Zur Bewertung eines Supermarktes mit nicht tragenden Sichtschutzdecken

Zieht ein Lebensmittelmarkt Sichtschutzdecken ein, die nicht tragend sind, wird der Raum oberhalb dieser Decken in die Berechnung des Gebäudewerts einbezogen. Insoweit liegt kein „nicht ausgebauter Dachraum“ vor.

Hintergrund

Bei einem eingeschossigen Lebensmittelselbstbedienungsmarkt mit integriertem Einzelshop (Backshop) waren nicht tragende Sichtschutzdecken eingezogen worden. Diese waren unterhalb der Stellen der Außenwände, auf denen das Dach aufliegt (Ringanker des Gebäudes), eingebaut. Die Klägerin will den umbauten Raum nur bis zur lichten Höhe der Räume – d. h. vom Fußboden des Verkaufsraums bis zu den in unterschiedlicher Höhe eingezogenen Sichtschutzdecken – erfassen, weil es sich darüber hinaus um nicht ausgebauten Dachraum im Sinne der DIN 277(1934) handelt.

Das Finanzamt hat jedoch den umbauten Raum von den Sichtschutzdecken bis zum Ringanker in die Berechnung des Rauminhalts des Gebäudes einbezogen. In ihrer Klage wird von der Klägerin geltend gemacht, dass der gesamte umbaute Raum von der Oberfläche der abgehängten Decke bis zum oberen Dachabschluss als „nicht ausgebaut“ nicht in die Berechnung des Rauminhalts einbezogen wird.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zu Recht hat das Finanzamt den umbauten Raum oberhalb der eingezogenen Sichtschutzdecke bis zur Unterkante des Dachaufbaus (Ringanker) in die Berechnung des Gebäudewerts einbezogen. Maßgeblich für die Abgrenzung des Dachraums vom übrigen Baukörper ist dabei auf die Stellen abzustellen, auf denen der Dachaufbau aufliegt.

Unter Zugrundelegung der DIN-Norm 277 ist das Gericht der Auffassung, dass der Raum zwischen der Oberfläche der abgehängten Decke und den Stellen der Außenmauern, auf denen das Dach aufliegt, kein „nicht ausgebauter Dachraum“ ist, der anderenfalls nach der DIN 277 (1934) nicht in den Rauminhalt des Gebäudes einzurechnen wäre.

Warum auch Kleinstunternehmer zur Einreichung einer E-Bilanz verpflichtet sein können

Auch Kleinstbetriebe müssen ihre Bilanz grundsätzlich elektronisch übermitteln – es sei denn, dies wäre persönlich und wirtschaftlich unzumutbar. Ein finanzieller Aufwand i. H. v. 40 EUR hält der Bundesfinanzhof jedoch für zumutbar.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), die sog. Internetplattformen betreibt. Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Rechtsanwalt, der von der UG kein Gehalt erhält. Die UG reichte Steuererklärungen und Bilanzen für die Jahre 2011 bis 2016 in Papierform ein. Für 2017 und 2018 übermittelte sie die Steuererklärungen elektronisch, die Bilanz und die GuV dagegen weiterhin in Papierform.

Für das Jahr 2018 forderte das Finanzamt die UG auf, Bilanz und GuV elektronisch einzureichen. Dagegen wandte die UG ein, dass die elektronische Einreichung ihr persönlich und wirtschaftlich unzumutbar war. Insbesondere hielt sie den Erwerb einer entsprechenden Software für 40 EUR pro Jahr bzw. die Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters für nicht zumutbar.

Das Finanzgericht konnte in der Aufforderung zur Abgabe elektronischer Erklärungen keine unbillige Härte erkennen und wies die Klage ab.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof hatte die UG keinen Erfolg. Dieser entschied, dass ein Aufwand von 40 EUR für die elektronische Übermittlung nicht unzumutbar war.

Die UG als Variante der GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt. Innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen ist die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung verfassungsgemäß. Das betrifft auch die Pflicht zur Schaffung der dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten, z. B. für ein Eingabegerät sowie die dazu erforderliche Software. Diese Mittel müssen entgegen der Auffassung der Klägerin von der Finanzverwaltung nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Eine persönliche Unzumutbarkeit erfordert, dass die UG nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten der für sie handelnden Personen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Daran fehlt es hier, denn die UG übermittelt ihre Steuererklärungen elektronisch. Selbst wenn der Geschäftsführer persönlich nicht in der Lage wäre, eine kostenlose Software zu nutzen, da diese zu komplex sei, gäbe es für die UG andere Möglichkeiten zur Nutzung der Datenfernübertragung.

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Dieser liegt hier nicht vor. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist ein finanzieller Aufwand i. H. v. 40 EUR pro Jahr für die elektronische Übermittlung bzw. für eine entsprechende Buchhaltungssoftware auch bei einem Kleinstunternehmen kein erheblicher finanzieller Aufwand. Der Betrag ist auch unter Berücksichtigung einer Bilanzsumme von 16.277 EUR, von Gewinnrücklagen von 3.810 EUR, Umsatzerlösen von 2.648 EUR und einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 660 EUR nicht unverhältnismäßig, zumal er gewinnmindernd zu berücksichtigen ist. Da die UG bereits über die EDV-Ausstattung verfügte, fielen insoweit auch keine weiteren Kosten an.

Wann ist ein englisches College gemeinnützig?

Unterliegt ein englisches College, das in Deutschland Vermietungseinkünfte erzielt, einer Stiftungsaufsicht, die in ihren wesentlichen Belangen der deutschen Stiftungsaufsicht vergleichbar ist, ist das Fehlen von Satzungsbestimmungen zur Vermögensbindung unschädlich. Das College kann deshalb trotzdem von der Körperschaftsteuer befreit sein.

Hintergrund

Das englische College wurde 1555 als „immerwährendes Kollegium des Studiums der Wissenschaften, der heiligen Theologie und der Philosophie wie der guten Künste“ mit königlicher Erlaubnis, also einem „Royal Patent“, errichtet. Das College ist Alleingesellschafter einer Ltd. (Tochtergesellschaft). Diese betreibt ein Gasthaus und führt ihre Gewinne an das College ab. Darüber hinaus ist das College Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks in Berlin, aus dem es im Jahr 2007 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Für diese setzte das Finanzamt Körperschaftsteuer fest.

Dagegen klagte das College erfolgreich vor dem Finanzgericht. Mit seiner Revision rügte das Finanzamt, dass weder die Satzung noch die tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gerichtet sind.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Das College dient sowohl seiner Satzung als auch seiner tatsächlichen Geschäftsführung nach gemeinnützigen Zwecken und ist daher von der Körperschaftsteuer befreit.

Das College erzielte aus der Vermietung seines inländischen Grundstücks in Berlin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die als inländische Einkünfte der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. Es handelt sich um ein Körperschaftsteuer-Subjekt, da das College einer Stiftung nach deutschem Recht entspricht.

Der Satzungszweck und die Art ihrer Verwirklichung sind hinreichend bestimmt. Die Gemeinnützigkeit ergibt sich aus der Gründungsurkunde des Jahres 1555 (Studium der Wissenschaften, Theologie, Philosophie, Künste). Damit ergibt sich aus der Satzung die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Religion. Aus den Statuten des Colleges ergibt sich ferner hinreichend bestimmt, wie diese Zwecke verwirklicht werden sollen (Lehre, Forschung, Vergabe von Stipendien).

Das College verfolgt seine gemeinnützigen Ziele selbstlos. Es hat keine Mitglieder, an die gemeinnützigkeitsschädlich Gewinne ausgeschüttet werden könnten. Die Vergütungen für die Verwaltung und für die Lehrtätigkeit sind keine Zuwendungen, da sie einer Angemessenheitskontrolle unterliegen.

Das College verfolgt seine gemeinnützigen Zwecke (Lehre und Forschung) unmittelbar durch die bei ihm angestellten Mitarbeiter. Dass das College ausschließlich steuerbegünstigte und keine anderen Zwecke verfolgt, hat das Finanzgericht durch Auslegung des „Royal Patents“ unter Beachtung des historischen Kontextes festgestellt.

Soweit die Satzung des Colleges keine Regelungen darüber enthält, was mit dem College-Vermögen im Fall einer Auflösung geschehen soll, ist dies im vorliegenden Fall unschädlich. Denn für Stiftungen, die vor dem 19.12.2006 errichtet wurden, galt eine Ausnahme vom Erfordernis der satzungsmäßigen Vermögensbindung, wenn diese einer „staatlichen Aufsicht“ unterliegen. Hier trifft dies zu, da die Befugnisse der „Charity Commission“ im Wesentlichen mit der deutschen Stiftungsaufsicht vergleichbar sind.

Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den satzungsmäßigen Vorgaben. Die Beteiligung an der Ltd. „Gaststätte“ begründet keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern hält sich im Rahmen der steuerfreien Vermögensverwaltung. Auch die Vermietung des Grundbesitzes in Berlin stand in einem unmittelbaren Bezug zu der gemeinnützigen Tätigkeit. Die Mittel aus den Überschüssen der Vermögensverwaltung und damit auch die aus der Vermietung wurden unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt.

Da das College seine förderungswürdigen Zwecke außerhalb von Deutschland verwirklicht, setzt die Steuerbegünstigung zusätzlich den Inlandsbezug voraus. Dieser liegt vor, wenn natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden. Davon ist vorliegend auszugehen, da das College auch Studenten aus Deutschland ausbildet und ein studentisches Austauschprogramm eingerichtet hat.

Kauf eines Hotelappartements: Was beim Vorsteuerabzug zu beachten ist

Wer ein Hotelappartement kauft, um es umsatzsteuerpflichtig zu vermieten, kann den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn das Appartement dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist. Dies kann auch durch Option im notariellen Kaufvertrag geschehen.

Hintergrund

Die Klägerin, eine Ehegatten-GbR, erwarb mit Vertrag vom 22.9.2015 ein eingerichtetes Hotelappartement mit Pkw-Stellplatz, um es zu vermieten. Das Appartement wurde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses renoviert, die Renovierungsarbeiten waren Ende des Jahres 2017 abgeschlossen. Im Kaufvertrag optierten Verkäufer und Käufer einvernehmlich zur Umsatzsteuerpflicht. Steuerschuldner war danach die Käuferin als Leistungsempfängerin.

Die GbR reichte Ende des Jahres 2017 Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2015 bis 2017 ein, in denen sie u. a. Vorsteuerbeträge geltend machte. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die Klägerin zumindest für die Jahre 2015 und 2016 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat, da sie das Appartement nicht rechtzeitig ihrem Unternehmen zugeordnet hatte. Denn laut Vermietungsvertrag hatte die Klägerin die Möglichkeit, die Wohnung bis zu maximal 5 Wochen im Jahr selbst zu mieten. Da die Gesellschafter der Klägerin von diesem Recht Gebrauch machen würden, sei das Appartement von Anfang an auch anteilig für unternehmensfremde, nämlich private Zwecke der Gesellschafter genutzt worden bzw. bestand eine entsprechende Absicht. Für teilweise privat verwendete Gegenstände ist jedoch eine rechtzeitige Zuordnung zum Unternehmensvermögen zwingend erforderlich. Dies hätte bis zum 31.5. des Folgejahres erfolgen müssen.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht und kam zu dem Schluss, dass die Klägerin insbesondere auch schon vor der Vermietung als Unternehmerin handelte und beabsichtigte, in den Jahren 2015 und 2016 das erworbene Hotelappartement ausschließlich für steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden. Diese Absicht bestand bereits seit Erwerb der Immobilie, denn die Klägerin hatte sich im notariellen Kaufvertrag verpflichtet, den Kaufgegenstand in vollem Umfang dem Unternehmen zuzuordnen. Die Eigenanmietung des Hotelappartements stellte keine „private Nutzung“ dar, da die Gesellschafter für diese Zeit eine Betriebskostenpauschale pro Tag zahlen mussten. Die kurzfristige Überlassung des Hotelappartements durch die Klägerin an ihre Gesellschafter ist zudem nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 2 UStG steuerpflichtig, da sie Beherbergungszwecken dient.

Es lag dagegen keine gemischte Nutzung (unternehmerisch und privat) vor, weil die Klägerin stets beabsichtigt hatte, das Hotelappartement ausschließlich, auch hinsichtlich der Überlassung an ihre Gesellschafter, unternehmerisch, also entgeltlich zu nutzen. Abgesehen davon war die beim Erwerb von gemischt genutzten einheitlichen Gegenständen notwendige zeitnahe Zuordnungsentscheidung getroffen worden, obwohl die Steuererklärungen nicht bis zum 31.5. des Folgejahres eingereicht worden waren.

Die Entscheidung, das Hotelappartement dem Unternehmen zuzuordnen, traf die Klägerin nämlich bereits bei ihrer Anschaffung. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Kaufvertrags, wonach die Klägerin als Käuferin im Hinblick auf die vom Verkäufer beabsichtigte Option zur Steuerpflicht garantierte, den Kaufgegenstand in vollem Umfang ihrem Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinn zuzuordnen. Auf eine spätere Dokumentation gegenüber der Finanzverwaltung kam es dann nicht mehr an.

Ist die Wahl der EÜR bei Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht möglich?

Besteht nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, ist das Wahlrecht bezüglich der Gewinnermittlungsart ausgeschlossen.

Hintergrund

Die GbR1 und die GbR2 waren Kommanditistinnen der in Luxemburg ansässigen Personengesellschaft C, die einen Goldhandel betrieb. Die C entsprach einer GmbH u. Co. KG nach deutschem Recht. Die C war nach luxemburgischem Recht zur Erstellung einer Bilanz verpflichtet. Für die Besteuerung der Gesellschafter im Inland erstellte C daneben Einnahmen-Überschussrechnungen, aus denen für das Jahr 2011 ein Verlust und für das Jahr 2012 ein Gewinn ergab.

Das Finanzamt stellte ursprünglich originär gewerbliche und damit nach DBA-Lux steuerfreie Einkünfte fest, die im Inland dem Progressionsvorbehalt unterlagen. Später ging es davon aus, dass C originär vermögensverwaltend tätig gewesen war und im Inland nur aufgrund gewerblicher Prägung gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. Aufgrund der gewerblichen Prägung stellte das Finanzamt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe der Bilanzergebnisse fest. Die Feststellung steuerfreier, dem Progressionsvorbehalt unterliegender Einkünfte wurde dagegen versagt.

Das Finanzgericht entschied, dass C entgegen der Ansicht des Finanzamts originär gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. Diese unterlagen der luxemburgischen Besteuerung und waren im Inland als steuerfreie Progressionseinkünfte zu behandeln.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Zwar ist auch der Bundesfinanzhof der Ansicht, dass im vorliegenden Fall nach dem DBA steuerfreie Einkünfte vorliegen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Die Feststellungen des Finanzgerichts, dass C zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verpflichtet war, reichten jedoch nicht aus.

Die Wahl zwischen Einnahmen-Überschussrechnung und Betriebsvermögensvergleich steht nur Steuerpflichtigen zu, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und regelmäßige Abschlüsse machen müssen. Das Bestehen einer gesetzlichen Buchführungs- und Abschlusspflicht sperrt daher die Möglichkeit der Einnahmen-Überschussrechnung.

Auch ausländische Buchführungs- und Abschlusspflichten können zu dieser Sperre führen.

Für die Sperrwirkung müssen die ausländischen Gesetze sowohl eine Buchführungs- als auch eine Abschluss- und damit Bilanzierungspflicht normieren. Die Buchführungspflicht muss mit einer Abschlusserstellungspflicht einhergehen. Eine bloße Buchführungspflicht nach ausländischem Recht reicht nicht aus. Vielmehr ist eine laufende Buchführungspflicht erforderlich, mit der eine Abschlusspflicht einhergeht. Die Abschlusspflicht muss darauf gerichtet sein, eine Grundlage für den Betriebsvermögensvergleich zu liefern, also eine Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz beinhalten.

Für die Ausübung des Wahlrechts durch eine ausländische Personengesellschaft gelten die Regeln für den Inlandsfall entsprechend. Danach ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung maßgeblich. Das bedeutet: Führt die Personengesellschaft tatsächlich Bücher im Ausland und stellt sie dort tatsächlich einen Abschluss nach ausländischem Recht auf, ohne auch eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen, ist das Wahlrecht zugunsten des Betriebsvermögensvergleichs ausgeübt. Will die ausländische Personengesellschaft zur Ermittlung der nach dem DBA steuerfreien Progressionseinkünfte dagegen die Einnahmen-Überschussrechnung wählen, muss das Wahlrecht entsprechend ausgeübt werden, bevor im In– oder Ausland ein Betriebsvermögensvergleich erfolgt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn bei dem inländischen Finanzamt eine Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung eingereicht wird, bevor der ausländischen Steuerverwaltung ein Betriebsvermögensvergleich zugeleitet wird.

Das Finanzgericht hat zu den für C geltenden Buchführungs- und Abschlusspflichten keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es fehlt eine Darstellung zum luxemburgischen Recht. Bei Bejahung der Pflicht nach luxemburgischem Recht wäre die Einnahmen-Überschussrechnung gesperrt. Bei Verneinung wäre zu prüfen, ob die C bereits vor Einreichung der Einnahmen-Überschussrechnung erstellte Abschlüsse vorgelegt hat.

Gewerbesteuer: Der Begriff der Wohnungsbauten ist eng auszulegen

Die erweiterte Kürzung kann für Wohnungsbauten in Anspruch genommen werden. Das sind Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Nicht erfasst sind jedoch gemischt genutzte Gebäude.

Hintergrund

X verwaltete Wohnungen, gewerbliche und sonstige Einheiten sowie Garagen und Stellplätze, die sich alle in ihrem Eigentum befanden. Daneben verwaltete sie 3 fremde Einheiten. Davon entfielen 18,5 %, 2 % bzw. 6 % der Nutzfläche nicht auf Wohnungen.

Das Finanzamt versagte die sog. erweiterte Kürzung, da die gemischt genutzten fremden Verwaltungseinheiten keine Wohnungsbauten i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darstellten.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch die Revision des X vor dem Bundesfinanzhof scheiterte. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die erweiterte Kürzung zu versagen ist, wenn ein Unternehmen neben eigenem Grundbesitz gemischt genutzte Grundstücke bzw. Gebäude betreut.

Denn § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst mit dem Begriff „Wohnungsbauten“ nur Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude werden nicht erfasst.

Dafür spricht bereits der Wortlaut. So handelt es sich bei dem Begriff „Wohnungsbauten“ um den Plural von „Wohnbau“, worunter man Wohngebäude bzw. den Wohnungsbau versteht. Der Bezug zur Schaffung von Wohnraum spricht dafür, dass sich auch der Begriff „Wohnungsbauten“ nur auf Objekte bezieht, die ausschließlich aus Wohneinheiten bestehen.

Auch die systematische Auslegung spricht dafür, dass gemischt genutzte Gebäude nicht unter den Begriff „Wohnungsbauten“ fallen. Eine vergleichbare Regelung wie für Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen, hat der Gesetzgeber für einen unschädlichen Anteil an gewerblicher Nutzung für Wohnungsbauten nicht getroffen. Einen allgemeinen Grundsatz, dass der Begriff „Wohnungsbauten“ in bestimmtem Umfang auch eine gewerbliche Nutzung umfasst, gibt es nicht.

Insbesondere aufgrund des eindeutigen Wortlauts sowie außerdem wegen Fehlens einer planwidrigen Gesetzeslücke ist eine analoge Anwendung auf die Betreuung von gemischt genutzten Gebäuden ausgeschlossen. Auch der Gleichheitsgrundsatz gebietet das nicht. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, tatbestandliche Voraussetzungen und Erfordernisse zu normieren, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss einer steuerlichen Vergünstigung zu gelangen. Dass er seinen danach grundsätzlich weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung von steuerlichen Vergünstigungen missbraucht hat, indem er gemischt genutzte Gebäude nur dann als kürzungsunschädlich ansieht, wenn ihre Errichtung und Veräußerung als Teileigentum in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen steht, nicht aber auch dann, wenn sie Gegenstand einer (Bewirtschaftungs-)Betreuung sind, ist nicht ersichtlich.

Flutkatastrophe in Deutschland: Diese Steuererleichterungen gibt es für Flutopfer

Nach der Flutkatastrophe, die Teile von Deutschland im Juli getroffen hat, haben die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer Katastrophenerlasse herausgegeben. Danach können Hochwasseropfer zahlreiche steuerliche Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.

Hintergrund

Um die durch die Unwetter Mitte Juli entstandenen beträchtlichen Schäden durch Hochwasser zu mildern bzw. die finanziellen Belastungen für die Betroffenen tragbar zu machen, wurden viele steuerliche Maßnahmen beschlossen, mit denen unbillige Härten vermieden werden sollen. Das sind u. a.:

  • Stundung von Steuerzahlungen,
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen,
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen,
  • erleichterte Spendennachweis,
  • steuerbegünstigte Zuwendungen,
  • entschuldbarer Verlust von Buchführungsunterlagen,
  • Sonderabschreibungen im Betriebsvermögen,
  • Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffung,
  • sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen,
  • Sonderregeln für Land- und Forstwirte,
  • steuerfreie Arbeitgeberzahlungen,
  • mögliche Arbeitslohnspende,
  • Abzug von außergewöhnlichen Belastungen,
  • Grundsteuererlass durch die Gemeinden.

Hier einige Regelungen im Detail:

Stundung, Vollstreckung sowie Vorauszahlungen

Wer unmittelbar und erheblich von Unwetterschäden betroffen ist, kann eine Stundung für zu zahlende Steuern bis längstens 31.1.2022 erhalten. An die Stundungsanträge sind keine strengen Anforderungen zu stellen und im Regelfall wird auf Stundungszinsen verzichtet. Zudem wird auch eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer gewährt.

Die großzügige Handhabung kann für Stundungs- bzw. Anpassungsanträge für bis zum 31.10.2021 fällig werdende Steuern beibehalten werden.

Für Betroffene soll zudem bis 31.1.2022 für bis zum 31.10.2021 fällig werdende Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Die in der Zeit vom 1.7.2021 bis 31.1.2022 verwirkten Säumniszuschläge sind zu erlassen.

Nachweis von Spenden

Als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein eingerichtetes Sonderkonto eingehen, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. Kontoauszug). Bei vergleichbaren Spenden über ein Treuhandkonto eines Dritten genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers.

Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, werden daraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen gezogen. Der Verlust der Unterlagen soll zeitnah dokumentiert werden, damit er nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann.

Wiederaufbau von Gebäuden und Sonderabschreibungen

Oftmals werden Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude Erhaltungsaufwand darstellen. Liegen Herstellungskosten vor, werden Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden gewährt. Im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) sind insgesamt bis zu 30 % Sonder-AfA möglich.

Das gilt auch für die Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter. Hierbei sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) sogar Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich.

Beides mal muss mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung jedoch bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr des schädigenden Ereignisses folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden sein. Zudem sind die Vorschriften für Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 1, 2 und Abs. 4 bis 8 EStG zu beachten.

Ersatzbeschaffung und Rücklagen

Es ist möglich, für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter in besonders begründeten Ausnahmefällen bereits in Wirtschaftsjahren vor der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung eine Rücklage zu bilden. Zugelassen wird dies bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden sichern. Die Rücklage darf zusammen 30 % bzw. 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen. Die Rücklage ist gewinnerhöhend wieder aufzulösen, sobald für die betreffenden Wirtschaftsgüter Sonderabschreibungen vorgenommen werden können; bei Baumaßnahmen jedoch spätestens am Schluss des 4. auf den Beginn der Baumaßnahme folgenden Wirtschaftsjahres.

Sonderabschreibungen und Rücklagen bis max. 600.000 EUR

Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 EUR betragen und im einzelnen Jahr nicht mehr als 200.000 EUR. Höhere Beträge bedürfen der Zustimmung des BMF.

Erhaltungsaufwendungen

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter werden ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt. Dies gilt bei einer innerhalb von 3 Jahren begonnenen Wiederherstellung. Für Gebäude sollen die Aufwendungen zudem nicht höher als 70.000 EUR liegen; ansonsten ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Erhaltungsaufwand liegt zudem nur insoweit vor, als die Aufwendungen erhaltene Entschädigungen übersteigen und keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzungen (AfaA) vorgenommen wird.

Sofern Aufwendungen die Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden betreffen, können diese sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Darunter fallen auch Hofbefestigungen und Wirtschaftswege.

Unabhängig davon kann Erhaltungsaufwand größeren Umfangs auf Antrag gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Auch für den Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten vermieteten Gebäuden im Privatvermögen gelten Billigkeitsmaßnahmen. Für Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden ist ohne nähere Prüfung der Werbungskostenabzug als Erhaltungsaufwand möglich, wenn der Betrag von 70.000 EUR nicht überstiegen wird. Hierbei ist von den Gesamtkosten vor Abzug von Entschädigungen auszugehen. Beim Abzug als Erhaltungsaufwand sind Entschädigungen mindernd zu berücksichtigen und es darf keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) vorgenommen werden. Höhere Aufwendungen können auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.

Mit der Wiederherstellung von Gebäuden und der Beseitigung von Schäden am Grund und Boden muss bis zum Ablauf des 3. Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen werden.

Lohnsteuer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR steuerfrei sein. Dabei müssen die Voraussetzungen in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR nicht vorliegen. Beträge sind bis 600 EUR im Jahr steuerfrei; höhere Unterstützungszahlungen erfordern nach den Einkommens- und Familienverhältnissen des Arbeitnehmers zu wertenden besonderen Notfall. Dies wird im Regelfall bei diesen Hochwasserschäden zu bejahen sein.

Vom Arbeitgeber können auch steuerfreie Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen zur Unterstützung seiner Arbeitnehmer genutzt werden; dies unabhängig von der Laufzeit des Darlehens. Einzige Voraussetzung ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zur Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und dabei auch die Schädigung durch das Hochwasser zu dokumentieren.

Leisten Arbeitnehmer eine sog. Arbeitslohnspende (Verzicht auf Teile des Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, dann stellen diese Lohnteile keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Auch dies ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Für die ohne Lohnversteuerung gebliebene Arbeitslohnspende entfällt beim Arbeitnehmer dann jedoch ein Abzug als Spende.

Außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung oder die Beseitigung von Schäden an dem eigen genutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Unerheblich hierbei ist eine nicht bestehende Elementarschadensversicherung.

Blockheizkraftwerk: Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei selbst produzierter Wärme

Wird selbst produzierte Wärme aus einem Blockheizkraftwerk unentgeltlich abgegeben, ist bei der Ermittlung deren umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage auf den Einkaufspreis für die selbst produzierte Wärme abzustellen.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine KG, die eine Biogasanlage mit angeschlossenem Blockheizkraftwerk betreibt und damit Strom und Wärme produziert. Der im Blockheizkraftwerk erzeugte Strom wird entgeltlich an den Netzbetreiber geliefert.

Zur Nutzung der im Blockheizkraftwerk produzierten Wärme schloss die Klägerin im Oktober 2006 mit der E-GmbH einen Wärmeabnahmevertrag über die Lieferung von Wärme für Raumheizung und Warmwasser für die an das Wärmenetz angeschlossenen Gebäude zum Preis von 0,03 EUR/kWh (netto). Ein weiterer Teil der im Blockheizkraftwerk produzierten Wärme wurde ab dem Jahr 2012 auf der Grundlage eines Versorgungsvertrags durch eine im Jahr 2011 gegründete beteiligungsidentische Schwestergesellschaft der Klägerin über eine Gasleitung an die G-GmbH geliefert. Die im Blockheizkraftwerk produzierte Wärme wurde in den landwirtschaftlichen Betrieben und den Privathäusern der Gesellschafter A und C sowie in den Vermietungsobjekten von A eingesetzt. Die Gesellschafter der Klägerin verfügten über eigene Ölheizungsanlagen, die jedoch nicht betrieben wurden. Ein Anschluss an die örtliche Erdgasleitung wäre jederzeit mit einem finanziellen Aufwand von 5.000 EUR bis 6.000 EUR, in dem die Anschaffung eines neuen Brenners eingeschlossen ist, möglich gewesen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Wärmeabgabe an die Gesellschafter als unentgeltliche Wertabgabe anzusehen ist. Aufgrund des Fehlens eines Marktpreises ermittelte es die Bemessungsgrundlage dafür durch Ansatz des fiktiven Einkaufspreises, da die Gesellschafter der Klägerin die Wärme ohne erheblichen Aufwand auch alternativ mit eigenen Heizungsanlagen hätten erzeugen können. Der fiktive Einkaufspreis wiederum wurde auf Grundlage der Heizölpreise aus den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichen Energiedaten berechnet. Der so ermittelte fiktive Einkaufspreis lag deutlich über dem von der Klägerin präferierten Ansatz des marktüblichen Entgelts (0,03 EUR/kWh), der sich aus den Wärmelieferungen der Klägerin an die E- und die G-GmbH ergab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klägerin teilweise Recht. Die Bemessungsgrundlage für die streitige Wärmeabgabe an die Gesellschafter richtete sich nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, also nach dem Einkaufspreis bzw. subsidiär nach den Selbstkosten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Wärmeabgabe um eine entgeltliche Lieferung handelt oder um eine unentgeltliche Wertabgabe. Die Wärmeabgabe ist mit dem Einkaufspreis von 0,03 EUR/kWh zu bemessen.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Einkaufspreis für die mit einem Blockheizkraftwerk produzierte Wärme wird für zulässig erachtet, wenn dieser am Markt angeboten wird. Da die Klägerin die Wärme zum Preis von 0,03 EUR/kWh u. a. an die E-GmbH veräußert hat, war dieser Preis als Marktpreis heranzuziehen. Durch den Ansatz des Marktpreises für die selbst produzierte Wärme wird der Unternehmer quasi so behandelt, als habe er die Wärme bei sich selbst eingekauft.

Allerdings stellt der vom Stromnetzbetreiber gezahlte KWK-Bonus (0,02 EUR/kWh für die im Blockheizkraftwerk produzierte Wärme) entgegen der Auffassung der Klägerin kein Entgelt von dritter Seite für die Lieferung von Wärme an die Gesellschafter dar und ist damit nicht auf den fiktiven Einkaufspreis anzurechnen. Dies begründet sich aus der gesetzlichen Regelung im EEG, wonach der KWK-Bonus als Entgelt der Lieferung des in der Biogasanlage gewonnenen Stroms einzuordnen ist.

Bestechungsgelder: Abzugsverbot gilt nur bei Vorsatz

Bestechungsgelder dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot greift jedoch nur, wenn auch der subjektive Tatbestand der Bestechung erfüllt ist, also der Steuerpflichtige vorsätzlich handelte.

Hintergrund

Die A-KG u. Co. KG fertigte und vertrieb Druckplatten. Bei der Lieferung an französische Abnehmer stellte sie höhere Preise als tatsächlich vereinbart in Rechnung (Überfakturierung). Die Abnehmer beglichen die überhöhten Beträge. Die KG zahlte in Höhe des „Up-Lift“ eine „Provision“ an die Schweizer C-AG und verbuchte die Zahlungen als Betriebsausgaben. Grundlage war ein zwischen der KG und der C abgeschlossener Agenturvertrag. Der „Up-Lift“ war in den Rechnungen der KG nicht erkennbar. Das Finanzamt ging davon aus, dass C aufgrund einer weiteren Vereinbarung die Provisionen an Unteragenten oder Unterkommissionäre weiterleiten sollte. Der C hätten 10 % der Provisionen als Honorar zugestanden. Die verbleibenden 90 % waren nach der Schweizer „50/50-Regel“ besteuert und dann nach Anweisungen der KG weitergeleitet worden.

Das Finanzamt forderte die KG auf, die tatsächlichen Empfänger der Provisionszahlungen zu benennen. Nachdem die KG diesem Benennungsverlangen nach Ansicht des Finanzamts nicht nachgekommen war, verweigerte es den Abzug der Zahlungen als Betriebsausgaben. Zudem wertete das Finanzamt sie als Bestechungsgelder im ausländischen Wettbewerb.

Das Finanzgericht entschied, dass für die Nichtabziehbarkeit der objektive Tatbestand der Bestechung genügt, und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof urteilte entgegen der Auffassung des Finanzgerichts, dass auch der subjektive Tatbestand der Bestechung erfüllt sein muss.

Der Tatbestand der Bestechung setzt voraus, dass einem Angestellten oder Beauftragten eines Betriebs ein Vorteil für eine künftige unlautere Bevorzugung versprochen oder gewährt wird. Angestellter ist, wer in einem mindestens faktischen Dienstverhältnis zum Geschäftsherrn steht und dessen Weisungen unterworfen ist, soweit er Einfluss auf die geschäftliche Betätigung des Betriebs nehmen kann. Beauftragter ist, wer, ohne Angestellter oder Inhaber zu sein, aufgrund seiner Stellung im Betrieb berechtigt und verpflichtet ist, auf Entscheidungen des Betriebs unmittelbar oder mittelbar Einfluss zu nehmen. Der Betriebsinhaber wird für seinen eigenen Betrieb vom Tatbestand nicht erfasst.

Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss folgende Punkte aufklären, da die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen:

Das Abzugsverbot greift nur, soweit es sich um Betriebsausgaben handelt. Daran könnte es hier fehlen, soweit Gelder nicht an die Inhaber der französischen Firmen weitergeleitet, sondern beim Gesellschafter-Geschäftsführer der KG verblieben wären. Für den Fall, dass die von der KG gelieferten Produkte von anderen Unternehmen nicht hätten geliefert werden können, hätte insoweit kein Wettbewerb bestanden und damit auch kein Konkurrent benachteiligt werden können. Damit lägen die Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 StGB nicht vor.

Unklar geblieben ist auch, ob die angeblichen Empfänger, an die C die Gelder weitergeleitet haben soll, als Angestellte oder Beauftragte – und nicht etwa als Inhaber – eines geschäftlichen Betriebs anzusehen sind.

Fraglich ist auch, ob die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen auf die unterbliebene Empfängerbenennung gestützt werden kann. Denn der KG-Geschäftsführer hatte umfangreiche Ausführungen zu den an französische Kunden gezahlten Überprovisionen gemacht. Das Finanzamt war dagegen der Meinung, dass die KG dem Benennungsverlangen nicht nachgekommen war. Das Finanzgericht war diesen Widersprüchen nicht nachgegangen und hat von seinem Ermessen daher keinen Gebrauch gemacht.

Kindergeld für im Ausland lebende Eltern mit inländischen Verpachtungseinkünften?

Erzielt ein Steuerpflichtiger aus der Verpachtung einer inländischen Immobilie oder eines inländischen Betriebs inländische Einkünfte, hat er Anspruch auf Kindergeld, auch wenn er im Ausland wohnt. Das gilt zumindest für die Monate, in denen das Pachtverhältnis besteht und der Steuerpflichtige als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

Hintergrund

Die Mutter A lebte seit 1967 im Inland und betrieb hier ein Hotel. Sie erhielt über viele Jahre Kindergeld für ihre Tochter T. Ab Oktober 2015 verpachtete sie das Hotel und erzielte daraus gewerbliche Einkünfte. Ab Mai 2016 wohnte sie in Italien. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für T ab Juni 2016 auf.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. A stand dann ein Kindergeldanspruch zu, da die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht vorlagen. A hatte Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Inland erzielt. Diese Einkünfte sind monatsbezogen zu beurteilen. Einkünfte in Italien hatte A nicht bezogen. Dies wurde durch eine Bescheinigung der italienischen Steuerbehörden bestätigt. Auch war die erforderliche Identifikationsnummer der A vorhanden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Erzielung von Einkünften aus gewerblicher Verpachtung während ihrer gesamten Dauer eine Kindergeldberechtigung begründet, wenn der Anspruchsteller nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

Ob die Einkünfte aus der grenzüberschreitenden Verpachtung des Hotels von der Familienkasse zutreffend als inländische gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren oder ob stattdessen inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen sind, kann dahinstehen. Denn dem Einkommensteuer-Bescheid kommt für den Kindergeldanspruch Bindungswirkung zu, soweit er nicht auf falschen Angaben des Steuerpflichtigen beruht, wofür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist.

Gewinneinkünfte werden in dem Monat erzielt, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit im Inland entfaltet wird. Bei einer gewerblichen Betriebsverpachtung besteht die wirtschaftliche Tätigkeit in der Gebrauchsüberlassung. Der Inlandsbezug wird bereits durch die inländische Belegenheit des überlassenen Vermögens hergestellt. Entsprechendes gilt, wenn nicht gewerbliche Einkünfte, sondern inländische Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielt werden. Da somit bereits die Überlassung des Hotels die Einkünfte zu „inländischen“ macht, berechtigen sie zum Kindergeldbezug in allen Monaten, in denen das Miet- oder Pachtverhältnis besteht und eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt. Es kommt somit weder darauf an, ob A in den jeweiligen Monaten aktive Tätigkeiten entfaltet hat (z. B. Instandhaltungsmaßnahmen, Verwaltungsaufgaben) noch auf den Eingang von Zahlungen.