Wer an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist und für ein Semester ins Ausland geht, kann keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Das gilt zumindest dann, wenn im Inland kein eigener Hausstand unterhalten wird.
Hintergrund
Die Klägerin hielt sich im Rahmen ihres Studiums für 2 Auslandssemester und einem Auslandspraxissemester im Ausland auf. In dieser Zeit blieb sie an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. Die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte machte sie als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch steuerlich nicht an.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied zuungunsten der Klägerin und versagte ebenfalls den Werbungskostenabzug. Zwar können nach Abschluss einer Erstausbildung Aufwendungen für eine zweite Ausbildung z. B. wie im Streitfall in Form eines Studiums grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Die Steuerpflichtige hatte auch während der Auslandsaufenthalte dort ihre erste Tätigkeitsstätte. Denn eine ausländische Universität ist nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen.
Der Werbungskostenabzug scheiterte jedoch im vorliegenden Fall daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug notwendiger Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorlagen. Denn eine doppelte Haushaltführung setzt voraus, dass die Klägerin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand hätte unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte hätte wohnen müssen. Der einzige eigene Hausstand der Klägerin befand sich aber im Ausland. Im Inland wurde durch die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern kein eigener Hausstand begründet.