Behinderungsbedingter Umbau: Kosten können außergewöhnliche Belastungen sein

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Denn durch die Behinderung entstehen die Kosten zwangsläufig, ein durch die Umbaumaßnahmen erlangter Gegenwert ist deshalb nicht abzuziehen.

Im entschiedenen Fall hatten die Kläger wegen der durch einen Schlaganfall eingetretenen schweren Behinderung des Ehemannes in ihr Einfamilienhaus eine Rollstuhlrampe gebaut, ein behindertengerechtes Bad in einem Teil der bisherigen Küche eingerichtet und eine neue Küche gebaut, sowie das Arbeitszimmer in einen Schlafraum umgewandelt. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung der Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung ab, die Rollstuhlrampe und das behindertengerechte Bad hätten den Wert des Grundstücks erhöht und seien wegen der sog. Gegenwertlehre nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat den Klägern Recht gegeben und den Abzug der Kosten ohne Anrechnung eines Gegenwerts zugelassen. Er hat es sogar für denkbar gehalten, dass die Aufwendungen über den Nutzungszeitraum verteilt werden können, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht.

Weitere Urteile

Der Bundesfinanzhof hat in einem anderen Fall entschieden, dass die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts nicht formalisiert (d. h. kein vorheriges amtsärztliches Attest), sondern nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nachzuweisen ist.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine schwerwiegende Behinderung eine tatsächliche Zwangslage begründet, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht, sodass die Kosten für einen behinderungsbedingten Umbau der Wohnung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Der behinderungsbedingte Mehraufwand entstehe zwangsläufig, sodass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt.Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln stellen die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen dar, wenn der Einbau eines Treppenliftes bautechnisch nicht möglich ist, und im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wirken sich Aufwendungen in erheblicher Höhe für den behinderungsbedingten Umbau des eigenen Hauses im Jahr ihrer Verausgabung zum ganz überwiegenden Teil steuerlich nicht aus, kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen auf 5 Jahre verteilen; das hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat den Klägern Recht gegeben und den Abzug der Kosten ohne Anrechnung eines Gegenwerts zugelassen. Er hat es sogar für denkbar gehalten, dass die Aufwendungen über den Nutzungszeitraum verteilt werden können, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht.

Reisekosten: Für Unternehmer gelten fast die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer

Wie rechnen Gewinnermittler ihre Reisekosten und ihre Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ab? Damit beschäftigt sich ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Der Schwerpunkt liegt auf dem Begriff der Betriebsstätte und der Abrechnung von Verpflegungsmehraufwendungen.

Definitionen von erster Betriebsstätte und Dauerhaftigkeit

Die Definition der Betriebsstätte ist auch bei Unternehmern wichtig für die Abgrenzung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte (abzurechnen mit der Entfernungspauschale) und Reisekosten.

Betriebsstätte ist bei den Gewinneinkünften die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen. Diesen Begriff erläutert das Bundesfinanzministerium anhand von zahlreichen Beispielen. Diese sind im Vergleich zum Entwurfsschreiben nahezu unverändert und lediglich um Klarstellungen ergänzt worden (z. B. dass es sich in den beschriebenen Fällen um unbefristete Auftragsverhältnisse handelt).

Anhand der Beispiele sollen Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nachvollziehen können, in welchen Fällen eine Betriebsstätte vorliegt – und wann der Unternehmer keine Betriebsstätte hat, z. B. bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, bei nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtungen (z. B. Flugzeug, Fahrzeug, Schiff) oder bei einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.

Das Bundesfinanzministerium betont darüber hinaus, dass eine Bildungseinrichtung, die vom Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als Betriebsstätte gilt. Ein häusliches Arbeitszimmer ist dagegen keine Betriebsstätte.

Neu ist in dem endgültigen Schreiben die Definition der Dauerhaftigkeit. Diese liegt vor, wenn die steuerlich erhebliche Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll. Diese Definition und die Regelung hinsichtlich der Prognose-Betrachtung, der Verlängerung von Auftragsverhältnissen und dem vorzeitigen und ungeplanten Ende des Auftragsverhältnisses entsprechen den Grundsätzen, die bei Arbeitnehmern gelten.

Verpflegungsmehraufwendungen

Bei der Gewinnermittlung sind die lohnsteuerlichen Regelungen zu den Reisekosten entsprechend anzuwenden.

Wie den Arbeitnehmern stehen auch den Gewinnermittlern nur die Verpflegungspauschalen zu, ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten als Betriebsausgaben ist nicht zulässig.

Wird auf der Rechnung nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen, wird dieser gekürzt (bei Frühstück um 20 %, bei Mittag- und Abendessen um 40 % der maßgebenden Verpflegungspauschale, die bei Abwesenheit von 24 Stunden am Unterkunftsort gilt). Das gilt auch, wenn auf der Rechnung neben der Unterkunft ein Sammelposten für Nebenleistungen einschließlich Verpflegung ausgewiesen wird (dieser Punkt ist im Vergleich zum Entwurf ergänzt worden).

Anders als bei Arbeitnehmern wird jedoch die Verpflegungspauschale nicht gekürzt, wenn von dritter Seite Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden oder wenn der Steuerpflichtige anlässlich einer betrieblich veranlassten Reise Bewirtungsaufwendungen trägt. Das macht Sinn, denn der Unternehmer trägt die Kosten der Reise, selbst wenn er dabei Mahlzeiten gestellt bekommen, ist er finanziell belastet.

Doppelte Haushaltsführung

Die für den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern geltenden Regelungen zu den Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind dem Grunde und der Höhe nach entsprechend anzuwenden.

Kann die Steuererklärung wirksam per Fax übermittelt werden?

Wer seine Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreibt und dann per Fax an das Finanzamt schickt, hat sie wirksam abgegeben. Die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung der Erklärung ist damit erfüllt.

A erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ihre Steuerberaterin S erstellte für sie am 28.12.2011 die komprimierte Einkommensteuererklärung und warf sie in den Briefkasten der urlaubsbedingt abwesenden A ein, wo sie von deren Tochter T aufgefunden wurde. T faxte die erste Seite (Deckblatt) der Erklärung an den Urlaubsort der A. Auf diesem Blatt leistete sie ihre Unterschrift und faxte es zurück an T. Diese reichte am 30.12.2011 das Deckblatt zusammen mit der von S erstellten komprimierten Erklärung beim Finanzamt ein. Außerdem übermittelte S die Erklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung an das Finanzamt. Am 24.1.2012 unterschrieb A erneut ein Erklärungs-Deckblatt beim Finanzamt.

Dem Finanzamt genügte die gefaxte Unterschrift jedoch nicht und es lehnte den Antrag der A auf Veranlagung ab, da die Festsetzungsfrist seiner Ansicht nach abgelaufen war. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage statt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Klägerin und sieht das Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift als erfüllt an. Denn es liegt eine Unterschrift „von der Hand“ der A vor. Dass das unterschriebene Deckblatt beim Finanzamt als Faxkopie eingereicht wurde, steht dem nicht entgegen. Denn sowohl die Steuererklärung als auch die Unterschrift des Steuerpflichtigen können per Fax an das Finanzamt übermittelt oder in Faxkopie beim Finanzamt vorgelegt werden. Das Schriftlichkeitserfordernis soll gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person zuverlässig festgestellt werden können. Darüber hinaus soll dadurch sichergestellt werden, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Erklärenden an das Gericht gesandt wurde. Außerdem soll gewährleistet werden, dass der Steuerpflichtige die Verantwortung für die Angaben in der Steuererklärung übernimmt. Diese Zwecke werden auch erfüllt, wenn der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung unterschreibt und sie per Telefax an das Finanzamt schickt.

Behinderten-Pauschbetrag: Welche Kosten sind abgegolten und welche nicht?

Pflegekosten sind grundsätzlich durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten und können nicht extra geltend gemacht werden. Gilt das auch für Aufwendungen für die häusliche Intensiv- und Behandlungspflege? Oder können diese Kosten neben dem Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden?

Die Pflegeaufwendungen, die durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind, sind im Gesetz nicht näher definiert. Eine Definition von Pflegeaufwendungen findet sich nur in den Einkommensteuerrichtlinien. Danach zählen nicht zu den Pflegeaufwendungen die Aufwendungen für eine häusliche Intensiv- und Behandlungspflege. Die häusliche Behandlungspflege ist Teil der Krankenpflege. Die häusliche Intensivpflege umfasst Leistungen der Grundpflege und Leistungen der Behandlungspflege. Die Aufwendungen für Maßnahmen der häuslichen Intensiv- und Behandlungspflege sind somit nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. Sie können daher neben dem Behinderten-Pauschbetrag als Krankheitskosten berücksichtigt werden.

Ist die Unrichtigkeit einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine neue Tatsache?

Nein, urteilte das Finanzgericht Sachsen-Anhalt. Stellt sich heraus, dass eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung falsch ist, kann deshalb ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr geändert werden.

Die Kläger waren Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer 2007 veranlagt wurden. Sie erklärten einen negativen Bruttoarbeitslohn von 20.000 EUR sowie eine Entschädigung von 174.000 EUR. In der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung wurden ein negativer Arbeitslohn von 27.000 EUR, ein positiver von 7.000 EUR sowie eine Entschädigung von 174.000 EUR ausgewiesen; davon wurden 50.000 EUR in eine Direktversicherung einbezahlt. Das Finanzamt veranlagt einen Bruttoarbeitslohn von 30.000 EUR sowie eine Abfindung als außerordentliche Einkünfte von 124.000 EUR. Die festgesetzte Steuer betrug 37.000 EUR.

Nach Einspruch der Kläger berücksichtigte das Finanzamt die gesamte Abfindung von 174.000 EUR als außerordentliche Einkünfte. Die geänderte Einkommensteuer betrug 17.000 EUR. Der geänderte Bescheid wurde bestandskräftig.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass der frühere Arbeitgeber die Abfindung falsch berücksichtigt hatte. Tatsächlich hätten ein Arbeitslohn von 23.000 EUR und eine Abfindung von 124.000 EUR berücksichtigt werden müssen. Das Finanzamt änderte daraufhin die Einkommensteuer 2007 erneut. Das Finanzamt berief sich darauf, dass die falsche elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigung eine neue Tatsache sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab den Klägern Recht, da es seiner Ansicht keine rechtliche Möglichkeit gab, den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2007 zu ändern. Dass die Einzahlung in die Direktversicherung in Höhe von 50.000 EUR nicht bei der Höhe der außerordentlichen Einkünfte berücksichtigt wurde, sondern bei der Berechnung des Bruttoarbeitslohns, und dass demnach auch die elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigung unrichtig war, ist keine Tatsache. Die steuerliche Behandlung der Direktversicherung ist vielmehr eine rechtliche Schlussfolgerung, die keine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids zulässt. Alle Tatsachen sind der Finanzverwaltung rechtzeitig bekannt gewesen.

Rechnungsberichtigungen: Rückwirkung ja oder nein?

Liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor, kann der Vorsteuerabzug versagt werden. Wird eine Rechnung berichtigt, stellt sich die Frage, ob diese Korrektur Rückwirkung entfaltet oder nicht.

Das Finanzamt versagte den von der Antragstellerin geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem tatsächlich erfolgten Bau einer Produktionshalle. Die Begründung: In den Baurechnungen der Firmen A und C fehle der Leistungszeitraum, auch sei die Leistungsbeschreibung unzulänglich.

Gegen die geänderten Bescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein. Darüber hinaus beantragte sie nach Ablehnung durch das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht und reichte dort auch Unterlagen zur Rechnungsberichtigung der Rechnungen der C ein.

Entscheidung

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der C ist nach Auffassung des Finanzgerichts begründet; hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der A ist er unbegründet.

Für Leistungen der A liegt lediglich ein mit „Kostenaufstellung und Terminplan“ überschriebenes, undatiertes Dokument vor. Terminpläne über geplante „Soll“-Leistungszeitpunkte weichen jedoch erfahrungsgemäß gerade in der Baubranche erheblich vom tatsächlichen Baufortschritt ab, sodass aus ihnen nicht mit hinreichender Gewissheit der tatsächliche Leistungszeitpunkt einzelner Bauleistungen zu entnehmen ist. Die Rechnungen der A enthalten zudem keine leicht nachprüfbaren Leistungsbeschreibungen, die eine leichte und eindeutige Kontrolle der abgerechneten Leistung durch den Antragsgegner zur Vermeidung einer mehrfachen Abrechnung derselben Leistung ermöglichen.

Zwar weisen die ursprünglichen Rechnungen der C die gleichen Mängel auf. Jedoch wurde darin der Leistungsgegenstand wenigstens rudimentär umrissen. Deshalb wirkt die mit der Rechnungsberichtigung der C lediglich nachgeholte Nennung von Bezugsdokumenten zur Präzisierung (Bauvertrag, Angebot, Leistungsbeschreibung des Architekten) auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserstellung zurück. Darüber hinaus erfolgte die Rechnungsberichtigung „vor Erlass“ der Behördenentscheidung, da das Einspruchsverfahren beim Antragsgegner noch nicht abgeschlossen ist.

Doppelte Haushaltsführung: Wo ist der Lebensmittelpunkt?

Auch wenn beide Partner berufstätig sind und während der Woche am gleichen Beschäftigungsort zusammen wohnen, liegt dort nicht automatisch der Lebensmittelpunkt.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb dieses Ortes. „Hausstand“ ist der Ersthaushalt, d. h. die Hauptwohnung, in der sich der Arbeitnehmer regelmäßig aufhält, die er fortwährend nutzt und von der aus er sein Privatleben führt (Lebensmittelpunkt). Das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte genügt dafür nicht. Diese Voraussetzungen sind anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Der Fall

A und ihr Lebensgefährte L arbeiteten im Rhein-Main-Gebiet. Dort bewohnten sie gemeinsam eine angemietete Wohnung. Außerdem stand dem Paar im Heimatort der A in H eine Wohnung zur Verfügung, die den Eltern des L gehört.

A machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 9.300 EUR als Werbungskosten geltend. Sie hatte 22 Fahrten nach H durchgeführt. Dabei habe es sich teilweise um verlängerte Aufenthalte gehandelt, die auch den Jahresurlaub ausgemacht hätten, um ihren Vater bei der Pflege ihrer pflegebedürftigen Mutter zu unterstützen.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten eine doppelte Haushaltsführung ab. Da sich A den weitaus überwiegenden Teil des Jahres zusammen mit L am Beschäftigungsort aufgehalten habe, befindet sich ihr Lebensmittelpunkt zwangsläufig dort und nicht in H.

Entscheidung

Wenn beiderseits berufstätige Partner während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben, rechtfertigt dieser Umstand allein es nicht, dort den gemeinsamen Lebensmittelpunkt zu verorten. Vielmehr sind auch in einem solchen Fall die Gesamtumstände maßgebend.

Da das Finanzgericht allein deshalb, weil A und L am Beschäftigungsort zusammenlebten, dort den Lebensmittelpunkt der A angenommen hat, musste das Finanzgerichtsurteil aufgehoben werden. Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss im weiteren Verfahren alle Umstände des Einzelfalls, die sich aus einer Zusammenschau mehrerer Einzeltatsachen ergeben, würdigen (u. a. persönliche Verhältnisse, Ausstattung und Größe der Wohnungen, Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere private Aktivitäten und Unternehmungen). Ferner können die Anzahl und Dauer der Aufenthalte als Indizien herangezogen werden.

Auslandsreisen: Für viele Länder gibt es neue Pauschalen

Das Bundesfinanzministerium hat die Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen veröffentlicht, die für Auslandsreisen ab 2015 gelten. Die Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen können vom Arbeitgeber in Höhe der jeweiligen Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden.

Änderungen ergeben sich bei den Spesensätzen gegenüber 2014 u. a. für folgende Staaten bzw. Orte:

·         Österreich und Niederlande,

·         Argentinien und Mexiko,

·         Kroatien und Portugal sowie für

·         Russland (mit höheren Pauschalen für Moskau und St. Petersburg).

Eintägige Reisen und Kurztrips

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Der ausländische Spesensatz gilt auch dann, wenn eine Auswärtstätigkeit an einem Tag nur stundenweise ins Ausland geführt hat.

Mehrtägige Reisen

Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen Folgendes:

·         Bei einer Anreise vom Inland ins Ausland ist die Verpflegungspauschale des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr erreicht wird.

·         Bei einer Abreise vom Ausland ins Inland ist die Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

·         Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Flugreisen und Schiffreisen

Bei Schiffreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.

Bei Flugreisen ist die Landung entscheidend. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als 2 Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.

Übernachtungspauschale oder tatsächliche Kosten

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer ist dagegen nur in Höhe der tatsächlich entstandenen und durch Rechnungsbelege nachgewiesenen Übernachtungskosten zulässig.

Praxisbeispiel

Arbeitnehmer A reist am Montag um 20 Uhr zu einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seiner Wohnung in Berlin nach Brüssel. Er erreicht Belgien morgens um 2 Uhr. Dienstag ist er den ganzen Tag in Brüssel tätig. Am Mittwoch reist er zu einem weiteren Geschäftstermin um 8 Uhr nach Amsterdam, das er um 14 Uhr erreicht. Dort ist er bis Donnerstag um 13 Uhr tätig und reist anschließend zurück nach Berlin. In seiner Wohnung in Berlin kommt er am Donnerstag um 22:30 Uhr an. Für den Anreisetag Montag ist die inländische Verpflegungspauschale von 12 EUR maßgebend, da A sich um 24 Uhr noch im Inland befindet. Für Dienstag ist die Verpflegungspauschale für Belgien in Höhe von 41 EUR anzuwenden. Für Mittwoch ist die Verpflegungspauschale für die Niederlande zugrunde zu legen – 2015 nur noch 46 EUR statt bisher 60 EUR. Für Donnerstag ist die Verpflegungspauschale der Niederlande für den Abreisetag maßgeblich – auch hier nur noch 31 EUR statt bisher 40 EUR –, da A noch bis 13 Uhr in Amsterdam beruflich tätig war.

Einkommensteuer 2014: Veranlagung startet ab Mitte März

Die Finanzämter können erst ab Mitte März beginnen, die Einkommensteuererklärungen 2014 zu bearbeiten. Denn Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben bis Anfang März Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dabei handelt es sich z. B. um Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge und zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Daten werden aufbereitet und an die jeweiligen Finanzämter weitergeleitet. Dies dauert einige Tage, sodass die Finanzämter in der Regel Mitte März mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das Vorjahr beginnen können. Vorher sind auch keine Einkommensteuerbescheide zu erwarten.

Anrechnung von Vorauszahlungen bei Ehescheidung

Das Schleswig-Holsteinische FG hatte zu entscheiden, wem Vorauszahlungen zur Einkommensteuer nach einer Scheidung anzurechnen sind, wenn das Finanzamt nichts von der Scheidung wusste.

Im Streitfall wurde die Ehe im Januar 2008 geschieden. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 16.7.2008 Einkommensteuer-Vorauszahlungen gegenüber den Eheleuten zum 10.9. und 10.12.2008 fest, da es von der Ehescheidung keine Kenntnis hatte. Erst im Mai 2010 erfuhr das Finanzamt durch die abgegebene Einkommensteuererklärung 2008 des Ehemannes von der Scheidung und der für 2008 durchzuführenden Einzelveranlagung. Im Rahmen der Durchführung der Veranlagung rechnete das Finanzamt die vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen bei ihm nur zur Hälfte an. Hiergegen richtet sich der Einspruch des Steuerpflichtigen, der geltend machte, seine Zahlungen seien nur für seine Rechnung erfolgt. Sämtliche Beträge seien von seinem Betriebskonto für die fälligen Steuern seines Betriebes geleistet worden.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht stellte zunächst heraus, dass erstattungsberechtigt ist, auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Unmaßgeblich für die Erstattungsberechtigung ist dagegen, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist. Zahlt ein Ehegatte auf die Gesamtschuld und liegen keine Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das Finanzamt als Zahlungsempfänger, solange die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Ob die Eheleute sich später trennen oder einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt, ist für die Beurteilung der Tilgungsabsicht nicht maßgeblich, denn es kommt nur darauf an, wie sich die Umstände dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Vorauszahlung darstellten. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige die Vorauszahlungen nicht nur auf eigene, sondern zugleich auf Rechnung seiner früheren Ehefrau entrichtet hatte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr bestand.