Gewerbebetrieb: Betriebsaufgabe muss ausdrücklich erklärt werden

Erzielt eine GmbH & Co. KG aus einem ruhenden Gewerbebetrieb gewerbliche Einkünfte und scheidet die Komplementär-GmbH aus, führt dies nicht zu einer Betriebsaufgabe. Auch liegt keine Änderung der Qualifizierung der Einkünfte vor.

Hintergrund

Die A-GmbH war Komplementärin der A-GmbH & Co. KG, aus der sie im Jahr 1982 austrat. Seitdem sind nur noch natürliche Personen Gesellschafter der KG. Im Jahr 1967 errichtete die KG, die bis 1966 als Bauträgerin und Grundstückshändlerin tätig gewesen war, ein Seniorenwohnheim, das sie langfristig vermietete. Nachdem die KG 1967 ihre Bautätigkeit vollständig eingestellt hatte, verwaltete sie nur noch eigenes Grund- und Kapitalvermögen. Im Jahr 2004 wurde das Seniorenwohnheim verkauft.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die KG seit 1968 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte und stellte diese dementsprechend auch für das Jahr 2003 fest. Die KG war jedoch der Ansicht, dass sie ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hatte, da sie seit 1.1.2003 die Verwaltung fremden Vermögens eingestellt hatte. Dieses hatte die KG dem Finanzamt aber erst 2005 mitgeteilt. Nachdem das Finanzamt nach einer Außenprüfung zunächst von einer Betriebsaufgabe zum 31.12.2003 mit einem entsprechenden Aufgabegewinn ausgegangen war und einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2003 erlassen hatte, änderte es nach einem Einwand der KG, dass der Gewerbebetrieb spätestens mit dem Austritt der Komplementär-GmbH in 1982 aufgegeben worden war, den Gewinnfeststellungsbescheid dahingehend, dass kein Aufgabegewinn mehr festgestellt wurde. Das Finanzamt verneinte eine Betriebsaufgabe zum 31.12.2003, da eine Aufgabe nicht rückwirkend erfolgen kann. Dementsprechend lag ein ruhender Gewerbebetrieb mit der Folge gewerblicher Einkünfte vor. Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der KG zurück. Wird eine Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den Betrieb künftig wieder aufzunehmen. Das gilt zumindest, soweit die Fortsetzung mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist.

Da die KG die Aufgabe erst im Jahr 2005 gegenüber dem Finanzamt erklärt hatte, hatte sie den Betrieb als Bauträgerin und Grundstückshändlerin im Jahr 2003 noch nicht aufgegeben. Dieser Erklärung kommt keine steuerliche Rückwirkung zu.

Zwar hatte die KG 1967 ihre Bautätigkeit eingestellt und war danach nicht mehr als Bauträgerin tätig, ihre gesamte wirtschaftliche Tätigkeit hatte sie jedoch nicht eingestellt. Denn für einen Außenstehenden war es nicht erkennbar ausgeschlossen, dass die KG als Eigentümerin des Seniorenwohnheims weiterhin Verkaufsaktivitäten hinsichtlich dieses Objekts entwickeln würde.

Ist ein Gewerbebetrieb nicht aufgegeben, sondern nur unterbrochen, sind die auf der Grundlage dieses unterbrochenen, aber weiterhin fortbestehenden Gewerbebetriebs erzielten Einkünfte solche aus einem ruhenden Gewerbebetrieb.

Nach Ansicht der Richter führte auch der Austritt der Komplementär-GmbH aus der KG in 1982 nicht zu einer Betriebsaufgabe. Die KG erzielte unabhängig vom Eintreten der Komplementär-GmbH gewerbliche Einkünfte aus dem ruhenden Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Prägung kann daher durch den Austritt der GmbH nicht weggefallen sein. Es liegt somit keine fiktive Betriebsaufgabe vor.

Hauptwohnung am Beschäftigungsort: Bundesfinanzhof verneint doppelte Haushaltsführung

Liegen sowohl die Zweitwohnung als auch die Hauptwohnung am Beschäftigungsort, und kann die Arbeit von der Hauptwohnung in zumutbarer Weise täglich erreicht werden, liegt keine doppelte Haushaltsführung vor.

Hintergrund

X war in der Großstadt A als Angestellter tätig. Mit seiner Ehefrau und den Kindern wohnte er in B. Die einfache Entfernung zwischen B und A betrug 36 km. Um künftig nicht mehr täglich von B nach A pendeln zu müssen, mietete X eine 2-Zimmer-Wohnung in A, die sich nur noch 6 km von der Arbeitsstätte entfernt befand.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Entfernung zwischen der Hauptwohnung in B und der Arbeitsstätte zumutbar war, um arbeitstäglich zu pendeln, und lehnte dementsprechend den Werbungskostenabzug für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 15.000 EUR ab. Ebenso entschied das Finanzgericht.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof hatte X keinen Erfolg, denn dieser wies die Revision zurück. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen also auseinanderfallen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt deswegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führt und der vorhandene eigene Hausstand ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist.

Der Begriff des Beschäftigungsorts ist dabei weit auszulegen. Eine Wohnung dient noch dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer von dort seine Arbeitsstätte täglich innerhalb von „etwa einer Stunde“ erreichen kann.

Im vorliegenden Fall liegen deshalb die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vor. Denn die Fahrzeit zwischen B und A betrug rund eine Stunde mit dem Auto, was nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ohne Weiteres zumutbar war.

Wer haftet für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer?

An das Kennenmüssen einer Hinterziehungsabsicht sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere müssen Anhaltspunkte vorliegen, die für den Unternehmer im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen.

Hintergrund

A betreibt einen Fahrzeughandel. Sie bezog von der X-GmbH Fahrzeuge und Container. Diese Lieferungen stellte die X-GmbH am 3. und 5.1.2012 in Rechnung und wies darin Umsatzsteuer aus. Diese führte sie jedoch nicht an das Finanzamt ab. Gegen den Geschäftsführer Y der X-GmbH wurde seit 2008 durch die Steuerfahndung wegen einer Vielzahl von Fällen der Umsatzsteuer-Hinterziehung ermittelt. Im Jahr 2014 wurde er wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer aus den Lieferungen an A verurteilt. Die Steuerfahndung hatte A spätestens am 11.1.2012 über die Ermittlungsverfahren unterrichtet. Ob A bereits zuvor von den Ermittlungsverfahren Kenntnis hatte, war streitig.

Das Finanzamt nahm A für die von der X-GmbH nicht abgeführte Umsatzsteuer in Haftung. Vor dem Finanzgericht hatte A mit seiner Klage Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass das Finanzamt die Haftungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen hatte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Urteil des Finanzgerichts an und wies die Revision des Finanzamts zurück. Ein Unternehmer haftet aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet hat und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrags davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen.

Selbst wenn A von den Ermittlungen gegen Y gewusst haben sollte, heißt das nicht, dass sie auch von dessen Absicht wusste, die Umsatzsteuer aus dem Liefergeschäft mit ihr nicht abzuführen.

Aus einer unterstellten Kenntnis der A von den Ermittlungen gegen Y folgten auch keine Sorgfaltspflichten hinsichtlich einer Hinterziehungsabsicht des Y. Denn an das Kennenmüssen sind strenge Anforderungen zu stellen. Wirtschaftsteilnehmer dürfen nicht für die von einem anderen Steuerpflichtigen geschuldete Steuer in Anspruch genommen werden, wenn sie alle vernünftigerweise zumutbaren Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht zu einer Lieferkette gehören, die einen mit einem Umsatzsteuerbetrug behafteten Umsatz einschließt.

Das Kennenmüssen muss sich vielmehr auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen.

Im vorliegenden Fall sind solche Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

Änderungen am Grundriss und die Schaffung neuer Räume gehen weit über eine Modernisierung hinaus

Sind bauliche Maßnahmen so umfangreich, dass sie den Charakter der Mietsache grundlegend verändern, handelt es sich dabei nicht mehr um Modernisierungsmaßnahmen. Die Folge: Der Mieter muss diese nicht dulden.

Hintergrund

Das Mietverhältnis über ein Reihenhaus bestand seit 1986. Die monatliche Kaltmiete betrug 460 EUR. Die Vermieterin hatte angekündigt, umfangreiche bauliche Maßnahmen durchführen zu wollen. Diese reichten von einer Wärmedämmung an der Fassade, am Dach und an der Bodenplatte, über neue Fenster, eine neue Heizung, Ausbau der Bäder und des Dachbodens bis hin zur Errichtung einer Terrasse und eines Wintergartens, Durchbruch und Abriss von Wänden. Sogar das Bodenniveau sollte abgesenkt und eine neue Treppe eingebaut werden. Dazu kamen noch diverse Instandsetzungsmaßnahmen an Klingel, Schlössern, Wasserleitungen usw.

Die Kaltmiete sollte sich infolge der Maßnahmen auf 2.150 EUR monatlich erhöhen.

Die Vermieterin verlangt von den Mietern die Duldung der genannten Baumaßnahmen. Die Mieter weigern sich, die beabsichtigten Maßnahmen zu dulden.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied eindeutig zugunsten der Mieter. Diese müssen die Bauarbeiten weder als Erhaltungs- noch als Instandsetzungsmaßnahmen dulden.

Denn bei den geplanten Maßnahmen handelt es sich nicht um Modernisierungsmaßnahmen, die von den Mietern geduldet werden müssen. Eine Modernisierungsmaßnahme zeichnet sich dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands hinausgeht, andererseits aber die Mietsache nicht so verändert, dass etwas Neues entsteht.

Die im vorliegenden Fall geplanten Maßnahmen waren jedoch so weitreichend, dass sie den Charakter der Mietsache grundlegend verändert hätten. Sie sollten dazu führen, dass das Reihenhaus unter Veränderung seines Grundrisses weitere Räume und einen anderen Zuschnitt der Wohnräume und des Bads erhält. Solch weitreichende Maßnahmen sind nach der Verkehrsanschauung keine bloße Verbesserung der Mietsache im Sinne einer nachhaltigen Erhöhung des Wohnwerts der Mietsache oder einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse.

In Ausnahmefällen kann eine Duldungspflicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bestehen. Hierfür bestanden im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte.

Eine Mitunternehmerschaft kann auch bei nur kurzfristiger Beteiligung vorliegen

Auch wer seinen Anteil an einer Personengesellschaft nur deshalb erwirbt, um ihn kurze Zeit später weiter zu veräußern, kann Mitunternehmer sein. Einen Gestaltungsmissbrauch konnte der Bundesfinanzhof in diesem Fall nicht erkennen.

Hintergrund

Unternehmensgegenstand der X-KG war der An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Schiffsbeteiligungen. Im Jahr 2008 erwarb sie Anteile an der A-KG, einem Publikumsfonds zum Betrieb eines Containerschiffs. Nach kurzer Zeit verkaufte sie die Anteile mit Gewinn an die N-KG weiter. Die Übertragung und Belastung von KG-Anteilen war nach dem Gesellschaftsvertrag nur mit Zustimmung der Komplementärin der A-KG möglich. Die A-KG erklärte für das Streitjahr einen Tonnagegewinn.

Das Finanzamt lehnte mit die Einbeziehung der X-KG in die Gewinnfeststellung der A-KG ab. Seiner Ansicht nach war die X-KG wegen der zeitlich befristeten Beteiligungen und der von Anfang an geplanten Veräußerungen nicht Mitunternehmerin geworden.

Das Finanzgericht entschied dagegen, dass auch bei einer nur kurzfristigen Beteiligung eine Mitunternehmerstellung nicht ausgeschlossen ist.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem Urteil des Finanzgerichts.

Mitunternehmer ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat und Mitunternehmerrisiko trägt, Mitunternehmerinitiative entfaltet sowie Gewinnerzielungsabsicht hat. Der Erwerber eines Anteils kann bereits vor der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit des Gesellschafterwechsels Mitunternehmer sein, wenn er rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Anteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die ihm die Übernahme des Mitunternehmerrisikos sowie die Wahrnehmung der Mitunternehmerinitiative sichert. Unter Berücksichtigung dieser vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze war die X-KG im Jahr 2008 insbesondere bereits deshalb Mitunternehmerin der A-KG, weil sie mit dem Erwerb der Anteile an der A-KG zivilrechtlich Gesellschafterin mit sämtlichen nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Rechten und Pflichten geworden ist.

Ausscheiden eines Gesellschafters: Wie wirkt sich die Übernahme des Gesellschaftsanteils steuerlich aus?

Scheidet ein Gesellschafter aus, entstehen beim verbleibenden Gesellschafter nur insoweit Anschaffungskosten, als der verbleibende Gesellschafter weitere Mittel für den Erwerb des Gesellschaftsanteils aufwenden muss.

Hintergrund

Die Steuerpflichtigen waren Beteiligte einer Grundstücksgemeinschaft, deren Gegenstand der Erwerb und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken war. Nachdem einer der beiden Gesellschafter insolvent geworden war, übernahm der andere Partner den Gesellschaftsanteil gegen Zahlung von 50.000 EUR. In Höhe dieses Betrags, zuzüglich in Höhe des “negativen Kapitalkontos” des insolventen Gesellschafters, machte er Abschreibungen als nachträgliche Anschaffungskosten für ein wesentliches Vermietungsobjekt geltend.

Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.

Entscheidung

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Denn das Finanzgericht erkannte lediglich 50.000 EUR als nachträgliche Anschaffungskosten dieses Vermietungsobjekts an. Die Übernahme des “negativen Kapitalkontos” stellten jedoch keine Anschaffungskosten dar. Der Begriff des Kapitalkontos setzt eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich voraus. Den Überschusseinkünften und damit auch den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist dieser Begriff fremd. In der Literatur wird lediglich gelegentlich von einem “fiktiven Kapitalkonto” gesprochen, um das Verlustausgleichsverbot auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung übertragen zu können.

Sind Leistungen von Laborärzten umsatzsteuerfrei?

Sind medizinische Analysen eines Laborarztes von der Umsatzsteuer befreit, obwohl kein Vertrauensverhältnis zum Patienten besteht? Diese Frage legte der Bundesfinanzhof jetzt dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vor.

Hintergrund

Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik führte in den Jahren 2009 bis 2012 ausschließlich Umsätze an ein Laborunternehmen aus. Dieses erbrachte Laborleistungen an niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser. Der Laborarzt leistete monatlich vergütete medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten im Rahmen konkreter Behandlungsverhältnisse dienten.

Anders als der Arzt, der davon ausging, dass seine Umsätze gegenüber dem Laborunternehmen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei sind, behandelte das Finanzamt seine Umsätze als steuerpflichtig. Denn die Leistungen beruhten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten.

Das Finanzgericht gab dem Arzt recht und entschied, dass begünstigte ärztliche Leistungen für Heilbehandlungen kein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient voraussetzen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgt der Entscheidung des Finanzgerichts und vertritt die Auffassung, dass die von einem Laborarzt durchgeführten medizinischen Analysen, die außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden Arztes durchgeführt werden, Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind. Damit erfüllen die Leistungen eines Laborarztes die Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Denn medizinische Analysen ermöglichen die vorbeugende Untersuchung der Patienten und dienen damit dem mit der Steuerbefreiung verfolgten Zweck der Senkung der ärztlichen Kosten.

Fraglich ist jedoch, ob dieser Einschätzung europarechtliche Regelungen entgegenstehen. Dem Europäischen Gerichtshof wird deshalb die Frage zur Klärung vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen Laborleistungen steuerbefreit sind.

Außerdem stellt sich die Frage, ob ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient vorausgesetzt wird. Denn das in früheren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs behandelte Merkmal “im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem” findet sich in neueren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient keine zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung ist. Ein solches Vertrauensverhältnis bildet lediglich einen typischen Anwendungsfall der Befreiungsvorschrift.

Wie Altverluste aus Kapitalvermögen verrechnet werden können

Positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, können mit Altverlusten, auf die der allgemeine Tarif Anwendung findet, verrechnet werden, wenn ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wird.

Hintergrund

Die Eheleute erklärten für das Jahr 2009 u. a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Für sämtliche Kapitalerträge beantragten sie die Günstigerprüfung. Auf den 31.12.2008 war ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden, der aus Verlusten aus Kapitalvermögen resultierte. Das Finanzamt verrechnete diese Verluste im Rahmen der Günstigerprüfung mit dem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte.

Die Eheleute begehrten dagegen die unmittelbare Verrechnung mit den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des Jahres 2009 innerhalb der Einkunftsart Kapitalvermögen ohne Anwendung der Günstigerprüfung, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgt ebenfalls den Argumenten des Finanzamts und entschied, dass die Verrechnung der Altverluste mit den in 2009 erzielten und dem Abgeltungsteuersatz unterliegenden Kapitaleinkünften nur aufgrund eines Antrags auf Günstigerprüfung im Rahmen der tariflichen Steuer erfolgen konnte. Die unmittelbare horizontale Verrechnung der Altverluste mit den dem Abgeltungsteuersatz unterliegenden Kapitaleinkünften war dagegen nicht möglich.

Verluste aus tariflich besteuerten Einkünften können nicht mit positiven Kapitaleinkünften, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, verrechnet werden. Das gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall festgestellte Altverluste aus Kapitalvermögen vorliegen. Denn auch in diesem Fall ist erforderlich, dass die der Abgeltungsteuer unterliegenden positiven Kapitaleinkünfte im ersten Schritt zu tariflich besteuerten Einkünften werden. Erst danach können sie mit den tariflich zu besteuernden Altverlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Eine direkte Verrechnung der festgestellten Altverluste mit den der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften scheidet aus.

Wann ist die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zur gewerblichen Tätigkeit überschritten?

Auch wenn Wirtschaftsgüter nach Ablauf der Spekulationsfrist veräußert werden, kann eine Verklammerung von Ankauf, Vermietung und Verkauf zu einer gewerblichen Tätigkeit vorliegen, die die Vermögensverwaltung überschreitet.

Hintergrund

Die A-GbR wurde im Jahr 1986 von der Stadt mit der Errichtung eines Anbaus an das Rathaus beauftragt. Im Gegenzug räumte die Stadt der GbR ein Erbbaurecht an dem Grundstück auf die Dauer von 20 Jahren ein. Für diese Zeit vermietete die GbR an die Stadt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und des Erbbaurechts erhielt die GbR von der Stadt die vertraglich vereinbarte Entschädigung. Ebenso verfuhren die GbR und der Landkreis bei der Errichtung eines Dienstgebäudes für den Landkreis.

Die GbR setzte die Einnahmen aus der Vermietung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt wertete diese jedoch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Denn seiner Ansicht nach hatte die GbR bei den beiden Gebäuden den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten und war deshalb insoweit gewerblich tätig gewesen.

Entscheidung

Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung ist überschritten, wenn das Geschäftskonzept darin besteht, Wirtschaftsgüter zu kaufen, zwischenzeitlich zu vermieten und anschließend zu verkaufen. Das gilt jedoch nur dann, wenn bereits bei der Aufnahme der Tätigkeit feststeht, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Verkaufserlöses erzielen lässt. Die Verklammerung der Teilakte ist nicht auf kurzfristige Vermietungen beschränkt. Zwar ist die Veräußerung von Immobilien nach der Haltedauer von 10 Jahren (sog. Spekulationsfrist) grundsätzlich privater Natur. Trotzdem kann auch noch nach Fristablauf die Ausnutzung des Vermögenswerts durch Umschichtung im Vordergrund stehen, sodass die Verklammerungswirkung gerechtfertigt ist.

Da das Finanzgericht die Verklammerungsgrundsätze bei Immobilien abgelehnt hatte, hob der Bundesfinanzhof dieses Urteil auf und verwies den Fall an das Finanzgericht zurück.

Heimkosten: Haushaltsersparnis ist für jeden Ehegatten anzusetzen

Wird ein Ehepaar in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht und die bisherige Wohnung aufgelöst, muss von den als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Heimkosten die Haushaltsersparnis abgezogen werden – und zwar für jeden Ehegatten.

Hintergrund

Die Eheleute waren im Streitjahr 2013 seit Mai wegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit in einem Alten- und Pflegeheim in einem Doppelzimmer mit Vorraum und Dusche/WC untergebracht. Der Haushalt der Eheleute wurde am 4.7. aufgelöst. Für die Unterbringung, Verpflegung und Pflegeleistungen entstanden den Eheleuten Kosten von rund 28.000 EUR. Diese minderten sie um eine anteilige Haushaltsersparnis und machten den Restbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Haushaltsersparnis setzten sie für 5 Monate (August bis Dezember) mit 5/12 des Unterhaltshöchstbetrags an. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Heimkosten um eine Haushaltsersparnis für beide Eheleute gekürzt werden muss. Außerdem berechnete es die Haushaltsersparnis taggenau.

Das Finanzgericht wies die Klage der Eheleute ab. Denn seiner Ansicht nach ist ein zweifacher Abzug der Haushaltsersparnis geboten, da die ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten bei gemeinsam in einem Heim untergebrachten Ehegatten höher sind als bei einer Einzelperson.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Ehepaars zurück. Krankheitskosten kommen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung in Betracht, als sie zusätzlich erwachsen. Deshalb ist es gerechtfertigt, Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Heim um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, die den ersparten Verpflegungs- und Unterbringungskosten entspricht. Die Haushaltsersparnis schätzen Rechtsprechung und Verwaltung entsprechend dem Unterhaltshöchstbetrag.

Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt untergebracht, ist für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen. Denn sie sind beide durch den Heimaufenthalt und die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten (Miete bzw. Zinsaufwendungen, Grundgebühr für Strom und Wasser, Reinigungsaufwand und Verpflegungskosten) entlastet. Bei Kürzung um nur eine Haushaltsersparnis würde eine ungerechtfertigte Doppelbegünstigung eintreten, da diese Aufwendungen für jeden Ehegatten bereits durch den Grundfreibetrag steuerfrei gestellt sind.