Ein Vorsteuerabzug ist auch dann möglich, wenn die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers nicht unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der Rechnung angegeben ist. Voraussetzung ist aber, dass der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist.
Hintergrund
Eine GmbH handelte mit Kfz. In ihrer Umsatzsteuererklärung erklärte sie u. a. steuerfreie innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen und Vorsteuerbeträge, die 122 Fahrzeuge betraf, die von der D erworben wurden.
Das Finanzamt folgte den Angaben der GmbH jedoch nicht. Die als umsatzsteuerfrei erklärten innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen nach Spanien an die B waren seiner Ansicht nach steuerpflichtig. Denn die betreffenden Fahrzeuge wurden tatsächlich nicht nach Spanien verbracht, sondern im Inland vermarktet. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der D waren nicht abziehbar, weil es sich dabei um eine „Scheinfirma“ handelte. Denn unter ihrer Rechnungsanschrift hatte sie keinen Sitz gehabt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg, ebenso weitestgehend die Klage vor dem Finanzgericht.
Auf die von der Klägerin eingelegte Revision setzte der Bundesfinanzhof das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof 2 Fragen zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ und zur Berücksichtigung des Gutglaubensschutzes beim Vorsteuerabzug zur Vorabentscheidung vor. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass es für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den Empfänger von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.
Entscheidung
Die Revision der GmbH ist begründet. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs versagte das Finanzgericht den Abzug der aus den Rechnungen der D geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu Unrecht mit der Begründung, dass die fraglichen Rechnungen nicht die gesetzlich erforderliche zutreffende vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthielten. Denn an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der unter der angegebenen Rechnungsadresse eine wirtschaftliche Tätigkeit stattfinden muss, hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest.
Die Feststellungen des Finanzgerichts lassen jedoch keine Beurteilung zu, ob die materiellen Voraussetzungen einer Rechnung, soweit sie vom Gesetz gefordert werden, erfüllt sind. Es steht nicht fest, ob sämtlichen Rechnungen der D tatsächlich Fahrzeuglieferungen zugrunde gelegen haben. Diese Feststellungen wird das Finanzgericht nachholen müssen.