Abfindungsprogramme: Wer zu spät kommt, darf ausgeschlossen werden

Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern das Ausscheiden gegen eine Abfindung anbieten, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenzen und die Auswahl danach treffen, in welcher zeitlichen Reihenfolge sich Mitarbeiter beim Unternehmen melden. Wer sich zu spät für ein solches Abfindungsprogramm zum Stellenabbau meldet, hat keinen Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag und die Abfindung.

Hintergrund

Das Unternehmen wollte 1.600 der rund 9.100 Vollzeitarbeitsplätze abbauen und sah dafür ein sogenanntes “offenes Abfindungsprogramm” vor. Für den Fall, dass es mehr Interessenten als Plätze im Kontingent gibt, werden die zeitlich früheren Eingänge berücksichtigt.

Das Abbaukontingent für den Bereich des Klägers sah 7 Stellen vor. Entgegen der ursprünglichen Festlegung wurden die Meldungen für das Programm nicht per Mail, sondern auf einer Webseite entgegengenommen. Allerdings kam es in den ersten Minuten der Inbetriebnahme der Webseite zu signifikanten Zugriffsproblemen.

Der Kläger konnte letztlich nicht an dem Abfindungsprogramm teilnehmen, da das System seine Meldung erst um 13.07 Uhr bestätigt hatte. Zu diesem Zeitpunkt standen jedoch keine freien Plätze mehr zur Verfügung, das Kontingent war bereits um 13.01 Uhr aufgebraucht.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, dass das Unternehmen einen Aufhebungsvertrag mit ihm vereinbart und ihm eine Abfindung von 300.000 EUR zahlt.

Entscheidung

Wie das Arbeitsgericht hatte auch das Landesarbeitsgericht letztlich nichts an dem vom Arbeitgeber installierten System auszusetzen.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Zwar behauptet der Kläger, er habe um Punkt 13.00 Uhr vergeblich versucht, sich auf der Webseite einzuwählen. Das Unternehmen hat jedoch einen früheren Eingang der Mitarbeiter-Meldung nicht treuwidrig vereitelt. Der Arbeitgeber hatte das Softwareprogramm getestet, ein Belastungstest für jede denkbare Situation ist nicht erforderlich gewesen.

Auch hat das Unternehmen den Kläger nicht willkürlich schlechter gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund des technischen Fehlers bestimmten Mitarbeitern ein schnellerer Zugriff auf die Webseite gewährt wurde. Mangels Verschulden besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers. Darüber hinaus konnte er nicht nachweisen, dass er bei fehlerfrei funktionierender Webseite zu den Abfindungsberechtigten gehört hätte.

Umsatzsteuer: Ist die Anmietung von Parkplätzen für Mitarbeiter steuerpflichtig?

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt Parkplätze, stellt dies eine Leistung dar, die der Umsatzsteuer unterliegt.

Hintergrund

P hatte für ihre Mitarbeiter in einem benachbarten Parkhaus Parkplätze für jeweils 55 EUR im Monat angemietet. Die Mitarbeiter waren parkberechtigt, wenn sie sich an den Kosten mit 27 EUR monatlich beteiligten. Mit der Anmietung der Parkplätze bezweckte P einen ungestörten Betriebsablauf. Nach der Rückkehr von Auswärtsterminen hatten die Mitarbeiter regelmäßig Schwierigkeiten, einen Parkplatz zu finden.

Die Mitarbeiterzahlungen unterwarf P nicht der Umsatzsteuer. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, P habe mit der Überlassung der Parkplätze eine entgeltliche sonstige Leistung erbracht.

P argumentierte dagegen, dass der Vorgang bei Unentgeltlichkeit wegen des überwiegenden betrieblichen Interesses nicht steuerbar wäre.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die verbilligte Parkraumüberlassung an die Angestellten steuerbar war. Entgeltliche Leistungen liegen auch dann vor, wenn sie verbilligt erbracht werden.

P hat ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkraum überlassen. Unerheblich ist, dass P diese Leistungen überwiegend zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat.

Bei einer unentgeltlichen Leistung ist zu unterscheiden, ob sie unternehmensfremden Zwecken oder unternehmenseigenen Interessen dient. Nur im ersten Fall ist die Leistung steuerbar. Diese Differenzierung gilt jedoch für entgeltliche Leistungen nicht. Sie sind in beiden Fällen steuerbar. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt, d. h. alles, was der Arbeitnehmer aufwendet, um die Leistung, hier die Parkraumbenutzung zu erhalten.

Im Streitfall zahlten die Mitarbeiter mit 27 EUR im Monat rund die Hälfte der Ausgaben der P, sodass der Entgeltcharakter zu bejahen war. Anders könnte es gesehen werden, wenn lediglich ein symbolischer Betrag entrichtet wird.

Eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung kommt hier nicht in Betracht, da die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden können.

Kontakt | Datenschutz

Top

Kein Mitunternehmer ohne Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko

Eine Mitunternehmerstellung setzt Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko voraus. Wird eine Vergütung nach dem eigenen Umsatz vereinbart und eine Beteiligung an den stillen Reserven ausgeschlossen, bedarf es einer besonders ausgeprägten Mitunternehmerinitiative, damit eine Mitunternehmerstellung bejaht werden kann.

Hintergrund

Die Ärzte A und B betrieben eine Gemeinschaftspraxis. 1998 nahmen sie die Ärztin C in die Gemeinschaft auf. Der Vertrag sah vor, dass die Geschäftsführung gemeinschaftlich ausgeübt wird, Entscheidungen mehrheitlich getroffen werden und für aus der Gemeinschaft entstehende Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner gehaftet wird. C wurde eine Option zum Erwerb eines Drittels der Praxis eingeräumt. Die Verfügungsmacht über Konten und die Barkasse lag bei A und B. Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sah der Vertrag keine Regelungen über Abfindungszahlungen vor. C machte von der Erwerbsoption keinen Gebrauch. Der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1998 wurde deshalb unverändert fortgeführt.

Das Finanzamt erließ für das Jahr 2007 einen Feststellungsbescheid, mit dem es die Besteuerungsgrundlagen nur für eine 2-gliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (A, B) feststellte und den Gesellschaftern hälftig zurechnete. Denn nach Auffassung des Finanzamts war C nicht Mitunternehmerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden.

Das Finanzgericht entschied ebenfalls, dass C wegen fehlender Gewinnbeteiligung nicht Mitunternehmerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision von A und B zurück und bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts.

Voraussetzung einer Mitunternehmerschaft sind die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos. Diese können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. So kann z. B. ein geringes Initiativrecht durch ein besonders ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko ausgeglichen werden. Wichtig ist aber, dass beide Merkmale vorliegen müssen.

Mitunternehmerrisiko bedeutet Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens, also Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an den unternehmerischen Entscheidungen, mindestens Ausübung von Gesellschaftsrechten die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten angenähert sind.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs lag kein ausreichendes Mitunternehmerrisiko der C vor.

Zum einen war sie nicht am Gewinn der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Sie erhielt lediglich eine umsatzabhängige Vergütung, die sich nach dem von ihr selbst erwirtschafteten Umsatz bemaß. Am Verlust der Gesellschaft nahm C nur begrenzt teil.

Zum anderen blieben die materiellen Werte unverändert den bisherigen Gesellschaftern A und B zugerechnet. Eine Beteiligung der C an stillen Reserven fehlte, was durch das Fehlen einer Abfindungsregelung bestätigt wird.

Darüber hinaus war C in wesentlichen Bereichen von einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung ausgeschlossen (Neuinvestitionen, Verfügung über die Praxiskonten). C hatte somit keine Möglichkeit, wie ein Unternehmer das Schicksal der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen.

Die Einkünfte der C sind daher nicht zusammen mit den Einkünften der A und B festzustellen, sondern im Rahmen ihrer Einkommensteuer-Veranlagung zu berücksichtigen.

Kein Mitunternehmer ohne Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko

Eine Mitunternehmerstellung setzt Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko voraus. Wird eine Vergütung nach dem eigenen Umsatz vereinbart und eine Beteiligung an den stillen Reserven ausgeschlossen, bedarf es einer besonders ausgeprägten Mitunternehmerinitiative, damit eine Mitunternehmerstellung bejaht werden kann.

Hintergrund

Die Ärzte A und B betrieben eine Gemeinschaftspraxis. 1998 nahmen sie die Ärztin C in die Gemeinschaft auf. Der Vertrag sah vor, dass die Geschäftsführung gemeinschaftlich ausgeübt wird, Entscheidungen mehrheitlich getroffen werden und für aus der Gemeinschaft entstehende Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner gehaftet wird. C wurde eine Option zum Erwerb eines Drittels der Praxis eingeräumt. Die Verfügungsmacht über Konten und die Barkasse lag bei A und B. Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sah der Vertrag keine Regelungen über Abfindungszahlungen vor. C machte von der Erwerbsoption keinen Gebrauch. Der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1998 wurde deshalb unverändert fortgeführt.

Das Finanzamt erließ für das Jahr 2007 einen Feststellungsbescheid, mit dem es die Besteuerungsgrundlagen nur für eine 2-gliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (A, B) feststellte und den Gesellschaftern hälftig zurechnete. Denn nach Auffassung des Finanzamts war C nicht Mitunternehmerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden.

Das Finanzgericht entschied ebenfalls, dass C wegen fehlender Gewinnbeteiligung nicht Mitunternehmerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision von A und B zurück und bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts.

Voraussetzung einer Mitunternehmerschaft sind die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos. Diese können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. So kann z. B. ein geringes Initiativrecht durch ein besonders ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko ausgeglichen werden. Wichtig ist aber, dass beide Merkmale vorliegen müssen.

Mitunternehmerrisiko bedeutet Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens, also Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an den unternehmerischen Entscheidungen, mindestens Ausübung von Gesellschaftsrechten die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten angenähert sind.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs lag kein ausreichendes Mitunternehmerrisiko der C vor.

Zum einen war sie nicht am Gewinn der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Sie erhielt lediglich eine umsatzabhängige Vergütung, die sich nach dem von ihr selbst erwirtschafteten Umsatz bemaß. Am Verlust der Gesellschaft nahm C nur begrenzt teil.

Zum anderen blieben die materiellen Werte unverändert den bisherigen Gesellschaftern A und B zugerechnet. Eine Beteiligung der C an stillen Reserven fehlte, was durch das Fehlen einer Abfindungsregelung bestätigt wird.

Darüber hinaus war C in wesentlichen Bereichen von einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung ausgeschlossen (Neuinvestitionen, Verfügung über die Praxiskonten). C hatte somit keine Möglichkeit, wie ein Unternehmer das Schicksal der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen.

Die Einkünfte der C sind daher nicht zusammen mit den Einkünften der A und B festzustellen, sondern im Rahmen ihrer Einkommensteuer-Veranlagung zu berücksichtigen.

Zukunftssicherung: Sachbezugsfreigrenze ist doch anwendbar

Ist für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Mitarbeiter die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden? Die Verwaltung sagt nein. Ein Finanzgericht hat dagegen die Anwendbarkeit der Sachbezugsfreigrenze bejaht.

Hintergrund

Der Arbeitgeber schloss für seine Mitarbeiter Krankenzusatzversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, Unterbringung im Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung und Zahnersatz ab. Die Versicherten hatten einen unmittelbaren Leistungsanspruch. Auf den Versicherungsschutz eines Mitarbeiters entfielen monatliche Beiträge i. H. v. insgesamt 36 EUR. Diese berücksichtigte der Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Mitarbeiter beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung, die Freigrenze von 44 EUR anzuwenden. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Mitarbeiter jedoch Recht und seiner Klage statt.

Die Begründung der Richter: Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben für die Zukunftssicherung. Diese leistet ein Arbeitgeber, um einen Mitarbeiter für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern.

Ausgaben des Arbeitgebers für die verpflichtende Zukunftssicherung bleiben bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten steuerfrei. Darüberhinausgehende Leistungen wie z. B. für eine private Pflegezusatz- und Krankentagegeldversicherung können jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Die Finanzverwaltung behandelt diese Beiträge als nicht begünstigen Barlohn und wendet die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht an. Und das, obwohl der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz i. H. d. geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.

Das Finanzgericht folgte im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Wann die Kosten einer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind

Wer krank oder pflegebedürftig ist und sich deshalb in einem Heim versorgen lässt, kann die entsprechenden Kosten grundsätzlich steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Probleme gibt es jedoch, wenn der Steuerpflichtige sich nur aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entscheidet.

Hintergrund

Die Klägerin machte zum einen Krankheitskosten i. H. v. 1.225 EUR, zum anderen Aufwendungen für Pflege und Betreuungsleistungen i. H. v. 1.557 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Die Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Verpflegung in dem Seniorenheim erkannte das Finanzamt jedoch nicht an, da es sich um Kosten der Lebensführung handele. Diese seien durch den Grundfreibetrag abgegolten.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte den Argumenten des Finanzamts und entschied, dass die Unterbringungskosten der Klägerin nicht zwangsläufig sind. Zwar erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für die Pflegestufe I, eine vollstationäre Pflege war jedoch nicht erforderlich. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass die Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung im Wohnstift übliche Aufwendungen der Lebensführung sind.

Die Unterbringungskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim veranlasst sei, weil der Betroffene infolge einer Krankheit pflegebedürftig geworden sei, nicht dagegen, wenn der Steuerpflichtige erst während des Aufenthalts erkrankt sei.

Können minderjährige Kinder Mitunternehmer sein?

Verträge unter nahen Angehörigen sind möglich, für die steuerliche Anerkennung sind jedoch bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Das gilt auch, wenn die Eltern ihre minderjährigen Kinder zu Mitunternehmern machen.

Hintergrund

Die Mutter war an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Diese betrieb eine Windkraftanlage. Im Jahr 2003 räumte die Mutter ihren 3 minderjährigen Kindern unentgeltlich eine Unterbeteiligung ein. Dadurch waren die Kinder zu gleichen Teil an dem durch ihre Mutter anteilig erzielten Betriebsergebnis der Windkraft-GbR beteiligt. Sie durften über ihre Gewinne frei verfügen, hatten Einsichtsrecht in den Jahresabschluss der Firma und ihnen stand ein Abfindungsguthaben bei Beendigung der Unterbeteiligung in Höhe des anteiligen Buchwerts zzgl. der anteiligen stillen Reserven zu. Mit Ablauf des 31.12.2012, und damit bevor die Kinder volljährig wurden, endete die Unterbeteiligung automatisch. Deshalb erkannte das Finanzamt die Mitunternehmerstellung der Kinder nicht an.

Entscheidung

Die Klage der Mutter hatte keinen Erfolg, das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Einkommensteuerlich können Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich anerkannt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie rechtswirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem unter fremden Dritten üblichen entsprechen und die Verträge auch vollzogen werden.

Im vorliegenden Fall konnte eine Mitunternehmerstellung der Kinder nicht anerkannt werden. Ihre Gesellschafterstellung war von vornherein nur befristet. Zudem war sie auf die Zeit angelegt, in der die Kinder voraussichtlich unterhaltsbedürftig sind. Darüber hinaus wurde der Unterbeteiligungsvertrag nicht vollständig vollzogen, denn bei Beendigung wurde keine Auseinandersetzungsbilanz aufgestellt. Ein fremder Dritte hätte jedoch darauf bestanden, um etwaige stille Reserven zu ermitteln. Dass die Beteiligten so handelten, als seien keine stillen Reserven in der Beteiligung vorhanden, deutet auf eine fehlende Fremdüblichkeit hin.

 

Warum Ehepartner gemeinsam Einspruch einlegen sollten

Legt nur ein Ehegatte gegen den gemeinsamen Zusammenveranlagungs-Steuerbescheid Einspruch für sich ein, kann das zum Problem werden. Denn richtet sich eine Steuerfestsetzung in dem Bescheid nur an den anderen Partner, wird diese vom Einspruch nicht erfasst.

Hintergrund

Die Klägerin ist Mitglied der evangelischen-lutherischen Kirche, ihr Ehemann ist Mitglied einer freireligiösen Gemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt.

Für das Jahr 2012 setzte das Finanzamt ein besonderes Kirchgeld fest. Dieses ist eine Form der Kirchensteuer, das von den Kirchenmitgliedern erhoben wird, die sich zusammen mit ihrem Ehegatten veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte verfügen, der keiner steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg. Denn ihre Klage gegen die Festsetzung des besonderen Kirchgelds war unzulässig, da sie nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte.

Zwar lag ein Einspruchsschreiben vor, das in der Fußzeile die Namen beider Eheleute und ihre Adresse enthielt. Allerdings hatte nur der Ehemann diesen Einspruch unterschrieben und in der Ich-Form verfasst. Von der Klägerin sprach er nur in dritter Person.

Die Versäumung der Einspruchsfrist kann nicht dadurch geheilt werden, dass das Finanzamt den Einspruch nicht als unzulässig zurückgewiesen hatte.

Kann für die Schulverpflegung die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden?

Die Verpflegung der Kinder in der Kindertagesstätte oder in der Schule gehört nicht zu den abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten. Aber vielleicht gibt es dafür die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?

Hintergrund

Der Kläger machte die Kosten für die Verpflegung seiner Kinder in der Schule als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Seiner Meinung nach ist die Dienstleistung “Verpflegung” haushaltsnah, denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelte ein funktionaler Nähebegriff und funktional gehöre das Mittagsessen zum Bereich des Haushalts des Klägers.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und gewährte für das Schulessen der Kinder keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Zum einen seien die Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern bereits durch den Kinderfreibetrag abgegolten.

Zum anderen sei die Verpflegung der Kinder in der Schule funktional nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzurechnen. Es handele sich bei der Schulverköstigung der Kinder nicht um eine Leistung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem klägerischen Haushalt erbracht worden sei. Denn zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird.

Betriebsausgaben: Kosten für Esstisch sind nicht abziehbar

Ein Esszimmertisch mit 6 Stühlen ist nicht als Büroeinrichtung steuerlich absetzbar. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige den Tisch für betriebliche Arbeiten und Kundengespräche nutzt.

Hintergrund
Ein Unternehmer erwarb einen Esszimmertisch mit 6 Stühlen zum Preis von 9.927 EUR. Tisch und Stühle stellte er in sein zum Wohnzimmer hin offenes Esszimmer. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben ab, ebenso den Vorsteuerabzug.

Mit seiner Klage machte der Unternehmer geltend, dass er auf den Tisch und die Stühle angewiesen ist. Nur dort kann er Pläne und Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten. Sein Büro und sein Schreibtisch sind dafür zu klein. Die Essgruppe werde zu mindestens 3/7 beruflich und nur am Wochenende auch privat genutzt.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Unternehmer keinen Erfolg. Denn das Gericht hielt die Rechtsauffassung des Finanzamts für zutreffend und wies die Klage ab.

Die Begründung: Die Möbel dienten der Einrichtung eines privaten Raums. Sie können deshalb nicht wie Gegenstände behandelt werden, die ihrer Art nach sowohl für eine unternehmerische als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt sind. Somit müssten auch die Zeiten der “Nicht-Nutzung” bei Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile berücksichtigt werden. Auch während dieser Zeit dient der Tisch nebst Stühlen der Einrichtung des Esszimmers und damit einem privaten Zweck. Die unternehmerische Nutzung beträgt also nur 2,9 % und nicht mindestens 10 %, wie für eine steuerliche Berücksichtigung erforderlich wäre.

Darüber hinaus ist für 4 der 6 Stühle keine unternehmerische Nutzung ersichtlich, weil der Kläger mit seinen Kunden nur Einzelgespräche geführt hat. Die Höhe der Kosten lässt ebenfalls den Schluss zu, dass der Unternehmer den privaten Essbereich nach seinem Geschmack möbliert hat und nicht nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten.