Privatdarlehen wird nicht zurückgezahlt: Kann der Verlust steuerlich geltend gemacht werden?

Wer Geld an Freunde oder Verwandte verleiht, sollte das neue Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf kennen. Denn dieses hat entschieden, dass die Darlehensforderung steuerlich nicht berücksichtigt werden kann, wenn das Darlehen nicht zurückgezahlt wird.

Hintergrund

A gewährte ein mit 5 % zu verzinsendes Privatdarlehen von 25.000 EUR. Am 1.8.2015 wurde über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet. A meldete daraufhin die noch offene Darlehensforderung von 20.000 EUR beim Insolvenzverwalter an. Darüber hinaus machte A in seiner Einkommensteuererklärung für 2015 den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dagegen ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage des A ab. Denn der Ausfall einer privaten Darlehensforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers kann nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Der Forderungsausfall ist zum einen keine Veräußerung, zum anderen fallen Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verlust des Kapitals, nicht unter diese Einkunftsart.

Als Veräußerung gilt die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Offensichtlich erfüllt der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers keinen dieser Tatbestände.

Geplante Unternehmensgründung: Wann darf Vorsteuer geltend gemacht werden?

Der Gesellschafter einer GmbH, die erst noch gegründet wird, ist grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Hintergrund

A beabsichtigte die Gründung einer Ein-Mann-GmbH und damit die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit. Er plante den Erwerb von Vermögensgegenständen eines bereits langjährig tätigen Unternehmens. A ließ sich deshalb von einer Unternehmensberatung und einem Rechtsanwalt beraten. Es kam jedoch nicht zu der geplanten Betriebsübernahme und auch nicht zu der GmbH-Gründung.

A machte für die von ihm bezogenen Beratungsleistungen den Vorsteuerabzug geltend, den das Finanzamt allerdings ablehnte. Das Finanzgericht gab seiner Klage dagegen statt, da A als Einzelperson vergleichbar mit einer Vorgründungsgesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof vertrat jedoch eine strengere Auffassung, hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Begründung: A beabsichtigte nicht, das Unternehmen selbst zu erwerben und als Einzelunternehmer zu betreiben. Deshalb war er nicht aufgrund einer eigenen unternehmerischen wirtschaftlichen Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Auch als Gesellschafter der zu gründenden GmbH war A nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Denn ein Gesellschafter ist nur dann Unternehmer, wenn er entgeltliche Leistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt. Der bloße Erwerb oder das Halten von Gesellschaftsanteilen fällt jedoch grundsätzlich nicht darunter.

A ist auch nicht wegen eines Übertragungsvorgangs auf die zu gründende GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt. Denn die von A bezogenen Beratungsleistungen waren nicht auf die GmbH übertragbar. Durch die von A bezogenen Beratungen sind keine auf die GmbH übertragbaren Vermögenswerte entstanden.

Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer?

Erst wenn die zuständige Finanzbehörde von einer Schenkung erfährt, beginnt die Festsetzungsfrist zu laufen.

Hintergrund

Die Mutter übertrug mit notariellem Schenkungsvertrag vom 5.11.2002 mehrere Grundstücke zu gleichen Teilen auf den Kläger und dessen Schwestern. Am 15.12.2009 verstarb die Mutter. In der am 20.11.2011 beim Finanzamt L eingereichten Erbschaftsteuererklärung erklärte der Kläger den geschenkten Grundbesitz ordnungsgemäß als Vorerwerb. Am 1.11.2012 setzte das Finanzamt L für den Kläger Schenkungsteuer für die Schenkung aus dem Jahr 2002 fest.

Mit seinem Einspruch machte der Kläger Festsetzungsverjährung geltend. Diesen wies das Finanzamt L zurück. Denn der Notar hatte damals nur an das Finanzamt K Ausfertigungen der Vertragsurkunde für Zwecke der Grunderwerbsteuer übersandt. Nur bezüglich des einen Grundstücks in der E-Straße hatte das Finanzamt K dem Finanzamt L eine Mitteilung über die Schenkung gemacht und nur hier ist die Festsetzungsverjährung eingetreten.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte nicht den Argumenten des Klägers, sondern gab dem Finanzamt Recht. Die Festsetzungsfrist begann grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2002 zu laufen, da den Kläger keine Verpflichtung traf, die Schenkung aus dem Jahr 2002 anzuzeigen bzw. eine Steuererklärung hierzu einzureichen. Allerdings beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der Schenkung Kenntnis erlangt. Diese zweite Alternative war nur für das Grundstück E-Straße maßgenblich, nicht aber für die anderen Grundstücke. Von diesen Schenkungen hat das Finanzamt L erst durch die Angaben in der am 20.10.2011 eingereichten Erbschafsteuererklärung erfahren. Deshalb beginnt für diese die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2009.

Gerichtsverfahren: Welche Entschädigung gibt es bei überlanger Verfahrensdauer?

Vergehen seit Klageerhebung mehr als 2 Jahre, ohne dass das Gericht tätig wird, haben die Kläger Anspruch auf eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Hintergrund

Die Eheleute hatten gegen den Einkommensteuer-Bescheid des Jahres 2007 im März 2010 Klage beim Finanzgericht erhoben. Nach einer Akteneinsicht im Oktober 2010 baten die Eheleute um Terminierung. Nach Mitteilung des Finanzgerichts war jedoch eine Terminierung nicht absehbar, da das Gericht erst Fälle der Jahre 2006 und 2007 bearbeitet. Weiter wurde das Finanzgericht nicht tätig. Auf eine Verzögerungsrüge der Eheleute vom Dezember 2011 erwiderte das Gericht, dass wegen der Geschäftslage nicht mit einer Terminierung in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Im Oktober 2012 und April 2013 erhoben die Eheleute erneut Verzögerungsrügen. Im April 2013 lud das Finanzgericht endlich zur mündlichen Verhandlung im Mai 2013 und wies die Klage ab.

Die Eheleute erhoben daraufhin Entschädigungsklage. Der Sachverhalt ist zum einen unstreitig gewesen. Zum anderen hatte sich die Rechtsfrage darauf beschränkt, ob die Zahlung als Schenkung oder als Arbeitslohn anzusehen ist. Nach Ansicht der Eheleute hätte das Finanzgericht gut 2 Jahre nach Eingang der Klage mit der Bearbeitung beginnen müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist das Verfahren als verzögert zu betrachten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung der Eheleute und entschied, dass ihnen eine Entschädigung zusteht.

Dieser Entschädigungsanspruch wurde wegen unangemessener Dauer des Gerichtsverfahrens gewährt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Grundsätzlich lässt sich ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht in 3 Phasen einteilen: Phase 1 besteht in der Einreichung und dem Austausch der Schriftsätze. In Phase 2 kann das Verfahren wegen der Arbeit des Gerichts an anderen Verfahren nicht bearbeitet werden. In Phase 3 trifft das Finanzgericht Maßnahmen, um in dem Verfahren zu einer Entscheidung zu kommen (z. B. Sachaufklärung, rechtliche Hinweise, Ladung zur mündlichen Verhandlung). Weist ein Klageverfahren keine wesentlichen Besonderheiten auf, ist es noch angemessen, wenn das Finanzgericht gut 2 Jahre nach Klageeingang mit Maßnahmen der Phase 3 beginnt.

Im vorliegenden Fall liegt eine Verzögerung von 12 Monaten vor. Das Finanzgericht hätte gut 2 Jahre nach Klageeingang im März 2012 mit der Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. Es hat jedoch erst mit der im April 2013 verfügten Ladung zur mündlichen Verhandlung das Verfahren weiter betrieben. Demnach war das Verfahren von April 2012 bis März 2013 und damit für insgesamt 12 Monate als verzögert anzusehen.

Für diese Verzögerung steht den Eheleuten eine Entschädigung zu. Jedem der Eheleute wurden 1.200 EUR Entschädigung zugesprochen.

Parkplätze für Arbeitnehmer: Wann liegt eine steuerbare Leistung des Arbeitgebers vor?

Überlässt ein Unternehmer seinen Angestellten Parkplätze und beteiligen sich diese an den Kosten, liegt eine der Umsatzsteuer unterliegende steuerbare Leistung vor.

Hintergrund

P hatte für die Angestellten Parkplätze in einem benachbarten Parkhaus angemietet. Für jeden Parkplatz zahlte sie pro Monat 55 EUR an den Parkhausbetreiber. Die Angestellten durften diese Parkplätze aber nur nutzen, wenn sie sich an den Kosten mit 27 EUR monatlich beteiligten. Diesen Betrag behielt P direkt vom Gehalt des jeweiligen Angestellten ein. P wollte damit für einen ungestörten Betriebsablauf sorgen, vor allem da die Angestellten nach der Rückkehr von Auswärtsterminen regelmäßig Schwierigkeiten hatten, einen öffentlichen Parkplatz zu finden.

Die Mitarbeiterzahlungen unterwarf P nicht der Umsatzsteuer. Dagegen vertraten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht die Auffassung, dass P mit der Überlassung der Parkplätze eine entgeltliche sonstige Leistung erbracht hatte. Mit der Revision trug P vor, bei Unentgeltlichkeit wäre der Vorgang wegen des überwiegenden betrieblichen Interesses nicht steuerbar.

Entscheidung

Die Revision hatte beim Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Denn P hat ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich Parkplätze überlassen. Erforderlich für eine steuerbare Leistung ist lediglich eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann.

Keine Rolle spielt, dass P diese Leistungen überwiegend zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat. Für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung kommt es darauf an, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken dient oder ob die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, sodass sie dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers und damit unternehmenseigenen Interessen dient. Diese Differenzierung betrifft ausschließlich unentgeltliche Leistungen. Eine vergleichbare Unterscheidung gibt es für entgeltliche Leistungen nicht.

Entgeltliche Leistungen liegen also auch dann vor, wenn sie verbilligt erbracht werden.

Wie lässt sich die Bebauungs- und Vermietungsabsicht feststellen?

Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück können als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein. Voraussetzung ist allerdings, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer beabsichtigten Bebauung und anschließender Vermietung des Gebäudes besteht. Wird Eigenkapital für ein Bauvorhaben angespart, kann die spätere Mittelverwendung rückwirkend berücksichtigt werden.

Hintergrund

A erwarb im Juni 2003 ein unbebautes Grundstück, auf dem er innerhalb von 2 ½ Jahren ein Verwaltungsgebäude erreichten wollte. Den Kaufpreis finanzierte er durch ein Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren, das er zum Ablauf der Laufzeit vollständig zurückzahlte. Daneben sammelte er bis Februar 2013 ein Guthaben von 300.000 EUR an.

Zwei von Architekten erstellte Vorschläge für die Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses wurden aus Kostengründen nicht umgesetzt. In 2008 ließ A, wie im Kaufvertrag vereinbart, eine Grenzmauer errichten. Im Juli 2012 beantragte er eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, die im Dezember 2012 erteilt wurde. Seit Mitte 2014 ist das Gebäude fertiggestellt und teilweise vermietet.

Die von A geltend gemachten grundstücksbezogenen Aufwendungen, insbesondere die Darlehenszinsen, berücksichtigte das Finanzamt nicht als vorab entstandene Werbungskosten. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob dagegen das Finanzgerichtsurteil auf.

Die Begründung: Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer beabsichtigten Bebauung und anschließender Vermietung des Gebäudes besteht. Die Bebauungs- und Vermietungsabsicht kann nicht unterstellt werden, sondern muss aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten sein.

Auf die Bebauungs- und Vermietungsabsicht als innere Tatsachen kann nur anhand von äußeren Umständen geschlossen werden. Dazu ist die Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich. Dabei spielt u. a. das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen eine Rolle. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Grundstückserwerb, Bebauung und Vermietung kann auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang von Aufwendungen und künftigen Einnahmen hinweisen. Ebenso sprechen Bemühungen, das erforderliche Eigenkapital anzusparen, für die Bebauungsabsicht. Die spätere Verwendung der Mittel ist zu berücksichtigen. Die Beauftragung eines Architekten spricht ebenfalls für die Bebauungsabsicht. Dabei kann es sich auch um unverbindliche Vorbereitungshandlungen handeln.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat das Finanzgericht jedoch diese Gesichtspunkte nicht ausreichend abgewogen. Insbesondere hatte das Finanzgericht nicht beachtet, dass A sich im Kaufvertrag zur Bebauung verpflichtet hatte und er mit der Bebauung erst nach Bezahlung des Grundstückskaufs und Ansparung ausreichender Eigenmittel beginnen wollte und er diese Ziele innerhalb von knapp 10 Jahren erreicht hatte. Darüber hinaus lagen keine Anhaltspunkte für eine Veräußerung vor. Die tatsächliche Bebauung wirkt als Indiz zurück.

Antragsveranlagung: Wann läuft die Festsetzungsfrist ab?

Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag, endet diese erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Das gilt auch bei der Antragsveranlagung, wenn der 31.12. ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.

Hintergrund

Der Arbeitnehmer A erzielte 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Seine Einkommensteuer-Erklärung ging am 2.1.2012 beim Finanzamt ein. Dieses lehnte die Durchführung einer Antragsveranlagung ab. Die Erklärung ist nämlich erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist am 31.12.2011 eingegangen.

Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung und wies die Klage ab. Die Begründung: Die Sonderregelung für Samstage, Sonntage und Feiertage ist auf den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht anwendbar.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kommt dagegen zu einem anderen Ergebnis und urteilt zugunsten des A.

Eine Veranlagung wird, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, nur durchgeführt, wenn sie beantragt wird. Der Antrag wird durch Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung gestellt. Er ist innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen, die für die Einkommensteuer 4 Jahre beträgt. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Einkommensteuer für das Jahr 2007 verjährte also grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2011.

Der Bundesfinanzhof wendet hier jedoch die Regel an, dass sich der Fristablauf – sollte er auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen – auf den nächsten Werktag verschiebt. Diese Regelung gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch für die Festsetzungsfrist.

Mit dem Eingang der Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt am 2.1.2012 hat A den Antrag auf Veranlagung vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt. Da A durch Einreichung der Steuererklärung den Antrag auf Veranlagung somit noch fristgerecht beim Finanzamt eingereicht hat, ist dieses verpflichtet, für 2007 eine Einkommensteuer-Veranlagung durchzuführen.

Gesellschafter-Geschäftsführer: Arbeitszeitkonto und verdeckte Gewinnausschüttung

Werden Rückstellungen für Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildet, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig die Auszahlung des laufenden Gehalts entsprechend gemindert wird.

Hintergrund

Die GmbH und ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer G hatten eine Vereinbarung getroffen, nach der Wertguthaben auf Zeitwertkonten angesammelt wird. Zur Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestands oder zur Altersversorgung wurde monatlich ein Gehaltsanteil von 4.000 EUR Investmentkonto abgeführt, das auf den Namen der GmbH geführt wurde. Die Anteilsscheine verpfändete die GmbH an G.

Die GmbH buchte die entsprechenden Beträge nicht als Gehaltsaufwand, sondern als Rückstellung für Zeitwertkonten. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen dagegen als verdeckte Gewinnausschüttung, da eine solche Barlohnumwandlung nicht fremdüblich sei. Das Finanzgericht setzte die verdeckte Gewinnausschüttung herab und gab der Klage statt. Es sei keine Vermögensminderung eingetreten, da die GmbH in gleicher Höhe Lohnaufwand erspart habe.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob jedoch das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter bei einem Fremdvergleich nicht gewährt hätte.

Die hier getroffene Vereinbarung über die Ansammlung von Wertguthaben im Rahmen eines Zeitwertkontos hält einem Fremdvergleich nicht stand. Sie entspricht nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Der alleinige Geschäftsführer trägt die Gesamtverantwortung für die Gesellschaft, bestimmt seine Arbeitszeit selbst und muss sich auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten für die Gesellschaft einsetzen. Mit diesem Aufgabenbild verträgt sich der Verzicht auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten späterer vergüteter Freizeit nicht.

Die verdeckte Gewinnausschüttung setzt eine Vermögensminderung voraus. Diese liegt hier in der Einzahlung der Kapitalbeträge auf das Investmentkonto. Daran ändert nichts, dass die GmbH gleichzeitig das an G zu zahlende laufende Gehalt gemindert hat. Denn insoweit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Abrede über die Verringerung des laufenden Gehalts. Die Verringerung des monatlich ausgezahlten Gehalts lässt keinen Schluss darüber zu, ob dieser Vorgang im Rahmen einer Vermögensminderung zu berücksichtigen ist oder als verlorener Gesellschafterzuschuss gewährt wird. Es fehlt daher an einer klaren Vereinbarung. Die Gesellschafter und die Gesellschaft haben es aber in der Hand, sich im Nachhinein für die günstigere Gestaltung zu entscheiden.

Scheidungskosten: Sind sie steuerlich absetzbar oder nicht?

Und wieder hat ein Finanzgericht entschieden: Die Kosten einer Scheidung sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Das gilt auch nach der aktuellen Gesetzeslage.

Hintergrund

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 insgesamt 2.433,65 EUR als Scheidungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als außergewöhnliche Belastungen jedoch ab. Denn nach der seit 2013 geltenden Neuregelung ist die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage Erfolg. Nach Ansicht der Richter sind Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nämlich keine Prozesskosten. Dies ergibt sich zum einen aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, zum anderen aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten.

Deshalb konnte die Klägerin ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

Umsatzsteuer: Sind Leistungen eines Laborarztes steuerbefreit?

Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ärztlicher Leistungen ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Obwohl ein solches bei einem Laborarzt nicht besteht, sind seine Leistungen umsatzsteuerfrei.

Hintergrund

Ein Facharzt war für ein Laborunternehmen tätig und erbrachte dabei in erster Linie ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen und Leistungen der Befunderhebung. Ziel waren konkrete laborärztliche Diagnosen. Das Finanzamt wendete auf die Umsätze den Regelsteuersatz von 19 % an, da die Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhen. Dieses ist aber Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungen.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah das anders und entschied, dass die Leistungen des Facharztes umsatzsteuerfrei waren. Zum einen stellen die Leistungen des Facharztes begünstigte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Zum anderen waren die vom Arzt daneben erbrachten Organisations- und Beratungsleistungen nach Ansicht des Finanzgerichts lediglich Nebenleistungen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung (= Leistungen der Befunderhebung und ärztlicher Hilfestellung) teilten.

Die Steuerbefreiung setzt kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten voraus, wie es die Finanzverwaltung fordert. Ein solches Erfordernis konnte das Gericht weder dem Wortlaut noch der Systematik des Umsatzsteuergesetzes und der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entnehmen. Auch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs stütze die Verwaltungsauffassung nicht.