Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer: Ist diese bei Insolvenz geschützt?

Die Versorgungszusage eines GmbH-Geschäftsführers fällt nicht unter den Insolvenzschutz. Das gilt insbesondere dann, wenn ein nicht nur unwesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile an einer GmbH hält.

Hintergrund

Der Kläger war neben 3 weiteren Gesellschaftern mit 1/6 der Geschäftsanteile an einer GmbH beteiligt. 2 seiner Mitgesellschafter hielten ebenfalls 1/6 der Geschäftsanteile, der 4. Gesellschafter die übrigen 50 %. Der Kläger und die beiden Mitgesellschafter, die ebenfalls je 1/6 der Geschäftsanteile hielten, waren zudem Geschäftsführer der GmbH.

Mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung erhielt der Kläger von der GmbH eine Versorgungszusage über 30 % seines pensionsfähigen Gehalts.

Nachdem die GmbH insolvent geworden war, zahlte ihr Insolvenzverwalter dem Kläger zwar nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer eine monatliche Rente, die dieser jedoch für zu niedrig hielt. Er klagte auf Zahlung einer höheren Rente und begründete dies damit, dass er als arbeitnehmerähnliche Person dem Insolvenzschutz – unterfällt.

Entscheidung

Vor dem Bundesgerichtshof hatte die Revision des Insolvenzverwalters Erfolg. Aus Sicht der Richter war der Kläger aufgrund seiner gemeinsam mit den anderen Gesellschafter-Geschäftsführern gehaltenen 50-prozentigen Beteiligung an der GmbH nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Dementsprechend konnte er nach Ansicht des Gerichts auch keinen Insolvenzschutz seiner Pensionsansprüche verlangen.

Denn der Kläger, der mit seinen beiden Mitgesellschafter-Geschäftsführern zusammengerechnet über genau 50 % der Geschäftsanteile und Stimmrechte in der GmbH verfügte, konnte die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren. Dieser Umstand gewährte dem Kläger eine Leitungsmacht im Unternehmen, die über die Einflussmöglichkeiten eines Arbeitnehmers weit hinausging. Das hatte zur Folge, dass der für Arbeitnehmer geltende Insolvenzschutz, d.h. die Absicherung der Pensionsansprüche über den Pensions-Sicherungsfonds, dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zugutekam.

Wann ist ein elektronischer Einspruch fristgerecht übermittelt?

Wird ein Einspruchsschreiben aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach an ein besonderes elektronisches Behördenpostfach gesendet, kann damit die Einspruchsfrist gewahrt werden.

Hintergrund

Die Antragstellerin legte Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2015 ein. Ihr Bevollmächtigter übermittelte einen Einspruch nebst Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf elektronischem Weg an das besondere elektronische Behördenpostfach des zuständigen Finanzamts. Dieses war im elektronischen Empfängerverzeichnis aufgeführt. Da das Finanzamt den elektronischen Eingang nicht erhielt, mahnte es die Steuerzahlung nach Fälligkeit an. Es ließ zudem eine Sachstandanfrage der Antragstellerin unbeantwortet, sodass diese einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht stellte.

Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Einspruch verfristet und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen ist. Denn von dem Einspruch erlangte es erstmals mit der Übermittlung der Antragsschrift durch das Finanzgericht Kenntnis.

Entscheidung

Das Finanzgericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Seiner Ansicht nach waren die angefochtenen Verwaltungsakte nicht bestandskräftig geworden. Die Einspruchsfrist wurde mit der Übersendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach gewahrt. Das Finanzamt eröffnete den Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente konkludent, indem es ein besonderes elektronisches Behördenpostfach eingerichtet hat und im amtlichen Verzeichnis des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs aufgelistet war. Dies werteten die Richter als konkludente Eröffnung des Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente.

Ob der Einspruch tatsächlich auf dem besonderen elektronischen Behördenpostfach eingegangen war, konnte im Ergebnis dahinstehen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass trotz positivem Sendebericht ein elektronisches Dokument nicht an den Empfänger gelangt. Jedenfalls war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

%MCEPASTEBIN%

Keine Nachlassverbindlichkeit, wenn das Erbe weitergegeben wird

Verpflichtet sich ein Erbe aus persönlichen Gründen für die Weitergabe der Erbschaft, liegt keine Nachlassverbindlichkeit vor. Der Erwerb wird insoweit nicht gemindert.

Hintergrund

Der Erblasser E setzte X, den Pfarrer einer Kirchengemeinde, und A zu seinen Erben ein. Da A das Erbe ausschlug, wurde X Alleinerbe. X zeigte dem Landeskirchenamt seine Erbeinsetzung an und wies darauf hin, dass er das Erbe der Kirchengemeinde zur Verfügung stellen wollte. Im Hinblick auf die beabsichtigte Weiterleitung genehmigte das Landeskirchenamt die Annahme der Erbschaft.

X übertrug die Erbschaft im Wege der freien Schenkung auf die Kirchengemeinde. Das Finanzamt setzte gegen X Erbschaftsteuer fest. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Weiterleitung nicht auf einer Nachlassverbindlichkeit beruhte, da sich aus dem Testament keine Verpflichtung zur Weiterleitung ergab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassungen von Finanzamt und Finanzgericht und wies die Revision des X zurück. Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb ist die Bereicherung des Erwerbers. Von diesem Erwerb sind als Nachlassverbindlichkeiten die Schulden und Lasten abzuziehen. Die Weiterleitungsverpflichtung, die das Landeskirchenamt als Dienstherr des X aussprach, führte nicht zu einem Abzug als Nachlassverbindlichkeit.

Die Verpflichtung, das Erbe an die Kirchengemeinde weiterzuleiten, ist keine Schuld, die den Erblasser traf. Auch handelt es sich nicht um eine einer sittlichen Verpflichtung des Erblassers entsprechende Last.

Die Belastung, die X traf, ist keine der im Gesetz genannten Lasten. Es lag keine Auflage, auch keine einer Auflage entsprechende Verpflichtung, vor. Denn die Weiterleitungspflicht hatte ihre Ursache nicht in der Person des Erblassers. Sie hing auch nicht mit dem vererbten Vermögen zusammen, sondern ist ausschließlich in der Person des Erben, nämlich seinem Dienstverhältnis, begründet. Folglich fehlte es bei der Weiterleitungsverpflichtung an einem Rückbezug auf den Erblasser. Die Verpflichtung entsprang ausschließlich der Sphäre des X. Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen das Nettoprinzip. Denn die Bereicherung, nämlich die Vermögenssituation, die der Erblasser hinterlassen hat, ist bei X eingetreten.

Das Erbe wurde durch X an die Kirchengemeinde weitergeleitet, um seine Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis zu erfüllen, nicht um eine Erbenstellung zu erlangen oder zu sichern. X wurde unabhängig von diesem Vorgang Alleinerbe. Die Belastung aus der Weiterleitungsverpflichtung mindert daher nicht seine Bereicherung.

Ein amtlich bestellter Betreuer kann keinen Pflege-Pauschbetrag geltend machen

Ein amtlich bestellter Betreuer kann den Pflege-Pauschbetrag nicht in Anspruch nehmen. Das gilt zumindest dann, wenn keine über das Betreuungsverhältnis hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten besteht.

Hintergrund

X war seit 2013 zum Betreuer des in einem Pflegeheim wohnenden H bestellt. Er erhielt für das Jahr 2013 als ehrenamtlicher Betreuer eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 798 EUR. Im Hinblick auf von ihm durchgeführte Pflegemaßnahmen (Bewegungsübungen, Fahrten zu Ärzten usw.) beantragte X die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags i. H. v. 924 EUR. Dies lehnte das Finanzamt ab. Die dagegen eingelegte Klage des X hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof scheiterte der X mit seinem Begehren. Zur Begründung führten die Richter aus: Die “Pflege” besteht in der Hilfeleistung bei Verrichtungen des täglichen Lebens, bei denen der Pflegebedürftige der Hilfe bedarf (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, hauswirtschaftliche Versorgung).

Im Unterschied zur Pflege besteht die “Betreuung” nicht in der tatsächlichen Hilfe, sondern im Beistand in Form von Rechtsfürsorge. Die Gesundheitssorge umfasst z. B. die Einleitung ärztlicher Maßnahmen und die Erteilung von Zustimmungen dazu, nicht jedoch die tatsächliche Durchführung von pflegerischen Maßnahmen, sondern allenfalls deren Organisation.

 

Für die Betreuung gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit. Der ehrenamtliche Betreuer kann lediglich Aufwendungsersatz oder wie im vorliegenden Fall eine pauschale Aufwandsentschädigung verlangen. Damit ist die pauschale Aufwandsentschädigung für Betreuung keine Einnahme für vom Betreuer tatsächlich durchgeführte Pflegemaßnahmen. Denn die Betreuung unterscheidet sich grundlegend von der Pflege. X erhielt daher keine Einnahmen für die Pflege, durch die die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrags ausgeschlossen war.

Allerdings setzt der Pflege-Pauschbetrag eine Zwangsläufigkeit zur Erbringung der Pflegeleistungen voraus und zwar eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen. Aus der Stellung als Betreuer ergibt sich jedoch keine rechtliche Verpflichtung zur Pflege. Denn Betreuung ist nicht tatsächliche Hilfe, sondern Beistand in Form von Rechtsfürsorge. Auch wenn der Betreuer den Betreuten im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises auch persönlich zu betreuen hat, beschränkt sich das auf die Rechtsfürsorge, d.h. ohne Verpflichtung zu tatsächlichen Pflegeleistungen.

Anrechnung von in einem anderen EU-Staat gezahlten Familienleistungen

Polnische Familienleistungen werden auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld angerechnet. Sie zählen zu den als dem Kindergeld gleichartige Leistungen.

Hintergrund

Der Vater X war polnischer Staatsangehöriger. Er lebte mit seiner minderjährigen Tochter W in der gemeinsamen Familienwohnung in Polen. X wurde von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt und hatte hier einen Wohnsitz.

Die Familienkasse bewilligte X ab September 2015 Kindergeld für W zunächst in voller Höhe (Bescheid vom Juni 2016). Nachdem im September 2017 die polnische Behörde der Familienkasse mitgeteilt hatte, dass X für April 2016 bis September 2017 monatlich rund 118 EUR erhalten hatte, änderte die Familienkasse im Oktober 2017 den Kindergeldbescheid. Sie rechnete für April 2016 bis September 2017 die polnischen Familienleistungen von insgesamt 2.122 EUR auf das für W gezahlte Kindergeld an und forderte diesen Betrag zurück. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil und wies die Revision des X zurück. X erfüllt grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des deutschen Kindergeldes. Im vorliegenden Fall trafen aber die Ansprüche des X auf Familienleistungen nach deutschem Recht und entsprechende Ansprüche nach polnischem Recht für dasselbe Kind und denselben Zeitraum aufeinander. Die polnische Behörde stellte mit Bindungswirkung für die Familienkasse eine polnische Familienleistung für die Tochter W fest. Das hatte zur Folge, dass der inländische Kindergeldanspruch in Höhe der ausländischen Familienleistungen ausgesetzt wurde, sodass in Deutschland nur die Differenz (Differenzkindergeld) zwischen dem deutschen Kindergeld und den polnischen Familienleistungen zu zahlen war.

Von Gleichartigkeit ist auszugehen, wenn Sinn und Zweck, Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für die Gewährung übereinstimmen. Das war hier der Fall. Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung, Erziehung und Ausbildung sowie – soweit das Kindergeld hierfür nicht erforderlich ist – der sozialrechtlichen Förderung der Familie. Ebenso dient die polnische Regelung der teilweisen Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Erziehung, Betreuung und Befriedigung der Lebensbedürfnisse eines Kindes.

Auch die Anspruchsvoraussetzungen sind vergleichbar. Die deutsche wie die polnische Regelung gewähren regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden.

Wegen der die Familienkasse bindenden Mitteilung der ausländischen Behörde über die Gewährung der polnischen Familienleistung war eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, durch die die ursprünglich rechtmäßig erfolgte Kindergeldfestsetzung nachträglich unrichtig geworden war. Denn die polnische Familienleistung war auf das deutsche Kindergeld anzurechnen. Deshalb war die Festsetzung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben bzw. zu ändern.

Wie werden die Vermietung und Vermittlung von Ferienwohnungen besteuert?

Ist bei der Vermietung und Vermittlung von Ferienunterkünften in Italien die Tätigkeit als Veranstaltung von Reisen (Leistungsort Inland) oder als Vermittlung von Reiseleistungen (Leistungsort Italien) zu beurteilen? Dies richtet sich nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.

Hintergrund

X bot in 2004 bis 2009 Urlaubsunterkünfte in Italien (Hotelzimmer, Appartements, Ferienwohnungen) zur Nutzung an. Die Kunden zahlten die Mieten an X, der sie an die Eigentümer und Vermieter weiterleitete. Dabei zog er hiervon seine “Provision” ab. Diese behandelte er als im Inland nicht steuerbaren Umsatz, da er sich als Vermittler für die Wohnungseigentümer ansah.

Das Finanzamt ging demgegenüber von Reiseleistungen aus, die der Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 1 UStG unterliegen. Denn X erbrachte neben der Vermittlung von Ferienwohnungen weitere Leistungen (Beratung und Unterrichtung der Kunden). Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Der Europäische Gerichtshof entschied in einer Parallelsache zu der Frage, ob die Überlassung einer Ferienwohnung mit Nebenleistungen der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL unterliegt und “dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt”. Auf dieses Urteil hin konnte der Bundesfinanz im vorliegenden Fall entscheiden (EuGH, Urteil v, 19.12.2018, C-552/17).

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass X Reiseleistungen erbrachte. Die bloße Bereitstellung von Ferienunterkünften durch ein Reisebüro genügte für die Anwendung der Sonderregelungen für Reisebüros (Art. 306 bis 310 MwStSystRL). Der Stellenwert etwaiger anderer Lieferungen von Gegenständen oder anderer Dienstleistungen, die zu dieser Bereitstellung von Unterkünften hinzutraten, hatte keine Auswirkung auf die rechtliche Qualifikation. Die Frage, ob es sich bei den zusätzlichen Leistungen des X um selbstständige Leistungsbestandteile oder lediglich um Nebenleistungen handelte, war somit für das Vorliegen von Reiseleistungen nicht erheblich.

X war gegenüber den Kunden im eigenen Namen und nicht lediglich als Vermittler für die Eigentümer der Ferienwohnungen aufgetreten. Entscheidend für die Beurteilung ist das Auftreten des Unternehmers nach außen (gegenüber den Reisenden). Der Wille, in fremdem Namen zu handeln, ist unbeachtlich, wenn er sich nicht aus einer Erklärung des Handelnden oder aus den Umständen ergibt. Gibt der Unternehmer nicht eindeutig zu erkennen, dass er für einen anderen als dessen Vertreter handeln will, so leistet nur er und nicht der Vertretene.

Hiervon ausgehend bestätigte der Bundesfinanzhof die Würdigung des Finanzgerichts, dass X gegenüber den Reisenden als Leistender und nicht lediglich als Vermittler aufgetreten war. Das ergab sich aus der Aufmachung des Katalogs in der Art eines klassischen Reiseveranstalters und auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen der Eindruck vermittelt wurde, dass X der Reiseveranstalter war.

Blockheizkraftwerk: Ist die Lieferung von Wärme an Wohnungseigentümergemeinschaften steuerfrei?

Erfolgt die Wärmelieferung einer Wohnungseigentümergemeinschaft mittels Blockheizkraftwerk an die Wohnungseigentümer umsatzsteuerfrei? Die Frage ist umstritten. Der Europäische Gerichtshof soll nun für Klarheit sorgen.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft, bestehend aus einer GmbH, einer staatlichen Behörde und einer Gemeinde. Das Blockheizkraftwerk wurde von der Klägerin auf einem Grundstück errichtet, das 20 vermietete Wohnungen, eine staatliche Behörde und eine Einrichtung der Gemeinde umfasst. Den mit dem Blockheizkraftwerk erzeugten Strom lieferte die Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft umsatzsteuerpflichtig an ein Energieversorgungsunternehmen, die daneben erzeugte Wärme an die Wohnungs- bzw. Teileigentümer. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerk nur zu 28 %. Dies entsprach nach seiner Berechnung dem Anteil der vorsteuerbelasteten Kosten, der auf die Stromerzeugung entfiel. Für den auf die Wärmeerzeugung entfallenden Anteil von 72 % verweigerte es den Vorsteuerabzug wegen insoweit steuerfreier Ausgangsleistungen.

Dagegen klagte die Gemeinschaft vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Das Finanzgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor, ob die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 13 UStG, die u. a. die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an ihre Wohnungs- und Teileigentümer umfasst, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Hierzu wird im Schrifttum z. B. die Auffassung vertreten, dass § 4 Nr. 13 UStG mit der MwStSystRL nicht vereinbar und deshalb nicht anwendbar ist. Andere bejahen dagegen die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Unionsrecht.

Wieder andere sehen § 4 Nr. 13 UStG von der Protokollerklärung Nr. 7 zu Art. 13 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 gedeckt. Danach erklären der Rat und die Kommission, dass die Mitgliedstaaten die Bereitstellung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, zur Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie die Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen durch Wohnungseigentümergemeinschaften an die Wohnungseigentümer von der Mehrwertsteuer befreien können.

Weiterhin gibt es die Auffassung, dass bei einer Leistung einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer kein steuerbarer Umsatz vorliegt und § 4 Nr. 13 UStG deshalb nur deklaratorischen Charakter hat.

Praxisbeteiligungen von minderjährigen Kindern: Unter welchen Voraussetzungen werden sie steuerlich anerkannt?

Beteiligt der Vater seine minderjährigen Kinder an seiner Zahnarztpraxis in Form einer stillen Beteiligung, kann es mit der steuerlichen Anerkennung schwierig werden. Das gilt insbesondere dann, wenn kein Zufluss von Mitteln in das Praxisvermögen stattfindet und Steuersparmotive sowie die Versorgung der Kinder im Vordergrund stehen.

Hintergrund

Der Kläger schloss mit jedem seiner minderjährigen Kinder einen notariellen Vertrag. Damit räumte er jedem Kind eine typische stille Beteiligung an seiner Zahnarztpraxis in Höhe von 50.000 EUR ein. Die 3 Einlagen stellte er seinen Kindern “schenkweise” zur Verfügung. Geldflüsse mit tatsächlichen Zahlungen von Geldern in das Betriebsvermögen erfolgten nicht. Jede der Schenkungsvereinbarungen verwies auf eine Anlage mit dem Gesellschaftsvertrag über eine stille Beteiligung.

Das zuständige Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) genehmigte die 3 Verträge. Jeder stille Gesellschafter sollte mit 10 % am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sein, höchstens aber mit 15 % der Einlage. An einem Verlust sollte der jeweilige stille Gesellschafter ebenfalls mit 10 %, höchstens aber mit seiner Einlage, beteiligt sein.

Die an die stillen Beteiligten ausgezahlten Gewinne machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug der Aufwendungen, da seiner Ansicht nach keine betriebliche Veranlassung vorlag.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.

Eine stille Beteiligung hat für einen Betrieb den Vorteil, dass ihm mit der Einlage zusätzliche Wirtschaftsgüter zur Verfügung gestellt werden. Vorliegend erhielt die Praxis des Klägers jedoch nur rein formal eine Einlage. Tatsächlich waren ihr keine zusätzlichen Mittel zugeflossen. Anschaffungen von Anlagegütern tätigte der Kläger ebenfalls nicht. Auch das Motiv, seine Kinder an die Tätigkeit als Zahnarzt heranzuführen und eventuell als Betriebsnachfolger aufzubauen, hatte als Indiz für eine betriebliche Veranlassung nur geringe Bedeutung. Denn die Kinder waren bei Abschluss der notariellen Verträge 13 Jahre, 11 Jahre und 8 Jahre alt.

Eine Mitarbeit in der Praxis war aufgrund des Alters und der beruflichen Ausbildung unmöglich und bei der ärztlichen Tätigkeit zudem verboten. Die Gesellschaftsverträge sehen auch keine tatsächliche Mitarbeit vor. Die Kontrollrechte konnten die Kinder bis zur Volljährigkeit nicht ausüben. Deshalb stand die private Motivation des Klägers im Vordergrund, Steuern zu sparen und den Kindern einen Vorteil zukommen zu lassen. Der Betriebsausgabenabzug war deshalb zu Recht versagt worden.

Gemeinnützige Einrichtungen: Wann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz?

Betreibt ein gemeinnütziger Verein zusätzlich zu einer Behindertenwerkstatt ein Bistro, das der Öffentlichkeit zugänglich ist, unterliegen dessen Umsätze nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das gilt auch dann, wenn in dem Bistro Menschen mit Behinderung arbeiten.

Hintergrund

Der gemeinnützige Verein zur Förderung des Wohlfahrtwesens verfolgte mildtätige Zwecke durch den Betrieb einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Diese hatte zum Ziel, Arbeitsplätze außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarkts zu bieten. Außerdem betrieb der Verein ein Bistro, das nicht Betriebsteil der Behindertenwerkstatt, sondern öffentlich zugänglich war.

Der Verein unterwarf die Umsätze aus dem Bistrobetrieb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, da es sich seiner Meinung nach um einen begünstigten Zweckbetrieb handelte. Das Finanzamt wandte dagegen den Regelsteuersatz an. Es lag ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof lehnte die Auffassung des Vereins ab.

Leistungen von Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind ermäßigt zu besteuern. Das gilt jedoch nicht für Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Davon gilt eine Rückausnahme, wenn es sich um einen Zweckbetrieb handelt. Voraussetzung ist, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer Zweckbetriebe die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht.

Die Voraussetzungen der Rückausnahme waren vorliegend nicht erfüllt. Zwar lag ein Zweckbetrieb vor. Der Verein erzielte jedoch in erster Linie zusätzliche Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Diese Einnahmen waren für den Satzungszweck nicht unerlässlich. Unerheblich war, ob geringe oder keine Gewinne erzielt wurden oder ob die Einnahmen dem Verein verblieben.

Der Verkauf von Gastronomieleistungen diente zwar der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins. Diese Zwecke wurden jedoch nicht “mit diesen Leistungen”… “selbst verwirklicht”. Denn die Leistungen dienten in erster Linie den Zwecken der Besucher des Bistros.

Ausfall des Gesellschafters mit eigenkapitalersetzenden Darlehen

Die durch die bisherige Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden. Das gilt zumindest dann, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend war.

Hintergrund

X war Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH. In einem Rahmendarlehensvertrag war vereinbart, dass Auslagen und sonstige Einlagen des X bei der GmbH auf einem Darlehenskonto erfasst wurden. Seit 2009 liquidierte X die GmbH. Die letzte Bilanz zum 31.12.2011 wies nur noch das gezeichnete Kapital (25.000 EUR) und die verbliebene Verbindlichkeit gegenüber X (196.000 EUR) aus.

X machte für das Jahr 2012 aus der Auflösung der GmbH einen Verlust von 143.000 EUR geltend. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 60 % der Anschaffungskosten von 25.000 EUR zuzüglich nachträglicher Anschaffungskosten von 214.000 EUR entsprechend dem Saldo des Darlehenskontos zum 31.12.2010. Das Finanzamt bestritt den Bestand der Forderung und berücksichtigte lediglich den Verlust des Stammkapitals (60 % von 25.000 EUR).

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts zum 1.11.2008 waren verlorene Gesellschafterdarlehen nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders und verwies auf sein Grundsatzurteil (BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15). Bis zu dieser Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass der Ausfall des Gesellschafters mit eigenkapitalersetzenden Darlehen zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung und somit zu einem steuerlich relevanten Verlust führt. Mit dem oben genannten Urteil änderte der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung, sodass infolge der Rechtsänderung ausgefallene Gesellschafterdarlehen grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten führen. Da bis zur Veröffentlichung dieses Urteils niemand wissen konnte, wie der Bundesfinanzhof bei unverändert gebliebenem Wortlaut der anzuwendenden Norm (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) auf die Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts reagieren würde, bejahte der Bundesfinanzhof Vertrauensschutz in die bisherigen Grundsätze bis zur Entscheidungsveröffentlichung am 27.9.2017. An dieser Entscheidung bezüglich des Vertrauensschutzes hält der Bundesfinanzhof fest.

Mit der Feststellung des Jahresabschlusses bestätigen die Gesellschafter nicht nur die Richtigkeit der Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft, sondern sie bekräftigen zugleich rechtsverbindlich die im Jahresabschluss ausgewiesenen Rechtsverhältnisse im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und verzichten auf diesbezügliche Einreden und Einwendungen. Die Feststellung des Jahresabschlusses spricht dann zumindest indiziell für das Bestehen der Forderung des Gesellschafters dem Grunde und der Höhe nach.

Davon ausgehend durfte das Finanzgericht die festgestellte Bilanz der GmbH nicht als bloßen Eigenbeleg ansehen. Ihr kommt vielmehr Indizwirkung für den Bestand und die Höhe der streitigen Forderung des X zu. Aufgrund der Indizwirkung fiel X bei Auflösung der GmbH mit einem eigenkapitalersetzenden Darlehen in entsprechender Höhe aus. Bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts war das Darlehen mit 60 % anzusetzen.