Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Denn durch die Behinderung entstehen die Kosten zwangsläufig, ein durch die Umbaumaßnahmen erlangter Gegenwert ist deshalb nicht abzuziehen.
Im entschiedenen Fall hatten die Kläger wegen der durch einen Schlaganfall eingetretenen schweren Behinderung des Ehemannes in ihr Einfamilienhaus eine Rollstuhlrampe gebaut, ein behindertengerechtes Bad in einem Teil der bisherigen Küche eingerichtet und eine neue Küche gebaut, sowie das Arbeitszimmer in einen Schlafraum umgewandelt. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung der Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung ab, die Rollstuhlrampe und das behindertengerechte Bad hätten den Wert des Grundstücks erhöht und seien wegen der sog. Gegenwertlehre nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof hat den Klägern Recht gegeben und den Abzug der Kosten ohne Anrechnung eines Gegenwerts zugelassen. Er hat es sogar für denkbar gehalten, dass die Aufwendungen über den Nutzungszeitraum verteilt werden können, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht.
Weitere Urteile
Der Bundesfinanzhof hat in einem anderen Fall entschieden, dass die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts nicht formalisiert (d. h. kein vorheriges amtsärztliches Attest), sondern nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nachzuweisen ist.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine schwerwiegende Behinderung eine tatsächliche Zwangslage begründet, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht, sodass die Kosten für einen behinderungsbedingten Umbau der Wohnung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Der behinderungsbedingte Mehraufwand entstehe zwangsläufig, sodass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt.Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln stellen die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen dar, wenn der Einbau eines Treppenliftes bautechnisch nicht möglich ist, und im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wirken sich Aufwendungen in erheblicher Höhe für den behinderungsbedingten Umbau des eigenen Hauses im Jahr ihrer Verausgabung zum ganz überwiegenden Teil steuerlich nicht aus, kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen auf 5 Jahre verteilen; das hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof hat den Klägern Recht gegeben und den Abzug der Kosten ohne Anrechnung eines Gegenwerts zugelassen. Er hat es sogar für denkbar gehalten, dass die Aufwendungen über den Nutzungszeitraum verteilt werden können, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht.