GmbH-Geschäftsführer: Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Rürup-Rente zulässig

Wurde für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Direktversicherung zu seinen Gunsten abgeschlossen, darf der Sonderausgabenhöchstbetrag für Beiträge zum Aufbau einer „Rürup-Rente“ pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung gekürzt werden.

Hintergrund

Der begrenzte Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aufgrund des Alterseinkünftegesetzes verstoßen weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes noch gegen das objektive und subjektive Nettoprinzip. Das hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden.

So werden auch die Höchstbeträge für die Altersvorsorgeaufwendungen von Personen gekürzt, die wie der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen oder durch steuerfreie Beiträge erworben haben. Seit dem Jahressteuergesetz 2008 gibt es die Einschränkung, dass der Anspruch auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben worden sein muss, nicht mehr. Seitdem gehören die Personen, die wie der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, generell zum Kreis der einer Kürzung unterliegenden Personen.

Das gilt selbst dann, wenn sie die betriebliche Altersversorgung wirtschaftlich selbst finanzieren, wie z. B. bei einer Direktversicherung. Ob auch in diesen Fällen die Kürzung der Höchstbeträge von 20.000 bzw. 40.000 EUR um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, musste der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall klären.

Der Fall

Eine GmbH hatte zugunsten ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführer A bereits im Jahr 1992 eine Direktversicherung abgeschlossen. Die monatlichen Beiträge, die dafür anfielen, wurden im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht und pauschal der Lohnsteuer unterworfen. Im Jahr 2008 zahlte A darüber hinaus Beiträge für eine sog. Basis- oder „Rürup-Rente“ ein; diese machte er als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt gewährte A im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen der Regelungen zur Kürzung des Höchstbetrags der Altersvorsorgeaufwendungen nur die gekürzte Vorsorgepauschale. A war dagegen der Ansicht, dass diese Kürzung unverhältnismäßig sei und gegen das Grundgesetz verstoße. Das Finanzgericht wies die Klage des A ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied zu Ungunsten des A und gab dem Finanzamt Recht. Die generelle Kürzung des Sonderausgabenhöchstbetrags für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer mit vertraglichen Anwartschaftsrechten auf Altersversorgung sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hat sich der Gesetzgeber mit den verschiedenen Typisierungen und Pauschalierungen, die der gesetzlichen Neuregelung zugrunde liegen, noch innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums bewegt. Deshalb hatte der Bundesfinanzhof auch nichts gegen die sehr eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge zu einer „Rürup-Rente“ nichts einzuwenden.

Minijob-Grenze: Dreimaliges Überschreiten erlaubt

Wird die monatliche 450-Euro-Grenze nur gelegentlich und unvorhergesehen überschritten, bleiben Minijobs versicherungsfrei. Seit 1.1.2015 ist ein Überschreiten des Grenzwertes unter diesen Voraussetzungen sogar bis zu dreimal möglich.

Unvorhersehbares Überschreiten

Ein unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze liegt vor, wenn das Ereignis zu Beginn des maßgebenden Prognosezeitraums nicht bekannt war bzw. sein konnte. Klassische Ereignisse sind hier z. B. die Erkrankung eines anderen Arbeitnehmers und der dadurch erhöhte Arbeitseinsatz eines Minijobbers.

Urlaub ist dagegen vorhersehbar. Er ist planbar und bereits im Prognosezeitraum zu berücksichtigen.

Gelegentliches Überschreiten

Ein gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze ist bis zu 3 Monaten innerhalb eines Jahres möglich. Als Monat gilt der Entgeltabrechnungszeitraum (Kalendermonat). Monate, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR, z. B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit, vorhersehbar überschritten wird, werden hierbei nicht berücksichtigt.

Dadurch ist das Überschreiten der Jahresgrenze von 5.400 EUR zulässig.

Generell unvorhersehbare Entgelte

Minijobs, bei denen der Arbeitgeber für die Jahresprognose zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts allein die Einhaltung der Jahresgrenze von 5.400 EUR unterstellt, sind von der Regelung des gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens ausgenommen. In diesen Fällen kann die Höhe der monatlich zu erwartenden Entgelte nicht eingeschätzt werden. Überschreitungen der monatlichen Entgeltgrenze von 450 EUR sind hierbei zulässig; sie sind aber nicht gelegentlich im Sinne der Ausnahmeregelung. Wird der für 12 Monate zulässige Jahreswert von 5.400 EUR überschritten, führt dies zwangsläufig zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung.

Maßgebender Jahreszeitraum

Der Jahreszeitraum für die Prüfung des gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens ist nicht gleichbedeutend mit dem Prognosezeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. Es handelt sich vielmehr um einen Rückschauzeitraum; dieser wird immer wieder neu vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats bestimmt.

Generell unschädliche Überschreitungen

Wird die Jahresgrenze von 5.400 EUR nicht überschritten, spielt die Anzahl der unvorhersehbaren Überschreitungen der monatlichen Entgeltgrenze von 450 EUR keine Rolle; diese sind unschädlich.

Dokumentationspflicht

Der Grund für das gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten ist in den Entgeltunterlagen des Minijobbers für den Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies kann z. B. eine Kopie des Krankenscheins des Arbeitnehmers sein, der wegen Krankheit vertreten wird.

Antrag auf Realsplitting ist nicht immer ein rückwirkendes Ereignis

Wird der Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen im Wege des Realsplittings erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt, lag die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers aber bereits vor Eintritt der Bestandskraft vor, ist kein rückwirkendes Ereignis gegeben.

Hintergrund

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt. Die Zustimmung verlangt das Gesetz, weil der Unterhaltsempfänger im Fall des Sonderausgabenabzugs die Unterhaltsleistungen versteuern muss. Dieses einvernehmliche Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide ausgeübt werden. Gehen Antrag und Zustimmung erst nach der Bestandskraft der Bescheide beim Finanzamt ein, können die Steuerfestsetzungen geändert werden, weil ein rückwirkendes Ereignis eingetreten ist, also ein Ereignis, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Die gegebene Zustimmung bindet den Unterhaltsempfänger auf Dauer; sie kann jedoch vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, widerrufen werden.

Der Fall

Der Ehemann lebte seit mehreren Jahren getrennt und leistete an seine Ehefrau monatlichen Barunterhalt. Diesen hatte das Finanzamt in den Jahren 2003 bis 2006 antragsgemäß und mit Zustimmung der Ehefrau als Sonderausgaben des Ehemanns berücksichtigt. Für das Jahr 2007 ließ der Ehemann die Einkommensteuererklärung von seinem Steuerberater vorbereiten. Dabei wurden weder in den elektronisch übermittelten Daten noch in den von S übersandten Anlagen zur Einkommensteuererklärung in Papierform Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt führte die Veranlagung erklärungsgemäß durch. Der Bescheid wurde nicht angefochten. Nach Bestandskraft des Bescheids beantragte der Steuerberater für den Ehemann die Änderung des Bescheids, um die Unterhaltsleistungen doch noch geltend machen zu können. Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag ab. Die Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass hier eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids wegen eines rückwirkenden Ereignisses nicht möglich ist.

Die Begründung: Zwar kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Es muss jedoch ein Bedürfnis bestehen, eine schon bestandskräftig getroffene Regelung an die nachträgliche Sachverhaltsänderung anzupassen. Ein solches Bedürfnis für eine Rückwirkung, die die Bestandskraft durchbricht, lag im Streitfall nicht vor. Da die dauerhaft wirkende Zustimmung der Ehefrau als Unterhaltsempfängerin bereits vor der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids vorlag, hatte es allein der Ehemann als Unterhaltsleistender in der Hand, den Antrag auf Realsplitting rechtzeitig vor Eintritt der Bestandskraft zu stellen.

Einheitsbewertung ist verfassungswidrig

Entgegen der anders lautenden, früheren Entscheidung hält der Bundesfinanzhof jetzt die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens für verfassungswidrig, weil sie nicht mehr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind.

Hintergrund

Einheitswerte bilden zusammen mit den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz festgestellt (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und andere Grundstücke).

Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind die Wertverhältnisse für den Grundbesitz im Hauptfeststellungszeitpunkt; in den alten Bundesländern und in West-Berlin ist dies der 1.1.1964.

Trotz verfassungsrechtlicher Zweifel, die sich aus dem lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt und den darauf beruhenden Wertverzerrungen ergaben, hatte der Bundesfinanzhof bislang die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens immer als verfassungsgemäß beurteilt – und zwar auch noch für Feststellungszeitpunkte bis zum 1.1.2007.

Allerdings hatte der Bundesfinanzhof auch darauf hingewiesen, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, nicht vereinbar ist.

Eine allgemeine Neubewertung ist bisher nicht erfolgt und so hat der Bundesfinanzhof seine Ankündigung wahr gemacht: Er hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens für verfassungswidrig, und zwar spätestens ab dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009. Zur endgültigen Klärung der Verfassungsmäßigkeit hat der Bundesfinanzhof die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Fall

K hatte im Jahr 2008 im Wege der Zwangsversteigerung ein Ladenlokal erworben (Teileigentum an einem im ehemaligen Westteil von Berlin gelegenen Mehrfamilienhaus). Das Finanzamt rechnete das Objekt dem K zu; laut Bescheid beträgt der Einheitswert wie bisher 21.576 EUR. Diesen Einheitswert hatte das Finanzamt auf den 1.1.1994 gegenüber dem Voreigentümer festgestellt. K hält die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts für verfassungswidrig und ist deshalb der Ansicht, dass dieser Einheitswert ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten kann. Mit seiner Klage wollte K die ersatzlose Aufhebung des Einheitswerts erreichen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schließt sich der Auffassung des K an. Die Karlsruher Richter gehen ebenfalls von der Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens aus; sie legten die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Begründung: Die fortdauernde Maßgeblichkeit der veralteten Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 ist spätestens seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar. Sie verstößt deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Durch den Verzicht des Gesetzgebers auf spätere weitere Hauptfeststellungen kommt es zu erheblichen Wertverzerrungen bei den Einheitswerten. Diese Wertverzerrungen werden auch nicht dadurch ausgeglichen, dass bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Wertfortschreibung vorgenommen wird. Die Hauptursache für die erheblichen Wertverzerrungen ist die seit 1964 eingetretene rasante städtebauliche Entwicklung besonders im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tiefgreifende Veränderungen im Immobilienmarkt. Diese finden keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert. So werden z. B. aktuell maßgebliche wertbildende Faktoren wie Energieeffizienz oder das Vorhandensein von Solaranlagen, Wärmepumpen, Lärmschutz oder Anschlüssen an Hochgeschwindigkeitsdatennetze nicht im Einheitswert abgebildet. Der Grund: Die Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausstattung bei Gebäuden sind auf die Verhältnisse und den Ausstattungsstandard im Hauptfeststellungszeitpunkt fixiert und werden seit 1966 im Wesentlichen unverändert angewendet.

Wird der Mindestlohn eingehalten? Das Hauptzollamt prüft

Durch den Mindestlohn haben Arbeitgeber seit 1.1.2015 zum einen neue Aufzeichnungspflichten. Zum anderen müssen aber auch die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend ermittelt und abgeführt werden. Das Hauptzollamt prüft, ob die Bestimmungen korrekt eingehalten werden.

Aufzeichnungspflichten

Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten sind verpflichtet, spätestens bis zum 7. Kalendertag, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Das gilt unabhängig von der Branche oder dem Wirtschaftszweig, dem sie angehören.

Betriebsprüfungen

Die Zollverwaltung ist durch den Gesetzgeber beauftragt worden, Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Lohndumping zu bekämpfen. Ab 2015 setzt der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn einen neuen Schwerpunkt.

Die Betriebsprüfungen werden vom Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Hauptzollämter durchgeführt. Unterstützt werden die Prüfer z. B. durch die Agenturen für Arbeit, die Rentenversicherungsträger, die Arbeitsschutzbehörden und die Finanzbehörden.

Liegen konkrete Verdachtsmomente vor, sind die Prüfer des Hauptzollamtes verpflichtet, ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.

Kontrolle der Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten

Arbeitgeber müssen bestimmte Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten erfüllen. Das Hauptzollamt prüft u. a., ob die Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingehalten werden. Dazu zählen z. B. die Mindestlöhne, der Mindesturlaub und die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen.

Kontrolle von Leistungsmissbrauch und Steuerhinterziehung

Das Hauptzollamt kontrolliert, ob die bei einer Prüfung angetroffenen Personen zu Unrecht Sozialleistungen erhalten und oder erhalten haben. Vielfach handelt es sich dabei um Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II.

Darüber hinaus wird geprüft, ob Anhaltspunkte für die Verletzung von steuerlichen Pflichten vorliegen.

Mitwirkung bei der Prüfung

Arbeitgeber können zu einem schnellen und reibungslosen Ablauf der Prüfung beitragen. Dafür sollten sie die

·         Prüfer bei der Personenerfassung unterstützen,

·         geforderten Unterlagen vorgelegen und

·         erforderlichen Auskünfte erteilen.

In bestimmten Wirtschaftszweigen, z. B. Bau-, Gaststätten-, Gebäudereinigungs- oder Speditionsgewerbe, besteht die Pflicht, Ausweispapiere mitzuführen und den Prüfern auf Verlangen vorzulegen. Die Pflicht gilt für alle tätigen Personen, also auch für Selbstständige und Arbeitgeber.

Arbeitgeber sind verpflichtet, jeden ihrer Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Mitführungspflicht hinzuweisen, den Hinweis aufzubewahren und den Prüfern vorzulegen.

Vorsteuerabzug: Rückwirkende Rechnungsberichtigung?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann.

Die Frage der Rechnungsberichtigung hat Bedeutung für den Vorsteuerabzug. Liegen die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Damit verbunden sind in der Regel Nachzahlungszinsen. Die Verzinsung würde allerdings entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.

Das vorlegende Gericht bittet den Europäischen Gerichtshof deshalb zunächst um Klarstellung, ob die von ihm in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist (vgl. hierzu die Entscheidungen „Pannon Gép“ und „Petroma Transport“).

Sofern eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wäre vom Europäischen Gerichtshof weiter zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die (ursprüngliche) Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers enthalten muss.

Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt.

Elektronische Kontoauszüge: Aufbewahrung und Archivierung

Banken übermitteln Kontoauszüge an ihre Kunden zunehmend nur in digitaler Form. Da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt, müssen sie aufbewahrt werden. Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstoßen gegen die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

Der Grund: Der Ausdruck stellt nur eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar; beweisrechtlich ist er einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.

Bücher und andere erforderliche Aufzeichnungen können grundsätzlich auch auf Datenträgern geführt werden. Die Form der Buchführung und das dabei angewandte Verfahren müssen jedoch den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) entsprechen. Diese Grundsätze sind vor allem für den Fall der maschinellen Weiterverarbeitung der Kontoauszugsdaten zu beachten.

Die ausschließlich digitale Aufbewahrung setzt voraus, dass standardisierte Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und die Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen hinsichtlich der Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.

Gehen Unterlagen in digitaler Form ein, sind sie in dieser Form aufzubewahren. Innerhalb der Aufbewahrungsfrist dürfen sie nicht verändert oder gelöscht werden. Bei elektronischen Kontoauszügen müssen deshalb insbesondere folgende Kriterien erfüllt sein:

·     Während der Aufbewahrungsfrist müssen die Daten jederzeit verfügbar sein und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die gesetzlichgeregelten Befugnisse der Finanzbehörde (Datenzugriff).

·     Die System- und Verfahrensdokumentation muss erkennen lassen, auf welche Weise elektronische Eingangsdokumente aufbewahrt, archiviert undweiterverarbeitet werden.

·     Das eingesetzte DV-Verfahren muss gewährleisten, dass alle Informationen, die einmal in den Verarbeitungsprozess eingeführt worden sind, erfasst und zudem nicht mehr unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können. Bei originär digitalen Dokumenten muss hard- und softwaremäßig sichergestellt sein, dass eine Bearbeitung während des Übertragungsvorgangs auf das Speichermedium nicht möglich ist.

·     Der Buchführungspflichtige muss Verfahrenskontrollen zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Geschäftsvorfälle sowie deren Bestätigungdurchführen.

Werden Kontoumsatzdaten an den Bankkunden in auswertbaren Formaten (z. B. als xls- oder csv-Datei) übermittelt, dient dies in der Regel der maschinellen Weiterverarbeitung der Umsatzdaten im empfangenden System. Bei dieser Form der Übermittlung muss die Unveränderbarkeit der empfangenen Daten von der Einspielung in das System bis zum erfassten und verarbeiteten Buchungssatz sichergestellt sein. Soweit also Kontoinformationen in digitaler Form an DV-gestützte Buchführungssysteme übermittelt werden, sind sie dort aber – z. B. in Form von Buchungssatzvorschlägen – änderbar oder unterdrückbar, ist allein die digitale Aufbewahrung der xls- oder csv-Datei nicht ausreichend. Das eingesetzte System muss die Unveränderbarkeit der Daten bis zur buchungsmäßigen Verarbeitung des Geschäftsvorfalls gewährleisten und dies muss auch in der Verfahrensdokumentation entsprechend beschrieben werden.

Keine Uneinbringlichkeit einer Forderung vor Klageerhebung

Eine Forderung ist nicht schon dann uneinbringlich im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn sie bestritten ist oder der Schuldner behauptet, nicht zahlen zu können. Sind Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet, führt der Ausfall nur eines Schuldners (noch) nicht zur Uneinbringlichkeit.

Gestritten wurde um die „Ausbuchung“ einer Forderung aus einer Wettbewerbsvereinbarung, die im Zusammenhang mit einem Anteilskaufvertrag geschlossen worden war. Aufgrund eines sehr komplexen bzw. zum Teil undurchsichtigen Sachverhalts war die ursprüngliche Forderung offenbar bei dem „falschen Unternehmer“ umsatzversteuert worden, statt richtigerweise bei der Konzernmutter.

Die Ausbuchung der Forderung für Zwecke der Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum 12/2010 wurde nach einer Umsatzsteuersonderprüfung nicht anerkannt, weil die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht uneinbringlich gewesen sei. Das Finanzamt wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Forderung in einer am 15.3.2011 beim Landgericht eingereichten Klageschrift in vollem Umfang aufrechterhalten wurde und die Klageerhebung allein nicht zur Uneinbringlichkeit führe.

Der Vertreter der Gegenseite hatte offenbar mit Schreiben vom 17.12.2010 noch angeregt, „kurzfristig in Gespräche mit dem Ziel einzutreten, eine wirtschaftlich tragfähige und insbesondere rechtlich wirksame und umsetzbare Lösung“ herbeizuführen. Auch dies wertete das Finanzamt als Hinweis, dass die Forderung zumindest im Dezember 2010 noch nicht uneinbringlich gewesen ist.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Uneinbringlich ist eine Forderung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Das ist nicht erst bei Zahlungsunfähigkeit der Fall, sondern auch dann, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Entgeltforderung ganz oder teilweise nicht bezahlen werde.

Der Bundesfinanzhof hat in der zitierten Rechtsprechung nicht entscheiden müssen, ob Uneinbringlichkeit bereits mit einem Schreiben der (dortigen) Klägerin, in dem sie „Minderungen bzw. Einbehalte“ sowie eine Vertragsstrafe geltend machte, oder erst mit Klageerhebung im Folgejahr eingetreten ist. Sowohl das Sächsische FG als auch das FG Thüringen haben aber entschieden, dass jedenfalls vor Klageerhebung (oder dem bewussten Verzicht darauf) keine Uneinbringlichkeit vorliegt.

Verletzung von Ermittlungspflichten: Finanzamt darf Bescheid nicht ändern. Oder doch?

Das Finanzamt darf einen Änderungsbescheid zuungunsten des Steuerpflichtigen wegen neuer Tatsachen grundsätzlich nicht erlassen, wenn ihm die Tatsache infolge Verletzung von Ermittlungspflichten verborgen geblieben ist. Das verbietet der Grundsatz von Treu und Glauben. Ausnahme: Die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen wiegt schwerer.

Hintergrund

Der Kläger erklärte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 Schuldzinsen in Höhe von 34.073 EUR. Beigefügt war eine Abrechnung der Bank vom 6.4.2009 für das 1. Quartal 2009. Da in dieser Abrechnung auch Zinsen für die „Vorperiode (2008)“ von mehr als 34.522 EUR ausgewiesen waren, berücksichtigte das Finanzamt die Schuldzinsen wie beantragt.

Bei der Veranlagung für 2009 stellte sich aufgrund einer Zinsbescheinigung der Bank vom 6.12.2011 heraus, dass der Kläger im Jahr 2008 tatsächlich nur Schuldzinsen in Höhe von 16.081 EUR gezahlt hatte. Das Finanzamt änderte den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2008 wegen einer neuen Tatsache zuungunsten des Klägers. Der Kläger ist der Ansicht, das Finanzamt hätte wegen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht den Bescheid nicht korrigieren dürfen.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dem Finanzamt an und hat entschieden, dass der Bescheid für 2008 geändert werden durfte. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht dem nicht entgegen.
Es liegt zum einen eine neue Tatsache vor. Bei Erlass des ursprünglichen Bescheids waren die tatsächlich im Jahr 2008 gezahlten Zinsen dem zuständigen Sachbearbeiter nicht bekannt. Zum anderen liegt keine die Änderung ausschließende Pflichtverletzung vor. Zwar hätte der Sachbearbeiter angesichts der Verzugszins-/Gebührenabrechnung für das 1. Quartal 2009 bei etwas Überlegung auch zu dem Schluss kommen können, dass Verzugszinsen in dem dort bezeichneten Zeitraum nur entstanden sein können, wenn Zahlungen im Jahr 2008 nicht vollständig erfolgt sind. Diese Pflichtverletzung wurde jedoch durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers überlagert.

Ordnungsgemäße Buchführung im IT-Zeitalter

Das Bundesfinanzministerium hat ein 38-seitiges Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht.

Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet. Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z. B. als Datensätze). Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt.

Das Bundesfinanzministerium äußert sich in diesem Zusammenhang in dem Schreiben vom 14.11.2014 zu folgenden Themen:

·         Verantwortlichkeit

·         Allgemeine Anforderungen

·         Belegwesen (Belegfunktion)

·         Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung (Grund(buch)aufzeichnungen, Journal- und Kontenfunktion)

·         Internes Kontrollsystem (IKS)

·         Datensicherheit

·         Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen

·         Aufbewahrung

·         Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit

·         Datenzugriff

·         Zertifizierung und Software-Testate