Abziehbarkeit von Aufwendungen für Auslandssemester als Werbungskosten

Wer an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist und für ein Semester ins Ausland geht, kann keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Das gilt zumindest dann, wenn im Inland kein eigener Hausstand unterhalten wird.

Hintergrund

Die Klägerin hielt sich im Rahmen ihres Studiums für 2 Auslandssemester und einem Auslandspraxissemester im Ausland auf. In dieser Zeit blieb sie an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. Die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte machte sie als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch steuerlich nicht an.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zuungunsten der Klägerin und versagte ebenfalls den Werbungskostenabzug. Zwar können nach Abschluss einer Erstausbildung Aufwendungen für eine zweite Ausbildung z. B. wie im Streitfall in Form eines Studiums grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Die Steuerpflichtige hatte auch während der Auslandsaufenthalte dort ihre erste Tätigkeitsstätte. Denn eine ausländische Universität ist nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen.

Der Werbungskostenabzug scheiterte jedoch im vorliegenden Fall daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug notwendiger Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorlagen. Denn eine doppelte Haushaltführung setzt voraus, dass die Klägerin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand hätte unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte hätte wohnen müssen. Der einzige eigene Hausstand der Klägerin befand sich aber im Ausland. Im Inland wurde durch die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern kein eigener Hausstand begründet.

Nachzahlungszinsen: Bundesfinanzhof zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit

6 % Zinsen auf Steuernachzahlungen – das ist unangemessen, urteilte der Bundesfinanzhof. Das gilt zumindest für Verzinsungszeiträume ab 2015.

Hintergrund

Aus der Steuerfestsetzung für das Jahr 2009 ergab sich für die Eheleute eine Steuernachzahlung von 1.984.800 EUR. In dem entsprechenden Zinsbescheid für den Zeitraum 1.4.2015 bis 16.11.2017 setzte das Finanzamt Nachzahlungszinsen von 240.831 EUR fest. Die Eheleute legten sowohl gegen den Einkommensteuer- als auch gegen den Zinsbescheid Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren gegen die Zinsfestsetzung ruhte wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens.

Die Eheleute beantragten die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids. Dies begründeten sie damit, dass die Höhe der Zinsen von 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr, verfassungswidrig ist. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gewährte dagegen die Aussetzung der Vollziehung.

Die Vollziehung eines angefochtenen Bescheids ist insbesondere auszusetzen, wenn sich bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe ergeben, die zu Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Rechtsfragen führen. Das kann auch bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm der Fall sein.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs überschreitet der gesetzliche Zinssatz ab 2015 angesichts der eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität. Eine sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zinshöhe besteht nicht. Aufgrund der modernen EDV-Technik und Automation in der Steuerverwaltung können Erwägungen wie Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung einer Anpassung der seit 1961 unveränderten Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz nicht mehr entgegenstehen.

Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsregelung hielt der Bundesfinanzhof für schwerwiegend. Die Interessenabwägung fiel daher zugunsten der Eheleute aus.

Außergewöhnliche Belastungen: Keine Rechtsprechungsänderung bei Krankheitskosten und Bestattungskosten

Der Bundesfinanzhof bleibt dabei: Auch bei Krankheitskosten ist die zumutbare Belastung verfassungsgemäß. Und: Beerdigungskosten können nur als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige Geldleistungen gedeckt sind. Die neue bzw. bisherige Rechtsprechung festigt sich.

Hintergrund

A ist neben anderen Miterben Erbe nach seiner Ehefrau E, die 2009 verstorben war. A machte für das Jahr 2009 rund 14.000 EUR Krankheitskosten und Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Krankheitskosten entstanden durch die stationäre Behandlung in einer Privatklinik, die von der Krankenkasse nur zu Hälfte übernommen wurden. Das Finanzamt erkannte die für den Klinikaufenthalt geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von rund 7.000 EUR als außergewöhnliche Belastung an. Unberücksichtigt blieben jedoch die Aufwendungen für “Reiki-Behandlungen” (Handauflegen), für Schuhe, für verschiedene Medikamente und für weitere nicht näher spezifizierte Aufwendungen.

Die Bestattungskosten von rund 6.000 EUR erkannte das Finanzamt ebenfalls nicht an.

Nachdem im Jahr 2013 die Krankenkasse sich bereit erklärt hatte, die Krankenhauskosten vollständig zu übernehmen, setzte das Finanzamt die bisher berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen um rund 4.000 EUR herab. Nach Abzug der zumutbaren Belastung ergab sich keine Steuerminderung mehr.

Die Klage des A vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof scheiterte die Revision des A. Damit bestätigten die Richter ihre bisherige Rechtsprechung. Sie entschieden: Selbst wenn es sich bei den erworbenen Medikamenten um Arzneimittel handelte, fehlt es am dem erforderlichen Nachweis. E konnte keine vor dem Erwerb ausgestellte Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegen. Entsprechendes gilt für die Schuhe, für die kein Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erbracht wurde.

Das Handauflegen (“Reiki”), das im Übrigen durch eine nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassene Person aus der Ferne über Gedankenübertragung praktiziert wurde, ist eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Ein zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen erforderliches amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des MDK haben die Erben nicht vorgelegt.

Auch die Beerdigungskosten waren nicht zum Abzug zuzulassen. A war zwar aufgrund seiner persönlichen Beziehung als Ehemann grundsätzlich nicht nur zivilrechtlich, sondern auch sittlich verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen. Er konnte die Kosten jedoch aus seinem Anteil am Nachlass bestreiten. Damit war er durch die Kosten nicht wirtschaftlich belastet.

Die anerkannten Krankheitskosten des Jahres 2009 waren um die in 2013 erhaltene Zahlung der Krankenkasse zu mindern. Da die Krankheitskosten nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie das Einkommen tatsächlich und endgültig belasten, sind bei der Ermittlung der Höhe der außergewöhnlichen Belastung auch solche Ersatzleistungen, Beihilfen und andere Erstattungsbeträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige erst in einem späteren Jahr erhält.

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann auch bei Krankheitskosten auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung nicht verzichtet werden. Denn das Gesetz differenziert nicht zwischen Krankheitskosten und anderen abziehbaren Aufwendungen. Es war im vorliegenden Fall auch nicht geboten, vom Ansatz der zumutbaren Belastung abzusehen.

Ohne ausreichende Leistungsbeschreibung kein Vorsteuerabzug

Wie genau muss eine Leistungsbeschreibung ausfallen? Mit dieser Frage hat sich das Hessische Finanzgericht beschäftigt und entschieden, dass jedenfalls bei Lieferungen von Modeschmuck, Accessoires und Textilien des Niedrigpreissegments die bloße Angabe einer Gattung, z. B. Armbänder, Ketten, Halsketten, Schal o. Ä., nicht ausreicht.

Hintergrund

Die Klägerin handelte mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment. Die Waren wurden jeweils in großen Mengen eingekauft. Der Preis bewegte sich je Artikel im unteren bis mittleren einstelligen EUR-Bereich. In den Jahren 2013 und 2014 machte sie den Vorsteuerabzug aus 10 Rechnungen mehrerer Lieferanten über die Lieferung von Modeschmuck und Accessoires geltend. Die Rechnungen enthielten die folgenden Angaben: Bezeichnung des Artikels (z. B. Handschuhe, Schals, Mützen, Gürtel, Ohrringe, Ketten, Armbänder, Ringe), Netto-Einzelpreis je Artikel, Anzahl der gelieferten Artikel, Netto-Gesamtpreis, Umsatzsteuer und Rechnungsbetrag.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Seiner Auffassung nach enthielten die Rechnungen eine unzureichende Leistungsbeschreibung.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht und wies die Klage ab. Die bloße Angabe einer Gattung bzw. Warenklasse war im vorliegenden Fall keine handelsübliche Bezeichnung der Leistung. Für die Beurteilung einer ausreichenden Leistungsbeschreibung kam es nicht darauf an, ob Leistungen aus dem Niedrigpreissegment bezogen wurden oder ob es sich um Waren im mittleren und oberen Preissegment handelte. Dass im Handel mit Waren im Niedrigpreissegment grundsätzlich geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind und insoweit bloße Gattungsbezeichnungen ausreichen, lässt sich nach Ansicht des Finanzgerichts aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht entnehmen. Maßgebend waren allein die Umstände des Einzelfalls.

Die Richter sahen sich jedenfalls hier nicht in der Lage, die abgerechneten Lieferungen aufgrund der Beschreibung in den Rechnungen eindeutig und mit nur begrenztem Aufwand festzustellen.

Deutsche Rentenbesteuerung greift auch bei Wohnsitz in Kanada

Wer im Ausland lebt und dort eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht, unterliegt der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Dies gilt auch bei einem Wohnsitz in Kanada. Die Besteuerung wird nicht durch das DBA-Kanada ausgeschlossen.

Hintergrund

Die Rentnerin R lebte seit 2001 in Kanada. Sie bezog 2009 bis 2011 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Leibrente. Diese unterwarf das Finanzamt mit ihrem steuerpflichtigen Teil der Besteuerung.

Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt. Es ging davon aus, dass nach den Regelungen des DBA-Kanada 2001 Deutschland an der Besteuerung der Rentenbezüge gehindert war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die ausgezahlte Rente der deutschen Besteuerung unterlag. R wohnte im Streitzeitraum in Kanada und war dort mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig und ansässig i. S. d. DBA-Kanada. In Deutschland war sie beschränkt steuerpflichtig da sie – ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt – durch den Bezug von Renten eines inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers inländische Einkünfte erzielte.

Nach dem DBA-Kanada werden Ruhegehälter grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat (Kanada) besteuert. Sie können aber auch im Quellenstaat (Deutschland) besteuert werden. Das ist dann der Fall, wenn sie u. a. aus Quellen innerhalb dieses Staates bezogen werden und wenn die Beiträge zu der Altersversorgung im Quellenstaat steuerlich abziehbar waren oder wenn das Ruhegehalt vom Quellenstaat finanziert wurde. Danach steht das Besteuerungsrecht für die von R bezogenen Renten auch Deutschland zu.

Eine Beschränkung des Besteuerungsrechts des Quellenstaats durch modifizierende Regelungen war für den Bundesfinanzhof nicht ersichtlich.

GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen

Gründet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH ein Einzelunternehmen und unterstützt die GmbH dieses in den ersten Jahren, gehören die GmbH-Anteile des Einzelunternehmers zum notwendigen Betriebsvermögen. Die Folge: Werden die Anteile später verschenkt, müssen die entstandenen stillen Reserven als Entnahmegewinn versteuert werden.

Hintergrund

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH gründete ein Einzelunternehmen. In diesem führte er einen von der GmbH unentgeltlich übernommenen Geschäftszweig fort. Das Einzelunternehmen erhielt in der Anfangsphase Unterstützung durch die GmbH und durfte insbesondere Räume der GmbH nutzen, Personal übernehmen, Waren über die GmbH bestellen und ein ungesichertes Darlehen aufnehmen.

Einige Jahre später verschenkte der Einzelunternehmer seine GmbH-Anteile an Angehörige. Das Finanzamt versteuerte einen Entnahmegewinn.

Entscheidung

Die Klage gegen die Versteuerung hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts waren die Anteile an der GmbH wegen der Bedeutung für den Betrieb des Einzelunternehmens als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen. Denn in den Anfangsjahren waren die Geschäftsbeziehungen zu der GmbH weit über fremdübliche Handelsbeziehungen hinausgegangen.

Zumindest lag gewillkürtes Betriebsvermögen vor, weil der Einzelunternehmer die von einer frühen Betriebsprüfung verlangte Bilanzierung der Anteile in späteren Jahren fortgeführt hatte. Das Fortführen einer von der Betriebsprüfung verlangten Bilanzierung konnte im vorliegenden Fall die Eigenschaft als gewillkürtes Betriebsvermögen begründen.

Gemischt genutztes Grundstück: Wann es zu einer Kürzung der abzugsfähigen Schuldzinsen kommen kann

Wird für den Erwerb eines Gebäudes, das teilweise vermietet werden soll, ein Darlehen aufgenommen, sollte darauf geachtet werden, auf welches Konto das geliehene Geld fließt. Bei Gutschrift auf einem Konto, von dem der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis zahlt, können die Darlehenszinsen nur teilweise steuerlich geltend gemacht werden.

Hintergrund

Die Kläger erwarben im Jahr 2007 ein Mehrfamilienhaus, das sie zu 81 % vermieteten und im Übrigen selbst nutzten. Im notariellen Kaufvertrag hatten sie zwar die Anschaffungskosten dementsprechend aufgeteilt und zugeordnet. Die Darlehensmittel waren allerdings auf ein Girokonto überwiesen worden, auf dem sich auch die Eigenmittel der Kläger befanden. So kam es zu einer Vermischung der Eigen- und Fremdmittel. Von diesem Konto zahlten sie den vollständigen Kaufpreis.

Für das Jahr 2013 begehrten die Kläger die Berücksichtigung der Zinsen in voller Höhe. Sie begründeten dies damit, dass sie den ursprünglichen Darlehensvertrag bei der R-Bank wegen eines Formfehlers widerrufen hatten. Die Darlehensvaluta im Zeitpunkt des Widerrufs waren durch Darlehen der E-Bank sowie der F-Versicherung abgelöst worden. Deshalb dürften die Schuldzinsen nicht mehr gekürzt werden.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Umschuldung oder Rückabwicklung des ursprünglichen Darlehens und der Ersatz durch neue Kreditmittel führten nicht dazu, dass an dessen Stelle neue Kreditmittel getreten sind. Der ursprüngliche Kredit war infolge der Vermischung mit Eigenmitteln nur anteilig zur Finanzierung der Anschaffungskosten des fremdvermieteten Teils verwendet worden. Es fand mithin ein Austausch der Kreditmittel statt, ohne dass sich damit ihre Verwendung – die teilweise Finanzierung des vermieteten und des selbstgenutzten Gebäudeteils – als solches verändert hat.

Die Anschaffungskosten waren schon im Jahr 2007 nicht in der Weise gezahlt worden, dass für den fremdvermieteten Teil nur die Kreditmittel und für den selbstgenutzten Teil nur das Eigenkapital verwendet worden war. Diese Tatsache wurde durch die Neufinanzierung nicht rückgängig gemacht.

Steuerliche Auswirkung eines Wohnrechtsvorbehalts bei einer Grundstücksveräußerung

Wird ein Grundstück unter Wohnrechtsvorbehalt übertragen und veräußert der neue Eigentümer das Grundstück innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist, liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Die Folge: Der Gewinn aus dem Verkauf ist steuerpflichtig.

Hintergrund

Die Mutter übertrug als Eigentümerin ihr Grundstück, das sie 1998 gekauft hatte, im Jahr 2004 unter Vorbehalt eines Wohnrechts auf die Tochter. Diese veräußerte im Jahr 2007 das Grundstück und damit innerhalb der 10-jährigen Veräußerungsfrist. Die Tochter war der Ansicht, dass aufgrund der durchgehend vorgelegenen Selbstnutzung durch die Wohnberechtigte eine Besteuerung des Gewinns ausgeschlossen war. Dem Argument folgte das Finanzamt jedoch nicht.

Entscheidung

Die Klage der Tochter hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Insbesondere lag keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, die eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgeschlossen hätte.

Eine Wohnung dient eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Eigene Wohnzwecke setzen die persönliche Nutzung als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer voraus. Hieran fehlt es, wenn der Eigentümer seine Nutzungsbefugnis von einem anderen ableitet, wie dies etwa im Fall eines Vorbehaltsnutzungsrechts mit Überlassung der Wohnung an den Eigentümer wäre. Auch reichte die unentgeltliche Nutzung durch die Mutter der Klägerin als Verwandte in gerader Linie nicht aus. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung geht es nicht um eine Wohnungsbauförderung, sondern um eine Besteuerung des Wertzuwachses eines Wirtschaftsguts. Davon ist nur das vom Steuerpflichtigen selbst zu Wohnzwecken genutzte Wirtschaftsgut ausgenommen.

Vermietung von Sportanlagen: Ob Umsatzsteuer fällig wird, hängt von der Vertragslaufzeit ab

Wer Sportanlagen vermietet, sollte im Hinblick auf die Umsatzsteuer auf die Vertragslaufzeiten achten. Denn davon hängt ab, ob die Vermietung steuerfrei oder steuerpflichtig ist.

Hintergrund

Die Klägerin betrieb ein Fitness- und Freizeitcenter und vermietet auch verschiedene Räumlichkeiten und Sportanlagen an unterschiedliche Leistungsempfänger. In den Jahren 2006 bis 2008 wurden u. a. 3 verschiedene Mietverträge mit einem Sportverein geschlossen. Vertragsgegenstand des Vertrags “Reha-Sport” war insbesondere die Überlassung eines Sport- und Gymnastikraums nebst Umkleide, Toiletten und Ruheraum. Vertragsgegenstand des Vertrags “Squash” war u. a. die Überlassung zweier Squash-Courts zur Nutzung jeweils donnerstags von 19.00 bis 21.00 Uhr. Vertragsgegenstand des Vertrags “Kampfsport” war die Überlassung einer Sporthalle mit der Größe von 150 qm an 2 Tagen wöchentlich für jeweils 3 Stunden nach Absprache, ebenso wie die Nutzung von Duschen und Umkleiden. Das Finanzamt wertete die Vermietungen der Klägerin als einheitliche, steuerpflichtige sonstige Leistungen eigener Art.

Entscheidung

Die Klägerin scheiterte mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht. Seiner Ansicht nach führte die Klägerin 3 Vermietungsumsätze aus. Diese waren jeweils als selbstständige Leistungen anzusehen. Die Überlassung der Squash-Courts war eine steuerpflichtige Überlassung einer Sportanlage.

Ebenso war die Überlassung der Sporthalle im Rahmen des Vertrags “Kampfsport” als steuerpflichtige Leistung einzustufen. Zwar kann die Vermietung einer Sporthalle steuerfrei erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass die reine Grundstücksüberlassung die Einräumung der Nutzungsberechtigung hinsichtlich einer Sportanlage ausnahmsweise überwiegt. Ein insoweit geeignetes Abgrenzungskriterium ist die Vertragslaufzeit. Denn die Dauer der Grundstücksnutzung ist das Hauptelement eines Mietvertrags und damit für diesen prägendes Kriterium. Allerdings war der Mietvertrag für den Bereich “Kampfsport” nur für die Dauer von einem Jahr geschlossen worden und verlängerte sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht fristgerecht gekündigt wurde. Dies sprach nicht für eine prägende Grundstücksüberlassung.

Deshalb war die Vermietung im Rahmen des Vertrags “Reha-Sport” als steuerpflichtige Leistung einzustufen. Hier betrug die Laufzeit 1 Jahr und konnte jederzeit unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist beendet werden.

Von einer langfristigen Vermietung der Sportanlage kann jedoch nur bei einer mehrjährigen Vermietung ohne Kündigungsmöglichkeit ausgegangen werden.

Absetzbarkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um einen gesetzlich geregelten Ausnahmefall. Ein solcher liegt aber nur in Einzelfällen vor, wie z. B. bei einer Kindesentführung.

Hintergrund

Die frühere Ehefrau des Klägers hatte nach einer Urlaubsreise die gemeinsame Tochter nicht nach Deutschland zurückgebracht, sondern in Südamerika behalten. Um die Rückführung nach Deutschland sicherzustellen, entstanden nach dem Haager Übereinkommen über zivilrechtliche Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) Prozesskosten von über 20.000 EUR.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab. Es vertrat die Auffassung, dass bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern kein Ausnahmefall vorliegt. Unter dem Begriff der Existenzgrundlage ist die materielle Lebensgrundlage zu verstehen. Die Prozesskosten dienten hier nicht dazu, eine Gefährdung der materiellen Lebensgrundlage abzuwehren.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Klägers und ließ den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu. Der Bundesfinanzhof hatte in einer früheren Entscheidung darauf hingewiesen, dass der gesetzlich nicht definierte Begriff der “Existenzgrundlage” auch in einem immateriellen Sinne gedeutet werden kann, etwa als Summe der Überzeugungen und Wertvorstellungen einer Person oder als die Eingebundenheit einer Person in eine Familie. Deshalb war das Finanzgericht der Ansicht, dass ohne ein Umgangsrecht mit der Tochter und deren Rückführung nach Deutschland die immaterielle Existenzgrundlage des Klägers bedroht war. Die Betroffenheit des Kernbereichs menschlichen Lebens ist als Bedrohung der Existenzgrundlage zu begreifen, weil der bei einem Kind wie bei den Eltern vorhandene Wunsch nach gegenseitiger Liebe und Nähe ein elementares menschliches Bedürfnis ist.

Ohne den geführten Rechtsstreit lief der Kläger Gefahr, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Dieser wurde geführt, um ein dringendes soziales Bedürfnis nach Liebe zu seinem Kind und Fürsorge für das Kind befriedigen zu können. Dies erfolgte in einem üblichen Rahmen, so wie es bei der überwiegenden Mehrzahl von Eltern üblich ist. Mit dem Rechtsstreit wollte der Kläger das Umgangsrecht sowie die Rückkehr der Tochter nach Deutschland erreichen.