Verkauf eines Liebhabereibetriebs: So wird der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ermittelt

Wird ein Liebhabereibetrieb verkauft oder aufgegeben, ist der sich darauf ergebende Veräußerungs- oder Aufgabegewinn steuerpflichtig. Das gilt aber nur, soweit der Gewinn auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt.

Hintergrund

Die Klägerin betrieb mit ihrem Ehemann seit 1983 ein Hotel, das von Beginn an bis einschließlich 1999 Verluste von über 13,5 Mio. DM erwirtschaftete. Ab 1994 galt in Abstimmung mit dem Finanzamt der Hotelbetrieb als Liebhabereibetrieb. Die beim Übergang zur Liebhaberei im Betrieb ruhenden stillen Reserven stellte das Finanzamt auf ca. 2,9 Mio. DM fest. Im Jahr 2008 veräußerte K das Hotel für ca. 1,8 Mio. EUR und erklärte einen Veräußerungsverlust. Das Finanzamt korrigierte den Verlustbetrag unter Berücksichtigung der festgestellten stillen Reserven für das Hotelgrundstück und ermittelte so einen Veräußerungsgewinn von ca. 580.000 EUR. Das Finanzgericht ging sogar davon aus, dass das Finanzamt einen höheren Veräußerungsgewinn in Höhe der insgesamt festgestellten stillen Reserven hätte versteuern müssen, und wies die Klage ab. 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzgericht und wies deshalb die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

Ein Liebhabereibetrieb ist zwar kein Gewerbebetrieb. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs stellt aber dennoch eine Veräußerung i. S. d. Einkommensteuergesetzes dar. Denn die entsprechende Vorschrift umfasst auch die Veräußerung eines zum Liebhabereibetrieb gewandelten vormaligen Gewerbebetriebs.

Der Übergang zur Liebhaberei ab dem Jahr 1994 war noch nicht als Betriebsaufgabe zu werten. Erst die Veräußerung des Hotelbetriebs im Jahr 2008 führte zu einem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassenden steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Ein solcher Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig – allerdings nur insoweit, als er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Der Höhe nach ist auf die auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven abzustellen.

Ist eine verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Erwirbt eine vom Geschäftsführer des Arbeitgebers beherrschte GmbH verbilligt eine GmbH-Beteiligung, führt dies zu Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert.

Hintergrund

A war Geschäftsführer der X-GmbH, an der er und die Y-GmbH beteiligt waren. In 2000 gründete A die H-GmbH, deren Gegenstand das Halten von Beteiligungen und die Ausübung von Leitungsfunktionen war. In diese brachte er seine bisher im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der X-GmbH ein. 2003 erwarb die H-GmbH von der Y-GmbH einen weiteren Geschäftsanteil von 10 % an der X-GmbH.

Das Finanzamt ging davon aus, dass der tatsächliche Wert dieses Anteils erheblich über dem vereinbarten Kaufpreis lag. In der verbilligten Überlassung sah es eine Lohnzahlung an A und setzte entsprechende Einkünfte des A aus nichtselbständiger Arbeit fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt. 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten des Finanzgerichts nicht und verwies den Fall an dieses zurück.

Arbeitslohn kann auch bei Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Dieser Veranlassungszusammenhang muss bei Drittzuwendungen aber nicht eindeutiger sein als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber. Insbesondere folgende Indizien für eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis hat das Finanzgericht jedoch nicht gewürdigt: Die Y-GmbH hat die Anteile der X-GmbH nur deren Angestellten und der H-GmbH angeboten. Die Übertragung und das Halten der Beteiligung an der X-GmbH waren vom Fortbestehen des Arbeitsvertrags des A bei der X-GmbH abhängig.

Das Finanzgericht muss deshalb Feststellungen zu der Höhe der Verbilligung sowie zum Anlass und zu den Begleitumständen des Erwerbs der Geschäftsanteile nachholen. Sollte die Y-GmbH den verbilligten Erwerb aus im Gesellschaftsverhältnis zur X-GmbH wurzelnden Gründen gewährt haben, wäre eine Einlage der Y-GmbH in die X-GmbH anzunehmen.

Mieterwechsel: Die dabei entstehenden Aufwendungen sind keine Betriebskosten

Kosten eines Nutzerwechsels gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Vermieter darf diese dem Mieter deshalb nicht in der Betriebskostenabrechnung in Rechnung stellen.

Hintergrund

In der Betriebskostenabrechnung, die der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses erstellte, verlangte er von dem ehemaligen Mieter Nutzerwechselkosten i. H. v. 20,54 EUR. Dies akzeptierte der Mieter nicht und wehrte sich dagegen mit der Klage.

Entscheidung

Das Gericht gab dem Mieter Recht und entschied, dass der Vermieter Nutzerwechselkosten nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen darf. Nutzerwechselkosten sind schon begrifflich keine umlagefähigen Betriebskosten. Denn dazu gehören nur solche Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Die Aufwendungen, die beim Auszug des Mieters einmalig entstehen, fallen nicht darunter. Sie können deshalb in der Betriebskostenabrechnung nicht dem Mieter angelastet werden.

Vergütung für mehrjährige Tätigkeit: Auszahlung in 2 Kalenderjahren verhin-dert Tarifbegünstigung

Betrifft eine Zahlung mehrere Jahre, liegt eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten vor. Für diese kann jedoch nur dann die Tarifbegünstigung in Anspruch genommen werden, wenn die Auszahlung in einem Veranlagungszeitraum erfolgt.

Hintergrund

Die Klägerin erzielte freiberufliche Einkünfte aus einer psychotherapeutischen Praxis. Sie ermittelt die Einkünfte mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Aus den Jahren 2000 bis 2004 erhielt die Klägerin von der Kassenärztlichen Vereinigung zusätzliche Honorare in 4 etwa gleich hohen Raten, von denen 2 im Jahr 2005 und 2 im Jahr 2006 zuflossen. Für diese Nachzahlungen beantragte die Klägerin die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung, die das Finanzamt jedoch nicht gewährte. Auch vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt und dem Finanzgericht und wies die Revision der Klägerin ab.

Die Richter werteten zwar die Nachzahlung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten, versagten für diese jedoch die Tarifbegünstigung. Voraussetzung dafür ist nämlich, dass die Zahlungen in einem Veranlagungszeitraum zufließen, was aber hier nicht der Fall war.

Der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum ist zwar kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Nach dem Zweck der entsprechenden Vorschrift sind außerordentliche Einkünfte solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese sollen durch die Tarifbegünstigung abgemildert werden. Wird eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in 2 Veranlagungszeiträumen nachgezahlt, liegen keine außerordentlichen Einkünfte mehr vor, für die eine Tarifbegünstigung gewährt werden kann.

Bewirtungskosten: Sind die Kosten für “Herrenabende” absetzbar?

Wer Betriebsausgaben für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden steuerlich geltend machen will, sollte das Abzugsverbot beachten. Dieses gilt, wenn es sich um Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation handelt.

Hintergrund

Eine Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete sog. “Herrenabende”, die im privaten Garten bei einem Partner der Kanzlei stattfanden und jeweils ein bestimmtes Motto hatten. Zu diesen wurden ausschließlich Männer eingeladen. Bis zu 358 Gäste wurden unterhalten und bewirtet. Die Kosten für die Veranstaltungen lagen zwischen 20.500 EUR und 22.800 EUR. Diese machte die Rechtsanwaltskanzlei als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verneinte den Abzug der Aufwendungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da nach dem Gesetz “Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen” den Gewinn nicht mindern dürfen und deshalb einem Abzugsverbot unterliegen. Aufgrund des ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreises der “Herrenabende” bestand ein Zusammenhang mit der Lebensführung und der gesellschaftlichen Stellung der Eingeladenen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte diesen Argumenten nicht. Er hob vielmehr das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück.

In seinem Urteil hatte sich das Finanzgericht zur Zweckbestimmung der Aufwendungen allein auf den “Eventcharakter” der Veranstaltungen, den geschlossenen Teilnehmerkreis und darauf gestützt, dass sich die Gäste durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften. Ob mit den “Herrenabenden” die Grenzen des Üblichen überschritten wurden und mit einer Veranstaltung zu einer Jagd, zum Fischen oder auf eine Segel- oder Motorjacht vergleichbar waren, hatte das Finanzgericht jedoch nicht geprüft. Das muss es jetzt nachholen. Dabei kann sich die Vergleichbarkeit entweder aus dem besonderen Ort der Veranstaltung oder aus einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben.

Beteiligung an gewerblich geprägter Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung bei Ermittlung des Gewerbeertrags

Ist eine grundstücksverwaltende gewerblich geprägte Personengesellschaft an einer anderen grundstücksverwaltenden gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt, ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags keine erweiterte Kürzung möglich.

Hintergrund

Einer GmbH & Co. KG versagte das Finanzamt die erweiterte Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags, weil diese Mitunternehmerin an einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft war. Dass diese Gesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung erfüllte, änderte nichts an der Einschätzung des Finanzamts. Gegen den Gewerbesteuermessbescheid erhob die GmbH & Co. KG Klage.

Entscheidung

Da die Voraussetzungen für einen Kürzungsbetrag nicht gegeben waren, wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab. Damit kommt für die GmbH & Co. KG nur die reguläre Kürzung für den Grundbesitz in Betracht. Die Beteiligung an einer anderen gewerblich geprägten Gesellschaft stellt nämlich keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar. Auch handelt es sich dabei nicht um eine der im Gesetz aufgeführten kürzungsunschädlichen Tätigkeiten.

Dass der Gewinnanteil aus einer mitunternehmerischen Beteiligung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen ist, ist hier unerheblich. Eine rein unternehmensbezogene Betrachtung lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr liegt ein einheitliches Unternehmen vor, das die beiden Betätigungen “Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes” und die “mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Gesellschaft” umfasst.

Kirchensteuer: Nachzahlungen für den Erblasser sind Sonderausgaben

Kirchensteuer kann im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein Erbe die noch offene Kirchensteuer des Erblassers zahlt.

Hintergrund

V hatte 2007 sein Steuerberaterbüro veräußert und sollte dafür monatlich 4.000 EUR für die Dauer von 10 Jahren erhalten. Falls er vor Ablauf der Vertragsdauer versterben sollte, war ein Kaufpreis von 480.000 EUR vereinbart. Diesen sollten die Erben erhalten, abzüglich der bereits geleisteten Monatsvergütungen. V verstarb im Februar 2009.

Aufgrund des von den Erben erklärten Veräußerungsgewinns änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzungen des V. Dies hatte eine hohe Nachforderung von Kirchensteuer für 2007 zur Folge. Für 2008 und 2009 ergaben sich geringfügige Erstattungen. Die Erben zahlten den Differenzbetrag an Kirchensteuer im Jahr 2011. Ein Drittel des Betrags machte Miterbin M im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer 2011 als Sonderausgabe geltend. Während das Finanzamt den Sonderausgabenabzug ablehnte, gewährte das Finanzgericht diesen.

Entscheidung

Und auch der Bundesfinanzhof erlaubte M den Abzug der für V nachgezahlten Kirchensteuern. Denn mit dem Tod des V ist dessen Vermögen als Ganzes auf die M und ihre Miterben übergegangen. Die Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers. Da M als Erbin in die steuerschuldrechtliche Position des V eingetreten ist, ist sie damit selbst Steuerschuldnerin der von V hinterlassenen Steuerrückstände geworden. Nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut kann M deshalb die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehen.

Umsatzsteuer: Jugendherbergen zahlen für allein reisende Erwachsene den Regelsteuersatz

Jugendherbergen dürfen ihre Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz abrechnen. Das gilt allerdings nicht für Leistungen an allein reisende Erwachsene.

Hintergrund

V ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und baut, unterhält und bewirtschaftet Jugendherbergen. Die Beherbergungsleistungen erbrachte V aber nicht nur an Jugendgruppen und Schulklassen, sondern auch an erwachsene Einzelreisende im Alter von über 27 Jahren. Diese zahlten für Übernachtungen und zusätzliche Leistungen höhere Preise als die anderen Gäste. Der Anteil der Übernachtungen allein reisender Erwachsener betrug im Streitjahr 5,3 % der Gesamtübernachtungen. V versteuerte die Umsätze aus der Beherbergung allein reisender Erwachsener mit dem ermäßigten Steuersatz.

Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Leistungen an allein reisende Erwachsene dem Regelsteuersatz unterliegen. Das Finanzgericht urteilte dagegen, dass die entsprechenden Umsätze von untergeordneter Bedeutung sind, da sie weniger als 10 % des Gesamtumsatzes betrugen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Leistungen bei der Beherbergung allein reisender Erwachsener nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der ermäßigte Steuersatz darf nur auf bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen angewendet werden. Er gilt insbesondere nicht grundsätzlich für alle gemeinnützigen Leistungen, sondern nur für diejenigen, die von Einrichtungen erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der Sicherheit tätig sind. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes soll also die Ausnahme sein. Damit sind andere als gemeinnützige Leistungen vom Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung für gemeinnützige Körperschaften von vornherein ausgeschlossen.

Arbeitnehmer-Ehegatte: Für Ausgleichszahlung muss keine Schenkungssteuer gezahlt werden

Vereinbaren Ehegatten, die bei der gleichen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt sind, eine Ausgleichszahlung zur Förderung des Arbeitserfolgs, liegt keine freigebige Zuwendung vor. Schenkungsteuer darf deshalb nicht festgesetzt werden.

Hintergrund

Ehemann A war Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er den Bereich Immobilienwirtschaftsrecht aufbauen sollte. Seine Ehefrau E war bei derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Senior Manager in eben diesem Gebiet tätig. A und E verpflichteten sich mit einem Vertrag zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit, stuften darin ihre Leistungsbeiträge als gleichwertig ein und vereinbarten, dass sie einmal jährlich die Einkommensunterschiede aus ihren Vertragsverhältnissen ausgleichen. Das Finanzamt wertete die Zahlung des A als eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung an die E und setzte Schenkungsteuer fest.

Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt

Das Finanzgericht gab den Ehegatten Recht und hob den Schenkungssteuerbescheid als rechtswidrig auf. Denn nach Ansicht der Richter fehlt es an einer Bereicherung der E auf Kosten des A. Mit dem Vertrag errichteten A und E eine Innengesellschaft, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.

Die Ausgleichszahlung des A an die E steht in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck und ist deshalb nicht als unentgeltlich anzusehen. Rechtliche Grundlage für die Zahlung war der Gesellschaftsvertrag der Innengesellschaft, wonach E von A die Hälfte des Einkommensunterschieds verlangen konnte. Damit fehlt es an einer freigebigen Zuwendung, die für die Festsetzung von Schenkungsteuer aber Voraussetzung ist.

Wenn aus Büroräumen Wohnräume werden: Steuerliche Folgen

Normalerweise stellen Aufwendungen an einem Gebäude, die aufgrund einer Nutzungsänderung getätigt werden, keine sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen dar. Sie werden vielmehr als steuerlich ungünstigere nachträgliche Herstellungskosten behandelt. Das Finanzgericht Münster geht einen anderen Weg.

Hintergrund

Die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses hatten ursprünglich 3 in diesem Gebäude befindliche Eigentumswohnungen als Büroräume vermietet. Nach Arbeiten an der Elektrik, der Sanierung des Sanitärbereichs sowie dem Versetzen von Trockenbauwänden und Türen, wurden die Eigentumswohnungen zu Wohnzwecken vermietet. Die entsprechenden Aufwendungen für die Instandhaltungsmaßnahmen machten die Eigentümer in voller Höhe als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt behandelte die Kosten jedoch wegen der Nutzungs- und Funktionsänderung des Gebäudes als nachträgliche Herstellungskosten.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster gab den Eigentümern Recht. Es entschied, dass Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Funktionsänderung von Räumen anfallen, nicht zwingend zu den Herstellungskosten zu rechnen sind. Das gilt vor allem dann, wenn die umgebauten Räume nicht erweitert werden, die Grundfläche unverändert bleibt, es zu keiner Substanzvermehrung kommt und nicht nachträglich Bestandteile eingebaut werden, die vorher nicht vorhanden waren.

Die Funktionsänderung, also der Wechsel von der gewerblichen Vermietung zur Vermietung zu Wohnzwecken, stellt zunächst nur ein Indiz für die Annahme von nachträglichen Herstellungskosten dar. Ein bloßes Versetzen von Wänden oder das Zumauern von Türen, sind für sich allein keine Erweiterung oder Verbesserung und rechnen nicht zu den Herstellungskosten. Nur die Kosten, die durch die Erstellung der Trennwand angefallen sind, werden eigentlich den Herstellungskosten zugeordnet. Da es sich jedoch insoweit nur um einen geringfügigen Kostenbetrag handelt, sieht das Finanzgericht von einer Aufteilung der Kosten ab.

Die Kosten der Baumaßnahmen an den Wohnungen sind auch nicht deshalb den Herstellungskosten zuzuordnen, weil ein Standardsprung in mindestens 3 der Kernbereiche der Wohnungsausstattung – Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen, Fenster – festzustellen ist. Es ist nicht erkennbar, dass es durch die Baumaßnahmen zu einer Verbesserung der Wohnungen über ein Ersetzen der vorhandenen Anlagen in zeitgemäßer Form hinaus gekommen ist.