Zumutbare Belastung: Bundesfinanzhof ändert die Berechnung zugunsten der Steuerpflichtigen

Wer in seiner Steuererklärung Krankheitskosten oder andere zumutbare Belastungen allgemeiner Art geltend macht, bekommt auch weiterhin die zumutbare Belastung als Eigenanteil abgezogen. Allerdings wird diese jetzt anders berechnet, sodass mehr Kosten steuermindernd berücksichtigt werden.

Hintergrund

Die verheirateten Kläger erklärten im Jahr 2006 Krankheitskosten von 4.148 EUR als außergewöhnliche Belastungen. Diese berücksichtigte das Finanzamt nach Abzug der zumutbaren Belastung von 2.073 EUR noch mit 2.069 EUR.

Zwangsläufig erwachsende Aufwendungen werden nur insoweit berücksichtigt, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Prozentsätze – zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte – berücksichtigen, dass Steuerbürger mit einem höheren Gesamtbetrag der Einkünfte leistungsfähiger und damit entsprechend belastbarer sind.

Die Finanzverwaltung und auch die Rechtsprechung gingen bisher davon aus, dass sich die zumutbare Belastung insgesamt nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der im Gesetz genannten 3 Stufen überschreitet.

Dementsprechend wendete das Finanzamt die für die Kläger geltenden 4 % auf den gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte an. Das Finanzgericht folgte dieser Berechnung.

Entscheidung

Mit seinem Urteil hält der Bundesfinanzhof an dieser Berechnung jetzt aber nicht mehr fest.

Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt, wird mit dem höheren Prozentsatz belastet. Denn die gesetzliche Regelung stellt nicht auf den “gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte” ab, sondern nur auf den “Gesamtbetrag der Einkünfte”. Der Gesetzeswortlaut bietet deshalb nach Ansicht der Richter keine Grundlage dafür, den höheren Prozentsatz auch auf den Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte anzuwenden, der der niedrigeren Stufe angehört.

Die bisherige Auslegung führte dazu, dass bei nur geringfügiger Überschreitung der Grenzbeträge die zusätzlichen Beträge voll versteuert wurden und nach Steuern ein geringeres Einkommen als bei Einkünften knapp unterhalb des Grenzbetrags verblieb.

Im vorliegenden Fall überstieg der Gesamtbetrag der Einkünfte (51.835 EUR) den Grenzbetrag der letzten Staffel bei 1 oder 2 Kindern (51.130 EUR). Dementsprechend beträgt die zumutbare Belastung nach der bisherigen Auffassung 4 % von 51.835 = 2.073 EUR. Nach der neuen Methode ist wie folgt zu rechnen:

15.340 x 2 %                                                                                                                  306,80 EUR

51.130 EUR ./. 15.340 EUR = 35.790 EUR x 3 %                                                    1.073,70 EUR

51.835 EUR ./. 51.130 EUR = 705 EUR x 4 %                                                              28,20 EUR

Das ergibt insgesamt eine zumutbare Belastung von rund 1.408 EUR. Somit waren bei Krankheitskosten von 4.148 EUR zusätzlich 664 EUR als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Für verdeckte Gewinnausschüttung kann Schenkungsteuer fällig werden

Erwirbt eine nahestehende Person Aktien zu einem überhöhten Kaufpreis, kann darin nicht nur eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen werden, die Zuwendung kann auch unter die Schenkungsteuer fallen.

Hintergrund

Der Kläger ist der Bruder des A, dem Mehrheitsgesellschafter der B-GmbH, welche Alleingesellschafterin der C-GmbH war. Der Kläger veräußerte Aktien der E-AG an die C-GmbH. Dafür erhielt er 1.400 % des Nennbetrags der Aktien. Andere Aktionäre erzielten lediglich Kaufpreise i. H. v. 131 % und 190 % des Nennbetrags. Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als eine gemischte freigebige Zuwendung der C-GmbH und setzte dementsprechend Schenkungsteuer fest.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Rechtsauffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für den Erwerb des Aktienpakets durch die C-GmbH an den Kläger der Schenkungsteuer unterliegt. Es liegt eine gemischte freigebige Zuwendung vor. Der Kläger erhielt von der C-GmbH für die veräußerten Aktien einen Kaufpreis von 700.000 EUR, obwohl der Wert der Aktien weitaus geringer war. Damit steht einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenüber.

Eine Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer ist nicht gegeben. Denn die ertragsteuerliche Wertung des Vorgangs als mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung betrifft die Ebene der Einkommensteuer des Gesellschafters A. Die Schenkungsteuer wird dagegen gegen den Kläger, den Bruder des A, festgesetzt.

Kindergeld: Wenn eine Behinderung erst nach Erreichen der Altersgrenze festgestellt wird

Ist ein Kind behindert und kann es deshalb seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten, erhalten die Eltern das Kindergeld zeitlich unbegrenzt. Das gilt auch dann, wenn die Behinderung erst nach Erreichen der Altersgrenze festgestellt wird.

Hintergrund

Die Tochter des Klägers litt unter einer Muskelerkrankung. Bei dieser kommt es mit der Zeit zu einer fortschreitenden Abnahme der Muskelkraft. Die Diagnose wurde jedoch erst gestellt, als die Tochter schon 30 Jahre alt war. Der Kläger verlangte von der Familienkasse die Zahlung von Kindergeld.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Kläger recht und entschied, dass ihm das Kindergeld für seine Tochter gewährt werden muss. Die Richter waren der Auffassung, dass für die Frage, ob eine Behinderung vorliegt, der objektive Befund der Erbkrankheit entscheidend ist, nicht dessen Kenntnis. Im vorliegenden Fall hatte die Behinderung bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen, und zwar unabhängig von deren Diagnose.

Das Gericht sah es darüber hinaus als unerheblich an, dass das Unvermögen, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, vor Erreichen der Altersgrenze noch nicht vorgelegen hatte.

Wenn der Arbeitgeber Verwarnungsgelder übernimmt: Arbeitslohn ja oder nein?

Eigentlich hatte der Bundesfinanzhof ja ganz klar entschieden, dass vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Für die Strafzettel wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst macht ein Finanzgericht jetzt aber eine ausdrückliche Ausnahme.

Hintergrund

Ein Unternehmen der Logistikbranche bezahlte festgesetzte Verwarnungsgelder. Allerdings übernahm es nur die Strafzettel ihrer angestellten Paketzusteller wegen Falschparkens, nicht die anderer Mitarbeiter, die nicht als Paketzusteller arbeiteten. Bußgelder oder Verwarnungsgelder wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und anderer Verstöße mussten alle Angestellten selbst tragen. Das Finanzamt wertete die Übernahme der Verwarnungsgelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn und setzte dementsprechend Lohnsteuer fest. Dagegen wehrte sich das Unternehmen mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zugunsten der Klägerin und urteilte, dass die Übernahme der Verwarnungsgelder wegen Falschparkens nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Den entsprechenden Mitarbeitern ist kein geldwerter Vorteil entstanden, da die Verwarnungsgelder sämtlich gegen den Arbeitgeber festgesetzt worden sind. Auch für den Fall, dass ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber den Paketzustellern bestehen würde und damit ein geldwerter Vorteil bejaht werden könnte, schließen die Richter eine Besteuerung aus. Die Übernahme der Verwarnungsgelder erfolgt vielmehr im eigenbetrieblichen Interesse. Die Zahlungen der Verwarnungsgelder sind lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung. Das Unternehmen zahlte darüber hinaus nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden waren.

Pflichtteilsanspruch des Erblassers unterliegt der Erbschaftsteuer

Hatte der Erblasser einen Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht, gehört dieser zum Nachlass. Der Erbe muss also auch hierfür Erbschaftsteuer bezahlen.

Hintergrund

X ist Alleinerbe nach seinem 2008 verstorbenen Vater V. V hatte sein Erbe nach dem Tod der Ehefrau F ausgeschlagen und den Pflichtteil nicht verlangt. X machte 2009 diesen Pflichtteilsanspruch des V am Nachlass der F i. H. v. 400.000 EUR geltend.

Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer rechnete das Finanzamt den Pflichtteilsanspruch dem Erwerb des X hinzu. X wandte dagegen ein, der Pflichtteilsanspruch war von V nicht geltend gemacht worden und daher nicht zu berücksichtigen. Das Finanzgericht folgte jedoch der Auffassung des Finanzamts, dass der Pflichtteilsanspruch des V Bestandteil des Nachlasses ist, und wies die Klage ab.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der von X ererbte Pflichtteilsanspruch des V der Erbschaftsteuer unterliegt, und wies die Revision des X zurück.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der bereits mit dem Erbfall als Vollrecht entsteht und von da an zivilrechtlich zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten gehört. Das gilt unabhängig davon, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird. Der Erbe des Pflichtteilsberechtigten kann später den durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruch geltend machen, auch wenn der verstorbene Pflichtteilsberechtigte dies unterlassen hatte.

Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf den Erben über – und dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch. Für die Besteuerung ist es nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Anspruch geltend macht.

Für einen Erwerb wie im vorliegenden Fall entsteht die Steuer bereits mit dem Tod des Pflichtteilsberechtigten, und zwar ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.

Häusliches Arbeitszimmer: Vermietung an Auftraggeber kann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen

Vermietet ein Gewerbetreibender sein häusliches Arbeitszimmer an einen Auftraggeber, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Die Kosten für das Arbeitszimmer können aber nur geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und insbesondere ein abgeschlossener Raum gegeben ist.

Hintergrund

Die Eheleute bewohnen gemeinsam ein Einfamilienhaus. Die Ehefrau F war angestellte Sekretärin eines Professors und Chefarztes P. Daneben schrieb sie für P Gutachten, die dieser im Rahmen seiner Nebentätigkeit erstellte. In ihrem Einfamilienhaus vermieteten die Eheleute einen Raum an P zur Erledigung dieser Bürotätigkeiten für monatlich 100 EUR. Eine Seite dieses Raums war lediglich durch ein Geländer mit Glasfüllung und eine 2 m breite Öffnung zum Flur abgegrenzt.

Die Eheleute machten negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich dieses Raums geltend. Den Einnahmen stellten sie anteilige Abschreibung für Abnutzung, Schuldzinsen, Nebenkosten usw. gegenüber. Das Finanzamt wertete die Mieteinnahmen jedoch als gewerbliche Einkünfte. Einen Abzug der Arbeitszimmerkosten lehnte es ab.

Entscheidung

Nach dem Finanzgericht kam auch der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass die Vermietung an P zu gewerblichen Einkünften nur der F führt. Die Vermietung von Wohnraum ist nämlich gewerblich, wenn ein Mietvertrag so eng mit dem Gewerbebetrieb verbunden ist, dass er ohne den Betrieb nicht denkbar wäre und diesem als unselbstständiger Teil untergeordnet ist. Von einer solchen Gestaltung ist im vorliegenden Fall auszugehen. Denn ohne die gewerbliche Tätigkeit der F hätten die Eheleute den Raum nicht an P vermietet. Da die Vermietung Teil der gewerblichen Tätigkeit der F war, waren die Einkünfte aus der Vermietung nur ihr zuzurechnen.

Die für den Raum geltend gemachten Ausgaben sind jedoch nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Denn der Betriebsausgabenabzug setzt voraus, dass das häusliche Arbeitszimmer vom privaten Wohnbereich klar abgegrenzt ist. Daran fehlt es hier. Da der offene Durchgang zu dem auch privat genutzten Flur in Verbindung mit der Glasverkleidung den Raum weit aufbricht, ist die Trennung der privaten von der gewerblichen Nutzung nicht mehr zuverlässig gewährleistet.

Fahruntüchtigkeit: Für Dienstwagen muss kein geldwerter Vorteil ver-steuert werden

Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird der geldwerte Vorteil mit der 1-%-Regelung ermittelt. Gilt das auch, wenn der Arbeitnehmer einige Zeit fahruntüchtig ist? Nein, meint zumindest das Finanzgericht Düsseldorf.

Hintergrund

Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil wurde nach der 1-%-Regelung versteuert.

Der Kläger machte geltend, dass der Arbeitslohn für das Jahr 2014 geringer ausfällt. Der Grund: Wegen einer Erkrankung konnte bzw. durfte er den Firmenwagen für 5 Monate nicht nutzen. Wegen eines Hirnschlags am 23.2.2014 hatte der behandelnde Arzt ein Fahrverbot erteilt, das erst 29.7.2014 aufgehoben wurde. Die Nutzung des Firmenwagens war ihm nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn es aufgrund einer Erkrankung zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kommt.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte im Wesentlichen den Argumenten des Klägers und entschied, dass für die Monate März bis Juni kein Nutzungsvorteil zu erfassen ist. Der Kläger war aufgrund der Folgen des Hirnschlags fahruntüchtig gewesen, sodass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber bis dahin auch nicht nutzen durfte, und zwar weder für berufliche noch für private Zwecke. Eine vertragswidrige Nutzung hatte nicht stattgefunden.

Da eine zeitanteilige Aufteilung des geldwerten Vorteils nicht in Betracht kommt, war jedoch für die Monate Februar und Juli der volle geldwerte Vorteil anzusetzen.

1-%-Regelung: Wer das Benzin selber zahlt, darf sich jetzt freuen

Trägt der Arbeitnehmer Kosten seines Dienstwagens selbst, mindern diese den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Das gilt auch bei der 1-%-Regelung (Rechtsprechungsänderung).

Hintergrund

Der Arbeitgeber überließ A einen betrieblichen Pkw (Bruttolistenpreis 52.300 EUR) zur dienstlichen und privaten Nutzung. Die Benzinkosten i. H. v. insgesamt 5.600 EUR trug A, die übrigen Kfz-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Er ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1-%-Regelung mit 523 EUR monatlich (= 6.276 EUR im Jahr). In seiner Einkommensteuer-Erklärung machte A die von ihm getragenen Benzinkosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt akzeptierte den Abzug jedoch nicht. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage des A statt.

Entscheidung

Die Revision des Finanzamts war erfolglos. Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit) ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils. Das Nutzungsentgelt mindert bereits auf der Einnahmenseite den Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Der Vorteil besteht somit lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt.

Dasselbe gilt bei Übernahme einzelner nutzungsabhängiger Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer. Es fehlt dann ebenfalls schon dem Grunde nach an einem Vorteil des Arbeitnehmers.

Die von A getragenen Benzinkosten sind jedoch nicht als Werbungskosten, sondern wie bereits dargestellt bereits auf der Einnahmeseite vorteilmindernd zu berücksichtigen.

Vorschusszahlungen: Betriebseinnahmen oder Darlehen?

Wie sind Vorschusszahlungen steuerlich zu erfassen: Als Betriebseinnahmen oder als Darlehen? Das kommt auf die Vereinbarung im Einzelfall an.

Hintergrund

Der Kläger ist Komponist und schloss mit einem Musikverlag einen Autorenvertrag ab. Er erhielt Vorschusszahlungen und trat dafür seine Ansprüche an die GEMA aus den Werken, die er für den Musikverlag erstellte, ab.

In seiner Steuererklärung erfasste der Kläger nicht den gesamten Vorschuss als Einnahme, sondern nur seinen Teil der Einnahmen bei der GEMA. Das Finanzamt setzte jedoch den gesamten Vorschuss als Betriebseinnahme an. Ebenso entschied das Finanzgericht.

Entscheidung

Die Revision des Klägers beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die Vorschusszahlung war wesentlicher Bestandteil des Vertrags. Darüber hinaus fehlte es an einer klaren und eindeutigen Darlehensabrede. Allein der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche gegen die GEMA aus den Werken an den Musikverlag abgetreten hatte, reichte nicht aus, um einen Darlehensvertrag anzunehmen. Vor allem fehlten die für Darlehensverträge typischen Vereinbarungen von Rückzahlungsterminen und Rückzahlungsbeiträgen. Deshalb hatte das Finanzamt zu Recht die Vorschusszahlungen als Betriebseinnahmen eingestuft.

Wenn eine Pflegeheim-GmbH erbt: Welche Steuern werden fällig?

Eine Pflegeheim-GmbH darf grundsätzlich von einem Heimbewohner erben. Sie muss sich dann aber darauf einstellen, dass sie neben der Erbschaftsteuer auch noch Körperschaftsteuer zahlen muss.

Hintergrund

Eine GmbH, die ein Seniorenpflegeheim betreibt, wurde vom Heimbewohner H als Alleinerbin bestimmt, allerdings mit der Auflage, das geerbte Vermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs zu verwenden.

Nach dem Tod des H setzte das Finanzamt für den Nachlasserwerb (Gesamtwert 1,05 Mio. EUR) Erbschaftsteuer fest. Darüber hinaus erhöhte es den Gewinn der GmbH um das Erbvermögen, das nach Abzug der Testamentsvollstreckerkosten verblieb. Die GmbH wehrte sich mit der Klage gegen den entsprechenden Körperschaftsteuer-Bescheid und begründete diese, dass eine systemwidrige Doppelbesteuerung vorliegt. Vor dem Finanzgericht hatte die Klage keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof beanstandete die doppelte Besteuerung durch Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer nicht und wies deshalb die Revision zurück.

Als inländische Kapitalgesellschaft ist die GmbH unbeschränkt steuerpflichtig. Dementsprechend gehören alle von ihr erzielten Einkünfte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die ihr zuzurechnenden Wirtschaftsgüter sind ausnahmslos als Betriebsvermögen zu qualifizieren und der Bereich der gewerblichen Gewinnerzielung umfasst sämtliche Einkünfte, unabhängig davon, in welcher Form und Art sie zufließen. Erfasst werden deshalb auch Vermögensmehrungen z. B. aufgrund eines Erbfalls.

Die doppelte Besteuerung mit Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer hält der Bundesfinanzhof nicht für verfassungswidrig. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, nach dem alle Steuern aufeinander abgestimmt sein und eine mehrfache Besteuerung desselben Sachverhalts vermieden werden müssten. Deshalb darf ein Gewinn sowohl der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie zusätzlich der Gewerbesteuer unterworfen werden. Dementsprechend verstößt auch das Zusammentreffen von Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Auch die Eigentumsgarantie ist nicht verletzt, denn die GmbH war von der Gewerbesteuer befreit, sodass der Erbanfall insgesamt mit Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer lediglich i. H. v. 45 % belastet war.