Gewerbesteuer: Nichtabziehbarkeit ist verfassungsgemäß

Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass dieses Abzugsverbot verfassungsgemäß ist.

Hintergrund

Eine OHG hatte in ihrer Gewinnermittlung für 2008 die Gewerbesteuerlast als Betriebsausgabe abgezogen. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung rechnete das Finanzamt die Gewerbesteuer außerbilanziell wieder hinzu. Dagegen wandten sich die Gesellschafter mit verfassungsrechtlichen Überlegungen. Diese wurden jedoch vom Finanzamt und vom Finanzgericht zurückgewiesen.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof scheiterten die Kläger mit ihren verfassungsrechtlichen Einwendungen.

Die Streichung des Gewerbesteuer-Abzugs als Betriebsausgabe verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die für die Lastengleichheit maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich zwar grundsätzlich nach dem objektiven Nettoprinzip als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer. Ausnahmen bedürfen eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes.

Das Abzugsverbot durchbricht das objektive Nettoprinzip, da die Gewerbesteuer betrieblich veranlasst ist und zu Betriebsausgaben führt. Diese Durchbrechung sieht der Bundesfinanzhof als sachlich gerechtfertigt an, da sie Bestandteil der Unternehmensteuerreform ist, die teilweise belastende, teilweise aber auch entlastende Wirkungen hat. Das Abzugsverbot wird durch die Erhöhung des Anrechnungsfaktors weitgehend kompensiert und führt in den meisten Fällen sogar zu einer vollständigen Entlastung von der Gewerbesteuer.

Die gesetzliche Neuregelung verstößt auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Ein etwaiger Eingriff wäre nach Auffassung des Senats aus den gleichen Gründen wie die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips gerechtfertigt.

Wann Erschließungsmaßnahmen umsatzsteuerpflichtig sind

Haben sich Grundstückerwerber gegenüber der Stadt zur anteiligen Zahlung von Erschließungskosten verpflichtet, stellen diese umsatzsteuerpflichtige Entgelte dar.

Die Klägerin übernahm 2004 gegenüber der Stadt vertraglich die Projektentwicklung und Durchführung der Erschließung eines Baugebiets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast. Die Stadt trägt die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserleitung; hierzu gehören jedoch nicht die Grundstücks- bzw. Hauswasseranschlüsse.

Nach den Notarkaufverträgen haben die Käufer an die Klägerin Erschließungskosten zu zahlen. Auch wurde klargestellt, dass der neben dem Kaufpreis zu zahlende Betrag an den Vorhabenträger für die Erschließung keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks darstellt. Der Grundstückseigentümer verpflichtete sich gegenüber der Klägerin im Hinblick auf die von der Klägerin auf eigene Rechnung durchgeführte Erschließungsmaßnahme, sämtliche Baugrundstücke ohne Berechnung von Erschließungskosten an die Grundstückserwerber zu veräußern.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die von ihr erbrachten Erschließungsleistungen mangels Leistungsentgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts erbringt die Klägerin ihre Erschließungsleistungen an die Stadt. Diese sind umsatzsteuerpflichtig, da der von den jeweiligen Grundstückserwerbern gezahlte Betrag Entgelt von dritter Seite darstelle.

Die Klägerin hat sich gegenüber der Stadt zur Erschließung des Bebauungsplans verpflichtet. Empfänger dieser Lieferung ist die Stadt gewesen, weil diese den Betrieb und den Unterhalt der Erschließungsanlagen auf den in ihrem Eigentum stehenden und gegebenenfalls öffentlich-rechtlich gewidmeten Erschließungsflächen übernimmt. Aufgrund der Kostentragungsverpflichtung in den jeweiligen Grundstückskaufverträgen haben sich die Grundstückserwerber gegenüber der Klägerin zu anteiligen Zahlung der Erschließungskosten verpflichtet. Diese Zahlungen der neuen Grundstückserwerber stellen daher umsatzsteuerpflichtige Entgelte Dritter für die Werklieferung der Klägerin an die Stadt dar.

Selbst wenn man vorliegend kein Entgelt von Dritten annehmen würde, wäre die Klage nach Auffassung des Gerichts unbegründet. Zwar würde in diesem Fall die Werklieferung der Erschließungsanlagen an die Stadt mangels Entgelt (der Stadt oder Dritter) nicht zu einem steuerbaren Umsatz führen. Es lägen dann aber eigenständige sonstige Leistungen der Klägerin an die Grundstückserwerber vor in Gestalt der Mitwirkung der Klägerin am Zustandekommen des Grundstückskaufvertrags.

 

Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen: Wann ist eigenes Vermögen geringfügig?

Unterhaltszahlungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Empfänger nur ein geringfügiges Vermögen hat. Geringfügig heißt, dass das Nettovermögen 15.500 EUR nicht überschreitet.

Hintergrund

Die Kläger machten mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 Unterhaltszahlungen i. H. v. 9.122,69 EUR geltend. Sie erklärten, ihr Sohn habe nur Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 607 EUR erzielt.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück, da das Vermögen des Sohnes nicht als gering angesehen werde. Als geringfügig gelte nach den Einkommensteuerrichtlinien i. d. R. ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR. Das Vermögen des Sohns betrage 27.020 EUR und liege damit deutlich über dieser auch vom Bundesfinanzhof gebilligten Grenze.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Der Verwertung des Vermögens des Sohns standen keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegen. Sowohl der Bausparvertrag, sowie der Prämiensparvertrag und die Verträge zum Wachstumssparen hätten gekündigt und ausgezahlt werden können. Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass das Wachstumssparen erst nach Ablauf einer Kündigungssperrfrist von 9 Monaten, d. h. erstmals zum 10.1.2013 kündbar gewesen sei, müssen sie sich entgegen halten lassen, dass die entsprechende Anlageform erst innerhalb des für die hier streitigen Unterhaltszahlungen relevanten Zeitraums gewählt wurde (Vertragsbeginn 10.4.2012).

 

Wie ist eine Leasingsonderzahlung zu berücksichtigen?

Wird bei einer Pkw-Überlassung die Fahrtenbuchmethode angewendet, sind die Gesamtkosten periodengerecht anzusetzen. Das gilt auch für Leasingsonderzahlungen.

Hintergrund

Eine GmbH leaste einen Pkw und überließ ihn ihrem Geschäftsführer B auch zur privaten Nutzung. Die GmbH ermittelte für das Jahr 2005 den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei verteilte sie die von ihr erbrachte Leasingsonderzahlung über 15.000 EUR auf 36 Monate (Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags). Aufgrund der so ermittelten Gesamtkosten ergab sich ein km-Satz von 1,08 EUR und dementsprechend ein sonstiger Bezug von 4.112 EUR.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, bei einem Leasingfahrzeug sei die einmalige Leasingzahlung insgesamt in 2005 den anzusetzenden Gesamtkosten hinzuzurechnen. Dementsprechend ermittelte es einen km-Satz von 1,57 EUR und einen sonstigen Bezug von 5.978 EUR.

Dem widersprach das Finanzgericht und gab der Klage statt. Die Leasingsonderzahlung sei auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Zu den insgesamt entstehenden Kfz-Aufwendungen, die bei der anteiligen Ermittlung des Werts der Privatnutzung zugrunde zu legen sind, gehören Leasinggebühren und Leasingsonderzahlungen. Die Gesamtkosten müssen periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zugeordnet werden. Die in der Gewinnermittlung zu erfassenden Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, sind zu verteilen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss.

Das war hier der Fall. Die GmbH muss für die Leasingsonderzahlung einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ansetzen, da es sich um Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag handelt. Ob das vom Arbeitgeber in seiner Gewinnermittlung tatsächlich beachtet wird, ist unerheblich. Entscheidend ist, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung der Bilanzierungsgrundsätze tatsächlich ergeben hätte. Denn für die Bewertung der privaten Kfz-Nutzung gelten die Grundsätze der Gewinnermittlung. Dabei besteht kein allgemeines Korrespondenzprinzip dahin, dass auf der Arbeitgeberseite einerseits und auf der Arbeitnehmerseite andererseits stets korrespondierende Ansätze vorzunehmen wären.

Erbengemeinschaft: Wann sind die Einkünfte gewerblich?

Wie sind die Einkünfte einer Erbengemeinschaft nach dem Tode eines freiberuflich tätigen Erfinders zu qualifizieren? Diese Frage wurde jetzt beantwortet.

Hintergrund

Klägerin war eine aus 2 Personen bestehende Erbengemeinschaft. Die beiden Miterben (tätig als Rechtsanwalt und Apotheker) waren die Gesamtrechtsnachfolger ihres Vaters. Dieser hatte als Erfinder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Der Erblasser hatte hierbei verschiedene Patente erlangt. Nach seinem Tod führte die Erbengemeinschaft die abgeschlossenen Lizenzverträge fort und bezahlte die hiermit im Zusammenhang stehenden Ausgaben. Zudem wurden bei ihrem Auslaufen Verträge verlängert und auch Zulassungsverfahren, die der Erblasser nicht hatte abschließen können, zu Ende geführt. Später wurden auch einzelne Rechte veräußert.

Die Erbengemeinschaft erklärte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern stufte die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte ein.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Einkünfte aus selbstständig ausgeübter wissenschaftlicher Tätigkeit lägen bei einer gemeinschaftlichen Ausübung durch mehrere Personen nur dann vor, wenn alle Personen die freiberufliche Qualifikation erfüllten. Erfüllt nur eine Person nicht die Qualifikation, komme es zu einer Abfärbung und die Einkünfte seien insgesamt als gewerblich einzustufen. Dies sei hier zumindest hinsichtlich des Rechtsanwalts der Fall gewesen. Auch würden die Einkünfte nicht als nachträgliche freiberufliche Einkünfte anzusehen sein. Dies setze nämlich voraus, dass alle den Einkünftetatbestand begründenden Voraussetzungen bereits durch den Erblasser geschaffen und zu dessen Lebzeiten realisiert worden seien. Hier hätte die Erbengemeinschaft aber über die reine Verwertung der Tätigkeit des Erblassers hinaus gehandelt, insbesondere habe sie Projekte des Erblassers zu Ende geführt.

 

Krankenversicherung des Kindes: Wann können die Eltern die Beiträge geltend machen?

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes können die Eltern grundsätzlich als Vorsorgeaufwendungen in ihrer Steuererklärung geltend machen. Das geht aber nur, wenn das Kind die Beiträge nicht in seiner eigenen Steuererklärung angibt.

Hintergrund

Die Ehegatten A und B machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 (Anlage Kind Zeile 31 und 33) gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i. H. v. 1.000 EUR für ihren Sohn C geltend. C wohnte noch bei seinen Eltern und befand sich das ganze Jahr 2014 in einem Ausbildungsdienstverhältnis.

Das Finanzamt lehnte einen Sonderausgabenabzug bei den Eltern ab, weil der Sohn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits in seiner eigenen Einkommensteuererklärung geltend gemacht hatte. Die Beiträge dürften aber nur einmal – entweder bei den Eltern oder beim Kind – als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatten die Eltern keinen Erfolg.

Die Beiträge zur Basisabsicherung können grundsätzlich vom Versicherungsnehmer – in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen aber auch vom Unterhaltsverpflichtenden – geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, wirtschaftlich getragen hat.

Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass diese Vorschrift insbesondere nur solche Fälle erfassen soll, in denen steuerlich berücksichtigte Kinder in eigener Person Versicherungsnehmer sind, ohne selbst erwerbstätig zu sein. Dies sollen z. B. die in der studentischen Krankenversicherung versicherten Kinder sein.

Es sollen aber nicht die Fälle erfasst sein, in denen steuerlich zu berücksichtigte Kinder, z. B. aufgrund eines Ausbildungsdienstverhältnisses, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von ihrem Arbeitgeber einbehalten bekommen, und die Versicherungsbeiträge somit selbst tragen.

ELStAM-Fehler: Finanzverwaltung zeigt sich kulant

Werden dem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale seiner Mitarbeiter fehlerhaft zur Verfügung gestellt, stellt sich die Frage, wie dies korrigiert werden kann. Die Finanzverwaltung zeigt sich kulant.

Hintergrund

Ist ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht möglich, kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Mitarbeiters (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge und Religionszugehörigkeit) zugrunde legen. Dies gilt maximal für 3 Kalendermonate.

Als Störungen kommen technische Schwierigkeiten des Arbeitgebers bei Anforderung und Abruf, Bereitstellung oder Übermittlung der ELStAM in Betracht.

Verfügung

2 Fälle, die in letzter Zeit aufgetreten sind:

•      Eine unvollständige Datenlieferung der Gemeinden führte zu fehlerhaften Steuerklassen (z. B. Steuerklasse I statt der bisherigen Steuerklasse III).

•      Ein weiterer Arbeitgeber des Mitarbeiters hat sich unzutreffend als Hauptarbeitgeber angemeldet, sodass beim ersten Arbeitgeber zu Unrecht die Steuerklasse VI angewendet wird.

Das kann im Einzelfall zu erheblichen Lohnsteuermehrbelastungen führen. Nach der bundesweit abgestimmten Auffassung der Finanzverwaltung kann der Arbeitgeber aber auch in diesen Fällen für längstens 3 Monate die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers anwenden. Diese Störungsdefinition legt die Verwaltung also großzügig aus.

Voraussetzung ist, dass die unzutreffenden ELStAM ohne Änderung der persönlichen Verhältnisse des Mitarbeiters und ohne dessen Zutun bereitgestellt werden. Das könnte sich der Arbeitgeber auch vom Mitarbeiter bestätigen lassen.

Fahrtenbuch: Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind nicht ordnungsgemäß

Hält ein Steuerpflichtiger seine Fahrten auf Kassetten fest und werden diese anschließend in Excel-Tabellen übertragen, sind die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht erfüllt.

Hintergrund

Der Kläger bekam von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Das Fahrtenbuch führte der Kläger in Form eines Diktiergeräts. Der Kläger diktiert zu Beginn einer Fahrt den Zweck der Fahrt, das Datum sowie den km-Stand und am Ende der Fahrt den km-Stand. Diese Ansagen werden anschließend zweimal wöchentlich in Excel-Dateien übertragen. Die Blätter werden aufbewahrt und am Jahresende gebunden. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung war der Prüfer der Auffassung, dass weder die besprochenen Kassetten noch die Excel-Tabellen die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllen, und ermittelte den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht hält das diktierte Fahrtenbuch nicht für ordnungsgemäß. Eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Die Excel-Tabellen erfüllen die Anforderungen an ein Fahrtenbuch bereits deshalb nicht, weil sie das ganze Jahr über als lose Blätter gesammelt und erst am Jahresende gebunden werden. Außerdem sind sie jederzeit änderbar.

Die vom Kläger besprochenen Kassetten stellen ebenfalls kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar, weil auch sie jederzeit änderbar sind.

Riester-Rente: Kein Sonderausgabenabzug für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke

Für in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte gibt es einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug im Rahmen der Riester-Rente. Eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk reicht dafür nicht aus.

Hintergrund

Die Ehefrau (F) war in 2006 bis 2009 als Arbeitnehmerin in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Der Ehemann (M) war selbstständiger Steuerberater und ist nach Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2000 Mitglied in einem berufsständigen Versorgungswerk. Von 1976 bis 1999 war er in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Die Eheleute schlossen jeweils im eigenen Namen einen Altersvorsorgevertrag zum Aufbau einer sog. Riesterrente. Für die Streitjahre 2006 und 2009 erhielten sie Altersvorsorgezulagen. F leistete auf ihre Verträge für 2006 und 2009 Altersvorsorgebeiträge. M zahlte nur für 2009 Beiträge ein.

Bei der Einkommensteuer-Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt nur für F einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug. Auch das Finanzgericht gewährte M keinen Sonderausgabenabzug für seine Riester-Beiträge.

Entscheidung

Wie das Finanzamt und das Finanzgericht entschied der Bundesfinanzhof, dass M der zusätzliche Sonderausgabenabzug nicht zusteht. Die Begründung des Bundesfinanzhofs:

Der Sonderausgabenabzug steht M nicht zu, nur weil er in früheren Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war. Begünstigt sind lediglich Steuerpflichtige, die in dem konkreten Veranlagungszeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk genügt nicht. Die gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgungseinrichtungen werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Da die Mitglieder der Versorgungswerke nach dem Altersvermögens-Ergänzungsgesetz keine Absenkung ihrer Versorgungsleistungen hinnehmen müssen, bedarf es keiner Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in die Steuervergünstigung.

M kann den zusätzlichen Sonderausgabenabzug auch nicht daraus ableiten, dass er mittelbar einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage hat. Der mittelbar betroffene Ehegatte kann nicht selbst einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen.

Der BFH lehnt auch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ab. Die Beschränkung des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs auf “aktiv” Pflichtversicherte stellt keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar.

Verbilligte Vermietung an Gesellschafter-Geschäftsführer: Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Vermietet eine GmbH ein Einfamilienhaus an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, stellt sich die Frage, ob dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöst wird. Abzustellen ist hier auf die Kostenmiete.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Einfamilienhaus an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer vermietete. Die vereinbarte Jahresmiete betrug ca. 11.000 EUR. Die Miete entsprach einer Vergleichsmiete. Die Betriebsprüfung nahm trotzdem eine verdeckte Gewinnausschüttung an, da bei einem Einfamilienhaus mindestens die Kostenmiete anzusetzen sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es entspreche der Rechtsprechung des BFH, dass bei der Vermietung eines Wohnhauses an einen Gesellschafter mindestens die Kostenmiete anzusetzen sei. Ein ordentlicher Geschäftsführer sei nämlich nur zu diesem Preis bereit, eine Vermietung vorzunehmen. Da diese Kostenmiete hier nicht vereinbart sei, sondern die Klägerin regelmäßig erhebliche Verluste erwirtschaftet habe, liege eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.