Besteuerung von Stückzinsen im Rahmen der Abgeltungsteuer

Stückzinsen sind Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen. Sie sind auch dann zu besteuern, wenn die Forderung vor der Einführung der Abgeltungsteuer erworben wurde.

Hintergrund

Die A-GbR vereinnahmte im Jahr 2009 bei der Veräußerung einer Kapitalforderung, die sie vor dem 1.1.2009 erworben hatte, offen ausgewiesene Stückzinsen in Höhe von rund 9.000 EUR. Das Finanzamt wies die Stückzinsen als Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen aus. Die GbR war dagegen der Meinung, dass die Stückzinsen aufgrund einer Übergangsregelung im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer nicht steuerbar waren. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb ohne Erfolg. Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums. Sie sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen steuerbar. Die Regelung ist auf alle nach dem 31.12.2008 zugeflossenen Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anwendbar – und damit auch auf die im vorliegenden Fall im Jahr 2009 zugeflossenen Kapitalerträge der GbR. Nach der einschlägigen Übergangsvorschrift erfolgt die Besteuerung der Stückzinsen auch dann, wenn die veräußerte Forderung vor dem 1.1.2009 erworben wurde. Demzufolge unterliegen alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Stückzinsen der Besteuerung, und zwar unabhängig davon, wann die Kapitalforderung erworben wurde. Entgegen der mit der Revision vorgetragenen Auffassung der GbR war die Übergangsregelung nicht dahingehend zu verstehen, dass Stückzinsen bei der Veräußerung von Forderungen, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, nicht zu besteuern sind. Die Regelung bezog sich lediglich auf den Ausschluss der Besteuerung bei der Veräußerung von Forderungen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, und stellte sicher, dass „bislang steuerfreie Kursgewinne“ aus vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderungen auch weiterhin steuerfrei blieben. Diese Einschränkung galt jedoch nicht für Stückzinsen, die sowohl vor als auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig waren. Offen ausgewiesene Stückzinsen waren vor und nach der Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtige Kapitaleinkünfte. Die bloße Änderung der Rechtsgrundlage für die Besteuerung offen ausgewiesener Stückzinsen konnte kein Vertrauen darauf begründen, dass Stückzinsen nicht besteuert werden

Warum eine Wohnung nicht zur Hälfte an den nichtehelichen Lebenspartner vermietet werden kann

Verluste aus Vermietung und Verpachtung werden nur anerkannt, wenn ein steuerliches Mietverhältnis vorliegt. Dieses liegt nicht vor, wenn der Eigentümer die Hälfte der gemeinsam bewohnten Wohnung an den Lebensgefährten vermietet.

Hintergrund

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie, die aus mehreren Wohnungen besteht. Das Obergeschoss bewohnte sie mit ihrem Lebensgefährten L. Dieser überwies ihr monatlich 350 EUR als Miete und Haushaltsgeld in Höhe von 150 EUR. In einem Mietvertrag wurde geregelt, dass Klägerin die Wohnung im Obergeschoss zur Hälfte für 350 EUR inkl. Nebenkosten an L vermietete.Das Finanzamt erkannte jedoch dieses Mietverhältnis nicht an. Folglich berücksichtigte es den geltend gemachten Verlust nicht. 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass zwischen der Klägerin und L kein Mietverhältnis bestand, das steuerlich anerkannt werden konnte. Eine Lebensgemeinschaft ist regelmäßig auch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Deren wesentlicher Bestandteil ist das gemeinsame Wohnen, dessen Grundlage nicht ein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner ist. Beide Partner tragen nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehört. Die von der Klägerin als Mieteinnahmen erklärten Zahlungen waren vor diesem Hintergrund als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten. Der Verlust aus der „Vermietung“ des Obergeschosses war damit steuerlich unbeachtlich.

Zeitpunkt des Zufluss eines Gestattungsentgelts für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen

Ein Entgelt, das für die Überlassung von Grundstücken zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen vorausgezahlt wird, darf auf den geschätzten Vorauszahlungszeitraum verteilt werden. Voraussetzung ist, dass Nutzungsüberlassungs- und Vorauszahlungszeitraum mehr als 5 Jahre betragen.

Hintergrund

X unterhielt einen land- und forstwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb. Die verpachteten Grundstücke befanden sich in der Nähe eines geplanten Kraftwerks. Der Bebauungsplan enthielt Vorgaben u. a. für Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nach dem Bundesnaturschutzgesetzes. Vor diesem Hintergrund schloss X mit der von der Kraftwerke-GmbH beauftragten S einen Gestattungsvertrag, in dem X der S auf einem Teil seiner betrieblichen Flächen die Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen gestattete. Dafür erhielt S ein einmaliges Gestattungsentgelt von 600.000 EUR.

Das Finanzamt erfasste die Ausgleichszahlung mit dem Zufluss im Wirtschaftsjahr in voller Höhe als Betriebseinnahmen. X machte dagegen eine Verteilung auf 25 Jahre geltend. Dem folgte das Finanzgericht und gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzgerichts an und entschied, dass X das Gestattungsentgelt auf 25 Jahre gleichmäßig verteilen konnte. Als Ausnahme vom Zuflussprinzip können Einnahmen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren auf den Zeitraum verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Im vorliegenden Fall lag eine Nutzungsüberlassung vor, denn der Schwerpunkt der Vereinbarung lag in der Nutzungsüberlassung zur Durchführung der Kompensationsmaßnahmen. Das Gestattungsentgelt wurde auch – wie gesetzlich vorgesehen – für mehr als 5 Jahre im Voraus geleistet. Nicht erforderlich war, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart wurde. Es genügte, dass der Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände feststellbar war und einen Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als 5 Jahren umfasste, nämlich den Zeitraum bis zum Abschluss des vollständigen Rückbaus des Kraftwerks und der Rekultivierung der Vorhabensfläche. Dieser Zeitraum war anhand der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Kraftwerks und der für dessen Rückbau und die Rekultivierung benötigten Zeiträume zumindest im Wege sachgerechter Schätzung feststellbar.

Backwaren ohne Belag und dazu Kaffee: Ist das ein Frühstück?

Unbelegte Backwaren und Heißgetränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos zum sofortigen Verzehr im Betrieb zur Verfügung stellt, sind kein Frühstück. Das Angebot ist also eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit und führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Hintergrund

Den Arbeitnehmern, und auch den Kunden und Gästen der Arbeitgeberin, standen den ganzen Tag verschiedene unbelegte Backwaren und Automaten-Heißgetränke unentgeltlich zur Verfügung. Einen Belag für die Backwaren stellte die Arbeitgeberin nicht bereit. Sie ging davon aus, dass die Überlassung der Backwaren und Getränke eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit darstellte. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich um ein Frühstück handelte, das mit den amtlichen Sachbezugswerten versteuert werden muss. Dem widersprach das Finanzgericht und entschied, dass es sich vorliegend zwar um einen Sachbezug handelte, der jedoch aufgrund der Freigrenze von 44 EUR monatlich steuerfrei blieb.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof war ebenfalls der Ansicht, dass die trockenen Backwaren mit Heißgetränk kein Frühstück waren, sondern nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Die kostenlose Überlassung der Backwaren und Getränke stellte zwar für die Arbeitnehmer einen Vorteil dar. Bei diesem handelte es sich jedoch nicht um Arbeitslohn, also nicht um die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft, sondern um Ausgaben des Arbeitgebers, die mit Aufwendungen zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen vergleichbar waren. Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn. Bei den von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Backwaren und Heißgetränken handelte es sich insbesondere nicht um eine Mahlzeit. Der Bundesfinanzhof war der Ansicht, dass ein Heißgetränk mit unbelegten Backwaren kein Frühstück darstellte. Dafür muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten. Die Art der Brötchen ist dabei ohne Bedeutung.

Nachlass haftet nicht automatisch vorrangig für Erbschaftsteuerschulden

Für Erbschaftsteuer, die der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger schuldet, ist eine Beschränkung der Erbenhaftung ausgeschlossen. Es besteht keine Beschränkung der Vollstreckung auf den Nachlass.

Hintergrund

Erblasserin E verstarb 2015 und wurde von ihrer Tochter T und deren Bruder B zu je 1/2 beerbt. Zum Nachlass gehörten Grundbesitz, GmbH-Anteile sowie Bankguthaben. Das Finanzamt setzte gegen T Erbschaftsteuer i. H. v. 23 Mio. EUR fest. Die Vollziehung in Höhe von 18 Mio. EUR wurde ausgesetzt, sodass noch 5,5 Mio. EUR zu zahlen waren. T beantragte, wegen dieser Erbschaftsteuer die Forderungen aus dem auf den Namen der E bei der D-Bank geführten Konto, das ein Guthaben von 7 Mio. EUR aufwies, zu pfänden. B lehnte eine Auseinandersetzung des Nachlasses ab. Das Finanzamt pfändete 2016 Forderungen der T i. H. v. 130.000 EUR aus 4 Bankverbindungen und ordnete die Einziehung an. T hatte gegen die Pfändungen erfolglos Einspruch eingelegt. 2017 erließ das Finanzamt Haftungsbescheide gegenüber T und B, mit denen es beide zur Entrichtung der noch geschuldeten Erbschaftsteuer von 5,5 Mio. EUR zuzüglich Säumniszuschläge aus dem Nachlass aufforderte. Daraufhin wurden insgesamt 5.660.000 EUR an das Finanzamt gezahlt.

Mit ihrer Klage begehrte T die Feststellung, dass die Pfändungen rechtswidrig waren. Ihrer Ansicht nach hätte das Finanzamt vorrangig den Nachlass in Anspruch nehmen müssen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es keine Verpflichtung, zunächst von der Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Nachlasses Gebrauch zu machen, erkennen konnte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass das Finanzamt über die Art der Vollstreckungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann und es die Grenzen dieses Ermessens im vorliegenden Fall nicht überschritten hat. Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Das bedeutet, dass die Erben bis zur vollständigen Erbauseinandersetzung die Vollstreckung in den Nachlass wegen Ansprüchen aus dem Erbschaftsteuer-Schuldverhältnis eines Erben dulden müssen. Der Vorschrift lässt sich jedoch keine Reihenfolge der Vollstreckung und auch keine Verpflichtung des Finanzamts entnehmen, umfangreiche Ermittlungen zum Bestand des Nachlasses und zum eigenen Vermögen des Erben anzustellen. Allerdings darf ein Haftungsschuldner nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Die Inanspruchnahme des Steuerschuldners und nicht des Haftungsschuldners ist jedoch grundsätzlich auch dann ermessensfehlerfrei, wenn neben diesem ein Haftungsschuldner für die Steuerschuld einzustehen hat. T hatte als Steuerschuldnerin somit kein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung darüber, ob nicht an ihrer Stelle der Nachlass als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen war. Auch aus der Haftungsbeschränkung nach § 2059 Abs. 1 BGB konnte T keine Beschränkung der Vollstreckung zu ihren Gunsten herleiten. Dem Erben steht jedoch die Einrede in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu, wenn er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt haftet. Das war vorliegend gegeben, weil T als Erbin allein und unbeschränkt die Erbschaftsteuer schuldet. Die Kontenpfändungen waren als Vollstreckungsmaßnahmen geeignet, weil T nach den Erkenntnissen des Finanzamts über Forderungen gegen Drittschuldner (Banken) verfügte und die Maßnahme deshalb nicht aussichtslos war. Die Maßnahmen waren auch erforderlich, um die ausstehenden Erbschaftsteuer-Schulden – wenn auch nicht in vollem Umfang – zu tilgen. Ein milderes Mittel war nicht erkennbar. Insbesondere konnte das Finanzamt nicht darauf verwiesen werden, zuerst gegen den Nachlass als Haftungsschuldner vollstrecken zu müssen.

Formeller Bilanzzusammenhang: Keine nachträgliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben

Sonderbetriebsausgaben, die im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt wurden, können nicht in einem Folgejahr erfolgswirksam nachgeholt werden. Dem stehen die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs entgegen.

Hintergrund

An der X-KG waren die Eheleute E und F zu je 50 % beteiligt. In 2008 entstanden F zur Wahrnehmung ihrer Gesellschaftsrechte Rechtsanwaltskosten, die sie aus privaten Mitteln beglich. Diese Aufwendungen wurden für 2008 nicht als Sonderbetriebsausgaben erklärt und dementsprechend vom Finanzamt bei der Gewinnfeststellung 2008 nicht berücksichtigt. Diese war inzwischen bestandskräftig

Die Anwaltskosten aus 2008 machte F erst im Rahmen der Gewinnfeststellung für 2009 geltend. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine fehlerhafte Zusammensetzung des Eigenkapitals handelte. Diese kann im Wege des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht berichtigt werden.

Entscheidung

Die Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Kosten der gesellschaftsrechtlichen Beratung Sonderbetriebsausgaben der F darstellten. Da die Anwaltsleistungen bereits im Jahr 2008 erbracht wurden, ist eine entsprechende Verbindlichkeit bereits 2008 im Sonderbetriebsvermögen der F entstanden und führte zu Aufwand in 2008. Eine unmittelbare Berücksichtigung im Jahr 2009 war daher ausgeschlossen. Bilanzierungsfehler sind grundsätzlich in der Bilanz des Wirtschaftsjahres zu berichtigen, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist. Liegt für das Jahr, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist, bereits ein Steuerbescheid vor, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, sind nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs fehlerhafte Bilanzansätze grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist. Die Berücksichtigung der Anwaltskosten kam für das Jahr 2009 nicht in Betracht. Denn die bilanzielle Behandlung durch die KG in 2008 war zwar fehlerhaft. Dies hat sich jedoch zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008 nicht in einem fehlerhaften Bilanzposten niedergeschlagen. Die KG hätte für die Anwaltskosten in 2008 zunächst eine Verbindlichkeit gegenüber der Anwaltskanzlei im Sonderbetriebsvermögen der F passivieren und den Aufwand als Sonderbetriebsausgabe erfassen müssen. Die Verbindlichkeit war sodann durch Zahlung in Gestalt einer Einlage noch vor dem Bilanzstichtag 31.12.2008 erloschen. Denn F hat die Anwaltsforderung noch in 2008 mit privaten Mitteln beglichen. Zum Bilanzstichtag 31.12.2008 – also in der Schlussbilanz des Vorjahres – war demnach aus diesem Vorgang kein Wirtschaftsgut mehr zu bilanzieren. Die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs können keine Grundlage dafür sein, einen im Vorjahr zu Unrecht unterbliebenen Ausweis einer Einlage nachzuholen. Denn in diesem Fall käme es zur Nachholung des richtigen Unterschiedsbetrags als Saldoposten der Gewinnermittlung und Teil des auszuweisenden Eigenkapitals. Eine so weitgehende Außerachtlassung der richtigen zeitlichen Zuordnung des ermittelten Gewinns ist nicht mit dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs zu begründen

Niedrigpreissegment Teil 2: Anforderungen an die Rechnung

Die bloße Angabe einer Gattung auf der Rechnung reicht auch beim Handeln mit Freizeitkleidung im Niedrigpreissegment nicht aus. Vielmehr sind Angaben erforderlich, die eine Identifizierung der Waren ermöglichen.

Hintergrund

Das Finanzamt versagte dem Kläger den Vorsteuerabzug aus der Lieferung von Textilien. Die Rechnungen enthielten zur Bezeichnung des jeweiligen Liefergegenstands allgemeine Angaben wie z. B. T-Shirt, Bluse, Tops, Kleid, Hosen. Teilweise wurden auch mehrfach dieselben Gegenstände bezeichnet und nur durch die Angabe einer unterschiedlichen Anzahl und eines unterschiedlichen Preises pro Stück ergänzt. Das Finanzamt war der Ansicht, dass den Rechnungen kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde lag. Der Vorsteuerabzug scheiterte aber bereits an der nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung. Die in den Rechnungen enthaltenen pauschalen Bezeichnungen reichten hierfür nicht aus.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug zu Recht versagte. Denn die Rechnungen genügten mangels hinreichender Leistungsbeschreibung nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes. Für den Bereich des Handels mit Kleidungsstücken, speziell mit Freizeitbekleidung im Niedrigpreissegment, entschied die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung bereits, dass die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Hose, Bluse) insoweit nicht genügt. Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung, die die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale enthält. Eine solche weitergehende Beschreibung der Ware kann z. B. über die Herstellerangaben bzw. die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie durch Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen. In Betracht kommt auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, ggf. Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose etc. Solche Beschreibungen lagen jedoch im entschiedenen Fall nicht vor

Privatnutzung mehrerer Dienstwagen: 1 %-Regelung wird mehrfach angewendet

Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, ist die 1 %-Regelung auch mehrfach anzusetzen. Der Bundesfinanzhof bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung.

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof entschied bereits im Jahr 2013, dass in Fällen, in denen Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen dürfen, der in der Überlassung der Fahrzeuge zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen ist. In dem damaligen Urteilsfall wurde bei einer GmbH festgestellt, dass sie ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer 2 Kfz zur uneingeschränkten Nutzung überlassen hatte. Dabei handelte es sich um eine Limousine und einen Geländewagen (SUV). Der Prüfer erfasste wegen der unterschiedlichen Nutzungseigenschaften die Nutzung beider Fahrzeuge als Sachbezug nach der 1 %-Regelung.

Entscheidung

In einem aktuellen Streitfall wies der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurück. Denn die Rechtsfrage war durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften zur 1 %-Regelung bot keinen Anhalt für die Annahme, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen darf, die 1 %-Regelung nur für ein Fahrzeug gelten soll. Es bestand auch kein Grund, die Vorschrift einschränkend auszulegen: Denn werden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich 2 Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen, wird ihm auch ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt. Deshalb findet für jedes dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich auch zur Privatnutzung überlassene Fahrzeug die 1 %-Regelung Anwendung, es sei denn, dass der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.

Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn: Wann Beiträge zur betriebli-chen Krankenversicherung steuerbegünstigter Sachlohn sind

Je nachdem, ob der Arbeitgeber im Rahmen von Zukunftssicherungsleistungen Versicherungsschutz bietet oder nur einen Zuschuss gewährt, handelt es sich um steuerfreie Leistungen oder steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof hat 2 Fälle zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn entschieden.

Hintergrund

Im ersten Fall schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei 2 Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der 44-EUR-Freigrenze.

Im zweiten Fall informierte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in einem Mitarbeiteraushang darüber, dass er ihnen zukünftig eine klassische betriebliche (Zusatz-)Krankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten konnte. Daraufhin schlossen Mitarbeiter unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherung überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse vom Arbeitgeber auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt. Diese betrugen weniger als 44 EUR monatlich.

Umstritten war, ob auf Beiträge des Arbeitgebers für Zukunftssicherungsleistungen die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung behandelte solche Beiträge bisher als nicht begünstigen Barlohn.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte im ersten Fall das Vorliegen von Sachlohn und damit im Ergebnis die Steuer- und Beitragsfreiheit der Beiträge. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter, weil der Arbeitgeber hier eine konkrete Leistung zusagte.

Im zweiten Fall hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern noch auf steuerfreie Sachbezüge entschieden. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelte es sich hierbei hingegen um Barlohn. Ein Sachbezug liegt nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber den Mitarbeitern jedoch letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte der Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichts – abweichend zum ersten Fall – den Mitarbeitern keinen Versicherungsschutz zugesagt.

Warum der Unterricht in der Fahrschule nicht umsatzsteuerfrei ist

Fahrschulunterricht, mit dem die Fahrerlaubnisklassen B und C1 erworben werden können, ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Insbesondere stellt er einen spezialisierten Unterricht dar, der nicht unter den Begriff des steuerbegünstigten Schul- und Hochschulunterrichts fällt.

Hintergrund

Die X-GmbH betrieb eine Fahrschule und erbrachte u. a. Fahrschulleistungen zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1. X wies in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Leistungen der Umsatzsteuer unterlagen und setzte Umsatzsteuer fest. Den Antrag der X, die Umsatzsteuer auf 0 EUR herabzusetzen, lehnte das Finanzamt ab. Die Klage der X hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg, da keine Steuerbefreiung nach nationalem Recht zulässig war und nach Unionsrecht kein Schul- oder Hochschulunterricht vorlag.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz nicht vorlagen und wies die Revision der X als unbegründet zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen waren nicht erfüllt, da weder eine staatliche Genehmigung noch eine landesrechtliche Erlaubnis vorlag. Es lag auch keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor.

Da X weder eine Hochschule i. S. d. Hochschulrahmengesetzes noch eine öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung war, waren die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung insoweit ebenfalls nicht erfüllt.

Auch war keine Steuerbefreiung nach Unionsrecht möglich. Die Steuerbefreiung für “Schul- und Hochschulunterricht” umfasst nämlich nur Tätigkeiten, die sich sowohl wegen ihrer spezifischen Art als auch aufgrund des Rahmens, in dem sie ausgeübt werden, abheben. Für die Zwecke der Mehrwertsteuerregelung verweist der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts daher allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen.

Fahrunterricht in einer Fahrschule ist jedoch ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. Er fällt deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts.