Wann bei der elektronischen Steuererklärung eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt

Ein Steuerbescheid kann auch dann wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden, wenn der Steuerpflichtige eine elektronische Steuererklärung eingereicht hat.

Hintergrund

Die X-GmbH war an der C-GmbH beteiligt, von der sie im Jahr 2013 Ausschüttungen erhielt. Der Steuerberater S reichte Mitte Dezember 2014 elektronisch die von ihm selbst erstellte Körperschaftsteuer-Erklärung und den Jahresabschluss ein. Die Erklärung enthielt keine Angaben zu den Zeilen 44a ff. des Mantelbogens (“inländische Sachverhalte i. S. des § 8b KStG”). Ende Dezember 2014 reichte die X-GmbH 2 Steuerbescheinigungen der C-GmbH über Ausschüttungen und Kapitalertragsteuer ein. In der Anlage WA (“Weitere Angaben”) ist die anrechenbare Kapitalertragsteuer angegeben. In der Gewinn- und Verlustverrechnung hatte die X-GmbH u. a. “Erträge aus Beteiligungen” erfasst.

Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer auf 0 EUR fest und rechnete die Kapitalertragsteuer an. Darüber hinaus erließ das Finanzamt einen Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer. Im Jahr 2015 beantragte die X-GmbH die Änderung des Bescheids, da die Ausschüttung versehentlich als steuerpflichtig behandelt worden war. Das Finanzamt und danach das Finanzgericht lehnten eine Änderung ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kam dagegen zu dem Ergebnis, dass der Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden konnte.

Das Finanzamt kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Bescheids unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Grundsätzlich muss die offenbare Unrichtigkeit in der Sphäre des Finanzamts entstanden sein. Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, muss der Bescheid auch dann geändert werden, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt.

Dagegen schließen Fehler in der Rechtsanwendung (unrichtige Auslegung/Anwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines nicht vorliegenden Sachverhalts) eine offenbare Unrichtigkeit aus. Diese Grundsätze gelten auch bei der Einreichung elektronischer Steuererklärungen.

Hiervon ausgehend lag nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine offenbare Unrichtigkeit vor. Entscheidend war, dass die Zeile 44a der Körperschaftsteuer-Erklärung (“Inländische Bezüge i. S. von § 8b Abs. 1”) nicht ausgefüllt wurde. Das Finanzamt konnte anhand der nachgereichten Steuerbescheinigungen und der Anlage WA erkennen, dass die X-GmbH 2 Gewinnausschüttungen der C-GmbH erhalten hatte. Aus der Gewinn- und Verlustrechnung konnte das Finanzamt ebenfalls erkennen, dass diese Beträge als Gewinnausschüttungen im Gewinn der X-GmbH erfasst waren. Dann musste die X-GmbH zwingend eine Eintragung in Zeile 44a vornehmen. Diese Eintragung fehlte, sodass die Körperschaftsteuer-Erklärung unrichtig war.

Die Unrichtigkeit war angesichts der beigefügten Bilanz, der Steuerbescheinigungen und der Anlage WA für das Finanzamt auch offenbar, auch war der Sachverhalt nicht unklar. Dass Zeile 44a der Körperschaftsteuer-Erklärung nicht ausgefüllt war, lag keiner rechtlichen Überlegung des S zugrunde. Vielmehr wurde die Eintragung schlicht vergessen. Diese offenbare Unrichtigkeit der Steuererklärung schlägt auf den Bescheid durch. Denn das FA hat die offenbare Unrichtigkeit bei der Erteilung des Bescheids übernommen und die bescheinigte Kapitalertragsteuer angerechnet.

Wann und wie ein Antrag auf schlichte Änderung konkretisiert werden muss

Um einen Antrag auf schlichte Änderung zu konkretisieren, genügt es, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der Klagefrist die zu ändernden Besteuerungsgrundlagen benennt. Die Abgabe einer Steuererklärung ist nicht erforderlich.

Hintergrund

Weil die Kläger keine Einkommensteuer-Erklärung abgegeben hatten, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, weil keine Begründung eingereicht wurde. Innerhalb der Klagefrist stellten die Kläger beim Finanzamt den Antrag, den Einkommensteuer-Bescheid zu ändern und die Einkommensteuer gemäß der beigefügten Bezeichnung und Berechnung der Besteuerungsgrundlagen festzusetzen. Das Finanzamt lehnte jedoch diese Änderung ab, da die unterschriebene Steuererklärung erst nach Ablauf der Klagefrist beim Finanzamt eingegangen war. Der dagegen erhobene Einspruch hatte mangels Begründung keinen Erfolg.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt den Antrag der Kläger auf schlichte Änderung zu Unrecht abgelehnt hatte. Denn die Kläger hatten durch die innerhalb der Klagefrist erfolgte Angabe der der Steuerfestsetzung zugrunde zu legenden Besteuerungsgrundlagen ihren Antrag in ausreichendem Maße konkretisiert. Das Finanzamt konnte daraus eindeutig erkennen, in welchen Punkten die Kläger mit der Steuerfestsetzung nicht einverstanden waren. Es hätte sich also auf die Überprüfung dieser Punkte beschränken können, sodass eine Gesamtaufrollung des Falles nicht notwendig war.

Es widersprach nicht dem Gesetzeszweck, dass die Steuererklärung erst nach der Klagefrist eingereicht wurde. Vielmehr wird in einem solchen Fall die bezweckte Entlastung der Gerichte dadurch erreicht, dass die Steuerpflichtigen dann keine Klage erheben müssten, sondern das Verfahren beim Finanzamt verbleibt.

Warum Rentenberater keine Freiberufler sind

Rentenberater sind gewerblich tätig, denn ihre Tätigkeit ist hinsichtlich der Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit nicht mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder Steuerberaters vergleichbar.

Hintergrund

Die Klägerin schloss ein Studium an einer Verwaltungsfachhochschule mit den Fachgebieten der Rentenversicherung und der Sozialversicherung als Diplom-Verwaltungswirtin (FH) ab. Sie arbeitete zuletzt im Rechtsbehelfsbereich der Landesversicherungsanstalt und erhielt die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater nach dem Rechtsberatungsgesetz. Seit dem Jahr 2009 ist sie nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz als Rentenberaterin im Rechtsdienstleistungsregister des Landessozialgerichts eingetragen.

Für die Jahre 2010 und 2011 erklärte die Klägerin freiberufliche Einkünfte. Das Finanzamt nahm dagegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb an und erließ entsprechende Gewerbesteuer-Messbescheide. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg, da nach Meinung der Richter hinsichtlich Tiefe und Breite keine mit dem Beruf des Rechtsanwalts vergleichbare Ausbildung vorlag.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof verneinte die Ähnlichkeit der Tätigkeit als Rentenberater zu einem Katalogberuf sowie das Vorliegen einer sonstigen selbstständigen Arbeit und wies die Revision der Klägerin zurück.

Ein einem Katalogberuf ähnlicher Beruf liegt vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der Katalogberufe verglichen werden kann. Eine Ähnlichkeit zu einer Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten genügt nicht. Vielmehr müssen die ähnlichen Berufe speziell einem der im Gesetz aufgezählten Berufe ähnlich sein. Erforderlich ist die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit.

Die für den vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen werden. Die so qualifizierte Arbeit muss den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge i. S. d. Katalogberufs geben. Es genügt daher nicht, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die auch von den Angehörigen der Katalogberufe ausgeübt wird. Die ausgeübte Tätigkeit darf auch nicht bloß einen kleinen Ausschnitt aus dem Katalogberuf erfassen.

Von diesen Grundsätzen ausgehend war die Tätigkeit der Klägerin als Rentenberaterin keinem der Katalogberufe ähnlich. Eine Ähnlichkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts schied bereits wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Ausbildung aus. Zwar erwarb die Klägerin als Verwaltungswirtin neben Grundkenntnissen im allgemeinen öffentlichen Recht und Zivilrecht insbesondere Kenntnisse im Sozialrecht, einer Spezialmaterie des öffentlichen Rechts. Es fehlten jedoch Kenntnisse in anderen Spezialmaterien des öffentlichen Rechts sowie in den Spezialbereichen des Zivil- oder Strafrechts. Zudem war das Aufgabengebiet des Rentenberaters gegenüber dem des Rechtsanwalts, der in allen Rechtsangelegenheiten tätig werden kann, erheblich beschränkt. Es bestand auch keine Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters. Die Ausbildung der Klägerin umfasste nicht die Gebiete der steuerlichen Ausbildung. Ihre Tätigkeit wies ebenfalls keine Überschneidungen zu der eines Steuerberaters auf. Denn die Beratungen fanden auf gänzlich unterschiedlichen Rechtsgebieten statt.

Weiterhin lagen keine Einkünfte aus einer sonstigen selbstständigen Arbeit vor. Beratungsleistungen fallen nur dann in den Anwendungsbereich der zugrundeliegenden Norm, wenn sie ihrer Art nach den dort genannten Regelbeispielen ähnlich sind. Das sind z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Die Tätigkeit des Rentenberaters war jedoch keinem der Regelbeispiele ähnlich. Die Tätigkeit der Klägerin war vielmehr im Schwerpunkt beratender Natur und nicht – wie die eines Vermögensverwalters – dadurch geprägt, dass sie das ihr anvertraute Vermögen ihrer Kunden verwaltete.

Mandantendaten: Für Aufbewahrungskosten dürfen keine Rückstellungen gebildet werden

Wer die Daten von Mandanten und die Handakten in einem Rechenzentrum aufbewahren lässt, muss wissen: Die Kosten dafür sind nicht rückstellungsfähig, wenn keine entsprechende Aufbewahrungspflicht existiert.

Hintergrund

Eine Wirtschaftsprüfer-/Steuerberater-GmbH bildete eine Rückstellung in Höhe von 85.000 EUR, und zwar für Aufwendungen, die für die 10-jährige Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum entstanden. Die GmbH legte dabei je Mandant das pauschal an die DATEV zu zahlende Entgelt in Höhe von 19,80 EUR pro Jahr zugrunde. Sie berücksichtigte darüber hinaus Abschläge für Mandanten, die ihre Daten auf einer Speicher-DVD sichern ließen und auch für Mandatsbeendigungen innerhalb des 10-jährigen Aufbewahrungszeitraums. Die GmbH führte an, dass die Beträge mit den Mandantenhonoraren für die Buchführung und Erstellung des Jahresabschlusses abgegolten waren und nicht gesondert berechnet werden konnten.

Das Finanzamt lehnte die Bildung einer Rückstellung ab. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da eine entsprechende Aufbewahrungsverpflichtung nicht existierte.

Entscheidung

Steuerberater haben die Pflicht, die Handakten für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung eines Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt mit der Übergabe der Handakten an den Auftraggeber, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Auftraggeber die Aufforderung des Steuerberaters erhalten hat, die Handakten in Empfang zu nehmen. Zu den Handakten gehören nur die Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht jedoch der Briefwechsel mit dem Mandanten, interne Notizen oder schriftliche Arbeitsergebnisse.

Deshalb kam der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass keine öffentlich-rechtliche Aufbewahrungsverpflichtung gegeben war. Es handelte sich nicht um in der Handakte aufzubewahrende Daten, sondern um Arbeitsergebnisse, die die GmbH im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung erstellte und zur laufenden Mandatsbearbeitung aufbewahrte.

Wenn der Berater aber Unterlagen des Mandanten aufbewahrt, die er herausgeben muss, kann dies keine rückstellungsfähige Verpflichtung begründen. Denn der Berater kann die Aufbewahrung durch Herausgabe an den Mandanten jederzeit beendigen.

Es fehlte weiterhin an einer schriftlichen oder mündlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung der Mandantendaten. Eine solche Verpflichtung ergab sich auch nicht aus einer “ständigen Übung”. Denn dass einige Mandanten die Möglichkeit nutzten, ihre Daten auf einer Speicher-DVD an sich zu nehmen, zeigte, dass die Archivierungspflicht nicht durchgängig bestand.

Soweit die GmbH die Aufbewahrung der Unterlagen als Gegenleistung für den Fortbestand der Mandatsbeziehung verstand, würde ein schwebendes Dauergeschäft vorliegen. Dieses ließe angesichts des fortbestehenden Mandats und der daraus erwirtschafteten Vergütung eine Alimentation der Aufbewahrung erwarten und würde damit eine Rückstellung für die Aufbewahrungskosten ausschließen.

Häusliches Arbeitszimmer: Renovierung des Badezimmers ist nicht absetzbar

Wer sein privates Badezimmer renoviert oder umbaut, darf die entsprechenden Aufwendungen steuerlich nicht als Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen. Denn die Renovierungskosten rechnen nicht zu den gesamten Gebäudekosten.

Hintergrund

Der Kläger S war Steuerberater und betrieb seine Beratertätigkeit von einem häuslichen Arbeitszimmer aus, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des S darstellte. Das Arbeitszimmer befand sich in dem Einfamilienhaus, das S zusammen mit seiner Ehefrau gehörte. Von der Wohnfläche entfielen 8,43 % auf das Arbeitszimmer. Im Jahr 2012 bauten die Eheleute das Badezimmer und den davor liegenden Flur umfassend um. Außerdem wurden einige Rollläden erneuert. Von den Gesamtaufwendungen von 52.000 EUR für das Wohnhaus inklusive Renovierung setzten sie den Flächenanteil von 8,43 % = 4.400 EUR für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben des S ab.

Das Finanzamt berücksichtigte neben anderen Aufwendungen von den Renovierungskosten lediglich die Kosten für den Austausch einer Türe (980 EUR), da nur dieser Aufwand dem Arbeitszimmer unmittelbar zuzurechnen war. Das Finanzgericht erkannte dagegen auch die Umbaukosten anteilig als Arbeitszimmerkosten an.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Renovierungskosten für Bad und Flur nicht berücksichtigt werden konnten.

Voraussetzung für den Abzug von Arbeitszimmerkosten ist insbesondere, dass die Aufwendungen tatsächlich das Arbeitszimmer und nicht die privaten Wohnräume betreffen. Soweit die Kosten nicht nur das Arbeitszimmer, sondern das Gebäude insgesamt betreffen, ist lediglich der auf das Arbeitszimmer entfallende Anteil der Gesamtaufwendungen abziehbar. Dieser Anteil wird grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Hauses ermittelt.

Nicht abzugsfähig sind dagegen Renovierungs- und Umbaukosten, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Die Renovierungskosten für Bad und Flur waren dem Arbeitszimmer nicht direkt zuzuordnen. Sie waren aber auch nicht als Kosten zu werten, die das gesamte Gebäude betreffen und als solche anteilig dem Arbeitszimmer zugeordnet werden könnten. Anders als z. B. Arbeiten am Dach oder an der Fassade betreffen Arbeiten zur Renovierung oder zum Umbau des Badezimmers nicht das Gebäude selbst, sondern einen bestimmten Raum innerhalb des Gebäudes, der im vorliegenden Fall ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Abzustellen war also darauf, ob das gesamte Gebäude oder ein einzelner Raum betroffen ist (raumbezogene Betrachtung).

Wann eine doppelte Haushaltsführung für Zimmer im Elternhaus anerkannt wird

Bewohnt ein alleinstehender Arbeitnehmer nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer, hat er dort keinen eigenen Hausstand. Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung werden auch dann nicht steuerlich anerkannt, wenn am Ort der elterlichen Wohnung der Lebensmittelpunkt liegt.

Hintergrund

Der Kläger war ein unverheirateter Polizist und bewohnte nach Beendigung seiner Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer. Am Ort des Polizeireviers unterhielt er eine Unterkunft. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung erkannte das Finanzamt nicht an, obwohl der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am elterlichen Wohnort hatte und er sich an den Haushaltskosten der Eltern beteiligte.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Zimmer im Haushalt der Eltern keinen eigenen Hausstand darstellte.

Grundsätzlich gilt: Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer liegt die Führung eines eigenen Hausstands am Wohnort in der Regel nicht vor, wenn er nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt sein Zimmer bewohnt. Eine Kostenbeteiligung ändert daran nichts. Die elterliche Wohnung kann zwar wie bisher der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein, sie ist aber kein eigener Hausstand.

Deshalb lehnten auch die Finanzrichter wie das Finanzamt einen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung ab.

Unfall auf dem Arbeitsweg: Kosten einer Operation können nicht geltend gemacht werden

Die Behandlungs- und Operationskosten nach einem Autounfall auf dem Arbeitsweg, die ein Arbeitnehmer selbst trägt, können nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden.

Hintergrund

Die Klägerin erlitt auf dem Rückweg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen Autounfall. Dieser zog eine operative Nasen- und Ohrmuschelkorrektur nach sich. Die von ihr selbst getragenen Behandlungs- und Operationskosten in Höhe von 2.400 EUR machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt verwies darauf, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Kosten für den Arbeitsweg abgegolten sind, und lehnte den Werbungskostenabzug ab.

Die Klägerin verwies auf eine Aussage der Bundesregierung, wonach die Finanzverwaltung einen Abzug der Kosten im Billigkeitswege zulässt. Konkret stützte sie sich auf eine entsprechende Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Meister auf eine Anfrage des Abgeordneten Dr. Troost.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Kosten nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können. Denn diese werden von der umfassenden Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies in seiner ständigen Rechtsprechung.

Das Finanzgericht hielt eine Sonderbehandlung von Kosten für Personenschäden wie im vorliegenden Fall für nicht erforderlich.

Werbungskosten bei Währungskursverlust bei Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens

Wer ein Darlehen aufnimmt, um damit ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, das zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet wurde, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten anerkennt. Das gilt zumindest dann, wenn mit dem Darlehen ein Währungskursverlust ausgeglichen wird.

Hintergrund

Der Kläger erwarb im Jahr 2002 eine Eigentumswohnung, deren Anschaffungskosten von 54.000 EUR er durch Bankkredit finanzierte. Im Jahr 2005 erwarb er eine weitere Wohnung für 56.500 EUR. Der Kläger nahm ein Bankdarlehen in Schweizer Franken bis zum Gegenwert von 105.000 EUR auf und verwendete das Darlehen dazu, die erste Wohnung umzuschulden und den Kaufpreis für die zweite Wohnung zu entrichten. Beide Wohnungen nutzte der Kläger zunächst zu eigenen Wohnzwecken.

Im Jahr 2011 schuldete der Kläger das Fremdwährungsdarlehen um. Nachdem sich die Rückzahlungsverpflichtung inzwischen wegen der Währungskursentwicklung auf 139.300 EUR erhöht hatte, nahm der Kläger ein Bausparkassendarlehen über 139.000 EUR auf und zahlte das Fremdwährungsdarlehen zurück. Seit dem Jahr 2013 werden die Wohnungen vermietet. Im Jahr 2014 zahlte der Kläger auf das Bausparkassendarlehen Zinsen i. H. v. 6.600 EUR, die er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen jedoch nur anteilig, da sie teilweise auf die Finanzierung des Währungsverlustes entfielen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Zahlungen, mit denen Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen ausgeglichen werden, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Das Wechselkursrisiko ist nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst. Das gilt auch dann, wenn das auf fremde Währung lautende Darlehen zur Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet worden ist. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre.

Dementsprechend schied auch im vorliegenden Fall der Werbungskostenabzug für den auf den Währungsverlust i. H. v. 39.000 EUR entfallenden Zinsanteil aus. Denn wenn schon ein Fremdwährungskursverlust nicht durch Vermietung und Verpachtung veranlasst ist, gilt dies erst recht für die Schuldzinsen zur Finanzierung dieses Verlustes. Mit der Umschuldung des Fremdwährungsdarlehens realisierte und bezahlte der Kläger den Kursverlust. Zur Finanzierung des erhöhten Rückzahlungsaufwands nahm er Darlehensmittel in Anspruch. Mit der Umschuldung übernahm der Kläger nicht nur die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens, sondern zugleich das Wechselkursrisiko. Dieses Risiko war nicht durch die spätere Vermietung veranlasst. Zwar wirkte sich das Wechselkursrisiko im Zeitpunkt der Anschaffung nicht aus, aber im Zeitpunkt der Umschuldung. Das umgeschuldete Darlehen war deshalb nur in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten durch die spätere Vermietung veranlasst. In Höhe des bei Umschuldung realisierten Währungskursverlustes bestand dieser Zusammenhang nicht. Das Umschuldungsdarlehen war deshalb aufzuteilen.

Wie der Gewinn bei Grundstück aus Betriebsvermögen ermittelt wird

Bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf eines Grundstücks muss als fiktive Anschaffungskosten der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu Grunde gelegt werden, nicht der Buchwert.

Hintergrund

Eine Altenteilerwohnung war durch Abwahl der Nutzungswertbesteuerung und damit steuerfrei ins Privatvermögen überführt worden. Später wurde diese Wohnung verkauft. Der Kläger stritt mit dem Finanzamt darüber, wie der Veräußerungsgewinn des innerhalb von 10 Jahren nach der Entnahme veräußerten Hausgartens zu ermitteln war.

Das Finanzamt ging davon aus, dass bei Veräußerung eines Grundstücks, das vorher aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt wurde, an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert tritt, mit dem das Grundstück bei der Überführung angesetzt worden ist. Eine Ausnahme gilt, wenn bei der Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen der Entnahmegewinn kraft gesetzlicher Regelung bei der Besteuerung außer Ansatz geblieben ist, wie dies vorliegend der Fall war. Dann tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Buchwert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entnahme.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation des Finanzamts nicht und gab dem Kläger Recht. Dem Ansatz des Buchwertes anstelle des Teilwerts im Zeitpunkt der Entnahme als fiktive Anschaffungskosten stand der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Denn § 23 Abs. 3 Satz 3, Abs. 1 Satz 2 EStG verweist ausdrücklich auf die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, der den Teilwert als Entnahmewert bestimmt. Dieser Verweis ist nach Auffassung des Finanzgerichts folgerichtig und konsequent, denn mit der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung galt die Wohnung als entnommen. Diese kraft gesetzlicher Regelung erfolgte Entnahme stellte keine Buchwert-Entnahme dar. Denn aus der Formulierung folgt, dass ein Entnahmegewinn nicht in die Gewinnermittlung einbezogen bzw. nicht der Besteuerung unterworfen wird. Damit hat der Gesetzgeber keiner Buchwert-Entnahme zugesprochen, sondern nur den ermittelten Entnahmegewinn von der Besteuerung freigestellt.

Wie man bei Bewirtungskosten auch ohne Bewirtungsbeleg Vorsteuerabzug erhält

Wer gegen die Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen verstößt, muss nicht gleich um den Vorsteuerabzug bangen – zumindest dann nicht, wenn die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.

Hintergrund

Der Kläger war als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Für das Jahr 2013 machte er Vorsteuern in Höhe von 641 EUR für von ihm getätigte Bewirtungsaufwendungen aus Geschäftsessen mit seinen Geschäftspartnern geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, da die erforderlichen Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung auf den Bewirtungsbelegen fehlten. Obwohl der Kläger im Einspruchsverfahren die fehlenden Eintragungen auf den Bewirtungsbelegen nachholte, blieb das Finanzamt bei seiner ablehnenden Haltung.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Klägers. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen muss der Steuerpflichtige zeitnah und fortlaufend schriftlich angeben: den Ort, den Tag, die Teilnehmer und den Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Dass diese Formerfordernisse erst nachträglich im Einspruchsverfahren, also erst 4 Jahre nach erfolgter Bewirtung, stattfand, schloss nach Auffassung des Finanzgerichts den Vorsteuerabzug nicht aus. Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z. B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) führte nämlich nicht gleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs.

Vielmehr war für die Richter umsatzsteuerlich allein entscheidend, ob der Bewirtungsaufwand betrieblich veranlasst und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen war. Die Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften hätte eine nicht zulässige Belastung des Steuerpflichtigen dargestellt.

Ein weiteres Argument, das für den Vorsteuerabzug sprach: Aufgrund der überragenden Bedeutung des Vorsteuerabzugs für eine steuerneutrale Umsatzbesteuerung legt der Europäische Gerichtshof den Vorsteuerabzug einschränkende Formerfordernisse grundsätzlich restriktiv aus. Deshalb kann z. B. auch eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden.