Betreiben von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unterliegt der Umsatzsteuer

Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind umsatzsteuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung nach Unionsrecht kommt nicht infrage.

Hintergrund

Der Kläger A betrieb als Automatenaufsteller an verschiedenen Orten Geldspielautomaten, darunter auch in der eigenen Spielhalle. Ihm verblieb für die Bereitstellung der Automaten wegen der Zufallsabhängigkeit des Spielverlaufs zwar nicht spielbezogen, aber zeitbezogen ein durchschnittlicher Gewinn.

Das Finanzamt sah die Umsätze aus dem Betrieb der Automaten nur bis 5.5.2006 als umsatzsteuerfrei an und ließ die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu. Für die Zeit danach bejahte es die Umsatzsteuerpflicht mit den Folgewirkungen. Denn aufgrund der gesetzlichen Änderung, wonach auch die Umsätze öffentlicher Spielbanken umsatzsteuerpflichtig sind, war Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich als steuerpflichtig zu behandeln. Dabei zog das Finanzamt die nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes erzielten Netto-Kasseneinnahmen als Bemessungsgrundlage heran. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Klägers zurück. Die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit waren steuerbar und steuerpflichtig.

Die Veranstaltung von Glücksspielen ist grundsätzlich eine steuerbare Dienstleistung. Es liegt eine entgeltliche Leistung vor, die u. a. in der Bereitstellung der Automaten und der Gewährung einer Gewinnmöglichkeit besteht. Die Ungewissheit in Bezug auf den Gewinn schließt das Vorliegen eines Umsatzes nicht aus, sondern ist ein wesentlicher Bestandteil der von den Benutzern angestrebten Unterhaltung. Der Aufsteller räumt dem Spieler eine Gewinnchance ein und nimmt im Gegenzug dafür das Risiko hin, den Gewinn auszahlen zu müssen.

Trotz der Zufallsabhängigkeit fällt das Entgelt, also die Netto-Kasseneinnahmen aus den Spielen aller Spieler, in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer. Denn die Automaten sind so konstruiert, dass sie dem Betreiber einen vorhersehbaren Ertrag verschaffen. Er weiß genau mit welchem Ertrag er rechnen kann. Seine Einnahmen sind daher weniger als Gewinne anzusehen, sondern als eine Gebühr für seine Dienstleistung. Der Teil der Summe der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, gehört deshalb nicht zur Besteuerungsgrundlage.

Ab dem 6.5.2006 wurde die Steuerbefreiung der Umsätze öffentlicher Spielbanken gestrichen. Da die Umsätze der öffentlichen Spielbanken nunmehr umsatzsteuerpflichtig sind, greift die Berufung auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nicht. Die deutsche Regelung im Umsatzsteuergesetz ist mit dem Unionsrecht vereinbar.

Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der vorbehaltenen Nutzung in die Gegenleistung

Wenn sich der Käufer eines Grundstücks verpflichtet, dieses dem Verkäufer zu überlassen, ohne ein angemessenes Entgelt zu verlangen, kann darin eine Gegenleistung für das Grundstück liegen. Dementsprechend muss diese bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden.

Hintergrund

Eine Gemeinde erwarb vom Freistaat Sachsen ein Grundstück. Das Gelände war mit 8 Gebäuden bebaut, 3 davon wurden genutzt. Die anderen befanden sich in schlechtem baulichem Zustand und standen leer. Die Gemeinde räumte dem Freistaat das Recht ein, seine bisherige Nutzung von 2 Gebäuden für 30 Jahre unentgeltlich fortzusetzen. Im Kaufvertrag vereinbarten die Vertragsparteien, dass das Grundstück insgesamt mit einem negativen Kaufpreis zu bewerten war. Einen Kaufpreis bestimmten sie nicht. Stattdessen verpflichtete sich der Freistaat, für die Ablösung der Lasten des Grundstücks einen Betrag von 100.000 EUR zu zahlen.

Das Finanzamt legte der Grunderwerbsteuer als Bemessungsgrundlage den Kapitalwert der dem Freistaat vorbehaltenen Nutzungen mit 490.000 EUR zugrunde.

Das Finanzgericht gab der Klage der Gemeinde auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf 0 EUR statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung bei einem Kauf gilt der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Die Nutzungen stehen von der Übergabe an grundsätzlich dem Käufer zu. Belässt der Käufer jedoch die Nutzungen bei dem Verkäufer, liegt darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer für den Erwerb der Sache hingibt. Dies rechtfertigt die Einbeziehung der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen in die Gegenleistung.

Für die Bestimmung der Gegenleistung ist nicht maßgebend, was die Vertragschließenden als Gegenleistung für das Grundstück bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich tatsächlich verpflichtet haben. Ob sich der Verkäufer Nutzungen ohne angemessenes Entgelt vorbehalten hat, ist daher durch Auslegung des Kaufvertrags zu ermitteln. Die Auslegung gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts und bindet grundsätzlich den Bundesfinanzhof.

Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht rechtsfehlerhaft – und somit den Bundesfinanzhof nicht bindend – verkannt, dass die dem Freistaat vorbehaltenen Nutzungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen waren. Nach dem Kaufvertrag hatte die Gemeinde als Käuferin keinen Kaufpreis zu entrichten. Stattdessen hatte der Freistaat als Verkäufer eine Zuzahlung 100.000 EUR zu leisten. Hieraus ergab sich der negative Kaufpreis von ./. 100.000 EUR. Das Finanzgericht berücksichtigte jedoch nicht, dass die Gemeinde dem Freistaat das Recht eingeräumt hat, seine bisherige Nutzung von 2 Gebäuden für 30 Jahre unentgeltlich fortzusetzen. “Unentgeltlich” bedeutet, dass die Gemeinde vom Freistaat kein gesondertes Entgelt für die Überlassung der Gebäude fordert. Der Wert der Nutzungen stellte daher eine Gegenleistung der Gemeinde für den Erhalt des Grundstücks dar. Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum Umfang der vorbehaltenen Nutzungen zu treffen und das Nutzungsrecht zu bewerten haben.

Umzugskosten: Höhere Pauschalen seit 1.3.2020

Ist der Umzug beruflich veranlasst, kann der Arbeitgeber Umzugskosten steuerfrei ersetzen. Zum 1.3.2020 erhöhen sich die Pauschalen.

Hintergrund

Bei einem beruflich veranlassten Umzug kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte.

Für sonstige Umzugsauslagen wird dabei eine Pauschvergütung gewährt.

Höhere Umzugskostenpauschale zum 1.3.2020

Es gelten folgende Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen:

  • für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs 1.639 EUR
  • für Ledige bei Beendigung des Umzugs 820 EUR.

Der Pauschbetrag erhöht sich jeweils für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Zu den “anderen” Personen in diesem Sinne gehören u. a. Verwandte, Verschwäg

Kindergeldprozess: Warum das volljährige Kind kein Zeugnisverweigerungsrecht hat

In Kindergeldsachen hat das volljährige Kind eine Mitwirkungspflicht, die auch das finanzgerichtliche Verfahren umfasst. Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht ihm insoweit nicht zu.

Hintergrund

V und M sind geschiedene Eltern eines 1992 geborenen Sohnes S. Dieser lebte bis zum Ende seiner Schulausbildung im Sommer 2011 im Haushalt der M, die das alleinige Sorgerecht hatte und auch das Kindergeld bezog. Seit dem Wintersemester 2011/2012 befindet sich S auswärts im Studium.

Im Jahr 2013 beantragte V die Festsetzung des Kindergeldes für S zu seinen Gunsten. Er argumentierte, dass S den Haushalt der M im Dezember 2011 verlassen hatte und er vorrangig kindergeldberechtigt war, da er einen höheren monatlichen Barunterhalt leistete. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, da die Haushaltsaufnahme bei M ihrer Meinung nach fortbestand.

Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab, obwohl sich eine dauerhafte Trennung vom mütterlichen Haushalt nicht feststellen ließ. Denn S hatte schriftlich erklärt, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil wegen Verfahrensmangels (mangelnde Sachaufklärung) auf und verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht hatte zunächst zu entscheiden, ob S nach Aufnahme seines Studiums weiterhin dem Haushalt der M zugehörte. Dazu hatte es den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Haushaltsaufnahme durch M) so vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren, d. h. unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel aufzuklären. Das gilt unabhängig von den Beweisanträgen der Beteiligten. Das Finanzgericht verletzte seine Sachaufklärungspflicht jedenfalls dann, wenn es Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt, deren Ermittlungen sich ihm hätten aufdrängen müssen.

Aufgrund des widersprüchlichen Vortrags von V und M war es im vorliegenden Fall geboten, S als Zeugen zu vernehmen. Das Finanzgericht hatte davon abgesehen, weil S angekündigt hatte, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Darin lag ein zur Aufhebung des Finanzgerichtsurteils führender Verfahrensfehler. Denn S war zur Mitwirkung verpflichtet. Ein Zeugnisverweigerungsrecht stand ihm nach Ansicht der obersten Finanzrichter nicht zu. Denn § 84 FGO verweist hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts nicht auf die Regelung in §§ 383 bis 385 ZPO, sondern auf §§ 101 bis 103 AO, um die Einheitlichkeit des Zeugnisverweigerungsrechts für das Steuerverwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu gewährleisten.

Das Finanzgericht wird im 2. Rechtsgang entscheiden, ob S weiterhin dem Haushalt der M angehörte. Falls dies nicht zutrifft, muss das Finanzgericht ermitteln, ob V die höhere Unterhaltsrente gezahlt hat.

Ersparte Überführungskosten sind kein geldwerter Vorteil

Werden dem Mitarbeiter im Rahmen der Überlassung eines Kfz Überführungskosten nicht berechnet und auch keine Überführungsleistungen erbracht, entsteht insoweit kein geldwerter Vorteil. Das gilt auch dann, wenn Fremdkunden Überführungskosten zahlen müssen.

Hintergrund

Die Klägerin, eine Automobilherstellerin, ermöglichte ihren Mitarbeitern den Erwerb von Fahrzeugen zu vergünstigten Konditionen. Die fertig produzierten Fahrzeuge wurden vom Produktionsstandort zunächst in ein Versandzentrum gebracht. Von dort erfolgte die Auslieferung an fremde Endkunden und Mitarbeiter.

Die Fremdkunden konnten das Fahrzeug wahlweise z. B. bei einer Niederlassung der Klägerin oder einem Vertragshändler in Empfang nehmen. Dabei wurden Überführungskosten berechnet. An die Mitarbeiter der Werke wurden die Fahrzeuge am jeweiligen Werksstandort oder am Versandzentrum ohne Überführungskosten ausgeliefert.

Die Niederlassungs-Mitarbeiter erhielten die Fahrzeuge wahlweise am Versandzentrum oder an der jeweiligen Niederlassung. Überführungskosten wurden ihnen nur bei Auslieferung in einer Niederlassung außerhalb des Versandzentrums zu vergünstigten Preisen berechnet.

Die Klägerin erklärte in ihren Lohnsteuer-Anmeldungen neben der vergünstigten Abgabe der Fahrzeuge lediglich die sich aus der vergünstigten Berechnung der Überführungskosten ergebenden Vorteile der Niederlassungs-Mitarbeiter. Ihrer Ansicht nach waren in den Fällen, in denen sie keine Überführungskosten berechnete (Auslieferung in den Werken und im Versandzentrum), diese nicht in die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus dem vergünstigten Erwerb der Fahrzeuge einzubeziehen. Auf die dementsprechende Lohnsteuer-Anmeldung nahm das Finanzamt die Klägerin durch Haftungsbescheid wegen der sich aus den nicht berechneten Überführungskosten ergebenden Vorteile in Anspruch. Die vor dem Finanzgericht dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und entschied, dass die nicht erbrachten Überführungsleistungen nicht zu einem geldwerten Vorteil führten.

Der lohnsteuerrechtlich erhebliche geldwerte Vorteil bestimmt sich nicht nach dem Marktpreis, sondern nach dem Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Das ist der “Angebotspreis”, d. h. der Preis, der am Ende von Verkaufsverhandlungen und unter Berücksichtigung üblicher Rabatte als letztes Angebot des Händlers steht.

Dieser Endpreis stellt auf den Preis für die konkret zu bewertende Leistung ab. Werden mehrere Leistungen zugewandt, ist für jede Leistung gesondert eine Verbilligung zu ermitteln. Fracht-, Liefer- und Versandkosten rechnen nicht zum Endpreis, weil es sich insoweit nicht um die Gegenleistung des Letztverbrauchers für die Ware handelt.

Rechtsanwalt als externer Datenschutzbeauftragter: Selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit?

Ein externer Datenschutzbeauftragter übt keine selbstständige Tätigkeit aus, da kein Katalogberuf oder ähnlicher Beruf und auch keine sonstige selbstständige Tätigkeit vorliegt. Das gilt auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist.

Hintergrund

R ist im Bereich des IT-Rechts als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Neben der anwaltlichen Tätigkeit arbeitete er als externer Datenschutzbeauftragter für verschiedene Unternehmen und trug dort zum Aufbau und zur Vervollständigung der Datenschutzorganisation unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes bei.

Das Finanzamt sah die Tätigkeit als gewerblich an. Da der durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte Gewinn über der Gewinngrenze lag, forderte das Finanzamt R auf, für den Gewerbebetrieb des Datenschutzbeauftragten Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück und entschied, dass ein externer Datenschutzbeauftragter keinen Katalogberuf oder eine diesem ähnliche Tätigkeit ausübte. Auch die Voraussetzungen einer begünstigten sonstigen Tätigkeit waren nicht erfüllt.

Eine Tätigkeit als Rechtsanwalt liegt nur vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit berufstypisch ist. Dazu muss sie für diesen Katalogberuf charakterisierend und ihm vorbehalten sein. Das war bei einem externen Datenschutzbeauftragten nicht der Fall.

Die Tätigkeit des R war – auch wenn sie im Schwerpunkt rechtsberatend war – nicht für den Beruf des Rechtsanwalts berufstypisch. Insbesondere war sie dem Anwaltsberuf nicht vorbehalten. Vielmehr übte R insoweit einen eigenständigen – von seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt abzugrenzenden – Beruf aus. Denn seine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter erforderte keine spezifische akademische Ausbildung wie die des Rechtsanwalts.

Auch lag keine sonstige selbstständige Arbeit vor. Denn die Tätigkeit des R war nicht berufsbildtypisch durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt, sondern im Schwerpunkt beratender Natur.

Arbeitgeberzuschuss zur Kantine: Vorsteuerabzug ja oder nein?

Zahlt der Arbeitgeber pauschale Zuschüsse an den Betreiber der Betriebskantine, handelt es sich dabei um Entgelt von dritter Seite für die Leistungen des Kantinenbetreibers an die Arbeitnehmer. Für diese Beträge kann kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden.

Hintergrund

Die Mitarbeiter der Klägerin, ein Recyclingunternehmen, können täglich von 5:00 Uhr bis 13:30 Uhr die auf dem Betriebsgelände der Klägerin befindliche Betriebskantine nutzen. Diese wird von C betrieben. Die Klägerin zahlt an den Kantinenbetreiber eine monatliche Stützungspauschale für die vertraglich vereinbarte Bewirtschaftung. Für die in eigenem Namen an die Mitarbeiter der Klägerin erbrachte Verpflegung vereinnahmt der Kantinenbetreiber von den Arbeitnehmern zwischen der Klägerin und dem Kantinenbetreiber vertraglich festgelegte “verbilligte” Entgelte.

Aus den Rechnungen des Kantinenbetreibers nahm die Klägerin den Vorsteuerabzug vor. Bezüglich der Stützungspauschale mit Umsatzsteuerausweis versagte das Finanzamt jedoch den Vorsteuerabzug, weil zwischen Kantinenbetreiber und Klägerin kein Leistungsaustausch vorlag. Vielmehr waren die Zuschüsse als Entgelt Dritter vom Kantinenbetreiber für seine Verpflegungsleistungen an die Arbeitnehmer der Klägerin zu besteuern.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der Klägerin kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Kantinenbetreibers zustand. Zwar erbrachte der Kantinenbetreiber an die Klägerin steuerpflichtige Leistungen, die Klägerin verwendete diese aber nicht für ihre wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe, die den Vorsteuerabzug ausschließt. Die Klägerin konnte aufgrund des Vertrags mit dem Kantinenbetreiber die Einhaltung der vereinbarten Öffnungszeiten, Angebotspalette und Abgabepreise verlangen und bei Nichterfüllung auch Dritte zur Leistungserbringung auf Kosten des Kantinenbetreibers heranziehen. Auch erhielt die Klägerin durch die Kantinenbewirtschaftung einen Vorteil, weil ein breites und günstiges Kantinenangebot einen Wettbewerbsvorteil bei der Suche nach qualifizierten Beschäftigten darstellte.

Die Zuschüsse stellten kein Entgelt von Dritter Seite dar, da eine Zuordnung der Zahlungen der Klägerin zu bestimmten einzelnen Verpflegungsleistungen des Kantinenbetreibers an die Mitarbeiter der Klägerin nicht möglich war.

Der Vorsteuerabzug schied aus, weil die Klägerin die an sie erbrachte steuerpflichtige Kantinenbewirtschaftung nicht für ihre wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe für den Privatbedarf ihres Personals verwendete. Eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit liegt ausnahmsweise vor, wenn der persönliche Vorteil des Arbeitnehmers aus der verbilligten Abgabe von Mahlzeiten gegenüber den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers nur untergeordnet wäre. Vorliegend diente die aufgrund der Zuschüsse erfolgte verbilligte Abgabe von Speisen vorrangig dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers.

Nur wenn besondere Umstände es gebieten, dass der Arbeitgeber die dem Privatbedarf der Arbeitnehmer dienende Leistung übernimmt, erfolgt deren Gewährung überwiegend aus betrieblichen Gründen. Dies war hier nicht der Fall. Denn die Mitarbeiter der Klägerin hätten auch zu Hause frühstücken können. Auch standen für Mittagessen oder für eine Mahlzeit nach Dienstschluss in zeitnah erreichbarem Umfeld des Betriebssitzes der Klägerin mehrere alternative Anbieter zur Verfügung.

Weiterverkauf von Tickets: Warum ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt

Die Weiterveräußerung von Tickets für ein Champions League Finale ist steuerpflichtig. Die Tickets zählen nämlich zu den “anderen Wirtschaftsgütern”, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können.

Hintergrund

A hatte über die offizielle UEFA-Webseite 2 Tickets für das Finale der UEFA Champions League 2015 für 330 EUR erworben. Später entschloss er sich zum Verkauf der Tickets. Der Veräußerungserlös abzüglich Gebühren betrug 2.907 EUR.

Das Finanzamt erfasste im Einkommensteuer-Bescheid 2015 den Gewinn aus dem Ticketverkauf als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577 EUR.

Das Finanzgericht gab der Klage des A statt. Seiner Ansicht nach handelte es sich bei den Eintrittskarten um Wertpapiere, deren Besteuerung abschließend in § 20 Abs. 2 EStG geregelt ist. Ein solcher Besteuerungstatbestand lag hier jedoch nicht vor.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof widersprach dem Finanzgericht und entschied, dass die Tickets zwar Wertpapiere waren, aber keine Kapitalanlagen i. S. v. § 20 Abs. 2 EStG. A verwirklichte mit der Veräußerung daher ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft. Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

Bei den Tickets handelte es sich um ein kleines Inhaberpapier, sollte bereits mit der Vorlage das Recht auf den Stadionbesuch geltend gemacht werden können. Sollte das Ticket personalisiert sein, lag ein qualifiziertes Legitimationspapier vor. Damit waren die Tickets nach zivilrechtlicher Betrachtungsweise zwar ein Wertpapier. Sie erfüllten aber nicht die Merkmale einer Kapitalanlage. Sie sind insbesondere keine Kapitalforderungen, da sie in erster Linie auf die Ermöglichung des Stadionbesuchs gerichtet sind. Nicht unter den Begriff der Kapitalforderung fallen Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen oder – wie hier – Forderungen, die auf eine Werk- und Mietleistung gerichtet sind.

Die Ansicht, wonach die Besteuerung von Wertpapieren abschließend in § 20 EStG geregelt sei, teilte der Bundesfinanzhof nicht. Denn aus dem Gesetzeswortlaut und den Gesetzesmaterialien ergaben sich dafür keine Anhaltspunkte. Auch der Zweck des § 23 EStG, innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen, schließt die vom Wortlaut grundsätzlich erfassten Wertpapiere nicht aus.

Zinsanteil aus einer verrenteten Kaufpreiszahlung: Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb?

Wird ein Gewerbebetrieb gegen die Zahlung einer Zeitrente veräußert, stellt sich die Frage, ob der Zinsanteil aus einer verrenteten Kaufpreiszahlung Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Gewerbebetrieb darstellt. Der Bundesfinanzhof nahm in einem aktuellen Urteil nachträgliche Betriebseinnahmen an.

Hintergrund

X war bis 2009 Gesellschafter einer KG. Die KG veräußerte im Jahr 2009 ein Grundstück für 1.500.000 EUR. Für den auf X entfallenden Gewinnanteil wurde die Verrentung des Kaufpreises in Form von 123 monatlichen Zahlungen mit einem Zinssatz von 5 % p. a. vereinbart. Diese dienten laut Kaufvertrag der Altersversorgung des X.

Das Finanzamt sah die Grundstücksveräußerung und die anschließende Anwachsung aufgrund des Ausscheidens der Komplementär-GmbH aus der KG als einheitlichen Vorgang an und rechnete X einen entsprechenden Veräußerungsgewinn zu. Der Feststellungsbescheid wurde bestandskräftig. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2009 wählten die Eheleute die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach dem Zuflussprinzip.

Erstmals für das Jahr 2011 beantragten die Eheleute, den in den Zahlungen enthaltenen Zinsanteil nicht mehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen den Gesamtbetrag als nachträgliche Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des X. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung

Die Revision der Kläger vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen wiederkehrende Bezüge, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung des Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Betriebs- oder Anteilsveräußerung (Sofortbesteuerung) und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses (Zuflussbesteuerung).

Die Voraussetzungen für die Wahl der Zuflussbesteuerung waren vorliegend erfüllt. Das Finanzamt hat das Vorliegen einer Betriebsveräußerung bindend festgestellt.

Die als Teil der Zeitrente dem X zufließenden Zinsen sind wie die Tilgungsanteile nachträgliche Betriebseinnahmen. Denn die Forderung auf Zahlung der Zeitrente bleibt bei Wahl der Zuflussbesteuerung eines Veräußerungsgewinns auch nach dem Ende der gewerblichen Tätigkeit weiterhin Teil des (Rest-) Betriebsvermögens.

Anders als bei der Sofortbesteuerung kommt es im Fall der Zuflussbesteuerung nicht zur Besteuerung der stillen Reserven im Veräußerungszeitpunkt. Es kommt vielmehr zu einer ratierlichen Aufdeckung der stillen Reserven, sobald das Kapitalkonto überschritten wurde. Die Kaufpreisforderung wird allein aufgrund der Veräußerung des Betriebs im Ganzen nicht in das Privatvermögen überführt. Deshalb kann der Zufluss des in den Kaufpreisanteilen enthaltenen Zinsanteils nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen führen.

Gewerbesteuerliche Kürzung: Steht Ablösungszahlung des Mieters entgegen?

Trotz einer Ersatzzahlung des Mieters für die vorzeitige Vertragsbeendigung kann die gewerbesteuerliche erweiterte Kürzung gewährt werden. Dieser steht nur eine Betriebsvorrichtung eines ausgeübten Betriebs entgegen.

Hintergrund

Das Finanzamt versagte einer GmbH & Co. KG die sog. erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung. Es war der Ansicht, dass diese wegen einer in den Betriebseinnahmen enthaltenen Zahlung des Mieters für eine einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrages noch vor dem Einzug des Mieters in weitere bisher von ihm nicht genutzte Räume ausgeschlossen war. Auch die vorgesehene Mitvermietung einer Restaurantausstattung als Betriebsvorrichtung schloss nach Meinung des Finanzamts eine Kürzung aus.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Erträge aus bzw. im Zusammenhang mit der Wahrnehmung mietvertraglicher Leistungsstörungsrechte standen der erweiterten Kürzung nicht entgegen. Die gesetzliche Umschreibung “Verwaltung und Nutzung eigenen Grundvermögens” war weit auszulegen. Eine engere Auslegung wie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lehnte das Finanzgericht ab. Eine Fruchtziehung lag deshalb auch bei einer Ablösungszahlung als eine Art von Schadensersatz für eine unterbleibende Vermietung vor. Denn der Abschluss eines Kausalgeschäfts ist aus Vermietersicht der erste Schritt zur Vermietung. Die Beendigung dieser rechtlichen Basis unter Leistung einer Ausgleichszahlung ist folglich bereits der Nutzung von Vermögen i. S. e. Fruchtziehung zuzuordnen.

Darüber hinaus setzen Betriebsvorrichtungen begrifflich voraus, dass die betreffenden Anlagen in einer besonderen Beziehung zum gegenwärtig im Gebäude ausgeübten Betrieb stehen. Eine kürzungsschädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen lag deshalb nicht vor, solange in dem vermieteten Gebäude noch kein Betrieb des Mieters unterhalten wurde oder die Anlagen noch nicht eingebaut waren. Bis zu einer tatsächlichen Nutzung lagen noch keine Vorrichtungen vor, die zu einer Betriebsanlage gehörten.