Handwerkskammer-Zusatzbeiträge: Wann Rückstellungen gebildet werden dürfen

Für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer kann eine Rückstellung gebildet werden, auch wenn sie zukünftig fällig sind. Voraussetzung ist, dass die Festsetzung bereits erfolgt ist und lediglich der Beitragsbescheid erst nach dem Bilanzstichtag ergeht.

Hintergrund

Die Vollversammlung der Handwerkskammer setzte jeweils allgemein die Höhe des Zusatzbeitrags für das kommende Jahr fest. Der Beitragsbescheid erging erst im Frühjahr des Folgejahres. Da über Jahre hinweg der Zusatzbeitrag immer mit einem gleich bleibenden Prozentsatz des Gewerbeertrags des 3 Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Geschäftsjahres festgesetzt wurde, bildete der Kläger für die Zusatzbeiträge der 3 Folgejahre eine Rückstellung in der Bilanz des Streitjahrs. Diese wurde jedoch vom Finanzamt nicht anerkannt.

Entscheidung

Das Finanzgericht hält dagegen die Bildung der Rückstellung für zulässig.

Die Begründung der Richter: Eine Rückstellungsbildung bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen setze voraus, dass die Verbindlichkeit bereits konkretisiert, d. h. inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen und sanktionsbewährt ist. Dabei dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, weil das Gesetz für die Bildung einer Rückstellung nicht schematisch danach unterscheide, ob eine ungewisse Verbindlichkeit im Privatrecht oder im öffentlichen Recht begründet ist.

Das künftige Entstehen der Verpflichtung zur Zahlung der Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer am Bilanzstichtag sei hinreichend wahrscheinlich. Es genüge, wenn nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass eine Behörde eine allgemein bestehende Handlungspflicht durch eine den Kläger wirtschaftlich belastende Ermessensentscheidung konkretisieren wird.

Im Streitfall ergebe sich die hinreichende Konkretisierung zusätzlich aus dem Beschluss der Vollversammlung über die Festlegung des Zusatzbeitrags für das Folgejahr, in dem die Höhe des Beitrags genau und bindend festgelegt wurde. Auch für die beiden Folgejahre sei eine Inanspruchnahme aufgrund der langjährigen Praxis ganz überwiegend wahrscheinlich gewesen, sodass eine Rückstellung in der Bilanz des Klägers zulässig war.

 

Zeitarbeit: Darf sich der Geschäftsführer selbst verleihen?

Werden die Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern umgangen, reagieren die meisten Arbeitsgerichte recht empfindlich. So auch im Fall eines Kameramanns, der eine eigene Zeitarbeitsfirma gegründet und sich selbst verliehen hatte, um häufiger von einer Rundfunkanstalt eingesetzt zu werden. Dies stellt eine unzulässige Umgehung von Schutzvorschriften dar, entschied ein Landesarbeitsgericht.

Hintergrund

Der Kläger war als freiberuflicher Kameramann für eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts tätig. Aufgrund interner Vorgaben sollten dort jedoch freie Mitarbeiter nur an maximal 60 Tagen im Jahr eingesetzt werden. Die gewünschte umfangreichere Beschäftigung sei, so erklärte der Produktionsleiter dem Kameramann, allerdings im Wege der Arbeitnehmerüberlassung möglich.

Der Kameramann gründete daraufhin eine GmbH mit einer Überlassungserlaubnis. Als deren Geschäftsführer verlieh er in den Folgejahren sich und 2 bis 3 weitere Mitarbeiter an die Rundfunkanstalt. Ab September 2007 war er ausschließlich im Rahmen von Verträgen der Rundfunkanstalt mit der Arbeitnehmerüberlassungsfirma als Kameramann in der öffentlich-rechtlichen Organisation eingesetzt und ganz überwiegend mit Dreharbeiten für 2 tägliche regionale Nachrichtensendungen des Senders betraut.

Im Januar 2014 machte er geltend, dass ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Kameramann zwischen ihm und der Rundfunkanstalt bestünde und forderte die entsprechende Beschäftigung.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht folgte der Argumentation des Kameramanns und gab seiner Klage auf Feststellung des Arbeitnehmerstatus statt. Die Begründung der Richter: Aufgrund des Umfangs der Einsätze, der Art der geschuldeten Arbeit, die wenig Raum für eigene Tätigkeit lässt und des Einsatzes im Rahmen einer Daueraufgabe, ist der Kameramann bei der beklagten Rundfunkanstalt als Arbeitnehmer beschäftigt.

Er sei im erheblichen Maße in die Arbeitsorganisation eingebunden gewesen, zumal die Rundfunkanstalt auch nahezu immer die Ausrüstung dafür gestellt oder organisiert und bezahlt habe.

Dass er offiziell über eine Drittfirma “verliehen” wurde, steht dem nicht entgegen. Der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma kann nicht wirksam verliehen werden, da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für diesen nicht gilt. Im Fall des Kameramanns sei die Einschaltung eines Verleihunternehmens durch die Rundfunkanstalt unzulässig und rechtsmissbräuchlich, weil bei ihm die Voraussetzungen für eine Arbeitnehmerüberlassung nicht vorlagen. Die Vertragsgestaltung sei durch die Einschaltung eines Verleihunternehmens auf eine Umgehung der zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgelegt gewesen.

Steuerermäßigung bei Beförderung: Diese gilt auch für einen Subunternehmer

Erbringt ein Mietwagenunternehmer Personenbeförderungsleistungen in eigenem Namen, aber mit Taxen eines Subunternehmens, steht ihm der ermäßigte Steuersatz für den Taxiverkehr zu.

Hintergrund

X besaß Genehmigungen für den Verkehr mit Mietwagen, nicht aber für Taxen. X verpflichtete sich gegenüber M, Patiententransporte mit Taxen durchzuführen. Tatsächlich führte aber nicht X die Transporte durch, sondern T, die Taxi-Genehmigungen besaß. Im Außenverhältnis zu M trat stets X im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf.

X unterwarf die Taxitransporte bei Strecken von nicht mehr als 50km dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der ermäßigte Steuersatz nicht in Betracht komme, da X die Transporte nicht mit eigenen Taxen, sondern mit Taxen der T habe durchführen lassen. Deshalb wandte es den Regelsteuersatz an. Das Finanzgericht gab der Klage des X statt und gewährte den ermäßigten Steuersatz.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück.

Die Steuerermäßigung setzt zum einen die Einhaltung der Beförderungsstrecke von 50 km voraus, zum anderen die “Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen”. Darunter ist das Befördern von Personen mit an zugelassenen Stellen bereit gehaltenen Pkw zu verstehen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn X beförderte Kunden der M mit Pkw, für die eine Genehmigung zum Taxiverkehr erteilt worden war.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist es für die Steuerermäßigung unbeachtlich, dass X die Personenbeförderung nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer durchführen ließ und nur T entsprechende Taxi-Genehmigungen besaß.

Diese Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck, die Steuerbegünstigung im Interesse der Letztverbraucher zu gewähren. Aus der maßgeblichen Sicht des Leistungsempfängers ist nur entscheidend, dass die entgeltliche Personenbeförderungsleistung im genehmigten Taxiverkehr erbracht wurde. Die Regelung knüpft an die Leistungserbringung, nicht an den Leistenden an. Demnach können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer erbracht werden, wenn die leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind, ohne dass der Unternehmer selbst Inhaber einer Taxigenehmigung zu sein braucht oder die Leistung selbst durchführt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Notrufsystem ist begünstigt

Wird im Rahmen eines “Betreuten Wohnens” ein Notrufsystem zur Verfügung gestellt, kann für dieses die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Hintergrund

X bewohnt eine Wohnung in einer Seniorenresidenz im Rahmen des “Betreuten Wohnens”. Neben dem Mietvertrag schloss er einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber gegen eine monatliche Betreuungspauschale u. a. zur Bereitstellung eines rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Notrufsystems sowie zur Soforthilfe im Notfall und zur Versorgung bei kurzzeitiger Erkrankung. Die Pauschale musste auch dann entrichtet werden, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.

Im Jahr 2011 bezahlte X eine Betreuungspauschale von insgesamt 1.785 EUR. Davon entfielen 80 % auf die Besetzung des Notrufsystems und 20 % auf beratende und kulturelle Leistungen. X machte einen Teil der Pauschale als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Während das Finanzamt die Berücksichtigung der anteiligen Betreuungspauschale ablehnte, zeigte sich das Finanzgericht großzügiger und gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte sich ebenfalls auf die Seite des Klägers und wies die Revision des Finanzamts zurück.

Aufwendungen wegen einer Heimunterbringung sind steuerlich begünstigt, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. “Haushaltsnahe Leistungen” sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit in Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abstünden anfallen.

Deshalb handelt es sich bei dem mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Notrufsystem um eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im Rahmen seines Haushalts aufhält, im Bedarfsfall Hilfe rufen kann. Eine solche Rufbereitschaft wird typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft von Familien- oder Haushaltsangehörigen erbracht.

“In” einem Haushalt wird die Dienstleistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des Haushalts geleistet wird. Der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen. Die Rufbereitschaft stellt die Gewährleistung entsprechender Hilfe sicher. Der Leistungserfolg tritt damit in der Wohnung ein. Somit wird die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. X steht demnach die Steuerbegünstigung für die auf das Notrufsystem entfallenden Kosten zu.

Keine Vorsteuervergütung bei fehlenden Angaben

Der Antrag auf Vorsteuervergütung muss vollständig ausgefüllt werden. Fehlen Eintragungen im amtlichen Antragsvordruck, kann das Unternehmer um ihren Anspruch auf Vorsteuervergütung bringen.

Hintergrund

Eine Unternehmerin aus Dänemark stellte beim Bundeszentralamt für Steuern mehrere Anträge auf Vorsteuervergütung für das Jahr 2008. Sie nutzte hierfür den amtlichen Antragsvordruck. Unausgefüllt ließ sie allerdings das Feld, worin der Unternehmer erklärt, dass er die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet hat. Ohne Eintragungen beließ sie auch das Feld, in dem nach der Art der ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Antragstellers gefragt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern hatte die Vorsteuervergütungen aufgrund der fehlenden Angaben abgelehnt.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dem Bundeszentralamt für Steuern an und entschied, dass die Unternehmerin keinen Anspruch auf die Vorsteuervergütungen hat. Sie hatte innerhalb der maßgeblichen 6-Monats-Frist keine wirksamen Vergütungsanträge gestellt.

Die im amtlichen Vordruck geforderte Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind, ist zwingend anzugeben, da sie für die Entscheidung über die beantrage Vorsteuervergütung erheblich ist. Die Erklärung kann nach Ablauf der Frist nicht nachgeholt werden.

Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen sind Eintragungen zu den ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen, da sie zur Prüfung der vom Europarecht formulierten Antragsvoraussetzungen erforderlich sind. Auch diese waren nicht erfüllt.

Häusliches Arbeitszimmer: Gemischte Nutzung ist nicht erlaubt

Dient ein Zimmer neben der Verrichtung von Büroarbeiten auch anderen Zwecken, etwa als Spielzimmer oder Wohnzimmer, liegt kein “Arbeitszimmer” im steuerlichen Sinne vor. Um den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers zu erfüllen, darf der betreffende Raum nur ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche bzw. berufliche Zwecke genutzt werden.

Hintergrund

X bewohnt mit seiner Ehefrau ein beiden Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Für 2006 machte er Aufwendungen (804 EUR) für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt versagte jedoch den Werbungskostenabzug. Das Finanzgericht ließ einen Teil der Aufwendungen zum Abzug zu, da X eine Nutzung zur Einkünfteerzielung zu 60 % nachgewiesen habe.

Mit seiner Revision machte das Finanzamt geltend, dass die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Spezialregelung dem Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug vorgehe. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs teilte diese Auffassung aber nicht. Die Aufwendungen seien entsprechend der Nutzung aufzuteilen.

Entscheidung

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat dagegen entschieden, dass Aufwendungen für einen Raum, der nicht nur geringfügig zu privaten Zwecken genutzt wird, insgesamt nicht abziehbar sind.

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt zunächst voraus, dass es dem Typus des Arbeitszimmers entspricht. Dazu muss es büromäßig ausgestattet sein (Schreibtisch, Regale usw.). Außerdem muss es nahezu ausschließlich für Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von Büroarbeiten auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, ist bereits begrifflich kein Arbeitszimmer. Das gilt erst recht auch für ein Zimmer, das sowohl zur Erzielung von Einnahmen (z. B. in einer Arbeitsecke) als auch zu privaten Wohnzwecken (Wohnbereich) genutzt wird.

Darüber hinaus lässt sich der Umfang der beruflichen Nutzung objektiv nicht überprüfen. Ein “Nutzungszeitenbuch” ist nicht kontrollierbar und auch eine Schätzung erscheint mangels hinreichender Maßstäbe nicht möglich.

Diesem Ergebnis steht der Beschluss des Großen Senats zur Aufteilung der Reisekosten bei gemischt veranlassten Reisen entsprechend der Zeitanteile der Reise nicht entgegen. Denn die gesetzliche Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ist eine den allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spezialregelung, die abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen abziehbar sind.

Ist-Besteuerung: Antrag kann konkludent gestellt und konkludent genehmigt werden

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden. Der Antrag auf diese Ist-Besteuerung kann sich aus einer Einnahme-Überschussrechnung ergeben, der aufgrund der antragsgemäßen Umsatzsteuer-Festsetzung konkludent genehmigt wurde.

Hintergrund

V ermittelte seinen Gewinn in 2003 durch Einnahme-Überschussrechnung und erklärte in seinen Umsatzsteuer-Erklärungen die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Die Umsatzsteuer wurde entsprechend den eingereichten Umsatzsteuer-Erklärungen festgesetzt. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2006-2010 ging das Finanzamt jedoch davon aus, V sei die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht gestattet gewesen und erließ geänderte Bescheide.

Vor dem Finanzgericht hatte V Erfolg: Die in der Umsatzsteuer-Erklärung 2003 angegebenen Umsätze hätten den Einnahmen in der Einnahme-Überschussrechnung entsprochen und dies sei dem Finanzamt bekannt gewesen. Deshalb habe das Finanzamt durch die erklärungsgemäße Besteuerung für 2003 die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten konkludent genehmigt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat sich dem Urteil des Finanzgerichts angeschlossen und dementsprechend die Revision des Finanzamts abgewiesen.

Das Finanzamt kann unter bestimmten Voraussetzungen gestatten, dass die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird (Ist-Besteuerung) und nicht nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung). Erforderlich dafür ist ein entsprechender Antrag, den das Finanzamt durch formlosen Verwaltungsakt genehmigt haben muss.

Der Antrag kann auch konkludent gestellt werden. Eine Umsatzsteuer-Erklärung, bei der die Besteuerungsgrundlagen nach den tatsächlichen Einnahmen erklärt wurden, kann allerdings nur dann als konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung angesehen werden, wenn ihr deutlich erkennbar die Erklärung der Umsätze auf der Grundlage vereinnahmter Entgelte zu entnehmen ist. Das lag hier vor.

Das Finanzamt hat dem Antrag auf Ist-Besteuerung auch zugestimmt. Die Umsatzsteuer-Festsetzung kann aber nur dann als konkludente Gestattung ausgelegt werden, wenn mit ihr nach außen erkennbar über die Steuerfestsetzung hinaus auch eine Entscheidung über den entsprechenden Antrag getroffen wurde. Diese Voraussetzung lag hier vor. Denn der antragsgemäßen Umsatzsteuer-Festsetzung kommt der Erklärungsinhalt zu, dass der Antrag genehmigt wurde.

 

Unter welchen Voraussetzungen kann ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt werden?

Eine Verlustfeststellung ist nur dann möglich, wenn der Einkommensteuerbescheid des entsprechenden Jahres noch geändert werden kann. Steuerpflichtige sollten deshalb ihre Verluste rechtzeitig geltend machen.

Hintergrund

Im Jahre 2009 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer eines Unternehmers für 2006 auf 63.000 EUR fest. Infolge einer Betriebsprüfung änderte das Amt den bestandskräftigen Bescheid knapp 2 Jahre später und erhöhte die festgesetzte Steuer auf 80.000 EUR. In einem dagegen gerichteten Einspruch machte der Unternehmer daraufhin erstmals für 2006 einen Verlust i. H. v. 570.000 EUR geltend und beantragte die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2006. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab.

Entscheidung

Nach dem Urteil des Finanzgerichts hat das Finanzamt die Verlustfeststellung zu Recht abgelehnt. Nach dem Einkommensteuergesetz müssen die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags so berücksichtigt werden, wie sie in den entsprechenden Steuerfestsetzungen zu Grunde gelegt worden sind. Dies folgt aus der inhaltlichen Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid. Ist der Einkommensteuerbescheid des betreffenden Veranlagungszeitraums nicht mehr änderbar, entfällt damit auch die Verlustfeststellung.

Die in 2006 verbliebenen negativen Einkünfte durften deshalb nicht in eine Verlustfeststellung eingehen, da sie der Besteuerung nicht “zu Grunde gelegt” worden sind. Denn das Finanzamt hatte die Einkommensteuer nicht auf 0 EUR festgesetzt, sondern wegen der eingetretenen Teilbestandskraft lediglich auf 63.000 EUR.

Private Nutzung eines Fitnessstudios durch Arbeitnehmer unterliegt der Umsatzsteuer

Dürfen die Arbeitnehmer das Fitnessstudio und andere Sportangebote des Arbeitgebers unentgeltlich nutzen, löst dies Umsatzsteuer aus.

Hintergrund

Eine GmbH unterhielt ein Fitnessstudio, das ihre Arbeitnehmer außerhalb der Dienstzeiten unentgeltlich nutzen konnten. Daneben bot sie den Arbeitnehmern verschiedene Kurse (z. B. Spinning, Aerobic, Step-Aerobic, und Nordic-Walking) ebenfalls unentgeltlich an.

Das Finanzamt sah hierin einen umsatzsteuerpflichtigen Sachbezug und setzte für die Überlassung den auch für Zwecke der Lohnsteuer zu Grunde gelegten Wert in Höhe von 33,60 EUR (brutto) pro Monat und Person an. Die GmbH war demgegenüber der Auffassung, dass die Zurverfügungstellung von Sportanlagen nicht umsatzsteuerbar sei. Es handele sich um Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands ihrer Arbeitnehmer.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung der GmbH nur teilweise an. Die Überlassung der Sporteinrichtungen an die Arbeitnehmer stelle zunächst keine entgeltliche Leistung in Form eines tauschähnlichen Umsatzes dar. Die Arbeitnehmer haben keinen Teil ihrer Arbeitsleistung als Gegenleistung für die Nutzung der Sportanlagen aufgewendet. Sowohl der Umfang der auszuführenden Arbeitsleistungen als auch die Höhe des gezahlten Barlohns waren unabhängig von der Inanspruchnahme der Sachzuwendungen.

Allerdings liegt eine unentgeltliche Wertabgabe an die Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf vor. Das Fitnessstudio und die Kursangebote hat die Klägerin den Arbeitnehmern nicht überwiegend aus betrieblichem Interesse zur Verfügung gestellt. Allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen liegen in erster Linie im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Im Streitfall folgt das persönliche Interesse der Arbeitnehmer daraus, dass die Teilnahme am Sportangebot freiwillig gewesen und außerhalb der Dienstzeit erfolgt sei.

Schließlich handelt es sich bei der dauerhaften Zurverfügungstellung eines Fitnessstudios mit Angeboten nicht um bloße Aufmerksamkeiten.

Wann ist ein Masterstudium Teil der Erstausbildung?

Absolviert das Kind ein auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmtes Masterstudium, ist dieses Teil der Erstausbildung, wenn das Berufsziel erst darüber erreicht werden kann.

Hintergrund

Der Sohn S beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Universität mit dem Bachelor-Abschluss. Bereits seit dem Wintersemester 2012/2013 war er für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsinformatik eingeschrieben. Daneben war er wöchentlich 21,5 Stunden als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für S ab Mai 2013 mit der Begründung auf, mit dem Masterstudium absolviere er eine Zweitausbildung. Für diese könne kein Kindergeld mehr gewährt werden, weil er einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit nachgehe. Das Finanzgericht entschied ebenso und wies die Klage ab.

Verwaltungsanweisung

Der Bundesfinanzhof hat dagegen zugunsten der Eltern entschieden. Entgegen der Auffassung der Familienkasse und des Finanzgerichts geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass S mit dem Bachelorabschluss die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hatte. Das Masterstudium stellte daher kein Zweitstudium, sondern die Fortsetzung der Erstausbildung dar, sodass für S auch bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden der Kindergeldanspruch erhalten blieb.

Die erstmalige Berufsausbildung ist erst dann abgeschlossen, wenn das Kind befähigt ist, den von ihm angestrebten Beruf auszuüben. Der erste berufsqualifizierende Abschluss führt daher nicht zum Abschluss der Erstausbildung, wenn er sich als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Das ist bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen der Fall, wenn das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann und die Ausbildungsabschnitte sachlich in Zusammenhang stehen sowie auch zeitlich zusammenhängend durchgeführt werden.

Das ist hier der Fall. Denn das Masterstudium des S steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum vorangegangenen Bachelorstudiengang. Es baut auf dem vorherigen Bachelorstudiengang auf. Darüber hinaus hat S hat das Masterstudium bereits vor dem Abschluss des Bachelorstudiengangs und damit zeitlich zusammenhängend begonnen.