Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim gilt nur für 1 Objekt

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim gilt nur für eine Wohnung, die der Erblasser bis zu seinem Tod selbst genutzt hat. Sie kann nicht für andere Wohnungen, in denen der Erblasser früher einmal gelebt hat, in Anspruch genommen werden.

Hintergrund

Am 19.6.2015 verstarb A, die Mutter des Klägers. Die Erblasserin hatte bis dahin in dem ihr gehörenden und von ihr gemeinsam mit B – ihrer Tochter und Schwester des Klägers – bewohnten Wohnhaus in X gelebt. Dort war die Erblasserin auch mit ihrem Wohnsitz gemeldet.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8.6.2016 setzten der Kläger und seine Schwester die zwischen beiden bestehende Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter dahingehend auseinander, dass der Kläger das Haus in Y und seine Schwester das Haus in X jeweils zum Alleineigentum erhielten. Der Kläger und seine Schwester reichten die Erbschaftsteuererklärungen ein. Die Schwester des Klägers deklarierte das Haus in X teilweise als steuerbefreites Familienheim.

Auch der Kläger beantragte für sein Haus in Y die entsprechende Steuerbefreiung. Das Finanzamt gewährte diese jedoch nicht und setzte dementsprechend Erbschaftsteuer fest.

Der Kläger ist dagegen der Ansicht, dass ihm die Steuerbefreiung als Familienheim für das Haus in Y zusteht. Eine Wohnnutzung wäre für seine Eltern ab 2002 auf Dauer ausgeschlossen gewesen. Ein barrierefreier Umbau des Hauses war nicht möglich. Deshalb bestanden seinerzeit zwingende Gründe für seine Eltern, aus dem Haus auszuziehen. Er sei dann zum 19.6.2002 selbst in das Haus eingezogen und bewohne es als Erbe seiner Mutter über den Erbfall hinaus weiter selbst.

Entscheidung

Die Klage hatte bezüglich der Steuerbefreiung für ein Familienheim keinen Erfolg. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung als Familienheim sind im Streitfall in Bezug auf das Haus in Y nicht erfüllt. Das Finanzamt hat dem Kläger die Steuerbefreiung als Familienheim zu Recht versagt, weil die Erblasserin das Haus in Y weder bis zu ihrem Tode zu Wohnzwecken eigengenutzt hat noch der der Eigennutzung gleichgestellte Ausnahmetatbestand vorgelegen hat. Entscheidend ist, dass die Erblasserin durch ihren Auszug aus ihrem Haus in Y ihren bis dahin dort befindlichen Hausstand in Y aufgegeben und für einen Zeitraum von weit über einem Jahrzehnt einen neuen Hausstand in ihrem weiteren Haus in X begründet und unterhalten hatte. Hierdurch hatte die Erblasserin ihren Lebensmittelpunkt nach X verlegt.

Erfüllt die zum neuen Lebensmittelpunkt bestimmte Wohnung ihrerseits die Voraussetzungen für ein Familienheim, scheidet die Anwendung der Steuerbefreiung für die bisherige Wohnung aus. Der Auszug aus der bislang eigengenutzten Immobilie unter gleichzeitiger Verlegung des Lebensmittelpunktes in eine andere eigengenutzte Immobilie ist nicht mit dem vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fall des Umzugs in ein Senioren- oder Pflegeheim aus zwingenden gesundheitlichen Gründen gleichzustellen. Die Steuerbefreiung als Familienheim kann schließlich auch nur für ein einziges Objekt in Betracht kommen. Dies gilt sowohl bei gleichzeitiger Eigennutzung mehrerer Immobilien durch den Erblasser zu seinen Lebzeiten als auch im Falle zeitlich aufeinander folgender Eigennutzung verschiedener in seinem Eigentum stehender Immobilien.

Das Haus in Y hat deshalb im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin als deren Familienheim nicht mehr in Betracht kommen können.

Installation einer Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug auch für Dachreparatur?

Muss ein Dach, auf dem eine Photovoltaikanlage installiert ist, repariert werden, kann aus den Rechnungen nicht der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, sondern nur der unternehmerische Nutzungsanteil.

Hintergrund

Der Kläger betreibt seit 2009 eine auf dem Dach seines Wohnhauses installierte Photovoltaikanlage. Den damit erzeugten Strom verkauft er. Bei der Installation der Photovoltaikanlage auf einer Seite des Satteldachs wurde dieses beschädigt. Dadurch drang Feuchtigkeit ein, was zu weiteren Schäden führte. Erst 2019 stellte der Kläger dies fest und ließ die Schäden von einem Dachdecker beheben. Aus dessen Rechnungen machte der Kläger den vollen Vorsteuerabzug geltend, da er von einem ausschließlich unternehmerischen Leistungsbezug für die Photovoltaikanlage ausging.

Das Finanzamt lehnte den gesamten Vorsteuerabzug ab, da der unternehmerische Verwendungsanteil durch Stromerzeugung unter der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Mindestnutzung von 10 % lag.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hatte dem Kläger zu Recht den gesamten Vorsteuerabzug versagt, weil er die Leistungen des Dachdeckers zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzte. Der Dachdecker führte Werklieferungen für die gesamte Dachfläche aus. Deshalb kommt es für die erforderliche unternehmerische Mindestnutzung auf die Verwendung des gesamten Gebäudes unter Einschluss aller Flächen unter dem Dach und der gesamten Dachfläche an.

Die Reparatur kam dem gesamten Haus zugute, weil die eindringende Feuchtigkeit geeignet war, das gesamte Haus zu beschädigen. Daher sind auch die Reparaturkosten dem gesamten Gebäude zuzurechnen. Einzubeziehen in die Verhältnisrechnung zur Feststellung der unternehmerischen Mindestnutzung sind daher die Innenräume und die nicht unternehmerisch genutzten Dachflächen. Zwar ist auch das Finanzgericht davon überzeugt, dass die behobenen Schäden ausschließlich durch die Installation der Photovoltaikanlage entstanden sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass von einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung der bezogenen Werklieferung auszugehen ist. Ein direkter und unmittelbarer zwischen Eingangsumsatz und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsatz bedeutet nicht auch eine ausschließlich unternehmerische Nutzung.

Führt der insolvenzbedingte Ausfall einer privaten Darlehensforderung zu einem Verlust?

Kommt es insolvenzbedingt zu einem Ausfall einer privaten Darlehensforderung, stellt sich die Frage, ob dies zu einem Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Jedenfalls ist von einem endgültigen Ausfall der Kapitalforderung auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

Hintergrund

X gewährte im Jahr 2010 ein verzinsliches Darlehen. Ab August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde im August 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. X meldete seine noch offene Forderung zur Insolvenztabelle an. Im Oktober 2012 zeigte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. Die Masseunzulänglichkeit dauerte während des Insolvenzverfahrens an. Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse schließlich eingestellt.

X machte für das Jahr 2012 den Ausfall seiner Darlehensforderung als Verlust bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, was das Finanzamt ablehnte.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Verlust war aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Jahr 2012 zu berücksichtigen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Der Forderungsausfall ist im Jahr 2012 zu berücksichtigen.

Die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund eines endgültig feststehenden Forderungsausfalls ist zu berücksichtigen. Ausnahmsweise kann der Verlust auch schon früher entstanden sein, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Rückzahlungen zu rechnen ist und ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit der Forderung vorliegen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür i. d. R. nicht aus. Anders ist es, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder „aus anderen Gründen“ feststeht, dass nicht mehr mit einer wesentlichen Änderung des Verlusts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu rechnen ist.

Mit der Anzeige ändert sich die Zielrichtung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter bleibt zwar zur Verwaltung und Verwertung der Masse verpflichtet. Das Insolvenzverfahren wird jedoch fortan mit dem Ziel fortgesetzt, die noch vorhandene Restmasse im Interesse der Massegläubiger zu verwerten. Im Zeitpunkt der angezeigten Masseunzulänglichkeit steht deshalb mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass auf die Forderungen der Insolvenzgläubiger keine Zahlungen mehr erfolgen werden und damit nicht mehr mit einer Änderung des Verlusts zu rechnen ist. Damit lagen im vorliegenden Fall ausreichende objektive Anhaltspunkte für die Uneinbringlichkeit der Forderung des X vor.

Dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei Massebesserung wieder in das „normale“ Insolvenzverfahren zurückzukehren, steht der Uneinbringlichkeit nicht entgegen. Denn dies ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der angezeigten Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse objektiv nicht ausreichend ist, um alle Massegläubiger voll zu befriedigen, so dass eine auch nur anteilige Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht mehr zu erwarten ist.

Bei der ausgefallenen Darlehensforderung handelt es sich auch nicht um eine sonstige Masseverbindlichkeit, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch Aussicht auf Befriedigung nach Maßgabe des Rangverhältnisses hatte. Auch liegt kein Fall eines bei Insolvenzeröffnung abgeschlossenen, aber beidseits noch nicht erfüllten Schuldverhältnisses vor. Denn X hatte bereits vor Insolvenzeröffnung die Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer ausgezahlt und seine vertragliche Verpflichtung daher vollständig erfüllt. Er besaß deshalb einen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch auf Rückzahlung, der für die Dauer der Masseunzulänglichkeit von einer Teilnahme an der Verwertung der Restmasse ausgeschlossen war.

Zur Drittwirkung der gegen eine Organgesellschaft ergangenen Steuerfestsetzung

Ist eine Steuerfestsetzung für eine Organgesellschaft ergangen, hat diese Drittwirkung. Das hat zur Folge, dass der Organträger keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen kann, die von Dritten über die Organgesellschaft bezogen wurden.

Hintergrund

Der Architekt A war in den Jahren 2008 und 2009 Geschäftsführer und Alleingesellschafter zweier GmbHs (Planungs-GmbH, Projekt-GmbH). Zwischen A als Organträger und den GmbHs als Organgesellschaften lag eine umsatzsteuerliche Organschaft vor.

A war außerdem an 3 KGs als einziger Kommanditist sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH beteiligt. Zwischen dem Unternehmen des A einschließlich der zum Organkreis gehörenden 2 GmbHs und den 3 KGs wurden Leistungen gegen Entgelt ausgetauscht.

Die Umsatzsteuer-Festsetzungen gegenüber den 3 KGs wurden jeweils formell und materiell bestandskräftig. Sie wiesen zum Teil Vorsteuererstattungen aus.

Im Jahr 2013 beantragte A die Änderung seiner Umsatzsteuer-Festsetzungen 2008 und 2009, da er aufgrund einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch Organträger der 3 KGs war. Das Finanzamt lehnte dies ab, da eine Änderung zugunsten des A nur möglich war, wenn die Steuerfestsetzungen bei den KGs noch änderbar wären. Dies war aber nicht der Fall, da für alle 3 KGs Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass es auf eine Abänderbarkeit der gegenüber den KGs ergangenen Steuerfestsetzungen nicht ankam.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf, da das Finanzgericht die Drittwirkung der gegenüber den KGs ergangenen Steuerfestsetzungen (Vergütungsbescheide) im Verhältnis zum Organträger A nicht beachtet hat.

Nach der geänderten Rechtsprechung handelt es sich bei den 3 KGs um Organgesellschaften. Mit Tochterpersonengesellschaften kann eine Organschaft bestehen. Auch wenn deshalb gegenüber den KGs als Organgesellschaften keine Steuerfestsetzungen hätten ergehen dürfen bzw. diese rechtswidrig sind, entfalten sie gleichwohl Wirksamkeit und ergeben eine Drittwirkung gegenüber dem Organträger. Aus dieser Drittwirkung folgt, dass die Berücksichtigung der KGs als Organgesellschaften beim Organträger ausgeschlossen ist.

Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Steuerpflichtige aufgrund einer Rechtsprechungsänderung eine Erweiterung seiner bisherigen Rechtsstellung erreichen will, ohne die sich aus der neuen Rechtsprechung ergebenden negativen Folgen hinzunehmen. Das gilt ebenso im Verhältnis von Organträger und Organgesellschaft. Waren ein Einzelunternehmer und eine KG nach bisheriger Rechtsprechung gesonderte Steuerpflichtige, während der Einzelunternehmer nach der geänderten Rechtsprechung Organträger der KG als Organgesellschaft ist, ist es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, dass bei dem einen Unternehmensteil (hier: Organträger) die bislang für den anderen Unternehmensteil (hier: KG) festgesetzte Steuervergütung berücksichtigt wird, während eine korrespondierende Änderung der Steuerfestsetzung beim anderen Unternehmensteil (hier: KG) am Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung scheitern soll.

 

Aufgrund der Drittwirkung steht zwar fest, dass A als Organträger keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen kann, die über die KGs als Organgesellschaften von Dritten bezogen wurden. Jedoch bleibt das Recht des Organträgers, die Nichtbesteuerung von Innenleistungen geltend zu machen, die er an die Organgesellschaft erbracht hat, unberührt. A ist nicht gehindert, im Verfahren der ihm gegenüber ergangenen Steuerfestsetzungen geltend zu machen, dass eine Organschaft vorliegt und er Umsätze, die aufgrund der Organschaft als nicht steuerbare Innenumsätze anzusehen sind, zu Unrecht versteuert hat.

Der Bundesfinanzhof verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Dieses hat den Umfang der nicht steuerbaren Innenumsätze festzustellen.

Wenn das Finanzamt eine Zuständigkeitsvereinbarung aufhebt

Hebt das Finanzamt eine Zuständigkeitsvereinbarung auf, bedarf es dafür keiner Zustimmung des Steuerpflichtigen.

Hintergrund

A ist Arbeitgeber mit seiner Betriebsstätte im Bezirk des Finanzamts A. Bis 2001 war seine Ehefrau E bei diesem Finanzamt A beschäftigt. Deswegen hatten das Finanzamt A und das Finanzamt B auf Anregung der Eheleute im Jahr 1994 eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO abgeschlossen, nach der das Finanzamt B für die Personen- und Betriebssteuern der Eheleute und damit auch für die Lohnsteuer zuständig war.

Nachdem die E ihr Angestelltenverhältnis beim Finanzamt A beendet und der mit dem Besteuerungsverfahren betraute Amtsträger gewechselt hatte, teilte das Finanzamt B den Eheleuten im Jahr 2013 mit, dass der Grund für die Zuständigkeitsvereinbarung entfallen und § 27 AO nicht mehr anwendbar war. Demgemäß teilte das Finanzamt A dem A u. a. für Zwecke der Lohnsteuer-Anmeldung eine auf das Finanzamt A lautende Steuernummer zu.

Die Eheleute waren mit dem Zuständigkeitswechsel nicht einverstanden. In den Jahren 2014 und 2015 forderte das Finanzamt A den A mehrfach auf, die Lohnsteuer-Anmeldungen dem Finanzamt A in elektronischer Form zu übermitteln. Trotzdem gab A die Lohnsteuer-Anmeldungen weiterhin ausschließlich beim Finanzamt B ab, und zwar für die Zeiträume Februar bis Juni 2015 nicht elektronisch, sondern auf von A erstellten Formularen. Das Finanzamt B leitete die eingereichten Unterlagen an das Finanzamt A weiter. Dieses schätzte auf dieser Grundlage die Lohnsteuer für die Anmeldezeiträume Februar bis Juni 2015 und setzte Verspätungszuschläge fest.

Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab und entschied, dass die Zuständigkeitsvereinbarung durch die Erklärungen der beiden Finanzämter mit Wirkung ab Juli 2014 entfallen war. Die in Papierform und nicht elektronisch eingereichten Lohnsteuer-Anmeldungen waren nicht gültig. Das Finanzamt B durfte daher die Verspätungszuschläge festsetzen.

Entscheidung

Die Revision des A hatte keinen Erfolg, denn der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil.

Anders als der Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung ist für die Aufhebung die Zustimmung des Steuerpflichtigen nicht erforderlich. Das in § 27 AO für den Abschluss verankerte Zustimmungserfordernis wurde eingefügt, um den Steuerpflichtigen vor willkürlichen Vereinbarungen zu schützen und um dem Grundsatz des gesetzlichen Richters zu genügen. Denn die Zuständigkeit des Finanzgerichts knüpft an die Zuständigkeit der Finanzbehörde an. Durch die Aufhebung einer bestehenden Zuständigkeitsvereinbarung wird jedoch keine neue Zuständigkeit geschaffen. Es erfolgt lediglich die Rückkehr zur gesetzlich vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit.

Mit der Beendigung der Beschäftigung der E beim Finanzamt A und dem Wechsel des mit dem Besteuerungsverfahren des A betrauten Amtsträgers sind die Gründe für den Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung entfallen. A konnte daher nicht darauf vertrauen, dass die Vereinbarung Bestand haben würde.

A hat die Lohnsteuer-Anmeldungen Februar bis Juni 2015 nicht in der gebotenen elektronischen Form beim Finanzamt A eingereicht. Er ist damit seiner Anmeldungs-Verpflichtung nicht nachgekommen, sodass das Finanzamt zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen berechtigt war. Die Nichtabgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen ist nicht entschuldbar. Denn das Finanzamt A hatte den A auf die Pflicht zur Abgabe nunmehr beim Finanzamt A hingewiesen. A war auch in der Lage, die Anmeldungen elektronisch einzureichen.

Keine Gewerbesteuer auf sog. Rendering-Leistungen von Architekten

Zum freiberuflichen Tätigkeitsspektrum eines Architekten gehört nicht nur die gestalterische, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken. Aber auch das Visualisieren von Architekturprojekten zählt als eigenständige gestalterische Planungsleistung mittlerweile dazu.

Hintergrund

Eine aus 2 Architekten bestehende GbR betrieb ein sog. Rendering-Büro zur Visualisierung von Architekturprojekten. Die hieraus erzielten Einkünfte erklärten die Gesellschafter als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Dagegen stufte das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung die Tätigkeit als gewerblich ein und erließ entsprechende Feststellungsbescheide. Hiergegen wehren sich die Gesellschafter mit ihrer Klage.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass Visualisierungsleistungen als eigenständige gestalterische Planungsleistungen anzusehen sind, wenn der Architekt regelmäßig im Entwurfsstadium mit in die Projektentwicklung eingebunden ist. Das beinhaltet insbesondere Detailplanungen hinsichtlich Fassadenmaterial, Fenster, Treppen, Farbgebung und Formfindung. Dabei muss es nicht nur um die Ausführung einer fremden Planung gehen und nicht nur von anderen erdachte Entwürfe übernommen und dargestellt werden. Auch eigene gestalterische Elemente im Architekturbereich können mit einfließen. Dies war hier der Fall. Beide Gesellschafter waren Architekten und wurden im Hinblick auf ihre Visualisierungstätigkeiten bereits frühzeitig in die Planungen der von den Bauherren beauftragten Architekten miteinbezogen und waren dadurch auch im gestalterischen Teil tätig. Damit lagen nach Ansicht des Finanzgerichts freiberufliche Tätigkeiten vor, keine gewerblichen.

Ist die Mitverpachtung von Betriebsvorrichtungen steuerpflichtig?

Ist nur die eigenständige Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen steuerpflichtig oder auch die Vermietung als Nebenleistung im Rahmen einer steuerfreien Gebäudeverpachtung? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Hintergrund

X verpachtete in den Jahren 2010 bis 2014 Stallgebäude zur Putenaufzucht mit für diesen Zweck dauerhaft eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Zugrunde lag ein einheitliches Entgelt, das nicht auf die Überlassung des Stalls einerseits und Vorrichtungen und Maschinen andererseits aufgeteilt war.

X ging davon aus, dass die Verpachtung insgesamt umsatzsteuerfrei ist. Das Finanzamt vertrat dagegen der Ansicht, dass das Pachtentgelt aufzuteilen ist. 20 % entfielen auf die Vorrichtungen und ist insoweit umsatzsteuerpflichtig.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass es sich bei der Verpachtung der Vorrichtungen lediglich um eine Nebenleistung zu der Verpachtung des Gebäudes handelte. Die Verpachtung ist auch insoweit steuerfrei, als sie auf die Überlassung der Vorrichtungen entfällt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof legt die Frage der Steuerpflicht der Mitverpachtung der Betriebsvorrichtungen dem Europäischen Gerichtshof vor.

Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL ist die „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“ steuerbefreit. Hiervon ist die „Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen“ ausgenommen.

Im Streitfall liegt eine insgesamt steuerfreie Verpachtung vor. Als Gebäude wird der Stall von der Steuerfreiheit erfasst. Für die Betriebsvorrichtungen gilt dies ebenfalls, da die Pacht einer Immobilie mit Betriebsvorrichtungen eine einheitliche Leistung mit der Verpachtung der Immobilie als Hauptleistung darstellt.

Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL schließt die „Vermietung“ von auf Dauer eingebauten Betriebsvorrichtungen von der Steuerbefreiung aus. Selbst wenn die Regelung nur den Fall der Vermietung, nicht auch den der Verpachtung erfassen sollte, ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten zu weiteren Ausnahmen von der Befreiung ermächtigt werden. Das nationale Recht ordnet die Steuerpflicht der Verpachtung von Betriebsvorrichtungen durch § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG an. Es stellt sich dann die Frage, ob der auf der Grundlage von Art. 135 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL angeordneten Steuerpflicht der Charakter eines Aufteilungsgebots zukommt oder ob diese Steuerpflicht gegenüber der Einheitlichkeit der Leistung nachrangig ist.

Für die Auslegung von Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL gibt es 2 Möglichkeiten: Vorrang der Einheitlichkeit der Leistung oder Gebot der Aufspaltung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil.

Zum einen könnte ein Vorrang gegenüber Art 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL bestehen. Die Folge des Vorrangs der Einheitlichkeit wäre, dass sich die Anwendung von Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL auf die Fälle beschränkt, in denen die Überlassung der Vorrichtungen eigenständig und damit ohne Zusammenhang mit einer weitergehenden Gebäude- oder Grundstücksüberlassung erfolgt.

Gegen die Einbeziehung der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung unter dem Gesichtspunkt der unselbstständigen Nebenleistung könnte sprechen, dass die Verpachtung von Vorrichtungen im Widerspruch zum „passiven Charakter“ der Vermietung des Grundstücks steht. Denn die Überlassung von Maschinen und Vorrichtungen erfordert (aktive) geschäftlicher Tätigkeiten (Aufsicht, Unterhaltung). Die Vermietung des Grundstücks könnte daher keine ausschlaggebende Dienstleistung darstellen. Dementsprechend könnte Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL dahingehend auszulegen sein, dass die Überlassung der Vorrichtungen und Maschinen nicht passiv erfolgt, sondern durch die Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustands geprägt ist, woraus sich die Steuerpflicht auch für den Fall der einheitlichen Leistung erklären könnte.

Ist der Betrieb von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften umsatzsteuerfrei?

Betreibt eine GmbH für Länder und Kommunen eine Flüchtlingsunterkunft, kann dies von der Umsatzsteuer befreit sein. Das gilt auch für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft.

Hintergrund

Die X-GmbH bewirtschaftete im Jahr 2014 eine Vielzahl von Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge, Aussiedler und Obdachlose. Dabei handelte es sich sowohl um Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge in kommunaler Trägerschaft als auch um Erstaufnahmeeinrichtungen verschiedener Bundesländer sowie um eine städtische Obdachlosenunterkunft. Die GmbH verantwortete die Ausstattung, Reinigung und personelle Besetzung der Unterkünfte sowie die soziale Betreuung der untergebrachten Personen. Die GmbH wurde aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit dem jeweiligen Träger der Unterkunft (Bundesländer, Städte und Landkreise) tätig. Für ihre Leistungen erhielt sie Zahlungen, die sich nach der Zahl der betreuten Personen oder nach einem Pauschalbetrag bemaßen. Die GmbH wies in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus.

Das Finanzamt behandelte die Umsätze als umsatzsteuerpflichtig. Die dagegen gerichtete Klage der GmbH hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Dieses entschied, dass die GmbH eine einheitliche, komplexe sonstige Leistung eigener Art erbringt, die weder nach nationalem noch nach Unionsrecht steuerbefreit ist.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah dies anders und bejahte die Steuerbefreiung nach Unionsrecht. Denn – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts – fehlt es nicht an der Anerkennung der GmbH als Einrichtung mit sozialem Charakter i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.

Die Befreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG greift nicht, da die GmbH keine Grundstücke an die Träger der Unterkünfte überlässt und auch gegenüber den dort untergebrachten Personen keine steuerfreien Vermietungsleistungen erbringt. Die von der GmbH erbrachten Leistungen sind auch nicht nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG steuerbefreit. Denn sie sind nicht mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbunden. Ebenso wenig sind die von der GmbH erbrachten Leistungen nach § 4 Nr. 18 UStG befreit. Denn die GmbH ist weder ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege noch einem solchen Verband als Mitglied angeschlossen.

Die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind.

Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften ist eine derartige Dienstleistung. Das von der GmbH erbrachte Leistungsbündel stellt eine einheitliche Leistung in Gestalt des Betriebs der jeweiligen Unterkunft dar. Gegen die Steuerbefreiung spricht nicht, dass allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen nicht zu den eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen zählen. Denn die Betreiberleistungen der GmbH gehen über allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen hinaus. Sie umfassen auch die Ausstattung und Reinigung der Räumlichkeiten, die soziale Unterstützung der Flüchtlinge sowie die personelle Besetzung der Unterkünfte.

Die Aufstellung der Regeln, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann, obliegt dem innerstaatlichen Recht. Zu den maßgeblichen Gesichtspunkten gehören: das Bestehen spezifischer Vorschriften der sozialen Sicherheit, das Gemeinwohlinteresse, ähnliche Anerkennung für andere Steuerpflichtige und die Übernahme der Kosten durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit, insbesondere, wenn die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen zu diesen Einrichtungen unterhalten.

Die Anerkennung der GmbH folgt zum einen aus den spezifischen für sie geltenden Vorschriften (Flüchtlingsaufnahmegesetze) und zum anderen aufgrund der Kostentragung durch die öffentliche Hand (Kommunen und Länder). Ferner dient die GmbH dem Gemeinwohlinteresse. Denn aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folgen Sozialstandards im Asylverfahren, zu denen auch eine angemessene Unterkunft gehört. Die danach bestehende Anerkennung der GmbH im Bereich der Flüchtlingsunterkünfte wirkt auch für die gleichartigen Leistungen der GmbH beim Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung und der Obdachlosenunterkunft.

Betriebsprüfung: Anforderung von Unterlagen muss bestimmt und verhältnismäßig sein

Fordert das Finanzamt einen Steuerpflichtigen zu Beginn einer Außenprüfung auf, einen Datenträger „nach GDPdU“ zur Verfügung zu stellen, ohne dies näher zu spezifizieren, ist dies rechtswidrig.

Hintergrund

Die Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft P ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt erließ für den Zeitraum 2012 bis 2014 gegenüber P eine Prüfungsanordnung. Zusammen mit der Prüfungsanordnung bat der Prüfer zu Beginn der Betriebsprüfung um „die Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU“ (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen nach dem BMF-Schreiben v. 16.7.2001, BStBl 2001 I S. 415).

Das Finanzgericht entschied, dass der Verweis auf die GDPdU für die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich Verwertung und Speicherung von Daten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht ausreicht und gab der Klage der P statt.

Entscheidung

Das Finanzamt hatte mit seiner Revision keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufforderung des Finanzamts bereits mangels hinreichender Begrenzung des Umfangs des beabsichtigten Zugriffs auf die Daten der P rechtswidrig war. Selbst wenn man der Aufforderung den Inhalt beimessen würde, dass das Finanzamt mittels des Datenträgers nur auf gem. § 147 Abs. 1 AO aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen und Daten der P zugreifen will, ist die Aufforderung unverhältnismäßig und rechtswidrig. Denn sie enthält keine Beschränkung, dass der überlassene Datenträger vom Prüfer nur in den Geschäftsräumen der P oder in den Diensträumen des Finanzamts ausgewertet werden darf.

Die Aufforderung des Finanzamts, Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger für eine Außenprüfung zur Verfügung zu stellen, ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Wie der Regelungsgehalt zu verstehen ist, bestimmt sich danach, wie der Adressat den Inhalt des Verwaltungsakts nach dessen objektivem Sinngehalt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte.

Die Aufforderung zur Überlassung des Datenträgers musste von der P dahin verstanden werden, dass das Finanzamt mittels des Datenträgers unbegrenzt auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen zugreifen wollte. Damit überschreitet die Aufforderung die Prüfungsbefugnis des Finanzamts nach § 147 Abs. 6 AO und ist demnach rechtswidrig. Denn der Umfang der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO und damit zugleich der Umfang der Zugriffsbefugnis des Finanzamts nach § 147 Abs. 6 AO ist auf Unterlagen begrenzt, die zum Verständnis und zur Überprüfung der steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind. Eine hinreichende Begrenzung der Aufforderung ergibt sich nicht aus dem Verweis auf die GDPdU. Daraus lässt sich nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, dass das Finanzamt nur die Überlassung derjenigen Datenbestände verlangt hat, für die ihm eine Zugriffsbefugnis zusteht.

Die Aufforderung zur Datenträgerüberlassung ist zudem unverhältnismäßig. Denn das Finanzamt beabsichtigte mittels der Datenüberlassung, auch außerhalb der Geschäftsräume der P und der Dienststelle – etwa auf den Dienstlaptops der Außenprüfer – auf die Daten der P zuzugreifen und diese auszuwerten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es jedoch, die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der geschützten Daten von Berufsgeheimnisträgern zu berücksichtigen und zu verhindern, dass die Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Finanzverwaltung in fremde Hände geraten können. Auch die Vorgaben der nunmehr geltenden GoBD genügen insoweit nicht, da sie nicht dazu verpflichten, die Daten nicht ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen und des Finanzamts auszuwerten.

Bareinzahlungen auf ein betriebliches Konto: Mittelherkunft ist anzugeben

Verschweigt der Betriebsinhaber bezüglich einer Bareinzahlung auf ein betriebliches Konto die Identität der leistenden Person, darf das Finanzamt den entsprechenden Betrag als Betriebseinnahme behandeln.

Hintergrund

Die Klägerin betreibt u. a. eine Finanz- und Vermögensberatung. Im Februar 2017 zahlte sie einen Betrag von insgesamt 70.000 EUR in bar auf ihr betriebliches Konto in 2 Teilbeträgen ein. Auf Nachfrage des Finanzamts über die Herkunft der Mittel gab sie an, dass es sich um ein Darlehen eines im Ausland ansässigen zukünftigen Ehepartners handelte. Dieser besaß nach Angaben der Klägerin in seinem Heimatland absoluten Schutz seiner Identität und Privatsphäre, sodass sie aus Gründen des Identitätsschutzes keine weiteren Auskünfte erteilen kann.

Das Finanzamt behandelte die Bareinzahlungen als unversteuerte Einkünfte und setzte deshalb bei der Einkommensteuerveranlagung sonstige Einkünfte i. H. v. 70.000 EUR an. Dagegen wehrte sich die Klägerin vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht beanstandete den Ansatz des Betrags von 70.000 EUR als Einnahme nicht. Handelt es sich um einen im Ausland ansässigen Darlehensgeber, kann auf dessen Benennung nicht verzichtet werden. Insoweit trifft die Klägerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass ein Steuerpflichtiger bei der Einzahlung von Mitteln auf ein betriebliches Konto bei der Prüfung der Frage, ob steuerpflichtige Einnahmen oder nicht steuerpflichtige Vermögenszugänge (insbesondere Darlehen oder Einlagen) vorliegen, wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet sei.

Deshalb war davon auszugehen, dass es sich bei den unaufgeklärten Kapitalzuführungen um nicht versteuerte Betriebseinnahmen der Klägerin aus ihrem Einzelunternehmen handelte. Keine Rolle spielte, dass das Finanzamt den Betrag bei den sonstigen Einkünften erfasste, denn die Höhe des Gesamtbetrags änderte sich durch die Erfassung des Betrags als gewerbliche Einkünfte nicht.