Sanierung eines Abwasserkanals im Zusammenhang mit einem Neubau: Steuerliche Zuordnung der Kosten?

Wird ein Neubau errichtet und dabei eine vorhandene und funktionsfähige Kanalisation ersetzt, modernisiert oder instandgesetzt, handelt es sich bei den Aufwendungen um sofort abziehbare Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Hintergrund

A errichtete nach dem Abriss eines Gebäudes auf dem Grundstück ein zur Vermietung vorgesehenes Zweifamilienhaus. Im Jahr 2014 trug A Aufwendungen i. H. v. 10.070 EUR für die Beseitigung eines durch Wurzeleinwuchs entstandenen Schadens in dem vorhandenen Abwasserkanal auf öffentlichem Grund, die Erneuerung des Kontrollschachts auf dem Grundstück sowie die Hauseinführung des Abwasserrohrs.

A machte diese Aufwendungen für 2014 vergeblich als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es handelte sich um Herstellungskosten, da ohne die Sanierung des Anschlusskanals die vorhandene Entwässerungsleitung für das neu errichtete Gebäude nicht hätte genutzt werden können.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof widersprach dem Finanzgericht und gab der Klage statt. A erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei denen Erschließungsaufwendungen berücksichtigt werden können.

Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder Instandsetzung einer vorhandenen Kanalisation sind als Werbungskosten sofort abziehbar, da sie nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen. Das gilt unabhängig davon, ob die Kosten für Anlagen auf privatem oder auf öffentlichem Grund entstanden sind.

Hiervon ausgehend sind die streitigen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Denn auf dem Grundstück des A war bereits ein Abwasserkanal vorhanden, der das bisherige Gebäude mit dem öffentlichen Abwassernetz verbunden hatte. Die Aufwendungen für die Instandsetzung und teilweise Erneuerung dieses vorhandenen und zumindest noch teilweise funktionsfähigen Abwasserrohrsystems sind als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abziehbar. Sie dienen lediglich der Erhaltung des Grundstücks. Sie stellen keine Herstellungskosten dar, da sie weder der Herstellung eines neuen, bisher nicht vorhandenen Abwasserrohrsystems noch der Wiedererstellung eines zerstörten oder unbrauchbar gewordenen Rohrsystems dienten und auch nicht das Grundstück in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert haben.

Lediglich die Aufwendungen für die Verbindung des sanierten Abwasserkanals mit dem neuen Gebäude dienten der Herstellung des errichteten Zweifamilienhauses. Sie sind als Herstellungskosten im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen.

Privatrechtlich organisierter kommunaler Spitzenverband: Sind Aufwandsentschädigungen steuerfrei?

Erhält ein ehrenamtliches Präsidiumsmitglied eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, sind diese nicht steuerfrei.

Hintergrund

Der Kläger war Präsidiumsmitglied des Städte- und Gemeindebundes NRW, ein Zusammenschluss von 360 kreisangehörigen Kommunen in der Form eines eingetragenen Vereins. Es wurden ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, eine Befreiung von der Körperschaftsteuer lag jedoch nicht vor. Die Finanzierung erfolgte unabhängig von staatlichen Zuschüssen ausschließlich aus Beiträgen der Mitglieder.

Der Kläger erhielt für seine Tätigkeit im Präsidium eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 4.800 EUR sowie Sitzungsgelder in Höhe von 320 EUR. Diese Gelder erklärte der Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Er war der Meinung, dass diese gem. § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei waren. Das Finanzamt behandelte diese Beträge jedoch als steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab und entschied, dass eine Gewährung einer Steuerbefreiung für die vom Kläger bezogenen Gelder hier nicht in Betracht kam. Steuerfrei sind gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, wenn sie aus einer öffentlichen Kasse an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Öffentliche Kassen sind Kassen einer inländischen Person des öffentlichen Rechts und solche Kassen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung des Finanzgebarens durch die inländische öffentliche Hand unterliegen. Diese lagen hier eindeutig nicht vor.

Weiterhin kam auch eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 26a EStG nicht in Betracht. Denn der Städte- und Gemeindebund verfolgte keine gemeinnützigen Zwecke i. S. d. § 52 AO. Damit war er keine Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.

Feststellungsbescheid: Alle Feststellungsbeteiligten müssen benannt werden

Sind in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nicht alle Feststellungsbeteiligten als Inhaltsadressaten genannt, ist der Bescheid nichtig. Eine Heilung im Einspruchsverfahren ist nicht möglich.

Hintergrund

Ein Vater übertrug 51 % der Anteile an einer AG (Klägerin) unentgeltlich auf seinen Sohn. Die AG verfügte über umfangreichen Grundbesitz. Deshalb wandte sich das Schenkungsteuerfinanzamt an das Finanzamt, in dessen Bereich ein Teil der Grundstücke lag, mit der Bitte um Mitteilung der Grundbesitzwerte. Das Lagefinanzamt forderte den Sohn zur Abgabe einer Feststellungserklärung über den Bedarfswert auf. Nach einer Feststellungserklärung wurde der Bescheid bestandskräftig.

Nach Bestandskraft erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid, der wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert wurde. In diesem Bescheid war die Klägerin als Grundstückseigentümerin und der Sohn als Beteiligter im Besteuerungsverfahren genannt. Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, da die Voraussetzungen für eine Änderung ihrer Ansicht nach nicht vorlagen. Außerdem hielt sie den Bescheid für nichtig, da er nicht hinreichend bestimmt war.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Dieses sah den angefochtenen Änderungsbescheid ebenfalls als nichtig an. Die Frage, ob eine Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit in Betracht kam, musste es gar nicht entscheiden. Der Feststellungsbescheid verletzte die Klägerin bereits dadurch in ihren Rechten, dass in diesem nicht alle Feststellungsbeteiligten genannt wurden. Er war deshalb nichtig.

Der Bescheid litt unter einem besonders schwerwiegenden Fehler, der auch offenkundig war. Ein Verwaltungsakt ist insbesondere nichtig, wenn er nicht hinreichend bestimmt ist. Die Angabe der Inhaltsadressaten ist von einer besonderen Bedeutung, da in dem Verwaltungsakt angegeben werden muss, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll. Ist dieser Inhaltsadressat nicht hinreichend bestimmt angegeben, ist der Verwaltungsakt nichtig. Inhaltsadressat ist hierbei derjenige, gegen den der Verwaltungsakt sich richtet, für den er bestimmt ist und gegen den er wirken soll. Bei Feststellungsbescheiden sind dies alle Beteiligten, gegen die sich die Feststellungen richten sollen.

Nach Ansicht des Finanzgerichts waren diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt, da die Klägerin nur als Eigentümerin des Grundstücks genannt war. Hieraus ließ sich nicht erkennen, dass die Klägerin auch Beteiligte am Feststellungsverfahren war, sodass der Bescheid nicht hinreichend bestimmt war.

Altersrente: Wann liegt eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor?

Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Leibrenten aus einer Basisversorgung anzunehmen ist, müssen die voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rentenbeträge und die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen verglichen werden.

Hintergrund

Der Kläger bezog seit 2007 eine Altersrente, die eine Leibrente darstellte und die einen gesetzlich vorgesehenen Besteuerungsanteil von 54 % hatte. Das Finanzamt erfasste diese Altersrente entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Der Kläger sah darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung und strebte mit seiner Klage einen Besteuerungsanteil von 30 % an.

Nachdem das Finanzgericht die Klage im ersten Rechtsgang abgewiesen hatte, hob der Bundesfinanzhof diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Die Bundesrichter forderten, dass zur Prüfung einer etwaigen doppelten Besteuerung u. a. die voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge und die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen miteinander verglichen werden müssten.

Entscheidung

Das Finanzgericht legte im zweiten Rechtsgang die Hinweise des Bundesfinanzhofs zugrunde und kam zu dem Ergebnis, dass auch nach den Prüfungsmaßstäben des Bundesfinanzhofs keine verfassungswidrige doppelte Besteuerung vorlag. Nachdem die Finanzrichter die vom Bundesfinanzhof geforderten Vergleichsgrößen ermittelt hatte, ergab sich daraus, dass die Summe der voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rentenbeträge höher ist als die Altersvorsorgeaufwendungen, die der Kläger aus versteuertem Einkommen geleistet hatte.

Erweiterte Gewerbeertragskürzung: Fernwärmeversorgung kann entgegenstehen

Die erweiterte Gewerbeertragskürzung ist ausgeschlossen, wenn ein grundstücksverwaltendes Unternehmen neben eigenen auch ein fremdes Grundstück mit Fernwärme versorgt.

Hintergrund

Eine GmbH ist Eigentümerin von 2 Grundstücken, die durch eine von der GmbH betriebene Fernwärmestation mit Heizwärme und Warmwasser versorgt werden. Eine zusätzliche Versorgungsleitung ging hinüber zu einem benachbarten Grundstück, das ebenfalls Wärme und Warmwasser von der GmbH bezog. Das Finanzamt versagte deshalb die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Die GmbH argumentierte dagegen, dass nur eine unschädliche Nebenleistung vorlag.

Entscheidung

Die Klage der GmbH hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht verneinte die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen. Zur Begründung führten die Richter aus: Die GmbH versorgte von einer auf ihrem Grundstück befindlichen Übergabe- und Verteilerstation aus nicht nur eigene Grundstücke, sondern auch ein angrenzendes Grundstück eines anderen Eigentümers mit Fernwärme. Diese Versorgung fremder Grundstücke mit Fernwärme stellte eine typische gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit dar. Auch ist die Fernwärmeversorgung fremder Grundstücke keine unschädliche Sonderleistung, die noch den Tatbestand der Betreuung von Wohnungsbauten erfüllen könnte.

17 Jahre Arbeit an einem Buch: Warum es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt

Recherchiert ein Autor über 17 Jahre für ein Buch und kann er danach noch immer keinen nennenswerten literarischen „Output“ vorlegen, fehlt es für eine schriftstellerische Tätigkeit an der Gewinnerzielungsabsicht. Die Kosten der Buchrecherche sind deshalb keine Betriebsausgaben.

Hintergrund

Der Kläger recherchierte seit 1993 über die künstlerische Tätigkeit seines Vaters vor und nach dem zweiten Weltkrieg. Er verfolgte den Plan, ein Buch über seinen Vater bzw. die Recherchearbeit zu verfassen. Die Kosten für die Recherchereisen machte er ab dem Veranlagungszeitraum 2011 als Betriebsausgaben einer Autorentätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte die Verluste jedoch nicht an.

Entscheidung

Das Finanzgericht urteilte, dass der Kläger mit seiner Autorentätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgte. Ein steuerlicher Verlustabzug schied deshalb aus. Zwar muss bei Schriftstellern berücksichtigt werden, dass sich positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen, sodass mehrjährige Anlaufverluste nicht auf das Fehlen einer Einkunftserzielungsabsicht schließen lassen.

Im vorliegenden Fall war jedoch davon auszugehen, dass die schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht unter wirtschaftlichen (Rentabiliäts-)Gesichtspunkten betrieben worden war, sondern im Bereich der privaten Lebensführung lag.

Nach Ansicht des Gerichts befriedigte die Recherche primär das Interesse des Klägers am Leben seines Vaters. Darüber hinaus konnte der Kläger auch nach über 17-jähriger Recherchetätigkeit keine nennenswerten, literarisch verwertbaren Schriftstücke vorlegen, sondern verfügte lediglich über einen Lebenslauf und eine Tätigkeitsbeschreibung seines Vaters.

Hinzurechnung von Schuldzinsen: Sind 6 % Zinsen verfassungsgemäß?

Der vom Gesetz vorgesehene Zinssatz für nicht abziehbare Schuldzinsen von 6 % der Überentnahmen ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf verfassungsgemäß. Das letzte Wort liegt beim Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Der Kläger machte geltend, dass der typisierende Zinssatz von 6 %, der bei der Hinzurechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen zugrunde gelegt wird, verfassungswidrig ist. In den Jahren 2013 bis 2016 gab es eine Niedrigzinsphase, sodass der typisierende Zinssatz keinen Bezug mehr zum langfristigen Marktzinsniveau hatte. Der Kläger wollte erreichen, dass bei der Hinzurechnung von Schuldzinsen ein Zinssatz von 2,9 % zugrunde gelegt wird.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass gegen den gesetzlich typisierten Zinssatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestanden. Das Gericht stützte sich dabei auf den Vereinfachungszweck, der einer typisierenden 6-prozentigen Hinzurechnung von Schuldzinsen zugrunde liegt. Dieser Zweck erspart den Betrieben und der Finanzverwaltung eine genaue Zuordnung der tatsächlich angefallenen Zinslasten. Diese kann letztlich nur bei einer liquiditätsbezogenen Betrachtungsweise vorgenommen werden. Dagegen erweist sich die typisierende Vorgehensweise als technische Bedingung der praktikableren kapitalbezogenen Sichtweise. Schließlich werden die Nachteile einer 6-prozentigen Verzinsung durch entsprechende Vorteile, insbesondere durch gleiche Behandlung von Einlagen und Gewinnen, kompensiert.

Ist die Schwester für die Pflege des schwerbehinderten Bruders kindergeldberechtigt?

Übernimmt die Schwester die Betreuung ihres von Geburt an schwerbehinderten Bruders, können die Voraussetzungen für ein Pflegekindschaftsverhältnis vorliegen. Das gilt auch dann, wenn der Bruder schon erwachsen war.

Hintergrund

Die Klägerin war die Schwester des am 24.9.1950 geborenen und am 1.3.2018 verstorbenen schwerbehinderten Mannes. Die Schwerbehinderung (100 GdB) mit den Merkzeichen „G“ und „H“ lag von Geburt an vor. Es bestand die Notwendigkeit ständiger Begleitung. Der Bruder lebte in einer eigenen Wohnung und bezog Eingliederungshilfe sowie Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Betreuung des Bruders oblag neben der Lebenshilfe in erster Linie seiner Mutter. Die Klägerin übernahm nach dem Tod der Mutter im Mai 2017 die Betreuung ihres Bruders, sie war zur gesetzlichen Betreuerin bestellt. Im Haushalt der Schwester stand dem Bruder ein eigenes Zimmer zur Verfügung stand und er lebte an allen Wochenenden im Haushalt der Schwester.

Ihren Antrag auf Gewährung des Kindergeldes für ihren Bruder ab dem Monat Juni 2017 lehnte die Familienkasse ab. Sie war der Ansicht, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht vorlagen, weil der Bruder eine eigene Wohnung bewohnte. Ein Pflegekindschaftsverhältnis zur Klägerin bestand daher nicht. Die Klägerin macht geltend, dass die Wohnsituation auch schon lange vor dem Tod der Mutter bestanden und der Gewährung von Kindergeld nicht entgegengestanden hatte.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Richter waren davon überzeugt, dass die Klägerin die Verantwortung für das materielle Wohl ihres Bruders trug und sich auch als gerichtlich bestellte Betreuerin vollumfänglich um seine Belange kümmerte.

Der Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses stand nicht entgegen, dass der Bruder der Klägerin auch in einer eigenen Wohnung lebte. Das Erfordernis der Haushaltsaufnahme und die Voraussetzung des Bestehens eines engen Familienbandes stehen in gegenseitiger Wechselwirkung, weil die Haushaltsaufnahme auch Ausdruck der geforderten besonderen familienähnlichen Beziehung ist. Das Finanzgericht war davon überzeugt, dass der Haushalt der Klägerin den Mittelpunkt der Lebensinteressen ihres Bruders darstellte, zumal die Klägerin für das materielle Wohl ihres Bruders und das Maß der Fürsorge verantwortlich war.

Umsatzsteuer: Pferdetaxis auf autofreier Insel sind steuerlich begünstigt

Übernehmen auf einer autofreien Insel Pferdekutschen den Taxiverkehr, sind diese umsatzsteuerlich begünstigt. Der ermäßigte Steuersatz gilt nicht nur für Kfz-Taxen.

Hintergrund

Die X-GmbH betreibt auf der autofreien Insel Juist den Personenverkehr mit Pferdekutschen. Sie befördert als sog. „Inseltaxi“ auf individuelle Bestellung Feriengäste vom Flughafen zu ihrer Unterkunft und zurück.

X beantragte für ihre Fahrten als Inseltaxi den ermäßigten Umsatzsteuer-Satz von 7 % für den „Verkehr mit Taxen“. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der steuerbegünstigte Taxiverkehr galt seiner Ansicht nach nur für die Beförderung mit Pkw. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach der bisherigen Rechtsprechung war die Steuerbegünstigung grundsätzlich entsprechend § 47 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auszulegen. Diesem kam jedoch für die umsatzsteuerliche Beurteilung keine abschließende Bedeutung zu. Die Maßgeblichkeit des PBefG beschränkt sich auf dessen Anwendungsbereich, d. h. auf die Beförderung mit Kfz.

Daraus folgte für ein Gebiet, in dem der Verkehr mit Kfz vollständig ausgeschlossen ist und in dem es deshalb keinen Verkehr mit Kfz-Taxen geben kann, dass umsatzsteuerrechtlich ein Verkehr mit Taxen anderer Art nicht zu verneinen ist. Dem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass in den Gemeinden der Verkehr mit Kfz im Allgemeinen zulässig ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, kann aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuerbegünstigte Personenbeförderung gibt. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorliegen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage von § 47 PBefG entsprechen. Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu den verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel sowie zu der Frage zu treffen, inwieweit die von der X-GmbH mit Pferdekutschen erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr vergleichbar sind.

Tickets im Fernverkehr: Gilt der Rabattfreibetrag?

Der Rabattfreibetrag gilt grundsätzlich für alle Fahrvergünstigungen, die die DB AG aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine fremden Bahnkunden nicht angeboten werden, weil es dafür besondere Nutzungsbestimmungen gibt.

Hintergrund

A ist Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens. Neben seinen Versorgungsbezügen erhielt er geldwerte Vorteile in Form von Freifahrtscheinen im Fern- und Nahverkehr. Die Tickets wurden von der DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften gewährt, bei denen A während seiner aktiven Dienstzeit eingesetzt war.

Für die Tickets galten besondere Nutzungsbedingungen, wie z. B. Streckenunabhängigkeit, Zuzahlungen und Sperrzeiten im Fernverkehr, Entfernungsbegrenzung im Nahverkehr. Den Sachbezugswert setzte das Bundeseisenbahnvermögen mit 1.746,08 EUR an.

A beantragte, diesen geldwerten Vorteil um den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR zu kürzen. Dem folgte das Finanzamt nur für die Nahverkehrstickets. Bei den Fernverkehrstickets versagte es den Freibetrag, da diese streckenunabhängigen Tagestickets in dieser Form nur den Arbeitnehmern der DB angeboten wurden.

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage Erfolg. Nach Ansicht der Richter waren die von den Normaltickets für den Fernverkehr abweichenden Bedingungen unschädlich, da die über die konkrete Fahrt hinausgehende Nutzungsmöglichkeit kein eigenständiges Interesse der Bahnmitarbeiter bzw. Ruhestandsbeamten begründete.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an. Der Rabattfreibetrag war auch für die Fernverkehrstickets anwendbar. Denn dieser gilt bei Fahrtvergünstigungen, die die DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens in Form von Tagesfreifahrtscheinen gewährt, entsprechend.

Die gesetzliche Regelung setzt voraus, dass die Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses erhält, vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer erbracht werden. Der Arbeitgeber muss daher hinsichtlich der verbilligt oder unentgeltlich abgegebenen Sachbezüge selbst Marktteilnehmer sein. Die Sachzuwendungen müssen zu seiner Produktpalette gehören.

Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Zwar wurden die vergünstigten Fernverkehrstickets aufgrund der streckenunabhängigen Tagesgültigkeit und der besonderen Nutzungsbedingungen nicht auch fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten. Bewertungsgegenstand war jedoch die Beförderungsleistung. Die Verbriefung des Beförderungsanspruchs ermöglichte es A, das Beförderungsangebot der DB AG zu nutzen. Die Personenbeförderung erbringt die DB AG jedoch nicht überwiegend gegenüber ihren Arbeitnehmern, sondern gegenüber jedermann.

%MCEPASTEBIN%