Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen rechtfertigt keinen Billigkeitserlass

Fordert die Familienkasse Kindergeld zurück, muss sie dabei berücksichtigen, ob und inwieweit der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Allein die Anrechnung auf die Sozialleistungen rechtfertigt jedoch keinen Billigkeitserlass.

Hintergrund

M ist die Mutter ihres 1990 geborenen Sohnes B, für den sie Kindergeld bezog. Das Jobcenter berücksichtigte bei der Einkommensberechnung nach dem SGB II (sog. Hartz IV) das Kindergeld und rechnete es auf die Leistungen an. Im Oktober 2011 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2011 auf und forderte von M die Rückzahlung des für Januar bis April 2011 gezahlten Kindergeldes. Der Grund war, dass B eine Beschäftigung aufgenommen hatte, die den Kindergeldanspruch ausschloss. B machte geltend, dass er der Familienkasse im Oktober 2010 seinen Gesellenbrief übersandt hatte. Trotzdem war das Kindergeld weitergezahlt worden. Im Juni 2012 beantragte M, die Rückforderung zu erlassen, da das Kindergeld bei der Einkommensberechnung nach dem SGB II berücksichtigt worden war. Die Familienkasse lehnte dies ab.

Das Finanzgericht war dagegen der Ansicht, dass die Rückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden muss. Denn M verletzte keine Mitwirkungspflichten. Außerdem hatte die Familienkasse mit der Aufhebung des Kindergeldes zeitlich über Gebühr zugewartet.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies bereits in mehreren Entscheidungen darauf hin, dass ein Billigkeitserlass gerechtfertigt sein kann, wenn Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der Berechnung der Sozialleistungen als Einkommen angesetzt wurde, aber eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nicht möglich ist. Nicht geklärt war jedoch die Frage, ob ein Billigkeitserlass auch dann möglich ist, wenn ein Kindergeldberechtigter seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und das Kindergeld trotzdem ohne dessen Verschulden weitergewährt wurde.

Der Bundesfinanzhof sah es im vorliegenden Fall als fraglich an, ob M ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen war. Fraglich war auch, ob die Übersendung des Gesellenbriefs an die Familienkasse dazu ausreichte. Unklar war für die Richter vor allem, auf welchem Berücksichtigungsgrund die Kindergeldfestsetzung beruhte (Berufsausbildung, arbeitssuchend) und worin die Mitwirkungspflicht überhaupt bestand. Der Bundesfinanzhof verwies deshalb den Fall an das Finanzgericht zurück. Dieses muss die erforderlichen Feststellungen über die etwaige Verletzung der Mitwirkungspflicht nachholen.

Gericht ist die erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

Die erste Tätigkeitsstätte liegt bei einem Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht. Deshalb kann er die Fahrten dorthin nur eingeschränkt mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen.

Hintergrund

Der Kläger ist Gerichtsvollzieher, der im öffentlichen Dienst tätig ist. Er untersteht der Dienstaufsicht des jeweiligen Amtsgerichts. Der Kläger holte beim Amtsgericht regelmäßig 4- bis 5-mal pro Woche seine Vollstreckungsaufträge ab, welche die Grundlage seiner eigentlichen Berufstätigkeit darstellten.

Das Finanzamt setzte für die Fahrten des Klägers von seiner Wohnung zum Amtsgericht nur die Entfernungspauschale an, da es das Amtsgericht als erste Tätigkeitsstätte ansah. Der Kläger wollte dagegen für die Fahrten die Reisekostenpauschale anwenden.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass das Amtsgericht für den Gerichtsvollzieher eine erste Tätigkeitsstätte darstellt. Deshalb hatte das Finanzamt zu Recht für die Fahrten des Klägers von seiner Wohnung zum Amtsgericht nur die Entfernungspauschale zum Abzug zugelassen.

Erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der jeweilige Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Die Verwaltung knüpft an diesen Vorrang des Dienst- oder Arbeitsrechts an, hält aber ein gewisses Tätigwerden an der vom Arbeitgeber festgelegten Tätigkeitsstätte für erforderlich. Als ausreichend erachtet werden jedoch auch Hilfs- und Nebentätigkeiten in ganz geringem Umfang, soweit der Mitarbeiter persönlich an der Tätigkeitsstätte erscheint. Dies war vorliegend der Fall.

Es lag nach Ansicht des Gerichts kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vor. Denn es fehlte an den Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers, dieses typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen. Die Anforderungen für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte waren also erfüllt.

 

Verlustverteilung bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

Wird der Ergebnisverteilungsschlüssel geändert, sodass der GbR-Gesellschafter, der während des Geschäftsjahres eintritt, auch an dem vorher erwirtschafteten Ergebnis beteiligt wird, kann dies steuerlich anerkannt werden. Das gilt zumindest dann, wenn diese Verteilung für die Zukunft und unter Zustimmung aller Gesellschafter getroffen wird.

Hintergrund

A, B und C waren zu je 1/3 Gesellschafter einer GbR. Diese erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ehemaligen Hotels. Mit Vertrag vom Oktober 1997 vereinbarten A, B und C mit X, dass diesem die Beteiligung des A übertragen wird. Der Kaufpreis wurde am 30.6.1998 gezahlt, zu diesem Zeitpunkt kam es zum Gesellschafterwechsel.

Den im Jahr 1998 entstandenen Verlust der GbR von rund 600.000 DM verteilte das Finanzamt zu je 1/3 auf die verbleibenden Gesellschafter (B, C) und zu je 1/6 auf den ausgeschiedenen (A) und den neu eingetretenen Gesellschafter (X).

Mit seiner Klage begehrte X die Zurechnung des Verlustes des gesamten Geschäftsjahrs zu 1/3 und hatte damit Erfolg. Das Finanzgericht rechnete den Verlustanteil des A dem X zu.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab X ebenfalls recht. Über die steuerliche Zurechnung des Einnahmen- oder Werbungskostenüberschusses der GbR auf die einzelnen Gesellschafter entscheidet grundsätzlich der zivilrechtliche Verteilungsschlüssel nach dem Gesellschaftsvertrag. Die Ermittlung des Überschusses bei Vermietung und Verpachtung erfolgt aus der Zusammenstellung der Einnahmen und der Werbungskosten für das Kalenderjahr. Der dem einzelnen Gesellschafter einer Immobilien-GbR zuzurechnende Anteil am Überschuss steht daher erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums fest. Somit vereinbarten die Beteiligten steuerrechtlich wirksam die Zuweisung der künftigen Überschüsse. Das führte dazu, dass der 1/3-Anteil am Werbungskostenüberschuss dem X zuzurechnen war.

Soweit der Bundesfinanzhof bisher vertreten hatte, nämlich dass der Überschuss nur den Personen zugerechnet werden kann, die im Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen oder des Abflusses von Ausgaben Gesellschafter waren, hält der Bundesfinanzhof daran nicht mehr fest. Eine Änderung des bisher gültigen Ergebnisverteilungsschlüssels der GbR mit der Maßgabe, dass dem während des Geschäftsjahres der GbR eintretenden Gesellschafter der auf den Geschäftsanteil fallende Überschuss für das gesamte Geschäftsjahr zugerechnet wird, ist steuerrechtlich anzuerkennen, wenn diese vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebnisverteilung für die Zukunft getroffen wurde und wenn ihr alle Gesellschafter zustimmen. Zudem muss die abweichende Ergebnisverteilung ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.

Hiervon ausgehend war der gesamte 1/3-Anteil am Werbungskostenüberschuss dem X zuzurechnen. Ohne diese Ergebnisverteilung wäre X nicht bereit gewesen, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Die vereinbarte Ergebnisverteilung ist somit steuerrechtlich anzuerkennen, da sie mit Zustimmung aller Gesellschafter für die Zukunft getroffen wurde und ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis hat.

Generationsübergreifende Totalgewinnprognose gilt auch bei Nießbrauchsvorbehalt

Hat ein Landwirt die wirtschaftliche Grundlage des späteren Erfolgs bei seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger gelegt, kommt eine generationenübergreifende Totalgewinnprognose in Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Betrieb unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird.

Hintergrund

Nachdem die Eheleute zunächst über 10 Jahre einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbau und Viehzucht geführt hatten, betrieben sie auf dem Gelände seit 1997 eine Pferdepension. Von 1996 bis 2005 errichteten sie umfangreiche Anlagen (Reithallen und Pferdeboxen). Im Jahr 2000 übertrugen die Eheleute den Betrieb auf ihren Sohn. Gleichzeitig behielten sie sich für 5 Jahre das Nießbrauchsrecht vor. Für die Jahre 2002 bis 2004 machten die Eheleute Verluste geltend.

Das Finanzamt lehnte eine Gewinnerzielungsabsicht ab. Wegen des Nießbrauchs beschränkte es die Gewinnprognose auf die Dauer des Nießbrauchsrechts (5 Jahre). In diesem Zeitraum und auch darüber hinaus war kein Überschuss erwirtschaftet worden. Dementsprechend lehnte das Finanzamt die Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ab. Das Finanzgericht nahm dagegen eine generationsübergreifende Betrachtung vor, sodass sich eine pPrognose ergab.

Entscheidung

An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Totalgewinnperiode objektbezogen ist und daher mehr als eine Generation umfassen muss.

Der Bundesfinanzhof entschied deshalb, dass der Nießbrauchsvorbehalt der generationenübergreifenden Totalgewinnprognose nicht entgegenstand. Die Eigentumsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt war im Hinblick auf den wirtschaftenden Betrieb im Ergebnis weitgehend irrelevant, da die Einkünfte mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen innerhalb derselben Betriebsstruktur weiterhin von dem bisherigen Eigentümer (nunmehr als Nießbraucher) erzielt werden und es steuerrechtlich keinen Unterschied macht, ob der wirtschaftende Betrieb zusammen mit dem Eigentumsübergang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Wegfall des Nießbrauchs übertragen wird.

Der Bundesfinanzhof hielt für die Totalgewinnprognose einen Prognosezeitraum von 30 Jahren ab der Umstrukturierung zum Pensionsbetrieb für sachgerecht.

Einbringung nießbrauchsbelasteter Anteile führt zur verdeckten Gewinnausschüttung

Sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit einem Nießbrauch belastet und werden diese in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht, ist dieser Vorgang als mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung zu werten.

Hintergrund

Die Gesellschafter der C-GmbH bestellten zugunsten der B-GmbH einen unentgeltlichen 80-prozentigen Quotennießbrauch an den Anteilen der C-GmbH. Die Anteile an der C-GmbH wurden anschließend im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die Y-GmbH eingebracht. Im Jahr 2004 erfolgte eine Gewinnausschüttung der C-GmbH, die aber im Umfang des Nießbrauchs an die B-GmbH floss. Das Finanzamt wertete 80 % der Gewinnausschüttung als eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung der Y-GmbH an ihre Gesellschafter.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah das genauso und bestätigte mit seiner Entscheidung die Rechtsauffassung des Finanzamts. Zur Begründung führten die Richter aus: Wendet eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil zu und sind an beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt, stellt dies eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung der einen Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner dar. Die Anteilseigner legen ihrerseits das zugewendete Wirtschaftsgut in die andere Kapitalgesellschaft ein. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Im vorliegenden Fall leistete die C-GmbH infolge des Nießbrauchs Zahlungen an die B-GmbH. Damit wandte die Y-GmbH ihren Gesellschaftern jeweils einen Vermögensvorteil außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zu.

Ein unentgeltlicher Nießbrauch an einem Anteil einer Kapitalgesellschaft ist jedoch steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die Kapitalerträge sind grundsätzlich nicht dem Nießbraucher, sondern dem Nießbrauchbesteller zuzurechnen.

Unterhaltszahlung an die Eltern als außergewöhnliche Belastung

Zahlt ein Kind für ein Elternteil, das krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht ist, Unterhalt, gehören diese Leistungen zu den abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen.

Hintergrund

Die verheiratete Klägerin zahlte ihrer Mutter Unterhalt. Diese Unterhaltszahlungen machte sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. Zwar erkannte das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde nach an. Aufgrund der vom Finanzamt berechneten zumutbaren Belastung aufgrund der Einkommen beider Eheleute blieben diese jedoch ohne steuerliche Auswirkung.

Die Klägerin machte geltend, dass die Berechnung der zumutbaren Belastung nicht sachgerecht war, weil die besondere Belastung allein die Klägerin traf. Auch war allein ihr Einkommen maßgebend für die Berechnung des an ihre Mutter zu zahlenden Unterhalts.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten zugrunde gelegt wird. Das gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall nur ein Ehegatte, hier die Klägerin, zum Unterhalt verpflichtet war. Bei der Bestimmung der zumutbaren Belastung wird mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte der Steuerpflichtigen (im Plural) gerechnet. Aufgrund der von den Ehegatten gewählten Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten diesen gemeinsam zugerechnet und sie dann gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt.

Geltendmachung von Spenden gilt nicht für abweichendes Wirtschaftsjahr

Überentnahmen können bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung schon vorliegen, wenn die Entnahmen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen.

Hintergrund

Der Kläger erzielte als Architekt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In seinen Steuererklärungen 2010 bis 2013 erklärte er Schuldzinsen als Betriebsausgaben. Das Finanzamt war der Meinung, dass der Kläger die nicht abziehbaren Schuldzinsen falsch berechnet hatte. Es korrigierte die Steuerbescheide entsprechend der eigenen Berechnungen. Der Kläger wandte sich insbesondere gegen die Berechnung der Überentnahmen, da sich für das Jahr 2010 kein negativer Kapitalvortrag ergeben hatte.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage gegen die geänderten Steuerbescheide ab und entschied, dass Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige Überentnahmen tätigt. Dazu hatte bereits der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen aufgrund aller Wirtschaftsjahre seit der Schaffung der gesetzlichen Norm zum 31.12.1998 ergab. Die für diese Berechnung erforderliche periodenübergreifende Betrachtung ist jedoch bei einer Gewinnermittlung anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur eingeschränkt anwendbar. Insbesondere gibt es keine Eigenkapitalberechnung, sondern nur eine Aufzeichnung von Einlagen und Entnahmen. Deshalb kann bei dieser Art der Gewinnermittlung nicht angeführt werden, dass die durch den Steuerpflichtigen getätigten Entnahmen eines Wirtschaftsjahres das vorhandene Eigenkapital nicht aufgebraucht hätten.

Vertrag mit Angehörigen eines Gesellschafters muss fremdüblich sein

Ein Vertrag zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen eines beherrschenden Gesellschafters der Gesellschaft muss einem Fremdvergleich standhalten. Ansonsten wird er steuerlich nicht anerkannt.

Hintergrund

Die klagende Personengesellschaft bestand aus 2 Gesellschaftern, die jeweils zu 50 % beteiligt waren. Die Ehefrau eines Kommanditisten schloss mit der Klägerin einen Mietvertrag über Geschäftsräume im eigenen Haus als Bürofläche ab. Zusätzlich zu den vermieteten Räumen war unentgeltlich ein weiterer Büroraum im Keller überlassen worden. Das Finanzamt stufte die Mietzahlungen an die Ehefrau des Kommanditisten als nicht abziehbare Betriebsausgaben ein. Denn die Büroräume im Haus der Ehefrau sah es als häusliches Arbeitszimmer an. Da der Kommanditist am Sitz der Klägerin ein Büro hatte, akzeptierte das Finanzamt die Zahlungen nur bis zur Grenze von 1.250 EUR.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab und entschied, dass der zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Kommanditisten bestehende Mietvertrag steuerlich nicht anzuerkennen war. Ob ein häusliches Arbeitszimmer vorlag, konnte deshalb dahingestellt bleiben. Bei Verträgen zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen eines Gesellschafters ist zu prüfen, ob diese fremdüblich sind. Dies gilt zumindest dann, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht, was hier der Fall war. Denn die beiden jeweils zur Hälfte beteiligten Gesellschafter regelten die Anmietung von Büroräumen von der jeweiligen Ehefrau in gegenseitiger Abstimmung. An der Fremdüblichkeit des Mietvertrags bestanden deshalb aus Sicht des Finanzgerichts erhebliche Bedenken. Insbesondere bestanden Abweichungen zwischen den laut Mietvertrag vermieteten Räumen und den tatsächlichen Nutzungen. Über einzelne von der Gesellschaft genutzte Räume gab es zudem gar kein Vertrag. Außerdem lag der vereinbarte Mietzins weit über den ortsüblichen Mieten für Büroräume. Letztendlich kam das Finanzgericht zu dem Schluss, dass der Mietvertrag nicht abgeschlossen worden wäre, wenn die Vermieterin nicht die Ehefrau des beherrschenden Gesellschafters der Klägerin gewesen wäre.

Keine Lohnsteuerpflicht bei Privatnutzung von Einsatzfahrzeug

Kann ein Arbeitnehmer ein Einsatzfahrzeug auch privat nutzen, muss dieser Vorteil nicht versteuert werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich für viele Einsätze eingesetzt wird und der Arbeitnehmer es ständig mit sich führen muss.

Hintergrund

Der ehrenamtliche Leiter der Freiwilligen Feuerwehr war auch als Brandschutztechniker bei der Stadt vollbeschäftigt. Ihm wurde ein Feuerwehreinsatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er rund um die Uhr nutzen konnte. Insbesondere unternahm er damit regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Mittagsheimfahrten. Er nutzte es aber auch, um an mehreren Tagen der Woche zu Feuerwehreinsätzen zu gelangen oder um andere Aufgaben aus seiner Tätigkeit als Leiter der freiwilligen Feuerwehr wahrzunehmen. Das Finanzamt wollte die Stadt für nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung nehmen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorlag und deshalb kein geldwerter Vorteil zu versteuern war. Das Interesse, das Einsatzfahrzeug auch privat nutzen zu können, trat hinter dem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse zurück. Der Einsatzleiter nutzte das Fahrzeug tatsächlich für ca. 160 Einsätze im Jahr. Er überließ das Fahrzeug bei längeren Abwesenheitszeiten seinem Vertreter. Zudem verpflichtete er sich, das Fahrzeug ständig mitzuführen, um zeitnah die Einsatzorte zu erreichen. In diesem Fall stellte die Möglichkeit zur privaten Nutzung keinen geldwerten Vorteil dar.

Überentnahmen durch Übersteigung der Summe der Einlagen und des Gewinns eines Wirtschaftsjahres

Überentnahmen können bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung schon vorliegen, wenn die Entnahmen die Summe der Einlagen und des Gewinns des Wirtschaftsjahres übersteigen.

Hintergrund

Der Kläger erzielte als Architekt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In seinen Steuererklärungen 2010 bis 2013 erklärte er Schuldzinsen als Betriebsausgaben. Das Finanzamt war der Meinung, dass der Kläger die nicht abziehbaren Schuldzinsen falsch berechnet hatte. Es korrigierte die Steuerbescheide entsprechend der eigenen Berechnungen. Der Kläger wandte sich insbesondere gegen die Berechnung der Überentnahmen, da sich für das Jahr 2010 kein negativer Kapitalvortrag ergeben hatte.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage gegen die geänderten Steuerbescheide ab und entschied, dass Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige Überentnahmen tätigt. Dazu hatte bereits der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen aufgrund aller Wirtschaftsjahre seit der Schaffung der gesetzlichen Norm zum 31.12.1998 ergab. Die für diese Berechnung erforderliche periodenübergreifende Betrachtung ist jedoch bei einer Gewinnermittlung anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur eingeschränkt anwendbar. Insbesondere gibt es keine Eigenkapitalberechnung, sondern nur eine Aufzeichnung von Einlagen und Entnahmen. Deshalb kann bei dieser Art der Gewinnermittlung nicht angeführt werden, dass die durch den Steuerpflichtigen getätigten Entnahmen eines Wirtschaftsjahres das vorhandene Eigenkapital nicht aufgebraucht hätten.