Genügt eine Rechnungskopie für den Vorsteuerabzug?

Ausländische Unternehmer können die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Das gilt selbst dann, wenn im elektronischen Verfahren eine Rechnungskopie übermittelt wurde.

Hintergrund

Eine österreichische GmbH verlangte die Vergütung der von ihr gezahlten deutschen Umsatzsteuer für 2010. Ihrem elektronischen Vergütungsantrag hatte sie eingescannte Rechnungskopien beigefügt. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte die Vergütung ab. Innerhalb der Ausschlussfrist waren keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Nach Auffassung der Richter erfüllt der Scan einer Rechnungskopie die gesetzlichen Voraussetzungen einer beizufügenden “Kopie der Rechnung”. Eine Übermittlung der eingescannten Originalrechnung ist nach der Einführung des elektronischen Vorsteuervergütungsverfahrens nicht erforderlich. Anders als beim früheren Papierverfahren kommt eine Prüfung auf Authentizität und eine Entwertung der Rechnung nicht in Betracht.

Steuerberatungskosten können Nachlassverbindlichkeiten sein

Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen obliegt es den Erben, die offenen Steuerangelegenheiten des Erblassers abzuwickeln. Nimmt der Erbe dafür die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch, lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen die entsprechenden Aufwendungen steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten ansetzen.

Hintergrund

Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz finden sich 3 Arten von Nachlassverbindlichkeiten:

  1. Vom Erblasser herrührende (nichtbetriebliche) Schulden;
  2. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
  3. Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses

oder zur Erlangung des Erwerbs.

Erlass der Finanzverwaltung

Trägt der Erbe Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, können diese als Nachlassverbindlichkeiten der “ersten Kategorie” abgezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erblasser den Steuerberater noch zu Lebzeiten beauftragt hat, die Schuld also noch “vom Erblasser herrührt”. Von den Finanzbehörden wird auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung anerkannt, wenn der Erbe dem Berater nicht inzwischen gekündigt hat.

Hat jedoch erst nach dem Tod des Erblassers der Erbe den Steuerberater beauftragt, sind die Beratungskosten keine abzugsfähigen Schulden des Erblassers mehr.

Diese Grundsätze gelten auch für Steuerberatungskosten, die dem Erben aufgrund einer Berichtigung oder einer Selbstanzeige für noch durch den Erblasser abgegebene Steuererklärungen entstehen. Der Erben unterliegt als Gesamtrechtsnachfolger einer Berichtigungspflicht bezüglich der vom Erblasser abgegebenen Steuererklärungen. Das gilt aber nur, soweit er deren Unrichtigkeit erkennt. Auch in diesem Fall gilt: Beauftragt der Erbe den Steuerberater, um die vom Erblasser versäumten steuerlichen Pflichten zu erfüllen, ist ein Kostenabzug nicht möglich.

Heileurythmistin: Keine freiberufliche Tätigkeit

Die Tätigkeit einer Heileurythmistin kann weder den Heilpraktikern noch den Krankengymnasten zugeordnet werden. Da auch kein “ähnlicher Beruf” vorliegt, scheidet eine freiberufliche Tätigkeit aus und es besteht Gewerbesteuerpflicht.

Hintergrund

Die Klägerin ist als Heileurythmistin tätig. Sie wurde 3 Jahre lang an einer Eurythmieschule und danach 2 Jahre an einem Pädagogikinstitut in der Tanzkunst “Eurythmie” ausgebildet. Anschließend absolvierte die Klägerin eine über einjährige Vollzeitausbildung zur Heileurythmistin. Eine Zulassung der Landesverbände der Krankenkassen hatte weder die Klägerin noch die Berufsverbände für die Heileurythmie.

Die Klägerin gab keine Gewerbesteuererklärung ab und wurde deshalb vom Finanzamt geschätzt. Dagegen legte sie Einspruch ein mit der Begründung, dass kein Gewerbebetrieb geführt werde, sondern eine freiberufliche Tätigkeit vorläge. Als Heilbehandlung müsse die Heileurythmie auch einkommensteuerlich begünstigt sein.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Zu einer freiberuflichen Tätigkeit gehören u. a. die selbstständigen Berufe des Heilpraktikers und des Krankengymnasten sowie ähnliche Berufe. Heileurythmistik stellt keinen solchen ähnlichen Beruf dar.

Voraussetzung hierfür wäre die Vergleichbarkeit mit einem der sog. Katalogberufe. Ist für die Ausübung des Katalogberufs eine Erlaubnis erforderlich, so müsste auch für die Ausübung des vergleichbaren Berufs eine Erlaubnis erforderlich sein. Hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin fehlt es jedoch an einer staatlichen Erlaubnis.

Die Vergleichbarkeit der Ausbildung wird auch dann angenommen, wenn eine Zulassung vorliegt. Auch diese ist hier aber nicht gegeben.

Darüber hinaus hat die Ausbildung zur Heileurythmistin einen künstlerischen und geistigen Schwerpunkt und nicht, wie bei den ähnlichen Berufen, die Vermittlung von medizinischem Wissen. Zwar hatte der Bundesfinanzhof in einem Urteil die umsatzsteuerliche Steuerfreiheit von Heileurythmieleistungen gewährt. Diese Rechtsprechung lässt sich aber nicht auf die Ertragsteuern übertragen.

Mietzinsen müssen für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden

Dem Gewinn aus einem Gewerbebetrieb müssen bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet werden, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Dazu zählen auch Weitervermietungen, z. B. die Entgelte für die Überlassung von Messeflächen.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH und war u. a. als Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen tätig. Sie hat selbst Messeflächen angemietet und diese an Unternehmen weitervermietet. Daneben konnten auch weitere Leistungen in Anspruch genommen werden, wie z. B. Standbau und Dekoration. Das Finanzamt wertete die Aufwendungen der Klägerin für die entgeltliche Überlassung der Ausstellungsflächen als Betrag, der dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind. Die Klägerin vertritt dagegen die Auffassung, dass keine Mietverträge vorlägen. Hauptgegenstand der Verträge sei die “Zulassung zur Teilnahme” an einer Messe und nicht die Anmietung der Hallenfläche.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage der GmbH keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter sind auch die Mieten für weitervermietete Immobilien dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Eine Durchleitung der Immobilien steht der Hinzurechnung nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund stellen die Entgelte für die Überlassung der Messeflächen Mietzinsen i. S. d. Gewerbesteuergesetzes dar. Bei den Verträgen, die die Klägerin mit den Messeveranstaltern abgeschlossen hat, handelt es sich ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach um Mietverträge.

Zahlung für Arbeitsleistung ist Arbeitslohn

Entgelte für geleistete Arbeit gehören steuerlich zum Arbeitslohn. Das gilt auch bei rechtswidrig erbrachter Mehrarbeit.

Hintergrund

Ein Feuerwehrmann erhielt im Jahr 2012 von seiner Arbeitgeberin einen finanziellen Ausgleich von knapp 15.000 EUR. Von 2002 bis 2007 hatte er teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen.

Das Finanzamt sah in dieser Zahlung Arbeitslohn und unterwarf diesen als Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz. Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass es sich um Schadensersatz handele, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruhe und der deshalb nicht steuerbar sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht war der gleichen Meinung wie das Finanzamt und wies die Klage ab. Die Zahlung stelle Arbeitslohn dar. Der Kläger habe sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten. Auslöser für die Zahlung war der Umfang der geleisteten Dienste des Klägers, nicht die Verletzung von Arbeitgeberpflichten. Der Zweck der Ausgleichszahlung habe nicht darin bestanden, einen Schaden im Privatvermögen auszugleichen. Darüber hinaus sei der Sachverhalt vergleichbar mit Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubstage, die ebenfalls Arbeitslohn darstellten.

Änderung von Steuerbescheiden: Neue Tatsache bei Vermietung

Ein bestandskräftiger Steuerbescheid darf aufgrund einer nachträglich bekannt gewordenen neuen Tatsache zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Das gilt nur dann nicht, wenn das nachträgliche Bekanntwerden auf einer schwerwiegenden Ermittlungspflichtverletzung des Finanzamts beruht.

Hintergrund

Die Steuerpflichtigen waren zu gleichen Teilen Erben verschiedener Miet- und Geschäftsgrundstücke. Das Finanzamt bat die Erben um Angaben zu den ererbten Grundstücken, um die Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer feststellen zu können. Auf die Einreichung von Steuererklärungen wurde ausdrücklich verzichtet.

Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Gebäude verpachtet und auch nutzbar waren. Deshalb änderte das Finanzamt seine Bewertungsmethode und legte für die Feststellung des Grundbesitzwertes nicht mehr den Steuerbilanzwert zu Grunde, sondern stellte nunmehr nach dem Ertragswertverfahren einen höheren Ertragswert fest.

Die Erben waren der Ansicht, dass eine Bescheidänderung nicht mehr hätte erfolgen dürfen, weil das Finanzamt den Umstand der Vermietung durch gehörige Erfüllung seiner Ermittlungspflicht vorher hätte erfahren können und es insoweit an einer Bescheidänderung aufgrund von Treu und Glauben gehindert sei.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Den Einwand der Kläger, der zuständige Sachbearbeiter hätte weitere Ermittlungen durchführen und so die Vermietbarkeit in Erfahrung bringen müssen, ließ das Finanzgericht nicht gelten. Denn der Bearbeiter hatte sich mit anderen Stellen des Finanzamts in Verbindung gesetzt, erfuhr aber trotzdem nichts von der Vermietung. Eine tiefergehende Ermittlung in Richtung einer möglichen Vermietbarkeit hatte sich somit nicht aufgedrängt. Erscheinen die Angaben des Steuerpflichtigen plausibel und vollständig, braucht das Finanzamt dem nicht mit Misstrauen begegnen und von sich aus weitere Ermittlungen anstellen.

Elektrobetrieb und Windkraftanlage sind selbstständige Gewerbebetriebe

Ein Unternehmer darf in seinem Elektrobetrieb keinen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer Windkraftanlage bilden. Denn die beiden Tätigkeiten begründen keinen einheitlichen Gewerbebetrieb.

Hintergrund

Ein Unternehmer betrieb einen Elektromeisterbetrieb mit angeschlossenem Elektroeinzelhandel. Er bestellte im Jahr 2009 eine Windkraftanlage zum Preis von 1,4 Millionen EUR. Diese wurde 500 km entfernt von seinem Elektrobetrieb errichtet.

Für seinen Elektrobetrieb strebte der Unternehmer im Gewerbesteuermessbetrags-Bescheid 2009 einen Investitionsabzugsbetrag von 200.000 EUR für den beabsichtigten Kauf der Windkraftanlage an. Das Finanzamt lehnte dies ab und erklärte, dass der Betrieb einer Windkraftanlage ein eigenständiger Gewerbebetrieb ist, der nicht über einen Investitionsabzugsbetrag in den Elektrobetrieb “hineinwirken” kann.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Auch seiner Ansicht nach liegen hier 2 sachlich selbstständige Gewerbebetriebe vor. Die Begründung: Mehrere gewerbliche Betätigungen können nur dann zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammengefasst werden, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Bei ungleichartigen gewerblichen Tätigkeiten, die weit voneinander entfernt ausgeübt werden, liegen regelmäßig eigenständige Gewerbebetriebe vor.

Im vorliegenden Fall war kein organisatorischer Zusammenhang gegeben, da der Unternehmensbereich “Windkraft” nicht im Geschäftslokal des Meisterbetriebs untergebracht war und auch nicht unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt wurde. Eine wechselseitige wirtschaftliche Ergänzung der beiden Tätigkeiten konnte das Finanzgericht ebenfalls nicht erkennen, da der erzeugte Strom nicht im Elektroladen verkauft worden war.

Ausländischer Pilot: Wann liegt ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt vor?

Übernachtet ein Pilot, der seinen Wohnsitz im Ausland hat, durchschnittlich weniger als zweimal pro Woche im Inland, liegt damit kein gewöhnlicher Aufenthalt dort vor.

Hintergrund

Der Pilot erhielt eine unbefristete Anstellung als Copilot mit Einsatzflughafen Frankfurt am Main. Aufgrund innerbetrieblicher Regelungen der Fluggesellschaft war er dazu verpflichtet, in der Nähe des Flughafens eine Unterkunft zu unterhalten, von der er seinen Flugdienst innerhalb eines Zeitraums von 60 Minuten nach einer entsprechenden Benachrichtigung antreten konnte. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, mietete er mit anderen Piloten eine Wohnung zur wechselseitigen Nutzung.

Das Finanzamt sah hierin die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts, sodass der Steuerpflichtige mit seinen gesamten Einkünften der inländischen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen würde. Dagegen wehrte sich der Pilot mit seiner Klage.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht bekam der Pilot Recht.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo jemand sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzusehen. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.

Das bedeutet, dass ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten zwingend zu der Rechtsfolge führt, dass sich an dem betreffenden Ort der gewöhnliche Aufenthalt der jeweiligen Person befindet. An einem zeitlichen Zusammenhang kann es fehlen, wenn der Aufenthalt sehr häufig (wenn auch kurzfristig) unterbrochen wird.

Das Finanzgericht hält zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts mindestens 2 Übernachtungen pro Woche für erforderlich. Da der Steuerpflichtige unter dieser Grenze geblieben war, lagen die Voraussetzungen für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts, der die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht begründet, nicht vor.

Inländisches Warenlager: Wo ist der Ort der Lieferung?

Werden Lieferungen eines spanischen Unternehmers über ein Warenlager in Deutschland abgewickelt, stellt sich die Frage, ob diese Lieferungen umsatzsteuerbare Inlandslieferungen oder in Spanien steuerbare innergemeinschaftliche Lieferungen sind.

Hintergrund

Eine spanische Aktiengesellschaft hatte zentrale Lieferverträge mit einem inländischen Kunden geschlossen, der die Entnahme von Waren aus einem inländischen Lager im Gutschriftsverfahren abgerechnet hatte, ohne dabei deutsche Umsatzsteuer auszuweisen. Das Finanzamt sah die Verbringung der Waren in das Warenlager als steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe der Aktiengesellschaft an. Deshalb behandelte es die Entnahmen aus dem Lager als steuerbare und steuerpflichtige Inlandslieferungen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass für den Teil der Lieferungen, für den bereits bei Beginn der Beförderung der Liefergegenstände in Spanien verbindliche Bestellungen vorgelegen hatten, eine deutsche Umsatzbesteuerung nicht in Frage kommt.

Wenn bereits vor Beginn der Beförderung eine verbindliche Bestellung durch den Kunden vorliegt, erfolgt die Beförderung nicht mehr zur Verfügung des Lieferanten im Inland, sondern zu dem Zweck, seiner schuldrechtlich eingegangenen Lieferverpflichtung nachzukommen. Somit musste der Ort der Lieferung nach dem Beginn der Beförderung bestimmt werden, und das ist hier Spanien.

Keine Vorsteuervergütung bei fehlender Unterschrift

Ein Antrag auf Vorsteuervergütung ist nicht rechtswirksam gestellt, wenn ihm die eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers fehlt. Es genügt nicht, wenn ein Bevollmächtigter die Formulare unterschreibt.

Hintergrund

Eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten stellte im April 2009 einen Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum Juli bis September 2008. Der Antrag war Finance Director der Gesellschaft unterschrieben worden. Der Vergütungsgläubiger wies die Gesellschaft darauf hin, dass der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift des Unternehmers genügt. Im Juli 2010 reichte die Gesellschaft einen inhaltsgleichen Antrag ein, die darauf befindliche Unterschrift stammte nun vom Director General, einem Handlungsbevollmächtigten der Gesellschaft. Der Vergütungsgläubiger lehnte eine Vorsteuervergütung ab, da der Antrag zu spät und ebenfalls ohne eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers eingereicht worden war.

Entscheidung

Das Urteil des Finanzgerichts fiel zu Ungunsten der Gesellschaft aus. Es entschied, dass die Gesellschaft innerhalb der Antragsfrist keinen rechtswirksamen Vergütungsantrag eingereicht hatte. Eine Vorsteuervergütung war deshalb nicht möglich. Der Vergütungsantrag muss vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden. Bei juristischen Personen ist die Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das ist der Vorstand oder Geschäftsführer. Der im April 2009 eingereichte Antrag war zwar fristgerecht eingegangen, war aber lediglich von einem Bevollmächtigten unterschrieben worden. Auch der Antrag aus Juli 2010 trug nur die Unterschrift eines Handlungsbevollmächtigten der Gesellschaft.