Verdeckte Gewinnausschüttung: Darf dafür das steuerliche Einlagenkonto verwendet werden?

Wird eine verdeckte Gewinnausschüttung nachträglich festgestellt, ist es nicht möglich, eine Rückgewähr der Einlagen nachträglich zu bescheinigen.

Hintergrund

Bei einer Betriebsprüfung wurde bei einer GmbH für die Jahre 2009 und 2010 eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt. Für diese wollte die GmbH das steuerliche Einlagekonto verwenden. Deshalb konnte ihrer Ansicht nach ein entsprechender Ausweis auf der Steuerbescheinigung für eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht verlangt werden. Das Finanzamt hat jedoch das steuerliche Einlagekonto unverändert festgestellt. Denn nach dem Gesetzeswortlaut ist die Steuerbescheinigung maßgebend, sodass für die Einlagenrückgewähr ein Betrag von 0 EUR als bescheinigt gilt.

Entscheidung

Die Klage der GmbH wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist eine Kapitalgesellschaft verpflichtet, für Leistungen, die vom steuerlichen Einlagekonto abgehen, dem Anteilseigner eine Steuerbescheinigung zu erteilen. Auf dieser muss u. a. die Höhe der Leistungen, um die das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, bescheinigt werden. Fehlt eine Bescheinigung, ist gesetzlich geregelt, dass der Betrag der Einlagenrückgewähr mit 0 EUR festgeschrieben werden muss.

Nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids kann eine solche Bescheinigung nicht mehr nachgeholt werden. Dies gilt sowohl für eine offene Ausschüttung als auch für eine verdeckte Gewinnausschüttung – selbst wenn diese erst bei einer Außenprüfung entdeckt wurde.

Veräußerungsverlust wird nicht durch Schadensersatz gemindert

Entsteht durch die Veräußerung von Anteilen ein Verlust, wird dieser nicht durch einen Schadensersatz gemindert, der von einem Dritten geleistet wird.

Hintergrund

Aus der Veräußerung von Aktien entstanden A infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste, die durch das Finanzamt bestandskräftig festgestellt wurden. Wegen eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks verlangte A von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schadensersatz. In einem Vergleich verpflichtete sich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, an A 3 Mio. EUR zu zahlen. Daraufhin änderte das Finanzamt den Verlustfeststellungsbescheid und minderte den Verlustvortrag um den geleisteten Schadensersatz. Das Finanzgericht gab der Klage statt, da die Entschädigungszahlung kein rückwirkendes Ereignis darstellt, das zur rückwirkenden Änderung des Bescheids berechtigt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Entscheidung des Finanzgerichts an. Zwar kann der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Aktien sich rückwirkend ändern, wenn die Vertragsparteien zur Beilegung von Streitigkeiten einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend mindern oder erhöhen. Entsprechendes gilt für eine nachträgliche Erhöhung oder Minderung der Anschaffungskosten. Eine Ermäßigung von Anschaffungskosten setzt jedoch voraus, dass zwischen der Schadensersatzleistung des Dritten und dem Anschaffungsvorgang ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Im vorliegenden Fall scheidet eine rückwirkende Verminderung der Veräußerungsverluste bzw. eine Anschaffungspreisminderung aus. Denn die Schadensersatzleistung beruht darauf, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft uneingeschränkt bestätigt und A im Vertrauen darauf die Aktien gekauft hat. Vertragliche Beziehungen des A zu der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestanden nicht. Die Entschädigungszahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beruht damit auf einer eigenständigen, nicht mit der Anschaffung oder Veräußerung der Aktien unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Rechtsgrundlage. Die Schadensersatzleistung entfaltet daher keine Rückwirkung.

Ist die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids auch bei irriger Sachverhaltsbeurteilung möglich?

Ist eine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids auch dann möglich, wenn das Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat? Der Bundesfinanzhof meint ja.

Hintergrund

A erhielt in 2005 Kirchensteuererstattungen. Diese resultierten aus Überzahlungen der Jahre 2000 bis 2003. Da in 2005 die gezahlte Kirchensteuer nicht ausreichte, entstand ein Erstattungsüberhang, den das Finanzamt mit der in 2004 gezahlten Kirchensteuer verrechnete. Der Bescheid für 2004 wurde entsprechend geändert. Den danach noch verbleibenden Erstattungsüberhang verrechnete das Finanzamt mit den Kirchensteuerzahlungen aus 2003.

Die Klage des A gegen den Kirchensteuerbescheid 2004 hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Erstattungsüberhänge bei der Kirchensteuer dem jeweiligen Zahlungsjahr zugeordnet werden müssen.

Das Finanzamt änderte daraufhin in 2011 den Einkommensteuerbescheid 2004 entsprechend den Vorgaben des Finanzgerichts und in 2012 die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003, sodass sich die als Sonderausgaben abziehbaren Kirchensteuerbeträge um die Erstattungen kürzten.

Gegen diese Änderung klagte A und bekam vom Finanzgericht Recht.

Entscheidung

Den Argumenten des Finanzgerichts folgte der Bundesfinanzhof nicht und wies deshalb die Klage ab. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Sachverhaltsbeurteilung des Finanzamts unrichtig war, darf der Bescheid geändert werden. Eine Bescheidänderung wegen irriger Sachverhaltsbeurteilung in einem anderen Bescheid ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Finanzamt insoweit vorsätzlich fehlerhaft gehandelt hat. Die Änderung der Bescheide 2000 bis 2003 verstößt im Streitfall auch nicht gegen Treu und Glauben. Das Finanzamt hat seine Änderungsmöglichkeit nicht aufgrund eines entsprechenden vertrauensbegründenden Verhaltens verwirkt.

Gewerbetreibende und Selbstständige: Wann darf die Steuererklärung doch auf Papier abgegeben werden?

Gewerbetreibende und Selbstständige sind grundsätzlich verpflichtet, die Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu schicken. Eine Ausnahme kann es jedoch für Kleinstbetriebe geben.

Hintergrund

Der Kläger war als Zeitungszusteller selbstständig tätig und erzielte mit dieser Tätigkeit nur geringe Gewinne von 2.800 EUR bzw. 2.900 EUR. Die Einnahmen lagen bei 5.700 EUR bzw. 5.100 EUR. Daneben hatte er Kapitaleinkünfte aus einem Vermögen von 200.000 EUR bis 250.000 EUR. Dazu kamen noch minimale Einnahmen aus einer selbstständigen Steuerberatertätigkeit. Diese hatte das Finanzamt jedoch als steuerlich irrelevante Liebhaberei eingestuft.

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 gab der Kläger auf Papier ab. Diese wies das Finanzamt unter Hinweis auf die bestehende Pflicht zur elektronischen Abgabe zurück. Daraufhin beantragte der Kläger die Papierabgabe im Wege der Härtefallregelung, da er weder über entsprechende Hardware noch über einen Internetanschluss verfügte und eine Nachrüstung der IT-Technik bei ihm erhebliche Kosten verursachen würde. Der Härtefallantrag wurde vom Finanzamt abgelehnt.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und entschied, dass er von der Pflicht zur elektronischen Abgabe der Einkommensteuererklärung befreit wird.

Nach der gesetzlichen Härtefallregelung muss einem Antrag auf Papierübermittlung entsprochen werden, wenn die Steuergesetze einen Verzicht auf die elektronische Übermittlung zur Vermeidung unbilliger Härten anordnen und eine elektronische Erklärungsabgabe für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Ob eine solche wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt, muss sich danach richten, ob die Kosten für die Anschaffung und die Wartung der IT-Technik in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb stehen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit muss an den Verhältnissen des Betriebs gemessen werden. Das Kapitalvermögen, das außerbetrieblich war, darf hier keine Rolle spielen.

Da es sich vorliegend um einen Kleinstbetrieb handelte, ist dem Kläger die Papierabgabe angesichts der geringen jährlichen Einnahmen wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zu gestatten.

Legasthenie: Sind die Behandlungskosten außergewöhnliche Belastungen?

Eltern dürfen die Kosten, die für die medizinische Behandlung einer Lese- und Rechtschreibstörung ihres Kindes entstehen, als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Dabei gilt es aber, einige Voraussetzungen zu erfüllen, wie die aktuelle Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern zeigt.

Medizinische Notwendigkeit: Einfacher Nachweis

Die Kosten sind steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerbürger dem Finanzamt die medizinische Notwendigkeit der Behandlung nachweisen kann. Dafür genügt in der Regel eine entsprechende Bestätigung des Arztes.

Allerdings reicht es nicht, wenn nur das Vorliegen der Krankheit bescheinigt wird.

Medizinische Notwendigkeit: Qualifizierter Nachweis

Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung, eine auswärtige Unterbringung oder eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlung werden nur dann anerkannt, wenn ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt wird (sog. qualifizierter Nachweis).

Diese Nachweise müssen unbedingt vor dem Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein, damit sie steuerlich anerkannt werden.

Bei diesen Behandlungsarten ist weiterhin zu beachten:

  • Eine psychotherapeutische Behandlung kann nur von einem Psychotherapeuten durchgeführt werden.
  • Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn die Lese-/Rechtschreibstörung des Kindes z. B. in einem Internat behandelt wird.
  • Ob eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode vorliegt, kann durch allgemein zugängliche Fachgutachten bestimmt werden. Wissenschaftlich nicht anerkannt sind insbesondere: Alternativmedizinische Methoden (Homöopathie, Akupressur, Osteopathie und Kinesiologie), Nahrungsergänzungsmittel, motorische Übungen zur Beseitigung eines persistierenden asymmetrisch tonischen Nackenreflexes, medikamentöse Behandlungen durch Piracetam sowie Interventionen zur neuropsychologischen Hemisphärenstimulation.

Krankheit als Ursache der Lese-/Rechtschreibstörung

Darüber hinaus muss die Lese-/Rechtschreibstörung auf einer Krankheit beruhen. Das ist insbesondere nicht der Fall, wenn das Entwicklungsalter des Kindes, eine unterdurchschnittliche Intelligenz, eine unangemessene Unterrichtung oder einen Mangel an Lerngelegenheiten Ursache ist. In diesen Fällen kommt deshalb kein Abzug der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

Gewerblicher Grundstückshandel: Mehrere Häuser dürfen nicht zu einem Objekt zusammengefasst werden

Bei der Beurteilung, ob die 3-Objekt-Grenze überschritten ist und damit gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, müssen einzelne Häuser gesondert gezählt werden. Das gilt auch dann, wenn die Grundstücke aneinandergrenzen.

Hintergrund

Eheleute erwarben ein Immobilienpaket aus 4 aneinandergrenzenden Mehrfamilienhäusern und 31 Garagen. Ein weiteres Paket bestand aus 9 freistehenden nebeneinanderliegenden Mehrfamilienhäusern und das dritte aus einem kreuzförmig gebauten Mehrfamilienhaus. Ein Jahr nach dem letzten Kauf verkauften die Eheleute alle Objekte wieder.

Das Finanzamt nahm einen gewerblichen Grundstückshandel an, da die 3-Objekt-Grenze überschritten war, und erließ Gewerbesteuermessbescheide. Die Eheleute gingen jedoch davon aus, dass sie lediglich einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hatten, der gewerbesteuerlich nicht relevant ist, da sie nur 3 Objekte verkauft hatten.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dem Finanzamt an und entschied, dass ein gewerblicher Grundstückshandel vorlag. Denn die Eheleute hatten kurz nach deren Anschaffung insgesamt 15 Objekte wieder verkauft und damit die 3-Objekt-Grenze deutlich überschritten.

Auch wenn die Mehrfamilienhäuser aneinandergrenzen, sind sie doch rechtlich selbstständig. Deshalb müssen sie grundsätzlich als gesonderte wirtschaftliche Einheit gezählt werden. Sie können nicht durch eine Vereinigung bzw. Zuschreibung zu einem einzigen Objekt zusammengefasst werden.

Einkünfteerzielungsabsicht: Wann ist ein Leerstand schädlich?

Steht eine Wohnung wegen Baumängeln leer und beginnt eine Sanierung wegen ungeklärter Eigentumsfragen erst nach 8 Jahren, kann weiterhin eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Eigentümer alles Mögliche getan hat, um die Eigentumsfrage zu klären und die Wohnung wieder zu vermieten.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige kaufte 1998 eine Eigentumswohnung, die er vermietete. Seit 2004 traten gravierende Baumängel auf, deshalb stand die Wohnung seit dem 1.1.2008 leer. Bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens wurde festgestellt, dass die Wohnung zum größten Teil auf einem Flurstück stand, das als Eigentum des Volkes im Grundbuch erfasst war. Erst als die offenen Eigentumsfragen geklärt waren, erteilte der Steuerpflichtige den Auftrag zur Sanierung seiner Wohnung. Das war im November 2015. Ab September 2016 übernahm ein Makler die Mietvermittlung der Eigentumswohnung.

Das Finanzamt ging davon aus, dass seit dem Auszug der letzten Mieter die Vermietungsabsicht aufgegeben worden war.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat jedoch eine Einkunftserzielungsabsicht bejaht, und zwar auch für die Zeit nach Auszug der Mieter. Zwar hat der Steuerpflichtige nicht zeitnah nach dem Auszug der Mieter mit der notwendigen Sanierung begonnen, um die Betriebsbereitschaft des Objekts wiederherzustellen. Er hat aber die ihm möglichen Bemühungen unternommen, um die wirtschaftlichen und rechtlichen Hindernisse zu beseitigen, die einer Sanierung entgegenstanden. Auch sein Hinwirken darauf, dass die Eigentümergemeinschaft das Eigentum an dem Flurstück erwarb, zeigte, dass der Steuerpflichtige das ihm Mögliche getan hat, um die Eigentumsfrage zu klären und die Wohnung nach einer Sanierung wieder zu vermieten.

Geldwerter Vorteil: Was gilt für Versandkosten, die der Arbeitgeber über-nimmt?

Was als Steuervereinfachung gedacht war, sorgt in der Praxis immer wieder für Streit mit dem Finanzamt: Die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge. Nach einem neuen Urteil eines Finanzgerichts müssen jetzt auch Versand- und Verpackungskosten hier mit berücksichtigt werden.

Hintergrund

Der Arbeitgeber betrieb eine Spedition. Für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen belohnte er seine Mitarbeiter, indem diese bei einer Fremdfirma Waren bestellen durften. Diese Fremdfirma stellte dem Arbeitgeber dafür in der Regel einen Betrag von 43,99 EUR sowie Versand- und Handlingskosten von 7,14 EUR in Rechnung. Insgesamt wurde damit die Freigrenze von 44 EUR im Monat überschritten. Deshalb verlangte das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung nachträglich die Zahlung der nicht einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer.

Der Arbeitgeber ging jedoch davon aus, dass die Übernahme der Versand- und Handlingskosten bei den Mitarbeitern zu keinem geldwerten Vorteil führt. Sie sind daher nicht in die Freigrenze miteinzubeziehen.

Entscheidung

Mit seiner Klage hatte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass die Versand- und Handlingskosten in die Bewertung der Sachbezüge und damit auch in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR mit einzubeziehen sind. Denn der dem Mitarbeiter gewährte Vorteil liegt nicht nur im Wert der Sache selbst. Der Versand der bestellten Ware an die Mitarbeiter nach Hause ist eine zusätzliche geldwerte Dienstleistung und hat stellt einen geldwerten Vorteil dar, weil Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen und der Transport kostenpflichtig ist.

Welche Indizien sprechen für eine Selbstständigkeit und welche dagegen?

Eingliederung in einen Betrieb und Weisungsgebundenheit – dies sind 2 Indizien, die für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sprechen. Allein der Umstand, dass die entsprechende Person ein eigenes Auto einsetzen muss, begründet keine selbstständige Tätigkeit.

Hintergrund

Eine Frau ist seit dem Jahr 2003 als freie Mitarbeiterin für eine Firma tätig, die Full-Service-Hygienelösungen anbietet. An 4 Tagen in der Woche lieferte sie Handtuchrollen und Fußmatten an die Kunden aus und erledigte Montage, Reparatur und Austausch der Hygienesysteme.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte im Jahr 2011 fest, dass die Frau abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig ist. Die Firma bestimmte das Tätigkeitsgebiet, gab Anweisungen, kontrollierte die Arbeit und stellte die benötigten Materialien zur Verfügung. Zudem musste die Frau Kleidung der Firma tragen. Für die Tätigkeit setzte sie ihr eigenes Fahrzeug ein, das jedoch in der von der Firma bestimmten Farbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen musste.

Entscheidung

Das Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht und entschied, dass die Frau in den Betrieb der Firma eingegliedert war. Vor allem war sie gegenüber den Kunden nicht als Selbstständige aufgetreten, sondern als Mitarbeiterin der Firma. Dafür sprach, dass sie täglich Weisungen erhalten, Kleidung mit Logo der Firma getragen und Werbeschilder am Auto angebracht hatte. Die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs stellt für sich gesehen kein unternehmerisches Risiko dar. Eine selbstständige Tätigkeit wird dadurch nicht begründet. Die Frau hatte auch nicht die Möglichkeit, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen.

Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens führt nicht zu einer Gewinnerhöhung

Bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft hat eine nach der Umwandlung erfolgte Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens keine Gewinnerhöhung zur Folge.

Hintergrund

Eine GmbH wurde formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Bei der GmbH bestand ein Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens. Der Verlust aus der Abzinsung dieses Guthabens vor der Umwandlung wurde steuerneutral behandelt. Das Finanzamt erhöhte nach dem Formwechsel den Gewinn der GmbH & Co. KG erklärungsgemäß um die Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens. Die später beantragte steuerneutrale Behandlung lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Die Richter sprachen sich gegen eine gewinnerhöhende Berücksichtigung der Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens aus. Der Aufzinsungsbetrag stellt materiell eine Rückzahlung von Körperschaftsteuer dar. Zuvor war diese eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und hat also das Einkommen nicht gemindert. Dementsprechend darf eine Erstattung der Körperschaftsteuer das Einkommen nicht erhöhen. Im Gesetz ist für Körperschaften deshalb auch die Steuerfreiheit des Zinsanteils normiert.

Zwar gibt es keine vergleichbare Norm für Personengesellschaften. Das Finanzgericht ist jedoch davon überzeugt, dass diese Regelung des Körperschaftsteuergesetzes nach einer Umwandlung bei der Besteuerung einer Personengesellschaft entsprechend angewendet werden kann.