumen ab und schenkt dabei Wein, Champagner oder Whiskey an seine Kunden und Geschäftspartner aus, sollte er an die Weinrechnung ein Blatt Papier heften und darauf den Tag der Bewirtung, den detaillierten Grund für die Bewirtung und die Namen der Teilnehmer vermerken. Die Kosten für den Wein oder andere alkoholische Getränke sind dann getrennt von den übrigen Betriebsausgaben als Bewirtungsaufwand zu verbuchen.

Ortsübliche Vergleichsmiete: So ermittelt das Finanzamt

Auch wer an Angehörige vermietet, kann seine Aufwendungen für das Mietobjekt als Werbungskosten abziehen. Wird eine Wohnung allerdings zu einer Miete von weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete überlassen, ist eine anteilige Werbungskostenkürzung vorgeschrieben. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wie diese ortsübliche Vergleichsmiete von den Finanzämtern ermittelt wird.

Das Einkommensteuergesetz schreibt vor, dass eine Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden muss, wenn die tatsächliche Miete unterhalb eines Schwellenwerts von 66 % der ortsüblichen Marktmiete liegt. Die steuerungünstige Folge dieser Aufteilung für den Vermieter ist, dass er seine Werbungskosten nur noch anteilig abziehen kann.

Wer eine verbilligte Vermietung in Erwägung zieht, ist an einer verlässlichen und belastbaren Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete interessiert, an der er dann die Höhe seiner tatsächlichen Miete ausrichten kann. Wie die Hessischen Finanzämter die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln müssen, zeigt eine neue Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zur Wohnungsüberlassung an nahe Angehörige und Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Was zur ortsüblichen Marktmiete gehört

Als ortsübliche Marktmiete wird die ortsübliche Kaltmiete zzgl. der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten angesetzt. Hierzu gehören insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für Wasser und Abwasser, Heizung, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und für den Hauswart. Es wird also die ortsübliche Warmmiete mit der tatsächlich gezahlten Warmmiete verglichen.

Bei der Ermittlung der Vergleichsmiete ist von ortsüblichen Marktmieten für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung auszugehen.

Ermittlung der ortsüblichen Kaltmiete
Für die Bestimmung der ortsüblichen Kaltmiete schreibt die Oberfinanzdirektion ihren Finanzämtern ein abgestuftes Ermittlungsverfahren mit 7 Prüfungsstufen vor.

Stufe 1: Vorherige Fremdvermietung

Wenn die Wohnung vor der Überlassung an nahe Angehörige an fremde Dritte vermietet war, können die Finanzämter den zuvor vereinbarten Mietpreis als ortsübliche Kaltmiete zugrunde legen.

Stufe 2: Örtlicher Mietspiegel

War die Wohnung zuvor nicht fremdvermietet, sollen die Ämter die ortsübliche Miete anhand der örtlichen Mietspiegel, qualifizierten Mietspiegel oder Mietdatenbanken von Städten und Gemeinden ermitteln. Sind darin Rahmenwerte genannt, kann auf den unteren Wert zurückgegriffen werden.

Stufe 3: Verwaltungseigene Mietwertkalkulatoren

Existieren für die betroffene Kommune keine Mietspiegel, sollen die Finanzämter zur Ermittlung eines Orientierungswerts auf verwaltungseigene Mietwertkalkulatoren zurückgreifen.

Stufe 4: Immobilienportale im Internet

Konnten die Ämter durch die Schritte 1 bis 3 keine Vergleichsmiete ermitteln oder wollen sie ihre Wertfindung noch einmal verifizieren, sollen sie auf Internetportale zurückgreifen. Hier bietet es sich an, die zu vermietenden Immobilien im Umkreis zu ermitteln und die durchschnittlichen Quadratmeterpreise zu errechnen. Entsprechende Angebotsausdrucke sollen die Ämter zu den Akten nehmen, damit ihre Wertermittlung auch im Nachhinein noch nachvollziehbar ist.

Stufe 5: Hochrechnung veralteter Mietpreisspiegel

Führen all diese Ermittlungswege nicht zum Erfolg, sollen die Ämter auf alte Mietpreisspiegel zurückgreifen, die von der Finanzverwaltung bis zum Wegfall der Nutzungswertbesteuerung aufgestellt worden sind. Diese müssen allerdings an die aktuelle Marktlage angepasst werden.

Stufe 6: Bundesdurchschnittliche Miete

Hilfsweise dürfen die Ämter die Vergleichsmiete auch unter Rückgriff auf die bundesdurchschnittliche Bruttokaltmiete je qm für Wohnungen laut dem Mikrozensus 2010 ermitteln. Die Bruttokaltmiete muss anhand des Preisindex für Mieten mit einer jährlichen Steigerung von 1,15 % für den jeweiligen Veranlagungszeitraum fortgeschrieben werden. Der fortgeschriebene Wert ist anschließend noch zu „regionalisieren“.

Stufe 7: Ermittlung durch den Bausachverständigen

Führen alle vorgenannten Wertermittlungsmethoden nicht zum Ziel, sollen die Ämter ausnahmsweise ein Gutachten ihres Bausachverständigen einfordern.

Zwei häusliche Arbeitszimmer: Können beide steuerlich geltend gemacht werden?

Auch wer sich mehrere Arbeitszimmer für seine beruflichen Tätigkeiten einrichtet, kann nur die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen.

Die Kläger sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einen Wohnsitz in Thüringen. Der Kläger ist in Rheinland-Pfalz selbstständig (Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater), in Thüringen nichtselbstständig tätig.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 machte der Kläger Kosten für 2 Arbeitszimmer (insgesamt 2.575 EUR) als Betriebsausgaben geltend. Seine Begründung: Er benötige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit. Das Finanzamt erkannte nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten in Höhe von 1.250 EUR an.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Im Einkommensteuergesetz sei geregelt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR abzugsfähig seien. Nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde, könnten die Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Letzteres sei beim Kläger nicht der Fall, da er seine Vortragstätigkeit (Seminare, Fortbildungen usw.) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführe. Deshalb könne er die Aufwendungen nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR abziehen.

Dieser Höchstbetrag sei personen- und objektbezogen. Daher könne er auch nur einmal jährlich gewährt werden. Es komme zwar vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzen würden, z. B. wegen eines Umzugs oder wenn jemand zur gleichen Zeit 2 Wohnungen habe.

Ein Steuerpflichtiger könne 2 Arbeitszimmer aber niemals zeitgleich nutzen. Daher könne der Höchstbetrag selbst in diesen Fällen nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden.

 

Sind Bürgschaftsaufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers Werbungskosten?

Hat ein GmbH-Geschäftsführer eine Bürgschaft vor allem aufgrund einer angestrebten Beteiligung an der GmbH übernommen, stellen seine Aufwendungen aufgrund der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit dar.

Der Kläger ist Geschäftsführer einer GmbH. Er beabsichtigte, sich an der Gesellschaft wesentlich zu beteiligen. In diesem Zusammenhang übernahm er zugunsten der Gesellschaft 2 Bürgschaften. Nachdem er als Geschäftsführer wieder abberufen wurde, ging die GmbH in Insolvenz. Der Kläger wurde daraufhin aus seinen Bürgschaften in Anspruch genommen. Die daraus resultierenden Aufwendungen machte er als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte einen Werbungskostenabzug ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Begründung: Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen dabei objektiv mit der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit beigetragen haben. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug sei daher ein beruflicher Zusammenhang bereits im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung. Dies sei vorliegend nicht gegeben, da die Bürgschaft aufgrund der angestrebten Beteiligung eingegangen wurde. Eine Berücksichtigung der Bürgschaftsaufwendungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb scheide ebenfalls aus, da die Beteiligung nicht zustande gekommen sei.

 

Bußgelder: Übernahme durch Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn

Einige Arbeitgeber übernehmen die Kosten für Bußgelder bei Vielfahrern oder Firmenwagen. Dabei handelt es sich um Arbeitslohn. Übernommene Bußgelder sind somit generell steuerpflichtig.

Wer zu schnell fährt und erwischt wird, ist selten um eine Ausrede verlegen. Zu den glaubwürdigeren und sehr beliebten Ausreden gehört das Rasen auf Weisung des Arbeitgebers. Und tatsächlich kommt es vor, dass zum Beispiel Fahrer gedrängt werden, Liefertermine einzuhalten. Oftmals ist das nur durch zu schnelles Fahren, falsches Parken oder einen Verstoß gegen die Lenkzeiten zu erreichen.

Lange war streitig, ob die Übernahme der daraus resultierenden Strafen durch den Arbeitgeber Arbeitslohn darstellt. Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt.

Entscheidung

Im zuletzt entschiedenen Urteilsfall hatte eine Spedition Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Der Bundesfinanzhof hat hier – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – auf Arbeitslohn entschieden. Ein rechtswidriges Tun – wie zu schnelles Fahren, falsches Parken oder die Überschreitung der Lenkzeiten im Urteilsfall – ist danach keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung.

Die Entscheidung wird von der Finanzverwaltung angewendet. Vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder sind damit generell steuerpflichtig. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und/oder anweisen darf.