Mieterhöhung wegen Modernisierung: Erhaltungsanteil muss herausge-rechnet werden

Im Anschluss an eine modernisierende Erneuerung alter Bauteile darf der Vermieter die Miete wegen der Modernisierung erhöhen. Dabei muss er jedoch einen Anteil für Instandhaltung herausrechnen – und zwar auch dann, wenn die Bauteile noch funktionsfähig und die Instandhaltungsmaßnahmen noch nicht fällig waren.

Hintergrund

Die Vermieter einer Wohnung hatten verschiedene Baumaßnahmen im Haus durchführen lassen. Bis zum Austausch waren alle Bauteile funktionsfähig und wiesen keine Mängel auf.

Nach Abschluss der Arbeiten erklärten die Vermieter eine Modernisierungsmieterhöhung. Bei der Berechnung der Mieterhöhung setzten sie die für die Erneuerung der genannten Teile angefallenen Kosten in voller Höhe an, ohne Abzug anteiliger ersparter Instandhaltungskosten.

Die Mieterin ist mit der Mieterhöhung nicht einverstanden und klagt auf Feststellung, dass die Mieterhöhung unberechtigt ist. Das Landgericht beanstandete die Mieterhöhung hinsichtlich der genannten Arbeiten nicht.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied dagegen, dass die Vermieter die Kosten für die Erneuerung der 60 Jahre alten Bauteile bei der Berechnung der Modernisierungsmieterhöhung nicht in voller Höhe hätten ansetzen dürfen.

Nach bestimmten Modernisierungsmaßnahmen kann ein Vermieter die jährliche Miete um 11 % (bis 2018) bzw. 8 % (seit 2019) der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Das ergibt sich aus § 559 Abs. 1 BGB. Dabei gehören Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, nicht zu den aufgewendeten Kosten.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann bei einer modernisierenden Erneuerung von Bauteilen oder Einrichtungen der Vermieter die dafür aufgewendeten Kosten auch dann nicht vollständig auf den Mieter umlegen, wenn zum Zeitpunkt der Modernisierung zwar noch kein “fälliger” Instandsetzungsbedarf bestand, aber bereits ein nicht unerheblicher Teil ihrer Nutzungsdauer verstrichen war. In diesem Fall ist ein Abzug anteiliger ersparter Instandhaltungskosten geboten.

Sinn der Modernisierungsvorschriften ist es nicht, dem Vermieter (teilweise) auch die Umlage von Instandhaltungskosten auf den Mieter zu ermöglichen. Vielmehr sollen Verbesserungen der Mietsache (Energieeinsparung, nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts, Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse) gefördert werden, indem Vermieter die darauf entfallenden Kosten auf den Mieter umlegen können.

Hierbei entscheidend darauf abzustellen, ob Erhaltungsmaßnahmen schon oder noch nicht fällig sind, würde häufig zu zufälligen Ergebnissen führen.

Zur disquotalen Einlage in ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto

Leistet ein Gesellschafter eine Einlage, die über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausgeht, liegt eine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter vor. Eine solche disquotale Einlage kann schenkungsteuerpflichtig sein.

Hintergrund

A war Kommanditistin einer KG. Bei dieser wird u. a. ein gesellschaftsbezogenes Rücklagenkonto geführt. Auf diesem Konto werden alle Einlagen erfasst, die nicht der Einzahlung des Festkapitals oder der Dotierung der gesellschafterbezogenen Rücklage dienen.

Im Jahr 2012 trat der Ehemann E der A als weiterer Kommanditist in die KG ein. Seine Einlagen wurden auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto verbucht. Die Zahlungen sollten dazu dienen, den Erwerb eines Grundstücks zu finanzieren.

Das Finanzamt sah Zahlungen entsprechend der Wertsteigerung der Beteiligung der A an der KG als freiwillige Zuwendungen von E an und setzte Schenkungsteuer gegen A fest. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Die Revision beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Bei einer disquotalen Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer Gesamthand ohne entsprechende Gegenleistung kommt es zu einer über die Gesamthand vermittelten Vermögensverschiebung zwischen dem einbringenden Gesamthänder und dem Gesamthänder, dessen Beteiligung am Vermögen der Gesamthandschaft sich aufgrund der Einlage erhöht. Dieser ist objektiv auf Kosten des einbringenden Gesamthänders bereichert. Unerheblich ist, dass – zivilrechtlich betrachtet – nicht die Gesellschafter Bedachte sind, sondern die KG, deren Gesamthandsvermögen sich durch die Einlage erhöht.

Der Bundesfinanzhof geht davon davon aus, dass die KG rechtsfähig ist. Sie kann daher als eigener Rechtsträger, obwohl ihr nur das Vermögen ihrer Gesellschafter gesamthänderisch gebunden ist, zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvorgang beteiligt sein.

Gleichwohl ergibt die eigenständige schenkungsteuerrechtliche Beurteilung, dass die Gesellschafter, die über die KG am Gesellschaftsvermögen der KG gesamthänderisch beteiligt sind, als Bereicherte anzusehen sind.

Hiervon ausgehend ist die freiwillige Zahlung des E in das Gesellschaftsvermögen der KG bei der A anteilig als freigebige Zuwendung des E an sie zu werten. A wurde durch diese Zahlung bereichert, da sich ihre über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöhte. Die Zuwendung erfolgte freigebig. Eine Gegenleistung der A an E ist nicht ersichtlich.

Wann vom Arbeitgeber übernommene Steuerberatungskosten steuerfrei bleiben

Übernimmt der Arbeitgeber Steuerberatungskosten für seine Mitarbeiter, führt dies nicht zwingend zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Kommt nämlich die erzielte Steuerersparnis ausschließlich dem Arbeitgeber zugute, liegen die Kosten im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und sind steuerfrei.

Hintergrund

Ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns schloss mit seinen nach Deutschland entsandten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Nettolohnvereinbarungen ab. Im Rahmen einer solchen Nettolohnvereinbarung wird üblicherweise vereinbart, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer und oftmals den Arbeitnehmer-Anteil an der Sozialversicherung trägt. Der Arbeitgeber im vorliegenden Fall übernahm darüber hinaus die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen in Deutschland durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Die Mitarbeiter traten im Gegenzug ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen hatte. Damit gab der Bundesfinanzhof seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung auf.

BMF-Schreiben

Aufgrund dieses Urteils passte die Finanzverwaltung ihr BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen an.

Unverändert gilt als Grundsatz: Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt im Regelfall zum Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der tatsächlichen Kosten inklusive Umsatzsteuer. Hierzu gehören insbesondere sämtliche Leistungen, die mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung von Mitarbeitern oder deren Angehörigen in Verbindung stehen. Bei Entsendefällen ist der in diesem Zusammenhang zugeflossene Arbeitslohn grundsätzlich so zuzuordnen, dass

  • die Kosten für die Erklärungsabgabe im Heimatstaat ausschließlich der Tätigkeit im Heimatstaat und
  • die Kosten für die Erklärungsabgabe im Einsatzstaat ausschließlich der Tätigkeit im Einsatzstaat zuzurechnen sind.

Unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung gilt jetzt: Übernimmt der Arbeitgeber in Fällen, in denen er mit Mitarbeitern unter Abtretung der Steuererstattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen, wendet er damit regelmäßig keinen Arbeitslohn zu.

Soweit die vom Arbeitgeber übernommenen Steuerberatungskosten anderen Einkunftsarten zuzuordnen sind, entsteht aber weiterhin Arbeitslohn. Wird für die Steuerberatungskosten eine pauschale Vergütung je Mitarbeiter oder für alle Mitarbeiter insgesamt vereinbart, bestehen grundsätzlich nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn auf eine Aufteilung verzichtet wird.

Wann Betriebsveranstaltungen pauschal besteuert werden dürfen

Die Pauschalbesteuerung für Betriebsveranstaltungen wird nicht gewährt, wenn die Feier nicht allen Arbeitnehmern offensteht. Das gilt zum Beispiel, wenn nur Führungskräfte eingeladen sind.

Hintergrund

Ein Unternehmen veranstaltete im Jahr 2015 eine Jahresabschlussfeier nur für seine angestellten Führungskräfte. Für die Lohnsteuer wendete die Firma für die Vorteile der Veranstaltung den pauschalen Steuersatz von 25 % an, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gilt. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass der Steuersatz von 25 % nicht anwendbar war. Denn die Veranstaltung stand nicht allen Mitarbeitern offen und war keine Betriebsveranstaltung im Sinne der Pauschalierungsregel. Stattdessen setzte das Finanzamt den Steuersatz von 30 % an, der nach § 37b EStG für die Pauschalierung von Sachzuwendungen gilt.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Pauschsteuersatz von 25 % nicht anwendbar war, da der Arbeitslohn nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zugewandt worden war. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Steuerpauschalierung für Betriebsveranstaltungen nur anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstand. Diese Rechtsprechung ist nach Gerichtsmeinung auch ab 2015 weiter anwendbar. Die Steuerpauschalierung von 25 % soll eine einfache Besteuerung der Vorteile ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfielen. Mit der Einführung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Steuerpauschalierung nicht erweitern.

Deshalb lag zwar eine Betriebsveranstaltung im Sinne der gesetzlichen Neuregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vor. Nach Ansicht des Finanzgerichts war jedoch für die Anwendung der Steuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen eine abweichende, strengere begriffliche Definition der Betriebsveranstaltung zugrunde zu legen.

Steuererklärung: Schätzung durch das Finanzamt erfolgt nach bestimmten Grundsätzen

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, aber trotzdem keine abgibt, an den verschickt das Finanzamt einen Schätzungsbescheid. Welche Regeln die Finanzämter dabei beachten müssen, hat das Bayerische Landesamt für Steuern in einer Verfügung dargelegt.

Zwangsgeldverfahren ist vorrangig

Die Finanzämter sollen vor dem Erlass eines Schätzungsbescheids grundsätzlich erst ein Zwangsgeldverfahren durchführen, um den Steuerzahler zur Abgabe der Steuererklärung zu bewegen. Erst wenn die Erklärung trotzdem nicht eingeht, soll eine Schätzung erfolgen.

Dabei ist es noch ermessensgerecht, wenn sich das Finanzamt bei steuererhöhenden Besteuerungsgrundlagen (z. B. Einnahmen) an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens bewegt und bei steuermindernden Besteuerungsgrundlagen (z. B. Werbungskosten) an der unteren Grenze.

Was die Finanzämter berücksichtigen

Die Finanzämter müssen bei einer Schätzung diverse bereits vorhandene Informationen und Daten einfließen lassen. Das sind z. B. Erkenntnisse aus den Vorjahren, Kontrollmitteilungen, Verlustvorträge und elektronische Daten wie Lohnsteuerbescheinigungen und Rentenbezugsmitteilungen.

Hat ein Steuerbürger bereits erhebliche Steuerrückstände, die voraussichtlich nicht in einem überschaubaren Zeitraum beigetrieben werden können, sollen die Finanzämter ihre Schätzung zukünftig möglichst an der unteren Grenze des Schätzungsrahmens ausrichten.

Vorbehalt der Nachprüfung

Schätzt das Finanzamt einen Steuerzahler wegen der Nichtabgabe einer Steuererklärung, soll die Veranlagung grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen. Der Steuerbescheid bleibt damit änderbar und es können auch spätere Erkenntnisse noch berücksichtigt werden.

Der Vorbehalt der Nachprüfung soll erst aufgehoben werden, wenn sie den nachfolgenden Veranlagungszeitraum veranlagen.

Einspruch gegen Schätzungsbescheid

Legt ein Steuerzahler Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid ein, ohne gleichzeitig die Steuererklärung nachzureichen, gewähren die Finanzämter keine Aussetzung der Vollziehung und keinen Vollstreckungsaufschub.

Schätzung bei gewerblichen Einkünften und Einkünften aus selbstständiger Arbeit

Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb soll das Finanzamt den für die Umsatzsteuer zugrunde gelegten Umsatz heranziehen und darauf einen Reingewinnsatz anwenden, der über dem Mittelwert laut Richtsatzsammlung liegt. Entsprechendes gilt für die Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Schätzung von Kapitaleinkünften

Abgeltend besteuerte Kapitalerträge werden in einer Schätzung nicht berücksichtigt. Die Finanzämter sollen aber Kapitalerträge ohne Steuerabzug (z. B. Zinsen aus Privatdarlehen) bei einer Schätzung erfassen.

Schätzung bei der Umsatzsteuer

Wurde die Umsatzsteuer-Jahreserklärung nicht abgegeben, soll das Finanzamt für die Schätzung die vorangemeldeten Umsätze des Unternehmens laut Umsatzsteuer-Voranmeldungen heranziehen und einen angemessenen Sicherheitszuschlag hinzurechnen. Entsprechendes gilt für die Vorsteuerbeträge. Ergibt sich aus den Voranmeldungsdaten ein nicht unwesentlicher Erstattungsbetrag, sollen die Finanzämter beim Unternehmen vor einer Schätzung zunächst eine Umsatzsteuersonderprüfung durchführen.

Elektronische Belege als Alternative zu Kassenzetteln?

Im Zusammenhang mit der sog. Bonpflicht besteht nun die Möglichkeit für eine elektronische Belegausgabe. Den Anwendungserlass zu § 146a AO hat die Finanzverwaltung entsprechend geändert.

Hintergrund

An Kunden muss seit 1.1.2020 zwingend ein Kassenbon ausgegeben werden. Die Finanzverwaltung hat nun festgelegt, wie dieser Bonpflicht durch die Ausgabe eines elektronischen Belegs anstelle eines papiernen Kassenzettels nachgekommen werden kann.

Änderung des AEAO zu § 146a

Folgende Regelungen wurden ergänzt:

Die elektronische Bereitstellung des Belegs wird von der Zustimmung des Kunden abhängig gemacht. Diese bedarf keiner besonderen Form, es genügt damit insbesondere auch ein mündliches „Ja“.

Als eine elektronische Bereitstellung gilt schon die Möglichkeit für den Kunden, einen elektronischen Beleg entgegenzunehmen. Unabhängig von der tatsächlichen Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen.

Nicht ausreichend ist es, wenn der Beleg nur an einem Bildschirm angezeigt wird, ohne dass dieser vom Kunden elektronisch entgegengenommen werden kann.

Die elektronische Belegausgabe erfolgt durch bekannte Datenformate (z. B. JPG, PNG oder PDF). Diese müssen vom Kunden auf dessen Smartphone oder einem anderen Gerät durch eine kostenfreie Standardsoftware empfangen und angezeigt werden können. Ansonsten gibt es keine technischen Vorgaben für die elektronische Übermittlung. Die Bereitstellung und Anzeige eines elektronischen Belegs ist insbesondere durch einen QR-Code, ein Download-Link, per Near-Field-Communication, E-Mail oder direkt über ein Kundenkonto möglich.

Darf ein Gemeindebediensteter an einer Außenprüfung teilnehmen?

Die Finanzämter dürfen gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung anordnen. Die Gemeinde selbst hat dagegen kein Recht, eine solche Anordnung zu erlassen.

Hintergrund

Das Finanzamt erließ gegenüber der Steuerpflichtigen S eine Außenprüfungsanordnung u. a. hinsichtlich der Gewerbesteuer. Die Prüfungsanordnung enthielt die Mitteilung, dass die Stadt von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung Gebrauch und damit ihre Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Gewerbesteuer geltend machte.

S war der Ansicht, dass für die Teilnahme eines Gemeindebediensteten keine Ermächtigungsgrundlage bestand. Denn nur die Gemeinde und nicht das Finanzamt konnte eine Teilnahme anordnen. Außerdem war aufgrund von Besonderheiten des Streitfalls zum Schutz des Steuergeheimnisses eine Einschränkung des Teilnahmerechts erforderlich.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte den Argumenten der Klägerin nicht und wies ihre Revision zurück. Denn das Finanzamt war befugt, die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung anzuordnen.

Die Gemeinden sind hinsichtlich der Gewerbe- und Grundsteuern berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch die Landesfinanzbehörden durchgeführt werden. Daraus ergibt sich kein eigenes Prüfungsrecht der Gemeinden. Sie haben nur das Recht, an einer vom Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen. Das Finanzamt und nicht die Gemeinde ist berechtigt, die Teilnahme zu regeln.

Da es sich bei der Regelung des Rechts auf Teilnahme an der Außenprüfung um einen gegenüber dem Steuerpflichtigen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Anfechtung alle Einwendungen geltend machen, insbesondere solche, die sich aus über den Rahmen der Befugnis hinausgehenden Pflichten ergeben.

Der Schutz des Steuergeheimnisses stand einer Teilnahmebefugnis der Gemeinde nicht entgegen. Denn der Gemeindebedienstete unterliegt als Amtsträger dem Steuergeheimnis. Eine Verletzung ist dienstrechtlich und strafrechtlich sanktioniert. Das Finanzamt darf dem Bediensteten jedenfalls nur steuerlich relevante Informationen geben.

Warum eine gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) mit dem Rechtsformzusatz „gUG“ firmieren kann

Für die bislang umstrittene Firmierung einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat der Bundesgerichtshof nun Klarheit gebracht. Er hält nämlich die Firmierung als „gUG (haftungsbeschränkt)“ für unbedenklich.

Hintergrund

Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beantragte ihre Eintragung in das Handelsregister. Dabei wollte sie mit dem abgekürzten Rechtsformzusatz „gUG“ firmieren. Die Eintragung lehnte das Registergericht jedoch ab. Die Gesellschaft legte daraufhin Beschwerde ein.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Firmierung als „gUG (haftungsbeschränkt)“ zulässig war. Zwar sieht das Gesetz die Möglichkeit, die Gemeinnützigkeit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch ein dem Rechtsformzusatz vorangestelltes „g“ zu kennzeichnen, nicht ausdrücklich vor. Dabei handelt es sich jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs um ein Versehen des Gesetzgebers.

Die begrenzte Haftung im Rechtsverkehr wird durch den Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)“ bzw. „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ klargestellt. Allein das zählt für die obersten Richter. Deshalb schadet es nicht, wenn diesem zwingend erforderlichen Zusatz wie bei der GmbH ein „g“ vorangestellt wird.

Werbungskosten: Hälftige Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an 2 verschiedenen Tagen

Die Entfernungspauschale deckt an jedem Arbeitstag den Hin- und einen Rückweg ab. Erfolgt der Rückweg an einem anderen Arbeitstag als der Hinweg, kann nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag angesetzt werden.

Hintergrund

A war als Flugbegleiter beschäftigt. Er fuhr in einem Jahr an 12 Arbeitstagen von seiner Wohnung zum Flughafen und zurück. An 31 Tagen trat er erst nach mindestens einem weiteren Arbeitstag die Rückfahrt an.

A setzte sowohl für die 12 arbeitstäglichen Hin- und Rückfahrten als auch für die 31 am jeweiligen Arbeitstag nur einfach ausgeführten Fahrten mit der vollen Entfernungspauschale von 0,30 EUR an. Das Finanzamt gewährte jedoch für die einfachen Fahrten nur 0,15 EUR pro Entfernungskilometer. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch mit seiner Revision vor dem Bundesfinanzhof scheiterte A.

Der Abzug der vollen Entfernungspauschale von 0,30 EUR setzt voraus, dass der Steuerpflichtige an einem Arbeitstag den Weg von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und von dort wieder zurück zu seiner Wohnung zurücklegt. Fährt er diese Wege an unterschiedlichen Arbeitstagen, kann er die Entfernungspauschale für diese Fahrten nur zur Hälfte, d. h. mit 0,15 EUR, geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hält daran fest, dass die Entfernungspauschale für „Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ die Kosten für 2 Wege, nämlich einen Hin- und einen Rückweg, abgilt. Ein Arbeitnehmer, der an einem Arbeitstag nur einen Weg zurücklegt, kann folglich nur die Hälfte der Entfernungspauschale von 0,30 EUR – also 0,15 EUR je Entfernungs-km und Arbeitstag – als Werbungskosten abziehen.

Dem steht der Gesetzeswortlaut nicht entgegen, soweit danach die Entfernungspauschale „für jeden Arbeitstag“ angesetzt wird, „an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht“. Diese Formulierung verdeutlicht, dass die Entfernungspauschale nur einmal für jeden Arbeitstag berücksichtigt werden kann. Das Gesetz zwingt aber nicht dazu, die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag in voller Höhe anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer den Weg nicht am selben Tag, sondern an verschiedenen Tagen zurücklegt. Ausgehend von der Typisierung (0,30 EUR bei Hin- und Rückfahrt an einem Tag) ist bei nur einer Fahrt an einem Tag nur die Hälfte der Pauschale (0,15 EUR) zu berücksichtigen.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Zur Wechselwirkung zwischen Körperschaftsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann sich bei einer GmbH sowohl auf die Einkommensteuer als auch auf die Körperschaftsteuer auswirken. Wird ein Bescheid geändert, hat das Folgen für den anderen Bescheid – dieser kann rechtswidrig sein, eine Heilung ist aber möglich.

Hintergrund

X war im Jahr 2004 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH soll eine zum Umlaufvermögen gehörende Yacht im Jahr 2003 an einen spanischen Käufer veräußert und in 2004 wieder zurückgekauft haben. Anschließend wurde sie an eine britische Ltd. veräußert. Von dem in bar geleisteten Veräußerungspreis übergab X einen Barbetrag an D. X hatte D Generalvollmacht erteilt.

In der Geldübergabe durch X an D sah das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung auf Ebene der GmbH und bei X. Nach Ansicht des Finanzamts war eine betriebliche Verwendung des D übergebenen Kaufpreises aus der Veräußerung der Yacht nicht feststellbar. Auch war die behauptete Weitergabe des Geldes durch D an den spanischen Verkäufer nicht plausibel und der Verkauf und Rückkauf der Yacht deshalb als Scheingeschäfte zu werten.

Das Finanzamt erließ gegenüber X einen geänderten Einkommensteuer-Bescheid. Die verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 330.000 EUR berücksichtigte es unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens in Höhe von 165.000 EUR als weitere Kapitaleinkünfte. Der Einkommensteuer-Bescheid erging am 17.5.2010. Erst am 28.5.2010 erging ein geänderter Körperschaftsteuer-Bescheid gegenüber der GmbH, in dem die verdeckte Gewinnausschüttung von 330.000 EUR angesetzt wurde. X wandte sich dagegen mit seiner Klage, die jedoch vom Finanzgericht abgewiesen wurde.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Einkommensteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 2004 vom 17.5.2010 rechtswidrig, aber nicht nichtig war. Denn die Änderung erfolgte nach Ablauf der regulären 4-jährigen Festsetzungsfrist. Diese begann aufgrund der von X im Jahr 2005 eingereichten Steuererklärung mit Jahresende 2005. Bei Zugrundelegung der 4-jährigen Frist ist der am 17.5.2010 geänderte Einkommensteuer-Bescheid 2004 erst nach deren Ablauf (Ende 2009) ergangen.

Trotz dieses Fristablaufs konnte der Einkommensteuer-Bescheid 2004 noch nach § 32a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KStG zulasten des X geändert werden. Das FG konnte prüfen, ob der Änderungsbescheid auf der Grundlage dieser Korrekturvorschrift aufrechterhalten werden kann. Dies setzt voraus, dass der festgestellte Sachverhalt den Tatbestand der anderen Korrekturvorschrift erfüllt.

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG setzt zwar voraus, dass ein wegen derselben verdeckten Gewinnausschüttung zu ändernder Körperschaftsteuer-Bescheid vor oder zumindest gleichzeitig mit dem geänderten Einkommensteuer-Bescheid des Gesellschafters ergeht. Die anfängliche Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuer-Bescheids vom 17.5.2010 wurde jedoch durch den Körperschaftsteuer-Bescheid 2004 vom 28.5.2010 nachträglich beseitigt. Das Finanzamt war zur Änderung des Einkommensteuer-Bescheids 2004 zulasten des X verpflichtet. Dieser ist auch noch vor Eintritt der Festsetzungsverjährung für eine Änderung gem. § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG ergangen.

Die Änderung der Veranlagung des Gesellschafters setzt voraus, dass zunächst der Körperschaftsteuer-Bescheid hinsichtlich einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, aufgehoben oder geändert wird, bevor der Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid des Gesellschafters erlassen oder angepasst wird. Dementsprechend muss für eine rechtmäßige Korrektur des Einkommensteuer-Bescheids beim Gesellschafter die verdeckte Gewinnausschüttung im Steuerbescheid der Körperschaft grundsätzlich vor der Änderung des Bescheids des Gesellschafters oder zumindest zeitgleich mit dieser berücksichtigt werden. Die vorzeitige rechtswidrige Korrektur eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters wird jedoch nachträglich beseitigt, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Körperschaftsteuer-Bescheid wegen derselben verdeckten Gewinnausschüttung ergeht.