Umsatzsteuer: Ist ein Trauerredner ein Künstler?

Ist ein Trauer- und Hochzeitsredner ein “ausübender Künstler”? Wenn ja, könnte er auf seine Umsätze den ermäßigten Steuersatz anwenden.

Hintergrund

A hat Theologie studiert und hält Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden. Im Anschluss erhalten die Auftraggeber ein ausformuliertes Redemanuskript. Das Finanzamt erfasste die Vortragsumsätze mit dem Regelsteuersatz.

Die Klage des A vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Dieses war u. a. der Ansicht, dass das Halten der Rede nicht als künstlerische Darbietung begünstigt sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen dem A Recht.

Zwar lässt sich der ermäßigte Steuersatz nicht auf die Begünstigung für die Übertragung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, stützen. Denn die Übertragung des Urheberrechts bei der Überlassung des Redemanuskripts ist nicht Hauptzweck seiner Tätigkeit, sondern das Halten der Rede.

Dagegen hält der Bundesfinanzhof die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für künstlerische Darbietungen für möglich. Die Anwendung der Regelung scheitert nicht an der fehlenden Eintrittsberechtigung der Teilnehmer. Die Art der Vergütung ist unerheblich. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn A sein Entgelt nicht von den Zuhörern oder Zuschauern, sondern von einem Veranstalter erhält.

Damit hat das Finanzgericht die Steuerermäßigung zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die Reden richteten sich nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen geschlossenen Personenkreis. Ein Ausschluss von Privatveranstaltungen lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Unionsrecht entnehmen.

Ob die Auftritte als Redner als Tätigkeit eines “ausübenden Künstlers” anzusehen sind, muss das Finanzgericht klären.

 

Unerlaubte Mehrarbeit: Wie sind Zahlungen steuerlich zu behandeln?

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vergütung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit, stellt diese Arbeitslohn dar.

Hintergrund

Ein Feuerwehrmann hatte von seinem Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich von knapp 15.000 EUR erhalten. Der Grund: Über mehrere Jahre hatte er teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen.

Das Finanzamt sah in dieser Zahlung Arbeitslohn. Deshalb wandte es den ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftel-Regelung für eine Vergütung für mehrere Jahre an. Der Feuerwehrmann war jedoch der Ansicht, dass es sich bei der Zahlung um nicht steuerbaren Schadensersatz handelt, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruht.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dagegen der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die Begründung: Die Zahlung stellt Arbeitslohn dar, weil der Kläger sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten hat.

Grund für die Zahlung war der Umfang der geleisteten Dienste des Klägers. Der Zweck der Ausgleichszahlung hat nicht darin bestanden, einen Schaden im Privatvermögen auszugleichen. Darüber hinaus ist der Sachverhalt vergleichbar mit Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubstage, die ebenfalls Arbeitslohn darstellen.

Sofa und Laufband: Dienstzimmer darf nicht nach Belieben eingerichtet werden

Eine Beamtin darf in ihr Dienstzimmer kein Laufband und auch kein Sofa stellen. Sowohl die Dienstanweisung zur Entfernung dieser Einrichtungsgegenstände als auch deren zwangsweise Entfernung wurden vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet.

Hintergrund

Eine leitende Beamtin einer Universität hatte in ihrem Dienstzimmer der Universität ein privates Laufband und ein Sofa aufstellen lassen. Der Aufforderung des Dienstherrn, diese Einrichtungsgegenstände zu entfernen, widersprach sie. Bei dem Laufband handele es sich nicht um ein Sportgerät, sondern um die Teilkomponente eines sogenannten “dynamischen Arbeitsplatzes”. Daraufhin entfernte die Universität das Laufband und das Sofa und lagerte sie in einem Lagerraum.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beamtin ab. Zum einen war die Dienstanweisung mit der Aufforderung, das Laufband und das Sofa aus dem Dienstzimmer zu entfernen, verhältnismäßig und geeignet, dienstliche Erfordernisse zu fördern. Die Universität hatte darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Sportgeräten und Ruhemöbeln in einem Dienstzimmer einer effektiven Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht durch die Beamtin und ihrer Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf entgegenstehen.

Zum anderen bestanden erhebliche Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der Gegenstände zur Erhaltung der Dienstfähigkeit. Die Beamtin hatte erst im Rahmen des Klageverfahrens entsprechende Atteste vorgelegt. Selbst wenn man von der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der entfernten Gegenstände ausgeht, darf die Beamtin nicht ohne Information ihres Dienstherrn eigenmächtige Maßnahmen ergreifen.

Digitale Medien: E-Books unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt u. a. für Bücher. Keine Bücher sind jedoch digitale oder elektronische Sprachwerke (E-Books). Deren Überlassung oder Vermietung ist eine elektronische Dienstleistung und unterliegt damit dem Regelsteuersatz.

Hintergrund

Die K-GmbH ließ sich von einer Vielzahl von Verlagen Nutzungsrechte an geistig geschützten Werken (E-Books) einräumen. Aufgrund dieser Verwertungsrechte räumte die GmbH inländischen Bibliotheken Nutzungsrechte gegen ein Entgelt ein. Die jeweiligen Lizenzen berechtigten die Bibliotheken, die E-Books den Bibliotheksnutzern über eine virtuelle Bibliothek (Online-Ausleihe) zur Verfügung zu stellen.

Die GmbH wendete auf die Umsätze aus der Bereitstellung der digitalisierten Inhalte den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an, da es sich ihrer Auffassung nach um entgeltliche Nutzungsrechte i. S. d. Urheberrechtsgesetzes handelte. Das Finanzamt setzte dagegen den Regelsteuersatz von 19 % fest.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Die Revision der GmbH wurde vom Bundesfinanzhof zurückgewiesen.

Digitale (elektronische) Sprachwerke (E-Books) sind keine Bücher. Für deren Vermietung gilt deshalb nicht der ermäßigte Steuersatz gilt. Das Tatbestandsmerkmal “Bücher” setzt einen physischen Träger voraus, auf dem das Buch materialisiert ist. Digitale oder elektronische Sprachwerke fallen nicht darunter.

Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für Dienstleistungen von z. B. Schriftstellern. Eine solche Leistung wird jedoch von der GmbH nicht erbracht. Es handelt sich hier lediglich um eine elektronische Dienstleistung. Und diese sind von der Steuersatzermäßigung ausdrücklich ausgenommen.

Elektronische Datenübermittlung: Wann liegt eine neue Tatsache vor?

Übermittelt der Arbeitgeber der Finanzverwaltung elektronische Lohnsteuerdaten vor Erlass eines Einkommensteuerbescheids und werden diese bei der Veranlagung nicht berücksichtigt, darf der Steuerbescheid später grundsätzlich nicht wegen neuer Tatsachen geändert werden.

Hintergrund

Der Arbeitgeber hatte der Finanzverwaltung den Arbeitslohn des Klägers elektronisch übermittelt. Bei seiner Einkommensteuererklärung gab der Kläger diesen nicht an, weil sein Steuerberater der Auffassung war, dieser Arbeitslohn sei steuerfrei.

Nachdem der Steuerbescheid bereits bestandskräftig war, änderte das Finanzamt ihn wegen neuer Tatsachen und setzte die bisher nicht berücksichtigten Lohneinkünfte an. Das Finanzamt war der Meinung, die elektronische Datenübermittlung müsse erst nach Erlass des Erstbescheids erfolgt sein, da bei der Einkommensteuerfestsetzung kein Prüfhinweis ausgegeben worden sei. Tatsächlich sei jedoch nicht feststellbar, wann genau die Lohndaten von der zentralen Stelle an die Finanzverwaltung weitergeleitet worden seien.

Entscheidung

Das Finanzgericht war anderer Meinung als das Finanzamt. Es hob deshalb den Änderungsbescheid auf.

Steuerbescheide können aufgehoben oder geändert werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Im Streitfall lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Lohndaten dem Finanzamt erst bekannt wurden, nachdem die Veranlagung der Steuerpflichtigen für das Streitjahr abgeschlossen war.

Bekannt sind dem zuständigen Finanzamt der Inhalt der dort geführten Akten und sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden. Die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ist nicht maßgeblich. Das Finanzamt muss sich die Kenntnis der zur Verfügung stehenden elektronischen Daten über den Steuerfall zurechnen lassen.

Darüber hinaus kann es nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, dass sich das Datum, zu dem die übermittelten Lohndaten dem Finanzamt zur Verfügung standen, nicht genau feststellen lässt. Die erforderlichen Informationen stammen aus dem Verantwortungsbereich des Finanzamts und dieses trägt die Feststellungslast für das Vorliegen einer neuen Tatsache.

Kinderfreibeträge: Sind sie zu niedrig und deshalb verfassungswidrig?

Zum Jahresanfang wurden die Kinderfreibeträge erhöht, da überrascht das Niedersächsische Finanzgericht mit einer Entscheidung. Es hält die Kinderfreibeträge des Jahres 2014 für zu niedrig.

Hintergrund

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sowohl das Existenzminimum der Steuerpflichtigen als auch ihrer einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kinder steuerlich freigestellt werden.

Für Erwachsene wurde 2014 ein Betrag von 8.354 EUR (Grundfreibetrag) steuerlich freigestellt. Für Kinder gab es bei der Festsetzung der Einkommensteuer Kinderfreibeträge von zusammen 7.008 EUR (4.368 EUR für das sächliche Existenzminimum und 2.640 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).

Im Neunten Existenzminimumbericht hatte die Bundesregierung das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Veranlagungszeitraum 2014 mit jährlich 4.440 EUR festgestellt. Die angekündigte entsprechende Erhöhung des Kinderfreibetrags wurde jedoch vom Gesetzgeber erst ab 2015 umgesetzt.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Vollziehung eines Bescheids über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2014 aufgehoben, da ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Die Kinderfreibeträge sind aus mehreren Gründen verfassungswidrig zu niedrig.

Vor allem hat der Gesetzgeber lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 EUR pro Monat berücksichtigt, das unter dem Sozialleistungsanspruch eines 6-jährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 EUR) liegt.

Außerdem wendet der Gesetzgeber für ein volljähriges Kind den Satz für minderjährige Kinder an. Diese Methode ist weder sachgerecht noch folgerichtig und damit nicht mehr vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.

Zahlen Eltern Unterhalt für ein volljähriges Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, wird das Existenzminimum mit dem Grundfreibetrag und damit höher, als wenn das Kind z. B. studiert. Auch das hält das Gericht nicht für folgerichtig.

Studienkosten der eigenen Kinder: Kein Abzug als Betriebsausgaben

Eltern dürfen die Aufwendungen für das Studium der eigenen Kinder nicht als Betriebsausgaben abziehen. Das gilt auch dann, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten.

Hintergrund

Der Kläger ist selbstständiger Unternehmensberater. Eines seiner beiden Kinder studierte Betriebswirtschaftslehre, das andere Business and Management. Daneben waren sie im Unternehmen des Vaters geringfügig beschäftigt. Der Kläger schloss mit beiden Kindern Vereinbarungen, dass er die Studienkosten übernahm, im Gegenzug verpflichteten sich die Kinder, nach Abschluss des Studiums für 3 Jahre im Unternehmen zu arbeiten oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger getragenen Studienkosten nicht als Betriebsausgaben an.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht lehnte den Abzug der Studienkosten als Betriebsausgaben ab. Ausbildungskosten der eigenen Kinder stellen keine Betriebsausgaben dar. Der Kläger ist als Vater unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet. Für die Kostentragung gab es also private Motive. Zwar bestehen daneben auch betriebliche Erwägungen, die zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Jedoch ist eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben nicht möglich. Damit bleibt es beim Abzugsverbot.

Durch die unterhaltsrechtliche Verpflichtung ist die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheidet.

Kapitalertragsteuer: Einwendungen können nur im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden

Wird die Kapitalertragsteuer von einem Kreditinstitut abgezogen, kann der Steuerpflichtige materiell-rechtliche Einwendungen gegen Steuerabzug nicht gegen die Bank geltend machen. Dies geht nur im Rahmen der Veranlagung.

Hintergrund

Dem Depot von K wurden 2012 Wertpapiere gutgeschrieben. Die A-Bank belastete K mit Kapitalertragsteuer und meldete die Steuer beim Finanzamt an. K machte gegenüber dem das für ihn zuständigen Finanzamt geltend, dass der Vorgang nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht steuerpflichtig sei. Das Finanzamt teilte ihm jedoch mit, dass der Fehler bei der Steuerberechnung mit der A-Bank zu regeln sei. Die Bank lehnte eine Änderung ab.

Parallel zum Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 legte K Einspruch gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung der A-Bank ein.

Entscheidung

Die Klage auf Aufhebung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist nicht begründet. Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs und die hierauf bezogene Kapitalertragsteuer-Anmeldung hätte K durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung, in der die betreffenden Kapitalerträge mit erklärt werden, erheben bzw. in einem Rechtsbehelfsverfahren durchsetzen müssen. K ist zwar als Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Kapitalertragsteuer-Anmeldung grundsätzlich selbst anfechtungsbefugt. Hierbei darf jedoch nur überprüft werden, ob die Bank die Steueranmeldung vornehmen durfte oder ob diese eindeutig rechtswidrig ist. Da dies nicht der Fall war, konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Steuerschulden des Erblassers: Wann liegen Nachlassverbindlichkeiten vor?

Wird eine vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer nach dem Erbfall nicht festgesetzt, kann der Erbe diese nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Das gilt selbst dann, wenn er das Finanzamt zeitnah unterrichtet hat.

Hintergrund

A ist der Enkel der 2004 verstorbenen Erblasserin E. E hatte ein Kapitalvermögen von ca. 2,8 Mio. EUR teilweise in Luxemburg angelegt. Kapitalerträge daraus hatte sie in ihren Einkommensteuer-Erklärungen nicht erklärt. Erben waren A und der Bruder B der E zu je 1/2.

Ende 2004 offenbarte A das Vermögen der E. Im Januar 2006 erklärte er gegenüber dem zuständigen Finanzamt die nicht versteuerten Zinseinkünfte nach. Im Rahmen der Festsetzung sah das Finanzamt Beträge ohne Währungsangabe fälschlicherweise als DM-Beträge an und rechnete sie bei der Änderung der Einkommensteuer-Bescheide zugunsten der Erben in EUR-Beträge um. Die Einkommensteuer wurde dementsprechend zu niedrig festgesetzt. Insgesamt ergaben sich Nachzahlungen inklusive Zinsen von ca. 150.000 EUR.

A erklärte dagegen in seiner Erbschaftsteuer-Erklärung Nachlassverbindlichkeiten von 370.000 EUR. Denn die materiell-rechtlich zutreffende Steuerverbindlichkeit sei als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich die sich aus den Einkommensteuer-Bescheiden ergebenden Beträge.

Vor dem Finanzgericht hatte A mit seiner Klage Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat dagegen die Klage abgewiesen.

Der Abzug als Nachlassverbindlichkeit setzt voraus, dass die Steuerschulden im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits entstanden waren oder der Erblasser den einkommensteuerrechtlichen Tatbestand verwirklicht hatte und die Steuerschulden auch eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben.

An der wirtschaftlichen Belastung im Todeszeitpunkt fehlt es, wenn bei objektiver Betrachtung in diesem Zeitpunkt angenommen werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung nicht geltend machen werde. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Erblasser die Einkünfte verschwiegen hatte und das Finanzamt von den entsprechenden Steueransprüchen nichts erfahren konnte.

Nach der bisherigen Auffassung des Bundesfinanzhofs war bei einer Steuerhinterziehung eine wirtschaftliche Belastung gegeben, wenn der Erbe das zuständige Finanzamt so zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hatte, dass eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer möglich war. An dieser Auffassung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Eine wirtschaftliche Belastung liegt nur dann vor, wenn die hinterzogene Steuer später auch tatsächlich festgesetzt wird.

Die Steuern auf die Erträge der E aus dem ausländischen Vermögen stellten beim Eintritt des Erbfalls keine wirtschaftliche Belastung dar. Soweit sie auch später nicht festgesetzt wurden, können sie nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.

Können Verluste aus einer Beteiligung Werbungskosten sein?

Wer sich durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten sichern will, kann die entstandenen Kosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Das gilt auch, wenn es nicht zu einer Beteiligung kommt.

Hintergrund

Ein angestellter Jurist zahlte der A GmbH 75.000 EUR für eine 10 %-Beteiligung an einer Aktiengesellschaft, die noch gegründet werden sollte. Im Gegenzug war geplant, dass der Jurist bei der Aktiengesellschaft eine Vorstandsposition erhalten sollte.

Die GmbH verwendete das Geld entgegen der Absprache und beglich damit ihre Schulden. So kam es weder zu einer Beteiligung des Juristen an der Aktiengesellschaft noch zu seiner Anstellung als Vorstand. Da die GmbH den Betrag nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der Kläger einen Verlust in Höhe von 75.000 EUR in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht stellte sich auf die Seite des Juristen und gab seiner Klage statt. Es erkannte die vergeblichen Aufwendungen des Klägers als vorweggenommene Werbungskosten an. Entscheidend war vor allem der enge Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen für den vergeblichen Beteiligungserwerb und den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger wollte eine adäquate nichtselbstständige Arbeit finden und ein regelmäßiges Gehalt beziehen. Die geplante Kapitalbeteiligung an der Aktiengesellschaft tritt dahinter zurück.