Sind Abbruchkosten sofort abziehbar oder müssen sie als Herstellungskosten abgeschrieben werden?

Wird ein altes Gebäude abgerissen, um anschließend ein neues Gebäude zu errichten, stellt sich die Frage, wie die Abbruchkosten steuerlich zu behandeln sind. Während der Steuerpflichtige die Kosten lieber sofort abziehen möchte, akzeptiert das Finanzamt meist nur eine zeitliche Verteilung über die Absetzung für Abnutzung des neuen Gebäudes. Zu Recht?

Hintergrund

Die Klägerin erwarb Grundstücke mit der Absicht, die bestehenden Gebäude abzureißen und 2 neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz machte sie Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung geltend. Diese und die Abbruchkosten setzte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben an. Das Finanzamt dagegen behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen Gebäude.

Entscheidung

Das Finanzgericht kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass Herstellungskosten der neuen Gebäude vorlägen, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden könnten. Die Klägerin hatte hier ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erworben, es abzureißen und dort ein neues Gebäude zu errichten. Damit war die Vernichtung des alten Gebäudes eine Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsguts besteht deshalb ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Da der Abbruch also den Beginn der Herstellung darstellt, sind die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts.

Eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung kommt hier nicht in Betracht, da die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden können.

Prozesskosten einer Klage auf Schmerzensgeld sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Die Kosten eines Zivilprozesses sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das gilt auch für eine Klage, mit der Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden.

Hintergrund

Die Ehefrau (F) war an den Folgen eines Krebsleidens verstorben. Im Jahr 2011 verklagte der Ehemann (M) den behandelnden Arzt u. a. auf Schmerzensgeld wegen eines geltend gemachten Behandlungsfehlers.

In der Einkommensteuer-Erklärung für 2011 machte M von ihm in 2011 gezahlte Zivilprozesskosten von rund 12.000 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jedoch nicht.

Vor dem Finanzgericht bekam M Recht. Die Richter beriefen sich in der Urteilsbegründung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem Prozesskosten aus rechtlichen Gründen als zwangsläufig anzuerkennen sind, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies dagegen die Klage ab, da er an der in dem Urteil, auf das sich das Finanzgericht berufen hatte, vertretenen Auffassung nicht mehr festhält. Zivilprozesskosten sind also nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig erwachsen.

Im vorliegenden Fall betreffen die Ansprüche wegen Schmerzensgeld nicht existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens. M lief nicht Gefahr, ohne diese Ansprüche die Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Umfang nicht mehr befriedigen zu können. Die Voraussetzungen für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen lagen damit nicht vor.

Leibrente: Wann wird nur der Ertragsanteil besteuert?

Eine Leibrente kann auf Antrag mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Das gilt aber nur, wenn die Leibrente auf Beträgen beruht, die bis zum 31.12.2004 geleistet und die mindestens 10 Jahre oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige war als Steuerberater selbstständig tätig, seine Ehefrau arbeitete als Buchhalterin. Ab dem 1.7.2011 erhielt er Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. 5.324 EUR. Mit der Einkommensteuererklärung für 2011 beantragte er für diese die Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Das Finanzamt besteuerte die Rentenzahlungen jedoch mit einem Besteuerungsanteil von 62 %. In seinem Einspruch verlangte der Steuerpflichtige, dass ein Anteil von 54,71 % der Leibrente aus gesetzlicher Rentenversicherung mit einem Ertragsanteil von 18 % versteuert wird.

Entscheidung

Nach Ansicht des Finanzgerichts hat das Finanzamt zu Recht die Leibrente des Steuerpflichtigen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Anteil von 62 % der Besteuerung unterworfen worden. Die vom Steuerpflichtigen beantragte Besteuerung mit dem Ertragsanteil ist nur möglich, soweit die Leibrente auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beträgen beruht, die oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Höchstbeitrag mindestens 10 Jahre überschritten wurde.

Diese Voraussetzungen lagen hier nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht vor.

Kinderbetreuungskosten: Sind Ferienaufenthalte der Kinder abziehbar?

Besuchen die Kinder ein Ferienlager, werden sie dort betreut. Deshalb machten die Eltern die entsprechenden Kosten als Kinderbetreuungskosten bei den Sonderausgaben geltend. Zu Recht?

Hintergrund

Die Eltern hatten die Aufwendungen für die Ferienaufenthalte der Kinder als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht. Ihrer Meinung nach handelt es sich nicht um Freizeitbetätigungen, sondern die die Betreuung der Kinder habe im Vordergrund gestanden und sei Hauptzweck der Ferienaufenthalte gewesen. Die Ferienlager seien mit Kindergarten- oder Hortaufenthalten vergleichbar, bei denen ebenfalls Freizeitbetätigung stattfinde und sogar besondere Fähigkeiten vermittelt würden.

Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten jedoch nicht als Kinderbetreuungskosten an. In den von den Eltern vorgelegten Belegen seien keine Kostenanteile für Betreuungsleistungen ausgewiesen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass Aufwendungen für Ferienaufenthalte der Kinder deren Freizeitbetätigung dienen. Sie sind deshalb nicht als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Eltern bei den Aufwendungen für Schulfahrten und Ferienlager keine konkreten Betreuungsleistungen nachweisen konnten. Die Schulfahrten seien zwar von den Lehrern als Betreuungspersonen begleitet worden, aber Kosten seien insoweit nicht entstanden. Bei den Ferienaufenthalten könne aus den vorgelegten Belegen nicht entnommen werden, welche Beträge auf die Beaufsichtigung der Kinder entfallen seien.

Welche Rolle spielen Steuer-CDs für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige?

Wer Schwarzgeld auf Auslandskonten versteckt hat, kann mit einer Selbstanzeige einer Bestrafung entgehen. Wurde jedoch in den Medien vom Ankauf einer Steuer-CD von der Bank des Steuerpflichtigen berichtet, kann es mit der ersehnten Straffreiheit vorbei sein.

Hintergrund

Ein Anleger unterhielt verschiedene Konten und Depots bei schweizerischen Banken. Die erzielten Kapitaleinkünfte gab er über Jahre hinweg nicht in seinen deutschen Einkommensteuererklärungen an.

Zum Jahreswechsel 2011/2012 kauften die deutschen Finanzbehörden eine Steuer-CD mit Kundendaten einer Bank, bei der der Anleger ein Konto hatte. Die Presse berichtete darüber und nannte dabei den Namen der Bank.

Im September 2012 offenbarte sich der Anleger mit einer Selbstanzeige bei seinem Finanzamt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Finanzverwaltung die Datensätze bereits ausgewertet, die Kundendaten des Anlegers entdeckt, einen Verdachtsprüfungsvermerk geschrieben und ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied zuungunsten des Anlegers. Seine Selbstanzeige entfaltete keine strafbefreiende Wirkung, denn seine Steuerstraftat war bereits “entdeckt”.

Maßgeblich ist, ob der Täter nach seiner persönlichen Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit eine Tatentdeckung annehmen musste. Das Oberlandesgericht vertritt hierzu eine weitgefasste Auslegung: Das Merkmal des “Rechnenmüssens” ist bereits erfüllt, wenn der Täter die Tatentdeckung für durchaus möglich oder wahrscheinlich hält. Es genügt, dass der Täter aufgrund der ihm bekannten Umstände eine Entdeckung für naheliegend hält, ohne hiervon aber bereits sicher ausgehen zu müssen.

Im vorliegenden Fall musste der Anleger im Zeitpunkt seiner Selbstanzeige mit der Tatendeckung gerechnet haben. Durch die Medienberichterstattung hatte er Kenntnis über den erfolgten Ankauf von Datensätzen seiner Bank. Er musste also damit rechnen, dass seine Hinterziehungstaten bereits entdeckt worden waren.

 

Altersentlastungsbetrag benachteiligt Jüngere nicht

Der Altersentlastungsbetrag wird erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt. Trotzdem stellt dies keine unzulässige Ungleichbehandlung jüngerer Steuerpflichtiger dar.

Hintergrund

Die Ehepartner beantragten beim Finanzamt, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer jeweils den Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Er war 1952 geboren, sie 1966. Die Ehegatten argumentierten, dass die Anknüpfung an das Alter eine Diskriminierung ist, die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz unzulässig ist. Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht und lehnte den Antrag ab.

Entscheidung

Mit ihrer Klage hatten die Eheleute ebenfalls keinen Erfolg. Die Begründung des Gerichts: Die Kläger erfüllten nicht die gesetzlichen Altersvoraussetzungen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kann die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht verdrängen.

Der Altersentlastungsbetrag ist darüber hinaus keine Sozialleistung, sondern eine steuerliche Belastungsregelung. Diese fällt nicht in den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Denn der Altersentlastungsbetrag verfolgt den Zweck, für bestimmte Einkünfte eine Entlastung herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund liegt auch kein Verstoß gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote und den allgemeinen Gleichheitssatz nach dem Grundgesetz vor.

Fotobücher: Welcher Umsatzsteuersatz gilt?

Anders als Bücher unterliegen Fotobücher nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht dem ermäßigten, sondern dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %.

Hintergrund

Ein Fotobuch wird mit Hilfe eines Computerprogramms bzw. über einen Internetbrowser mit entsprechender Webanwendung individuell gestaltet. Es besteht aus Fotos, die um einen kurzen Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw., die auf den Fotos abgebildet sind, ergänzt. Der Inhalt dient in vielen Fällen der Dokumentation privater Ereignisse. Aber auch Unternehmen lassen Fotobücher erstellen, z. B. anlässlich von Firmenjubiläen oder zur Abbildung von Referenzobjekten.

Zur allgemeinen Verbreitung durch Verlage oder über den Buchhandel ist ein Fotobuch bestimmt, auch wird keine ISBN vergeben.

Verfügung

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt nur für Bücher. Fotobücher gehören hier nicht dazu, da sie nicht zum Lesen bestimmt sind. Deshalb unterliegen Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %. Dies gilt auch dann, wenn der zu beurteilende Gegenstand andere Abmessungen als die in der entsprechenden Durchführungsverordnung (EU) genannten (etwa 21 cm × 31 cm) aufweist oder nicht oder nicht vollständig im Vollfarbdruck hergestellt wurde.

Vermietung: Wann die Fahrtkosten in voller Höhe abziehbar sind und wann nicht

Befindet sich der Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit an einem Vermietungsobjekt, darf der Vermieter die Fahrten zu diesem Objekt nur mit der Entfernungspauschale abrechnen.

Hintergrund

Die Eheleute besaßen 3 Wohnungen (Objekt I) und ein Mehrfamilienhaus (Objekt II). Aus diesen erzielten sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Als Fahrtkosten machten sie auf der Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs einen Kilometersatz von 2,22 EUR geltend. Die Fahrten dienten laut Fahrtenbuch der Verwaltung (Streuen, Fegen, Wässern, Pflanzen). Sie standen aber offenbar auch in Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten.

Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zu den beiden Objekten nur mit der Entfernungspauschale und damit nur mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Für die sonstigen Fahrten akzeptierte es den Kilometersatz von 2,22 EUR. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts, da der Ehemann an den beiden Objekten eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet habe.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzamt und das Finanzgericht. Der Ehemann hat an den beiden Vermietungsobjekten eine regelmäßige Tätigkeitsstätte begründet. Denn er suchte die Objekte nicht nur gelegentlich zu Kontrollzwecken, sondern mit einer hinreichenden Nachhaltigkeit auf. Die ungewöhnlich hohe Zahl der Fahrten (40 zu Objekt I und II, 125 nur zu Objekt I und 175 zu Objekt II) belegt seine praktisch arbeitstägliche Anwesenheit. Die Revision wurde daher zurückgewiesen.

Wird im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit außerhalb der Wohnung eine regelmäßige Tätigkeitstätte begründet, können die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte liegt dann vor, wenn das vermietete Objekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft und auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit des Vermieters ist. Der regelmäßigen Tätigkeitsstätte muss eine hinreichend zentrale Bedeutung im Rahmen der mit dem Objekt erzielten Einkünfte zukommen. Das regelmäßige Aufsuchen des Objekts allein (z. B. zu Kontrollzwecken oder zur Ablesung von Zählerständen) reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist eine gewisse Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Tätigkeit am Vermietungsobjekt erforderlich.

Gelegentliche Fahrten zu dem vermieteten Objekt sind deshalb mit den tatsächlichen Kosten je gefahrenem Kilometer abziehbar. Anders ist es dagegen, wenn der Vermieter ein Objekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird. Dann unterhält er dort eine regelmäßige Tätigkeitstätte und für die Fahrten kann der Vermieter nur die Entfernungspauschale ansetzen.

 

Darf eine Kunstlehrerin den Besuch einer Kunstausstellung als Werbungskosten geltend machen?

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Besucht eine Kunstlehrerin Kunstausstellungen und Vernissagen, kann sie die dabei entstandenen Kosten nicht als Werbungskosten abziehen. Auch eine anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen ist nicht möglich.

Hintergrund

Die Steuerpflichtige war als verbeamtete Lehrerin für Bildende Kunst tätig. Sie besuchte verschiedene Kunstausstellungen und Vernissagen, bei denen Künstler ihre Werke ausstellten und neue Entwicklungen und Techniken auf dem Feld der Kunst präsentierten. Die Veranstaltungen waren für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Kosten für den Besuch der Veranstaltungen machte die Steuerpflichtige in ihren Einkommensteuererklärungen jeweils zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt strich jedoch die Kosten mit Hinweis auf das Abzugsverbot.

Entscheidung

Das Finanzgericht ließ einen Abzug der Kosten ebenfalls nicht zu und wies die Klage ab. Die Begründung der Finanzrichter: Werbungskosten liegen grundsätzlich nicht vor, wenn die geltend gemachten Aufwendungen zu den nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung gehören. Denn diese sind durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder sind als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Nur wenn die geltend gemachten Aufwendungen einen derart engen Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen aufweisen, dass eine private Mitveranlassung ausgeschlossen werden kann oder diese gegenüber der beruflichen Veranlassung von untergeordneter Bedeutung ist und in den Hintergrund tritt, können die Aufwendungen ausnahmsweise geltend gemacht werden.

Die Kosten für den Besuch von Vernissagen und Kunstausstellungen gehören jedoch nicht dazu. Denn bei Aufwendungen dieser Art handelt es sich um solche für kulturelle Veranstaltungen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die ähnlich wie Konzertbesuche oder der Besuch von Theater- und Kinovorstellungen von einem breiten interessierten Publikum wahrgenommen werden.

GmbH-Geschäftsführer: Bei einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft liegen Werbungskosten vor

Wird ein Geschäftsführer einer GmbH aus einer Bürgschaft gegenüber einem Mandanten der GmbH in Anspruch genommen, handelt es sich bei den Zahlungen um Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Es liegen keine nachträglichen Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung vor.

Hintergrund

K war zu 25 % an der S-GmbH beteiligt. Er bezog als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen wegen einer Gewinnausschüttung der S-GmbH. Zugunsten eines Mandanten war er eine Bürgschaft eingegangen, für die er in Anspruch genommen wurde. Um die Zahlungen leisten zu können, hatte K ein verzinstes Darlehen aufgenommen. K machte diese Aufwendungen als Werbungskosten bei seiner nichtselbstständigen Tätigkeit geltend, weil seiner Meinung nach die Bürgschaft den Fortbestand des Unternehmens des Mandanten und damit auch die Honorarforderung der S-GmbH sichern sollte. Das Finanzamt vertrat jedoch die Ansicht, dass die Übernahme der Bürgschaft durch die Stellung als Gesellschafter der S-GmbH veranlasst war. Die Aufwendungen sind deshalb nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage des K Erfolg. Das Gericht ließ den Werbungskostenabzug zu, da seiner Ansicht nach keine Verbindung der Bürgschaftsübernahme mit der Gesellschaftsbeteiligung vorliegt. Zwar wird mit der Stützung eines Mandanten auch die Gesellschaft gestützt. Dies steht aber nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Stellung als Gesellschafter. Dies vor allem deshalb, weil es sich nicht um ein Mandat gehandelt hat, von dem der wirtschaftliche Bestand der Gesellschaft und damit die Gesellschafterstellung des K abhängig bzw. betroffen gewesen wäre. Die Aufwendungen des K hängen vielmehr vorrangig mit seinem Arbeitsverhältnis zusammen, da diese durch die berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem konkreten Mandat entstanden sind. Darüber hinaus hätte der Ausfall der Honorarforderung negative Auswirkungen auf die Tantieme des K und somit direkten Einfluss auf seine erzielten Einnahmen gehabt.