Vergessene Kürzung des Investitionsabzugsbetrags: Bilanzänderung nur unter strengen Voraussetzungen möglich

Bei Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, die Anschaffungskosten um den Investitionsabzugsbetrag zu kürzen. Wurde dies vergessen, kann die eingereichte Bilanz nur nach den strengen Regeln für Bilanzänderungen korrigiert werden.

Hintergrund

Eine GmbH hatte in ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2011 außerhalb ihrer Bilanz einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 200.000 EUR gebildet. Nach Anschaffung im folgenden Jahr rechnete sie den Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz ihrem Gewinn hinzu. Die Anschaffungskosten der Anlagen wurden jedoch in der Steuerbilanz nicht um den Investitionsabzugsbetrag gemindert. Erst später reichte sie eine geänderte Bilanz ein und beantragte eine Minderung des Gewinns um den Investitionsabzugsbetrag.

Das Finanzamt hielt die Änderung der Bilanz nicht für zulässig. Lediglich die Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze ist zulässig, nicht aber ein abweichendes Ausüben gegebener Bilanzierungswahlrechte. Ein solches bestand hier hinsichtlich der Kürzung der Anschaffungskosten um den Investitionsabzugsbetrag.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Zwar wird das Wahlrecht für das Bilden eines Investitionsabzugsbetrags außerhalb der Bilanz ausgeübt. Jedoch erfolgt die wahlweise Kürzung der Anschaffungskosten innerhalb der Bilanz. Verzichtet ein Steuerpflichtiger darauf, kann er in den folgenden Jahren entsprechend höhere laufende Abschreibungen in Anspruch nehmen.

Weil eine Bilanz ohne Anrechnung des Investitionsabzugsbetrags nicht fehlerhaft ist, schließt das Gesetz eine Änderung aus, nachdem die Bilanz beim Finanzamt eingegangen ist.

Auch lag keine offenbare Unrichtigkeit vor, die eine Korrektur der Steuerfestsetzung rechtfertigen würde. Deshalb konnte im vorliegenden Fall die Bilanz nicht mehr geändert werden.

Gewinnverteilung zwischen Komplementär-GmbH und Kommanditisten

Bei der Gewinnverteilung zwischen einer Komplementär-GmbH und den Kommanditisten bestehen durchaus steuerliche Freiheiten, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt.

Hintergrund

Die Gewinnverteilung der GmbH & Co. KG sprach der GmbH eine angemessene Vergütung für die Geschäftsführung zu. Diese Vergütung gab die GmbH jedoch nicht, wie sonst weitgehend üblich, an die Kommanditisten weiter, die als Gesellschafter der GmbH tatsächlich die Geschäfte der KG führten. Deshalb verblieb der GmbH als Gewinnanteil das Geschäftsführergehalt, auf das ihre Gesellschafter verzichtet hatten.

Das Finanzamt wollte diese Gewinnverteilung nicht anerkennen, da diese allein aus steuerlichen Gründen gewählt worden war. Dadurch wurde dieser Teil des Gewinns bei der GmbH vorerst bis zu einer etwaigen Ausschüttung niedriger besteuert als bei den Kommanditisten.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Gewinnverteilung anzuerkennen war. Dass die Gesellschafter einer GmbH eine Tätigkeit für die GmbH wahlweise entgeltlich oder unentgeltlich ausüben können, war unbestritten. Dieser Grundsatz bleibt nach Gerichtsmeinung auch gültig, wenn die Gesellschafter der GmbH gleichzeitig als Kommanditisten an der KG beteiligt sind. Die Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH und die Beteiligung an der KG liegen auf einer anderen gesellschaftlichen Ebene.

Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen

Die Finanzverwaltung verrechnet Verluste immer vorrangig mit Unterentnahmen. Dagegen hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmeüberschuss zu begrenzen ist.

Hintergrund

A ermittelt seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. In den Jahren bis 2006 erzielte er Verluste von rund 712.000 EUR und tätigte Überentnahmen von 751.000 EUR. Für das Jahr 2006 ergab sich eine Unterentnahme von 701.000 EUR, in den Jahren 2007 und 2008 von jeweils 66.000 EUR. A ging davon aus, dass die Unterentnahme des Jahres 2006 um die Überentnahmen der Vorjahre vermindert werden könnten und die verbleibende Überentnahme sich durch die Unterentnahme in 2007 verringerte, sodass für die Jahre 2007 und 2008 keine Überentnahme mehr verblieb. Das Finanzamt verrechnete dagegen die Unterentnahme 2006 mit dem vorzutragenden Verlust aus den Vorjahren, sodass als Bemessungsgrundlage für die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen die Überentnahme der Vorjahre und ein vorzutragender Verlust von 11.000 EUR verblieb. Diesen wiederum verrechnete es in 2007 zunächst mit der Unterentnahme und den verbleibenden Betrag mit der vorgetragenen Überentnahme aus 2006. Im Ergebnis beliefen sich so die Überentnahmen auf 696.000 EUR. In 2008 verrechnete es entsprechend die Unterentnahme von 66.000 EUR mit den aus 2007 vorgetragenen Überentnahmen von 696.000 EUR. Es verblieb eine Überentnahme von 630.000 EUR mit entsprechend nicht abziehbaren Schuldzinsen.

Entscheidung

Die Revision des A vor dem Bundesfinanzhof hatte zumindest teilweise Erfolg. Zwar lagen zwischen 1999 und 2007 bzw. 2008 Überentnahmen in Höhe von 700.000 EUR bzw. 630.000 EUR vor. A hatte in diesem Zeitraum aber nur insgesamt 390.000 EUR bzw. 419.000 EUR mehr entnommen als eingelegt. Da dieser Entnahmeüberschuss die Überentnahmen unterschreitet, bildete er die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen. Zur Begründung führen die Richter aus:

Die Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen entspricht der Summe der Überentnahmen und Unterentnahmen der einzubeziehenden Wirtschaftsjahre. Verluste dürfen nicht zu einer Kürzung des Schuldzinsenabzugs führen. Die Überentnahme ist daher auf den Entnahmeüberschuss begrenzt. Die Überentnahme darf nicht höher sein als die Entnahme und auch nicht höher als die Differenz zwischen Entnahme und Einlage.

Das gilt auch bei der periodenübergreifenden Berechnung der Überentnahme. In einem ersten Schritt waren deshalb Verluste bei den zu addierenden Über- und Unterentnahmebeträgen einzubeziehen. In einem zweiten Schritt war die Bemessungsgrundlage auf den kumulierten Entnahmeüberschuss von 1999 bis zum aktuellen Jahr (Totalperiode) zu begrenzen. Der Grund: Die als Bemessungsgrundlage anzusetzende kumulierte Überentnahme darf nicht höher sein als die Entnahme der Totalperiode und auch nicht höher als die Differenz zwischen allen Entnahmen und Einlagen der Totalperiode. Ist der so ermittelte Wert geringer als die kumulierte Überentnahme der Jahre ab 1999, sind die nicht abziehbaren Schuldzinsen aufgrund dieses Werts zu ermitteln.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Instandsetzung eines Mietobjekts

Die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind, gehören zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Hintergrund

Die Eheleute und Kläger erwarben am 18.10.2012 eine vermietete Eigentumswohnung. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 machten die Kläger Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 12.406 EUR geltend. Davon entfielen 8.517 EUR auf die Erneuerung des Badezimmers, 2.000 EUR auf die Erneuerung der Elektroinstallation, 1.275 EUR auf den Einbau von Fenstern, 186 EUR auf den Austausch einer Scheibe sowie 428 EUR auf verschiedene Ersatzteile und Kleinmaterialien.

Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Kosten für verschiedene Ersatzteile und Kleinmaterialien in Höhe von 428 EUR als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen an. Die übrigen Aufwendungen ordnete es den anschaffungsnahen Herstellungskosten zu und berücksichtigte diese lediglich im Rahmen der AfA. Denn die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Objekts insgesamt geltend gemachten Aufwendungen überstiegen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, sodass die Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten anzusehen waren.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das genauso wie das Finanzamt und wies die Revision der Kläger zurück. Die geltend gemachten Aufwendungen für die durchgeführten Renovierungsmaßnahmen sind den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen und damit lediglich im Rahmen der AfA zu berücksichtigen. Werden bauliche Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung durchgeführt, sieht das Gesetz eine Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten vor. Eine Einzelfallprüfung wird dann nicht vorgenommen.

Im Rahmen dieser Regelvermutung sind die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung verdeckter, im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener Mängel den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Das Gleiche gilt für Kosten zur Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte.

Im Ergebnis stellten deshalb die von den Klägern in Höhe von 11.978 EUR geltend gemachten Aufwendungen anschaffungsnahe Herstellungskosten dar. Denn die Kläger haben im Zuge der Instandsetzungsmaßnahmen lediglich den zeitgemäßen Zustand des Mietobjekts wiederhergestellt und dabei übliche, durch eine vertragsgemäße Wohnnutzung entstandene Mängel beseitigt. Soweit in diesem Rahmen “verdeckte”, d. h. den Klägern im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel behoben wurden, gehören die entsprechenden Aufwendungen ebenfalls zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Korrektur eines Steuerbescheids

Wann ist eine Folgeänderung nach § 174 Abs. 4 AO wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen zulässig? Und in welchen Fällen kann ein Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen neuer Tatsachen geändert werden? Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Sächsische Finanzgericht – und bald auch der Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Der Kläger war selbstständiger Handelsvertreter. Er bildete im Jahr 2004 in seiner Gewinnermittlung eine Ansparrücklage für die Anschaffung eines Transporters. Bei der Veranlagung 2007 stellte das Finanzamt fest, dass die Rücklage bisher nicht aufgelöst und der Transporter nicht angeschafft worden war. Deshalb löste es die Rücklage im Einkommensteuerbescheid 2007 gewinnerhöhend auf.

Nach seinem erfolgreichen Einspruch änderte das Finanzamt aber auch den Einkommensteuerbescheid für 2006, und zwar nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dabei erhöhte es den Gewinn um den Betrag der Rücklage plus Zinsen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt den Gewinn zu Recht im Jahr 2006 erhöht hat. Allerdings hält das Finanzgericht § 174 Abs. 4 AO für die zutreffende Korrekturvorschrift. Die Begründung: Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben.

Die Auflösung der Rücklage im Einkommensteuerbescheid 2007 war objektiv unrichtig. Das Finanzamt beurteilte den Sachverhalt irrig, weil es offenbar der Meinung war, dass die unterbliebene Auflösung der Rücklage in der nächsten offenen Veranlagung berücksichtigt werden müsste. Der Kläger legte zudem gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2007 Einspruch ein, dem das Finanzamt abhalf. Auch war es die materiell richtige Rechtsfolge, den Einkommensteuerbescheid 2006 zu ändern.

Ermäßigte Besteuerung für Abfindung bei einvernehmlicher Arbeitsvertragsauflösung

Wird ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst und erhält der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang eine Abfindung, kann für diese die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Ob der Arbeitnehmer bei der Vertragsauflösung unter tatsächlichem Druck stand, muss nicht geprüft werden.

Hintergrund

A war bis 31.3.2013 als Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt, ab 1.1.2013 bezog er Renteneinkünfte. Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war ein im Dezember 2012 zwischen ihm und der Arbeitgeberin geschlossener Auflösungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2013 im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. A erhielt mit der Gehaltsabrechnung für März 2013 eine Abfindung von 36.000 EUR. A beantragte, den Abfindungsbetrag dem ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftelregelung zu unterwerfen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerermäßigung – wie das Finanzgericht vor ihm – als gegeben an.

Eine Entschädigung liegt vor, wenn die Leistung an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt und durch den Verlust steuerbarer Einnahmen bedingt ist sowie dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen, und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht. Der Ausfall der Einnahmen muss darüber hinaus von dritter Seite veranlasst worden sein. Eine Entschädigung kann aber auch angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige den Einnahmenausfall zwar selbst herbeigeführt hat, er dabei aber unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand.

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Andernfalls hätte der Arbeitgeber keine Veranlassung, eine Abfindung zu zahlen. Stimmt der Arbeitgeber einer Abfindung zu, kann grundsätzlich angenommen werden, dass auch eine rechtliche Veranlassung dazu bestand. Die Richter gingen deshalb davon aus, dass der Arbeitgeber ein erhebliches eigenes Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte. Dass der Arbeitnehmer dabei unter einem nicht unerheblichen tatsächlichen Druck stand, bedurfte keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr.

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Ist das Wirtschaftsgut zum Bilanzstichtag ausgeschieden, können die Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden – sagt das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht. Für eine endgültige Entscheidung muss der Bundesfinanzhof sorgen.

Hintergrund

Eine GmbH war in der Baubranche tätig und mietete im Jahr 2008 eine Vielzahl von Maschinen und Baustelleneinrichtungen an. Den Aufwand für die darin enthaltenen Finanzierungsentgelte bezog das Finanzamt in die Hinzurechnung nach dem Gewerbesteuergesetz mit ein. Die GmbH wehrte sich dagegen mit einem Einspruch und machte geltend, dass die Finanzierungskosten in den Miet- und Pachtaufwendungen nicht hinzuzurechnen sind. Das gilt zumindest, soweit diese als Baustelleneinzelkosten zu Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens geführt haben.

Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nur insoweit, als eine Aktivierung dieser Wirtschaftsgüter erfolgt war. Im Übrigen hatten die Aufwendungen den Gewinn der GmbH gemindert und waren deshalb anteilig bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen.

Entscheidung

Die Klage der GmbH beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass Mieten und Pachten für Baustelleneinzelkosten hinzuzurechnen sind, soweit das Umlaufvermögen bereits unterjährig aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist. Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens führen, sind nämlich dann anteilig hinzuzurechnen, soweit diese Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens noch vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Mit dem Ausscheiden kommt es zu keiner Speicherung des Aufwandes durch eine Aktivierung.

Überschussprognose umfasst nur in Ausnahmefällen die Nutzung durch den Rechtsnachfolger

Wird eine Einkunftsquelle unentgeltlich übertragen, orientiert sich die Überschussprognose regelmäßig an der Nutzung des Vermögensgegenstands durch den Steuerpflichtigen. Die Nutzung durch den Rechtsnachfolger kann nur ausnahmsweise berücksichtigt werden.

Hintergrund

S errichtete im Dezember 2006 eine in Liechtenstein ansässige Stiftung. Nachdem S dieser Darlehen zur Verfügung gestellt hatte, beteiligte sich die Stiftung als Kommanditistin an der vermögensverwaltenden X-GmbH & Co. KG, die ihren Sitz im Inland hatte. In den Jahren 2006 und 2007 erwarb die KG emittierte Schuldverschreibungen, die sie durch Bankdarlehen finanzierte. Für diese Jahre erklärte sie negative Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zum 31.12.2008 übertrug die Stiftung ihre Beteiligung an der KG unentgeltlich auf eine Ltd., die im November 2008 errichtet wurde. Die Stiftung war alleinige Gesellschafterin der Ltd.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 machte S jeweils ein negatives Einkommen aus der Stiftung geltend. Dabei wies er auf die ab 2016 zu erwartenden positiven Erträge hin. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die Stiftung mangels Einkünfteerzielungsabsicht kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne erzielte, und lehnte die Zurechnung eines negativen Einkommens ab.

Entscheidung

Für Zwecke der Einkommensteuer wird das Einkommen einer Familienstiftung, die Sitz und Geschäftsleitung im Ausland hat, dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet. Auf der Ebene der Stiftung müssen allerdings die Voraussetzungen der Einkünfteerzielungsabsicht gegeben sein. Der Stiftung sind als Kommanditistin die Einkünfte der KG aus den erworbenen Schuldverschreibungen, d. h. aus Kapitalvermögen, zuzurechnen. Damit kann die Stiftung mittelbar über die KG Einkünfte erzielen. Hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht war auf die Verhältnisse der KG abzustellen. Bei Kapitaleinkünften setzt die Einkünfteerzielungsabsicht voraus, dass durch die Vermögensnutzung ein positives Ergebnis erzielt werden kann, d. h. einen Totalüberschuss der steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten.

Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung orientiert sich die Überschussprognose regelmäßig an der Nutzung des Vermögensgegenstands durch den Steuerpflichtigen. Nur in wenigen Ausnahmefällen werden bei der Prognose auch die Nutzung durch einen Rechtsnachfolger berücksichtigt, so z. B. bei Generationenbetrieben in der Land- und Forstwirtschaft oder bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Im Streitfall lag keine Ausnahmesituation vor, sodass die von S erstrebte personenübergreifende Prognose ausgeschlossen war. Denn die Wertpapiergeschäfte waren lediglich auf 10 Jahre angelegt. Darüber hinaus war bereits zum Zeitpunkt des Investments durch die Stiftung geplant, die Einkunftsquelle unentgeltlich auf die in einem Niedrigsteuerland ansässige Ltd. zu übertragen.

Keine Erbschaftsteuer-Befreiung für angrenzendes Gartengrundstück

Ein Familienheim ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung erstreckt sich jedoch nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück.

Hintergrund

Der Erblasser hinterließ ein bebautes Grundstück und ein daneben angrenzendes unbebautes Grundstück. Beide Grundstücke waren einheitlich eingefriedet, aber auf unterschiedlichen Grundbuchblättern eingetragen. Das Finanzamt berücksichtigte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim nur für das bebaute Grundstück. Für das unbebaute Grundstück verweigerte es die Befreiung mit der Begründung, dass es sich um eine selbstständige wirtschaftliche Einheit handelte, die nicht bebaut war. Die Klägerin argumentierte, dass die Grundstücke schon immer einheitlich als Wohnhausgrundstück mit Garten genutzt worden waren. Deshalb lag eine wirtschaftliche Einheit vor.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab, da seiner Auffassung nach das Finanzamt zu Recht die Steuerbefreiung für das unbebaute angrenzende Flurgrundstück abgelehnt hat. Es kam nicht darauf an, ob die beiden Grundstücke nach der Verkehrsanschauung als wirtschaftliche Einheit anzusehen waren. Vielmehr musste der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks in einem zivilrechtlichen Sinne verstanden werden. Ein Grundstück im zivilrechtlichen Sinne ist der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen ist. Daher ist ein Flurstück, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenzt und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, nicht hinsichtlich der Erbschaftsteuer bzw. der Steuerbefreiung für Familienheime begünstigt. Da beide Grundstücke im Grundbuch auf verschiedene Blätter eingetragen waren und nur ein Grundstück mit einem Familienheim bebaut war, kam auch nur für dieses die Befreiung infrage.

Warum Tankgutscheine Arbeitnehmern nicht im Voraus ausgehändigt werden sollten

Der Arbeitgeber sollten seinen Arbeitnehmern Tankgutscheine besser nicht für mehrere Monate im Voraus aushändigen. Denn sonst fließt der gesamte Sachbezug bereits bei Erhalt der Gutscheine als Arbeitslohn zu. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmer nur einen Gutschein pro Monat einlösen dürfen.

Hintergrund

Ein Arbeitgeber wandte seinen Arbeitnehmern einmal im Jahr 44-Euro-Tankgutscheine zu. Diese waren jederzeit einlösbar und nicht personengebunden. Jeder Arbeitnehmer bekam pro Jahr 8 Gutscheine, pro Monat durfte nur ein Gutschein eingelöst werden. Die Tankquittungen waren später zur Kontrolle vorzulegen.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass den Arbeitnehmern die Vorteile aus den Gutscheinen erst mit ihrer jeweiligen Einlösung an der Tankstelle zugeflossen waren. Die steuerfreie 44-Euro-Freigrenze hielt er deshalb für anwendbar. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Gutscheinwerte zusammengeballt im Monat der Übergabe zugeflossen waren. Die 44-Euro-Freigrenze war deshalb überschritten.

Entscheidung

Die Klage des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass es bereits bei Hingabe der Gutscheine zu einem Lohnzufluss kam.

Die Begründung: Einnahmen sind steuerlich zugeflossen, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Gelder erlangt. Über Gutscheine, mit denen Güter bei einem Dritten erworben werden können, kann der Arbeitnehmer bereits bei Hingabe verfügen, ohne dass der Arbeitgeber hierauf noch Einflussmöglichkeiten hat. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte im vorliegenden Fall also der Zufluss aufseiten des Arbeitnehmers. Der nicht personengebundene Tankgutschein stellte nach Auffassung des Gerichts eine Art Wertpapier dar, mit dem der Arbeitnehmer nach Belieben verfahren konnte.

Die wirtschaftliche Verfügungsmacht wurde nicht dadurch beschränkt, dass der Arbeitnehmer nur einen Gutschein pro Monat einlösen durfte. Diese Weisung bezog sich lediglich auf die steuerlichen Konsequenzen.