Privates Darlehen: Kann der Verzicht auf die Forderung steuerlich geltend gemacht werden?

Wer auf die Rückzahlung eines privaten Darlehens verzichten will, muss wissen: Der entsprechende Betrag kann nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Der Ausfall einer solchen Forderung dagegen kann schon steuerlich berücksichtigt werden.

Hintergrund

Der Kläger gewährte im Jahr 2011 einer Gesellschaft ein Darlehen i. H. v. 20.000 EUR. Wegen finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft verzichtete er 2012 auf die Rückzahlung von 18.000 EUR. Diesen Betrag verrechnete der Kläger mit positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen des gleichen Jahres. Das Finanzamt erkannte diesen Verlust jedoch nicht an.

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Denn nach Auffassung des Gerichts stellt der freiwillige Verzicht auf eine Kapitalforderung weder eine Veräußerung dar noch fällt er unter einen der der Veräußerung gleichgestellten Ersatztatbestände der Einlösung, Rückzahlung, Abtretung und verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

Wer einen Totalausfall einer Kapitalanlage erleidet, ist in seiner Leistungsfähigkeit genauso beeinträchtigt wie derjenige, der für seine an sich wertlose Kapitalanlage wenigstens noch eine Rückzahlung von einem Euro erlangen kann.

Wer jedoch auf die Rückzahlung freiwillig verzichtet, ist mit demjenigen, der einen Totalausfall wegen Uneinbringlichkeit erleidet, nicht zu vergleichen. Würde man einen Verzicht steuerlich anerkennen, besteht die Gefahr, dass der Verlust gezielt herbeigeführt wird und steuerliche Verluste generiert werden, obwohl die Kapitalanlage letztendlich noch werthaltig bzw. noch nicht endgültig untergegangen war.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann greift das Abzugsverbot?

Hat das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung bestandskräftig festgestellt, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, gilt das Teilabzugsverbot für Veräußerungsverluste.

Hintergrund

Eine GmbH & Co. KG (KG) errichtete eine Immobilie, die sie an die S-GmbH vermietete. Zwischen beiden Gesellschaften bestand eine Betriebsaufspaltung, bei der die KG das Besitzunternehmen und die S-GmbH das Betriebsunternehmen war. Im Jahr 2009 wurde die Betriebsaufspaltung beendet. Sämtliche von den Kommanditisten im Betriebsvermögen der KG gehaltenen Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der S-GmbH wurden zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR veräußert bzw. zu diesem Wert in das Privatvermögen überführt.

Das Finanzamt sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung der S-GmbH an den Kommanditisten A in Höhe von 1.424 EUR. Es stellte daher entsprechende laufende Einkünfte des Kommanditisten A fest.

In der Feststellungserklärung 2009 erklärte die KG einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 9.419 EUR aus der Überführung der Anteile des A an der S-GmbH in das Privatvermögen sowie weitere Veräußerungsverluste der Gesellschafter von 155.296 EUR, die wegen der Beendigung der Betriebsaufspaltung entstanden waren. Das Finanzamt wendete darauf das Teilabzugsverbot an.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt das Teilabzugsverbot zu Recht angewandt. A hatte die Anteile an der S-GmbH zu einem Wert von 1 EUR in das Privatvermögen überführt. Dadurch entstand ein Veräußerungsverlust von 9.419 EUR, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist. Nach dem bestandskräftigen Feststellungsbescheid hatte er eine verdeckte Gewinnausschüttung von der S-GmbH erhalten, die ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren unterlag. Hat jedoch das Finanzamt bestandskräftig festgestellt, dass ein Anteilseigner eine dem Teileinkünfteverfahren unterliegende verdeckte Gewinnausschüttung bezogen hat, kann der Anteilseigner das Teilabzugsverbot nicht mit dem Argument abwenden, dass tatsächlich keine verdeckte Gewinnausschüttung vorgelegen hat.

Tätigkeit als Rentenberater ist gewerbesteuerpflichtig

Ist die Tätigkeit eines Rentenberaters freiberuflich oder gewerblich? Diese Frage ist vor allem deshalb interessant, weil Freiberufler von der Gewerbesteuer verschont bleiben. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sie beantwortet.

Hintergrund

Die Klägerin war seit 2009 selbstständig als Rentenberaterin mit dem Schwerpunkt Versorgungsausgleichsrecht tätig. Sie ging davon aus, dass es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelte und erklärte entsprechende Einkünfte. Das Finanzamt setzte jedoch einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Richter sind der Ansicht, dass keine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, da die Tätigkeit als Rentenberaterin nicht den Katalogberufen des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlich ist.

Der Beruf des Rentenberaters ist im Hinblick auf die Ausbildung mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vergleichbar, da die Klägerin nur in einem eng begrenzten Aufgabengebiet tätig werden durfte.

Auch mit dem Beruf des Steuerberaters kann sich ein Rentenberater nicht vergleichen. Denn bei der Rentenberatung handelt es sich nicht um eine der Steuerberatung ähnliche Spezialisierung. Vielmehr liegt ein eigenständiges verselbstständigtes Berufsbild vor, das nicht den Katalogberufen zuzurechnen oder als ähnlicher Beruf angesehen werden kann.

Eine sonstige selbstständige Tätigkeit kann ebenfalls nicht angenommen werden, da keine Ähnlichkeit mit den im Gesetz aufgeführten Regelbeispielen (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung und Aufsichtsratstätigkeit) vorliegt.

Regelung zur Entfernungspauschale verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Wer für die Fahrten zur Arbeit öffentliche Verkehrsmittel nutzt, darf die tatsächlichen Kosten steuerlich geltend machen, für Fahrten mit dem eigenen Pkw gilt dagegen die Entfernungspauschale von 0,30 EUR. Das ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, fand ein Ehepaar. Der Bundesfinanzhof sah das anders.

Hintergrund

Die Eheleute machten für ihre Fahrten zur Arbeit die tatsächlichen Kosten von 0,44 EUR/km, insgesamt 8.382 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten jedoch lediglich mit der der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer und erkannte nur Fahrtkosten i. H. v. 2.967 EUR steuermindernd an. Das Finanzgericht entschied ebenso und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich den Argumenten von Finanzamt und Finanzgericht an. Denn die unterschiedliche Behandlung von Fahrten mit dem eigenen Pkw und den Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln stellt eine sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar. Diese Differenzierung ist durch den weitreichenden gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung des Steuergegenstands und der Steuersatzes gedeckt.

Die Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach Ansicht der Richter verfassungsrechtlich unbedenklich, da die gesetzliche Regelung erkennbar umwelt- und verkehrspolitische Ziele verfolgt. Eine Privilegierung rechtfertigt sich auch daraus, dass öffentliche Verkehrsmittel im Hinblick auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß an Treibhausgasen umweltfreundlicher sind als private Pkw.

Alleinerziehende: Besteuerung nach dem Grundtarif ist verfassungsgemäß

Alleinerziehende kommen nicht in den Genuss des Splittingtarifs, sondern werden nach dem Grundtarif besteuert. Das ist nicht verfassungswidrig, entschied der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Die Klägerin war verwitwet und lebte 2008 mit ihren beiden 15- und 20-jährigen Töchtern zusammen. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer nach dem Grundtarif fest. Die Klägerin wandte ein, der Ausschluss verwitweter Alleinerziehender vom Splitting sei mit dem Gleichheitssatz und dem Schutz der Familie unvereinbar. Das Finanzgericht verneinte die Verfassungswidrigkeit und wies die Klage ab.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof hatte die Klägerin keinen Erfolg. Die Begründung der Richter: Grundlage des Splittingverfahrens ist die Ausgestaltung der Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs. Das während der Ehe Erworbene ist gemeinschaftlich erwirtschaftet, jeder Partner hat an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teil. Die Lage Alleinerziehender ist damit nicht vergleichbar. Insbesondere liegt keine institutionell geregelte und andere Personen ausschließende Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs vor. Das Verhältnis Elternteil – Kind ist fast immer einseitig durch Fürsorge, Erziehung und Unterhalt geprägt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes kann daher für die Inanspruchnahme des Splittingverfahrens nicht herangezogen werden.

Zwar dürfen nach dem Grundgesetz Eltern oder alleinerziehende Elternteile gegenüber Kinderlosen nicht schlechter gestellt werden. Daraus ergibt sich aber nicht der Anspruch auf Gewährung des Splittingtarifs für Alleinerziehende, sondern dass das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei gestellt wird. Das geschieht durch das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge.

Happy Birthday: Wann die Kosten einer Geburtstagsfeier als Werbungskosten abzugsfähig sind

Dient eine Feier nicht der gesellschaftlichen Repräsentation, sondern soll damit das Betriebsklima gepflegt und der Belegschaft gedankt werden, können die Aufwendungen Werbungskosten sein.

Hintergrund

X war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Zur Feier seines 60. Geburtstags lud er alle Mitarbeiter der GmbH sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden in eine Werkstatthalle ein. Insgesamt waren es ca. 70 Personen. Die GmbH war in die Organisation der Feier eingebunden. Die Aufwendungen für die Feier von 2.470 EUR machte X als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht war erfolgreich.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigt sich ebenso großzügig und erkannte die Kosten der Geburtstagsfeier ebenfalls als Werbungskosten an. Zwar ist ein runder Geburtstag ein privater Anlass für eine Feier und die Aufwendungen sind regelmäßig durch die gesellschaftliche Stellung veranlasst und daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt auch dann, wenn nur Personen aus dem beruflichen und geschäftlichen Umfeld eingeladen werden. Denn auch in diesem Fall dient die Einladung der Feier eines in der persönlichen Sphäre liegenden Ereignisses.

Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise als beruflich veranlasst sein, z. B. wenn die Feier dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas dient und mit der Einladung der Belegschaft Dank und Anerkennung gezollt werden.

Ob die gesellschaftlichen Repräsentationspflichten oder die betrieblichen Belange im Vordergrund stehen, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Fall des X sprach für das Vorliegen betrieblicher Belange insbesondere, dass neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden ausschließlich Mitarbeiter der GmbH eingeladen waren, die GmbH in die Organisation eingebunden war, die Kosten angemessen waren (35 EUR/Person), die Feier in Räumen des Arbeitgebers abgehalten wurde und die Veranstaltung z. B. während der Arbeitszeit stattfand.

Dass X selbst zur Geburtstagsfeier eingeladen hatte, war für den Bundesfinanzhof nicht entscheidend.

Pokerspiel: Wann ist die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten?

Wer nicht nur zum Spaß und in der Freizeit mit Freunden pokert, sollte sich nicht über Post vom Finanzamt wundern. Denn die Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können zu gewerblichen Einkünften führen.

Hintergrund

Der Kläger nahm in den Jahren 2005 bis 2007 an insgesamt 91 Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern teil. Darüber hinaus spielte er auch bei Cash Games in Spielbanken mit. Das sind Pokerrunden, in die die Teilnehmer einsteigen und die sie gegen Auszahlung etwaiger Gewinne wieder verlassen können.

Das Finanzamt behandelte die Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte und unterwarf sie der Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Kläger erhob dagegen Klage mit dem Argument, dass es sich um Glücksspiele handelte und die Gewinne deshalb nicht steuerbar waren. 

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Einschätzung des Finanzamts und wies die Klage ab. Auch die Richter waren der Ansicht, dass der Kläger mit der Teilnahme an den Pokerturnieren und den Cash Games sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllte. Die besuchten Turniere stellten keine Glücksspiele dar, denn bei einem Pokerturnier ist nicht das Zufallsmoment, sondern es sind die Geschicklichkeit und die Spielerfahrung ausschlaggebend. Zumindest gilt das für Spieler, deren Fähigkeiten über die eines Durchschnittsspielers hinausgehen, was beim Kläger der Fall war.

Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann zu Arbeitslohn führen

Kann der Arbeitnehmer bei einer Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage den Ablösungsbetrag an sich auszahlen lassen, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hintergrund

A war Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH, die ihm eine Pensionszusage i. H. v. 50 % seiner letzten Vergütung zugesagt hatte. Wegen der von ihm geplanten Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete A die B-GmbH, bei der er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war. Der Erwerber der Geschäftsanteile des A, die X-AG, wollte die Pensionszusage nicht übernehmen. Deshalb vereinbarte A mit der X-AG, dass die Pensionsverpflichtung auf die B-GmbH gegen Zahlung von 467.000 EUR übergehen sollte. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht werteten diese Ablöse als Zufluss von Arbeitslohn an A und gewährten die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung. Dagegen wehrt sich A, da seiner Ansicht nach kein zu erfassender Vorteil zugeflossen ist, weil er über das Kapital nicht verfügen konnte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgt dem Urteil des Finanzgerichts nicht, da die Ablöse seiner Meinung nach nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist. Denn Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs zu, also wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt. Mit der Zusage künftiger Leistungen fließt daher Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft. Dementsprechend fließt Arbeitslohn dann zu, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung stellt, die dieser zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet.

Deshalb hat weder die dem A erteilte Direktzusage noch die Ablösezahlung der A-GmbH zu einem Zufluss von Arbeitslohn geführt. Denn die A-GmbH erfüllte einen Anspruch der B-GmbH aus der vereinbarten Übernahme der Pensionszusage. Durch die Vereinbarung wurde mit Zustimmung des A lediglich der Schuldner der Pensionsverpflichtung ausgetauscht. Die Schuldübernahme bewirkt keinen Zufluss beim Pensionsberechtigten.

Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage kann allerdings dann zum Zufluss von Arbeitslohn führen, wenn dem Arbeitnehmer das Wahlrecht eingeräumt wird, die Zahlung entweder an sich selbst oder an einen Dritten gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Ein solches Wahlrecht hatte A jedoch nicht.

Bestandskräftiger Steuerbescheid: Wann ist eine Änderung wegen eines mechanischen Versehens möglich?

Erfasst der Sachbearbeiter Zahlen aus der Steuererklärung manuell und passiert dabei ein Fehler, darf das Finanzamt den bestandskräftigen Steuerbescheid zulasten des Steuerpflichtigen ändern.

Hintergrund

Die Kläger erklärten in ihrer Steuererklärung für 2011 in Anlage KAP Zeile 7 Kennzahl 10 die Summe der in den Steuerbescheinigungen verschiedener Banken ausgewiesenen Kapitalerträge. In Kennzahl 20 gaben sie irrtümlich nur den Betrag einer Bank an. Im Rahmen der Veranlagung gab die Sachbearbeiterin die in Zeile 7 erklärten Beträge manuell in das automatische Datenverarbeitungssystem ein. Als Folge wurde nur der in Kennzahl 20 erklärte Kapitalertrag als Einkünfte erfasst und der Besteuerung unterworfen.

Bei Sicherheitsrevision wurde dieser Fehler bemerkt, das Finanzamt änderte daraufhin den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2011. Dagegen wandten sich die Eheleute mit ihrer Klage.

Entscheidung

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts durfte das Finanzamt jedoch zu Recht den bestandskräftigen Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ändern. Denn ein mechanisches Versehen ist so eine offenbare Unrichtigkeit. Die Sachbearbeiterin hatte sich über die Bedeutung der von ihr eingegebenen Schlüsselzahlen zur Datenverarbeitung geirrt und unbeabsichtigt unrichtige Werte eingegeben bzw. insoweit die fehlerhaften Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernommen. Ihr war der technische Ablauf der Verarbeitung der erklärten bzw. eingegebenen Daten nicht bekannt.

Damit war die Übernahme des in der Steuererklärung angegebenen Betrags ein mechanischer Fehler. Er beruhte auf einer falschen Vorstellung vom Ablauf des Rechenprogramms und der Anlage KAP.

Kassenbuch: Excel-Datei ist für Aufzeichnungen nicht geeignet

Auch wenn Einnahmen-Überschuss-Rechner nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet sind, müssen sie ihre Barumsätze richtig erfassen. Eine Excel-Datei eignet sich nicht für Aufzeichnungen.

Hintergrund

Der Antragsteller ermittelt seinen Gewinn aus dem Betrieb eines Restaurants mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das Finanzamt verwarf die Buchführung, da die vorgelegten Kassenaufzeichnungen nicht geeignet waren, die Höhe der Einnahmen nachzuweisen. Das Kassenbuch wurde nur in Form von veränderbaren Excel-Tabellen geführt. Aufgrund dessen führte das Finanzamt eine Hinzuschätzung zu den Umsätzen durch. Dagegen wandte sich der Antragsteller im Einspruchsverfahren und anschließend im Klageverfahren. Mit seinem Antrag erstrebte er die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide.

Entscheidung

Das Gericht erkannte keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, der Antrag hatte deshalb keinen Erfolg. Die Hinzuschätzung war vielmehr als rechtmäßig anzusehen. Denn ein Steuerpflichtiger muss auch bei einer Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung die allgemeinen Ordnungsvorschriften für die Buchführung beachten. Diese erfordern u. a. eine fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Geschäftsvorfälle. Für Bareinnahmen besteht hier zwar keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs. Die Tageseinnahmen sind jedoch, durch die Aufbewahrung der einzelnen Kassenzettel nachzuweisen, wenn sie in einer Summe erfasst werden. Diese Anforderungen erfüllte der Antragsteller nicht.

Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Aufzeichnungen nicht verändert werden können. Dies ist bei einer reinen Erfassung per Excel nicht sichergestellt, da eine nachträgliche Änderung der erfassten Daten leicht möglich ist.