Auch bei Aktienanleihen können Teilwertabschreibungen vorgenommen werden

Einkünfte aus einer Aktienanleihe gehören nicht zu den (teilweise) steuerfreien Einnahmen. Sie unterliegen deshalb nicht dem Teilabzugsverbot, das für diese Einnahmen gilt.

Hintergrund

Die Klägerin erwarb eine Aktienanleihe im Nennwert von 450.000 EUR zum Kurswert von 84 % (= 378.000 EUR). Als Basiswert diente eine Aktie, deren maßgeblicher Basiskurs am Bewertungsstichtag bei 20,53 EUR je Aktie lag. Während sich der Kurswert der Aktie zum Zeitpunkt des Anleihekaufs auf 20,89 EUR je Aktie belief, fiel der Kurs in der Folgezeit. Am 31.5.2012 belief sich der Börsenschlusswert auf 12,10 EUR je Aktie. Im Zeitpunkt der Endfälligkeit am 20.7.2012 betrug der Börsenschlusswert nur noch 10,60 EUR je Aktie. Die Klägerin nahm zum 31.5.2012 eine Wertberichtigung auf Wertpapiere in Höhe von 187.602,75 EUR (378.000 EUR abzüglich 190.397,25 EUR) vor. Die Emittentin der Anleihe lieferte zum 20.7.2012 insgesamt 18.090 Aktien zum Kurswert von 10,525 EUR je Aktie an die Klägerin. Der Wert der Aktien belief sich auf insgesamt 190.397,25 EUR. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Teilwertabschreibung dem Teilabzugsverbot unterfiel, sodass sich nur 60 % gewinnmindernd auswirken durften.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht teilte die Meinung des Finanzamts nicht und entschied, dass die Teilwertabschreibung auf die Aktienanleihe zu Unrecht dem Teilabzugsverbot unterworfen worden war. Das Finanzamt überdehnte nach Auffassung des Gerichts den Anwendungsbereich der gesetzlichen Norm, indem es einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Teilwertabschreibung und möglichen späteren Einnahmen aus der Aktie bejahte. Die Teilwertabschreibung war jedoch vorrangig durch voll steuerpflichtige Einnahmen veranlasst. Denn Einkünfte aus einer Aktienanleihe unterfallen nicht der Regelung des § 3 Nr. 40 EStG

Rechnungskorrektur: Ist ein Hinweis auf das Korrekturdatum erforderlich?

Berichtigt ein Unternehmer eine Rechnung im Folgejahr durch eine Neuausstellung, kann er das ursprüngliche Ausstellungsdatum beibehalten. Dies steht dem Vorsteuerabzug im Korrekturjahr nicht entgegen.

Hintergrund

Die Klägerin machte 2010 aus sog. Schlussrechnungen den Vorsteuerabzug geltend. Diese hatte sie im Laufe mehrerer Jahre insgesamt 4-mal korrigiert, geändert bzw. neu ausgestellt. Insbesondere wurden Rechnungen aus dem Jahr 2007 nach einer Beanstandung durch die Finanzverwaltung im Jahr 2010 geändert bzw. neu ausgestellt. Sie enthielten allerdings lediglich das ursprüngliche Rechnungsdatum „1.5.2007“. Das Finanzamt verweigerte aus diesen Rechnungen den Vorsteuerabzug.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen im Jahr 2010 geltend machen konnte. Das für eine ordnungsgemäße Rechnung erforderliche Ausstellungsdatum ist grundsätzlich das Rechnungsdatum, also der Tag, an dem der leistende Unternehmer das Rechnungsdokument herstellt. Insoweit dürfte es nicht den Anforderungen genügen, wenn ein willkürliches Datum, welches mit dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung in keinem Zusammenhang steht, oder ein fehlerhaftes Datum als Ausstellungdatum angegeben wird. Im vorliegenden Fall war das Ausstellungsdatum der Schlussrechnungen aber kein fehlerhaftes Datum, auch wenn diese Rechnungen tatsächlich im Jahr 2010 ausgestellt wurden. Es handelte sich bei dem angegebenen Datum „1.5.2007“ nur um das ursprüngliche Datum der unvollständigen Erstrechnungen. Für einen Fall, in dem die gesamte Rechnung noch einmal neu erstellt wird, schien es im Hinblick auf die Folgen eines unrichtigen Steuerausweises nachvollziehbar, weiterhin das ursprüngliche Ausstellungsdatum zu verwenden, zumal die Rechnungen keinen Vermerk enthielten, dass es sich um berichtigte Rechnungen handelte. Soweit nach der neueren Rechtsprechung eine ordnungsgemäße Rechnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung der Rechnung berichtigt werden kann, führte dies hier nicht dazu, dass die Klägerin ihr Vorsteuerabzugsrecht aus den Rechnungen, welche die Rechnungen vom 1.5.2007 berichtigen bzw. die fehlenden Angaben (Steuernummer und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers) ergänzen, deshalb nicht mehr beanspruchen konnte, weil für den Besteuerungszeitraum 2007 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war

Riester-Rente: Zeitpunkt der Rückforderung von zu Unrecht ausgezahlten Altersvorsorgezulagen

Nachdem ein Altersvorsorgevertrag abgewickelt ist, kann die ZfA rechtsgrundlos geleistete Zulagen zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter die Zulagen fehlerhaft beantragt hat, die Auszahlung also auf seinem Fehlverhalten beruht.

Hintergrund

Die Klägerin X schloss bei der B-AG (Anbieter) einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riester-Rente ab. In sämtlichen Zulageanträgen gab der Anbieter an, dass X unmittelbar zulageberechtigt war.Dementsprechend zahlte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) für die Beitragsjahre 2008 – 2010 Zulagebeträge in Höhe von jeweils 154 EUR an den Anbieter aus, der sie dem Vertragskonto der X gutschrieb. Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrags stellte die ZfA in 2011 fest, dass X nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Zulageberechtigung erfüllte. Sie forderte die Zulagen von insgesamt 462 EUR von X zurück. Die Klage des X vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof gab der ZfA Recht, er wies die Revision der X zurück. Die Richter sahen die Voraussetzungen für eine Rückforderung der gezahlten Zulagen als erfüllt an. X war Leistungsempfängerin. Zwar wurden ihr die Zulagen nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern dem Vertragskonto bei ihrem Anbieter gutgeschrieben. Aber die ZfA leistete die Zulagen für die Beitragsjahre zur Erfüllung eines vermeintlichen Anspruchs der X. Auf ein schuldhaftes Verhalten des Empfängers oder ihres Anbieters kam es nicht an. Der Rückzahlungsanspruch besteht nämlich auch dann, wenn den Leistungsempfänger an der Fehlleistung kein Verschulden trifft bzw. wenn er diese nicht einmal erkannt hat. Im vorliegenden Fall war der Anspruch auf Rückforderung auch nicht verwirkt. Verwirkung setzt voraus, dass sich der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Erstattungsberechtigten darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Erforderlich hierfür ist insbesondere ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden soll. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor. Es fehlte an einem Verhalten der ZfA, aus dem X bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen durfte, dass sie die zu Unrecht ausgezahlten Zulagen behalten dürfte. Dieses ergab sich auch nicht daraus, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg ohne Prüfung der Berechtigung eine Auszahlung der Zulagen zugunsten der X vornahm. Vielmehr entsprach der Verfahrensablauf der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens. Der automatisierte Datenabgleich konnte eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Zulage vom Anbieter zur Folge haben, sodass X hier keinen besonderen Vertrauenstatbestand ableiten konnte.

Erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers

Für einen Müllwerker stellt der Betriebshof die erste Tätigkeitsstätte dar, wenn er dort u. a. Anweisungen für den täglichen Arbeitseinsatz erhält und das Müllfahrzeug abholt. Verpflegungsmehraufwendungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Müllwerker mehr als 8 Stunden vom Wohnort und dieser ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Hintergrund

Der Kläger war seit dem 1.12.2015 als Müllwerker tätig und seit diesem Zeitpunkt im Betriebshof des Arbeitgebers eingesetzt. Er fuhr arbeitstäglich als einer von 2 Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mit, der die Mülltonnen der Kunden entleerte. Nach Weisung des Arbeitgebers musste er morgens immer zum Betriebshof des Arbeitsgebers kommen, um sich nach dem Umkleiden zunächst die Ansage der Einsatzleitung anzuhören, in den sog. Tourenraum zu gehen, sich das Tourenbuch sowie die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel abzuholen, das Müllfahrzeug aufzusuchen und mit 2 anderen Kollegen die Beleuchtung des Fahrzeugs zu kontrollieren. Das Finanzamt sah den Betriebshof des Arbeitgebers als erste Tätigkeitsstätte des Klägers an und versagte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der Betriebshof die erste Tätigkeitsstätte des Klägers war. Der Arbeitgeber legte diese erste Tätigkeitsstätte fest und ordnete den Kläger dem Betriebshof zu. Außerdem war der Kläger dort in hinreichendem Maße tatsächlich tätig. Die auf dem Betriebshof ausgeführten Tätigkeiten wiesen einen ergänzenden bzw. vorbereitenden Charakter in Bezug auf die täglichen Fahrten mit dem Müllfahrzeug auf. Sie erschöpften sich nicht in rein organisatorischen Erledigungen wie etwa der Abgabe von Stunden- oder Krankenzetteln. Da der Kläger also über eine erste Tätigkeitsstätte verfügte, war diese maßgeblich für die Ermittlung und den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen. Deren Abzug war im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da der Steuerpflichtige an den jeweiligen Arbeitstagen nicht mehr als 8 Stunden ununterbrochen von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war.

Mehraktige Berufsausbildung: Zeitpunkt des Abschluss einer Erstausbildung

Ob ein volljähriges Kind während einer Berufsausbildung berücksichtigt werden kann, hängt vom angestrebten Berufsziel des Kindes ab. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung muss also nicht bereits mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein.

Hintergrund

Der Sohn des Klägers absolvierte nach dem Abitur von August 2011 bis Januar 2014 eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Nach dem Ausbildungsabschluss beschäftigte die Bank den Sohn des Klägers im Rahmen einer Vollzeittätigkeit weiter. Seit dem 1.5.2014 war er an der Hochschule immatrikuliert und absolviert dort ein Bachelor Studium im Fachbereich „Management und Finance“. Die Familienkasse gewährte ab Februar 2014 kein Kindergeld mehr, da der Sohn des Klägers bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Abschluss des Studiums Voraussetzung für das von dem Sohn angestrebte Berufsziel war. Die Bewerbung um einen Studienplatz erfolgte direkt nach Ende der Ausbildung. Die Familienkasse meinte, dass keine einheitliche Erstausbildung vorlag.

Entscheidung

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass für den Sohn des Klägers Anspruch auf Kindergeld bestand, da bei Beginn des Studiums noch keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen war. Das Bachelorstudium stellte einen Teil der Erstausbildung dar. Deshalb war die Erwerbstätigkeit nicht schädlich für den Kindergeldanspruch. Es kam auf das angestrebte Berufsziel des Kindes an. Der gesetzliche Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ musste nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Der von der Rechtsprechung des BFH geforderte enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausbildung als Bankkaufmann und dem Bachelorstudium an der Hochschule war im vorliegenden Fall gegeben. Denn der Sohn des Klägers schrieb sich nach Beendigung seiner Bankausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt an der Hochschule ein.

Warum die Entschädigung für eine Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft ist

Findet der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen statt, liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Eine Enteignung innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums ab der Anschaffung ist deshalb nicht steuerpflichtig.

Hintergrund

X war seit Anfang der 1990er Jahre hälftiger Miteigentümer an einem unbebauten Grundstück. Im Jahr 2005 erwarb er die andere Hälfte dazu. 2008 führte die Stadt ein Bodensondierungsverfahren durch. Für das Grundstück erließ sie einen Sondierungsbescheid nach dem Bodensondierungsgesetz, mit dem das Eigentum an dem Grundstück auf die Stadt überging. X erhielt eine Entschädigung von 600.000 EUR für das gesamte Grundstück. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Enteignung des 2005 erworbenen Miteigentumsanteils in 2008, da sie innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums ab dem Erwerb erfolgte, ein privates Veräußerungsgeschäft darstellte, das zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führte. Dementsprechend setzte das Finanzamt für die Jahre, in denen die Entschädigungszahlungen zuflossen, einen Veräußerungsgewinn an (2009: 175.000 EUR, 2012: 43.000 EUR). Die Klage des X vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Dieses entschied, dass hier kein privates Veräußerungsgeschäft vorlag, da der Eigentumsübergang nicht auf dem Willen des Steuerpflichtigen beruhte, sondern auf einem staatlichen Hoheitsakt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass eine Enteignung keine Veräußerung darstellt, und bestätigte damit das Finanzgerichtsurteil. Anschaffung und Veräußerung müssen wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. Bei einer Enteignung oder Umlegung erfolgt der Eigentumswechsel jedoch ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen. Dieses Auslegungsergebnis folgt bereits aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Ein Veräußerungs“geschäft“ ist ein von einem schuldrechtlichen, dem rechtsgeschäftlichen Willen des Steuerpflichtigen unterworfener Vertrag. Ein solcher liegt im Fall einer Enteignung – d. h. der Entziehung von Eigentum durch staatlichen Hoheitsakt – nicht vor. Vielmehr führt die Enteignung zu einem Eigentumsübergang gegen oder ohne den Willen des Eigentümers. Eine zwangsweise vorgenommene „Anschaffung“ und „Veräußerung“ reichen nicht aus, um eine wirtschaftliche Betätigung anzunehmen. Im vorliegenden Fall lag deshalb kein privates Veräußerungsgeschäft vor, sodass X auch keinen etwaigen „Veräußerungs“gewinn versteuern musste.

Warum Sie bei einem privaten Telefonat auf einer Dienstreise besser nicht stürzen

Ein Arbeitsunfall wird anerkannt, wenn die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt in einer rechtlich bedeutsamen Beziehung zur betrieblichen Tätigkeit steht. Bei einer Arbeitnehmerin, die sich auf einer Dienstreise befindet und für einen anschließenden Urlaub ein Taxi bestellen will, liegt diese Voraussetzung nicht vor.

Hintergrund

Die Klägerin befand sich auf einem dienstlichen Kongress. Im Anschluss daran wollte sie Urlaub machen. Um ihren Mietwagen abzuholen, wollte sie ein Taxi zum Flughafen bestellen. Auf dem Weg zum Telefon stürzte die Klägerin jedoch so unglücklich, dass sie eine Oberschenkelfraktur erlitt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Ihrer Meinung nach handelte es sich um eine rein private und eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin. Die Klägerin argumentierte, dass die Bestellung eines Taxis zum Flughafen mit der Dienstreise in einem wesentlichen Zusammenhang stand und damit unter den Unfallversicherungsschutz fiel

Entscheidung

Sozialgericht und Landessozialgericht waren sich einig und entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorlag. Zwar sind Arbeitnehmer auch während einer Dienstreise unfallversichert. Jedoch muss die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit aufweisen. Die Klägerin bestellte jedoch im vorliegenden Fall das Taxi nicht, um den Weg zu ihrem Wohnort anzutreten. Vielmehr wollte sie das Taxi zum Flughafen nehmen, um dort ihren Leihwagen für ihren privaten Urlaub abzuholen. Damit war der Gang zum Telefon privat veranlasst. Hinzu kam, dass zum Zeitpunkt des Sturzes der Kongress und ihr letztes dienstliches Gespräch bereits seit 20 Stunden beendet waren.

Gewinnverteilungsabrede: Steuerliche Anerkennung nur bei Fremdüblichkeit

Eine Gewinnverteilungsabrede, die außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses motiviert ist, bleibt steuerlich unbeachtlich. Das gilt auch dann, wenn eine daraus resultierende Steuererstattung eingelegt werden soll.

Hintergrund

Die Beteiligten stritten um die Gewinnverteilung bei einer GmbH & atypisch stillen Gesellschaft. Inhaber der Gesellschaft war die C & W GmbH, an deren Betrieb sich deren mittelbarer Alleingesellschafter W mit einer Einlage von 200.000 EUR beteiligte. Die zuvor bestehende Vereinbarung zur Gewinnverteilung wurde am 21.12.2013 und am 14.12.2015 geändert. Der stille Beteiligte sollte ab 2013 Vorab-Verlustzuweisungen erhalten. Im Gegenzug hatte er die Verpflichtung, aus den Einkommensteuererstattungen, die aus diesen Verlusten resultierten, eine zusätzliche Einlage i. H. v. 50.000 EUR zu leisten. Darüber hinaus wurden W höhere Anteile an den voraussichtlichen künftigen Gewinnen zugesagt. Das Finanzamt erkannte die Vereinbarung nicht an. Es verneinte die Leistung einer Einlage.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg, denn auch das Finanzgericht wertete den Einkommensteuererstattungsanspruch nicht als Einlage. Eine Einlage gilt als geleistet, wenn sie tatsächlich erbracht und dem Inhaber des Handelsgewerbes zugeflossen ist. Der Steuererstattungsanspruch im vorliegenden Fall war bis zum Ende des Wirtschaftsjahres jedoch noch nicht entstanden. Er konnte damit nicht wirksam abgetreten werden. Auch eine Aktivierung einer daraus resultierenden Forderung schied aus. Die Gewinnverteilungsabrede hielt das Finanzgericht zudem für unangemessen und damit als steuerlich unbeachtlich. Dem atypisch stillen Beteiligten wurde ein hoher Verlust allein mit dem Zweck zugewiesen, bei ihm einen zusätzlichen Einkommensteuererstattungsanspruch zu generieren. Die Gewinnverteilung orientierte sich also weder an den Beteiligungsquoten noch an den sonstigen Beiträgen der Mitunternehmer. Sie war somit ohne jegliche Grundlage in dem bestehenden Gesellschaftsverhältnis.

Grenzgängereigenschaft: Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort ist mitentscheidend

Nur wenn die Voraussetzungen eines Grenzgängers erfüllt sind, wird nach dem DBA-Schweiz geprüft, ob die Nichtrückkehr zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft führt. Eine Rolle spielt hier auch, ob die Rückreise zur Wohnung zumutbar ist.

Hintergrund

Der Kläger wohnte im Jahr 2014 in Deutschland. In der Schweiz übte er als Arzt eine Vertretungstätigkeit aus. Er beantragte die Besteuerung in der Schweiz und die Freistellung unter Progressionsvorbehalt in Deutschland, da er seiner Meinung nach kein Grenzgänger war. Eine tägliche Heimfahrt war aufgrund der Entfernung von mehr als 200 km vom Tätigkeitsort zum Wohnort und der 24-Stunden-Dienste während der Arbeitseinsätze nicht möglich gewesen. Das Finanzamt dagegen argumentierte, dass bei mehrtägigen Schichttätigkeiten als Nichtrückkehrtage nur diejenigen Tage zählten, an denen der Arbeitnehmer im Anschluss an die Tätigkeit nicht an seinen Wohnort zurückkehrt.

 

Entscheidung

Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Zumutbarkeit der Rückreise ist zu verneinen, wenn die Straßenentfernung mehr als 110 km beträgt oder wenn die für die einfache Wegstrecke von der Arbeitsstätte zum Wohnort benötigte Zeit mit dem Transportmittel 1 1/2 Stunden übersteigt. Dies lag hier vor, da die Entfernung 207 km betrug und eine einfache Strecke 3 Stunden dauerte. Damit hatte der Kläger keinen Grenzgängerstatus i. S. v. Art. 15a DBA-Schweiz. Es kam daher nicht mehr darauf an, ob die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sich die Arbeitsausübung berufsbedingt über mehrere Tage erstreckt. Denn aus Art. 15a DBA-Schweiz folgt, dass erst die Voraussetzungen eines Grenzgängers erfüllt sein müssten. Nur in diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob die Nichtrückkehr zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft führte

Tagesmutter: Sind Kosten des eigenen Hauses teilweise Betriebsausgaben?

Nutzt eine selbstständige Tagesmutter für ihre Tätigkeit das selbstgenutzte Wohnhaus, kann sie die entsprechenden anteiligen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass nach objektiven Kriterien bestimmt werden kann, in welchem Umfang die betriebliche Nutzung erfolgte.

Hintergrund

Die Klägerin betreute und verpflegte zu Hause als selbstständig tätige Tagesmutter 4 bis 5 Kinder zu unterschiedlichen Zeiten. Sie und ihr Ehemann sind Eigentümer des Einfamilienhauses. Die Klägerin machte Gebäudeaufwendungen (Renovierungskosten, Kosten für eine neue Kücheneinrichtung, Schuldzinsen für den Hauskauf und Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes) anteilig neben der vom Finanzamt bereits berücksichtigten Betriebsausgabenpauschale im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit als Tagesmutter als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Seiner Ansicht nach waren nur die auf die ausschließlich betrieblich genutzten Räume (Schlaf – und Spielzimmer) entfallenden Aufwendungen abzugsfähig. Diese konnten jedoch nicht berücksichtigt werden, da sie betragsmäßig geringer waren als die bereits berücksichtigte Pauschale.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte im Ergebnis die ablehnende Entscheidung des Finanzamts. Bei Aufwendungen, die sowohl die berufliche als auch die private Sphäre betreffen, kommt ein anteiliger steuermindernder Abzug grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Aufteilung anhand eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabs vorgenommen werden kann. Daran fehlte es jedoch im vorliegenden Fall. Das Gebäude wurde abwechselnd betrieblich und privat genutzt, sodass auch eine flächenmäßige Aufteilung unter Anwendung eines zeitlichen Maßstabs nicht praktikabel war. Darüber hinaus kam wegen des Ineinandergreifens privater und beruflicher Nutzung weder eine Aufteilung nach Flächen- noch nach Zeitanteilen in Betracht