Verbilligte Fahrzeugüberlassung: Sind ersparte Überführungskosten bei der Berechnung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen?

Überlässt der Arbeitgeber verbilligt Fahrzeuge an die Arbeitnehmer, stellt sich regelmäßig die Frage, wie der geldwerte Vorteil zu berechnen ist. Das Finanzgericht München entschied jetzt, ob ersparte Überführungskosten einzubeziehen sind.

Hintergrund

Der Arbeitgeber, ein Fahrzeughersteller, ermöglichte den aktiven und ehemaligen Mitarbeitern und unter bestimmten Voraussetzungen weiteren Personen den vergünstigten Erwerb von ihr produzierter Fahrzeuge. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ließ der Arbeitgeber die ersparten Überführungskosten unberücksichtigt.

Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass sich aus den Arbeitnehmern nicht berechneten Überführungskosten geldwerte Vorteile ergaben, die lohnsteuerpflichtig sind.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte den Argumenten des Finanzamts und wies die Klage des Arbeitgebers ab. Der lohnsteuerrechtlich erhebliche, durch einen Personalrabatt veranlasste geldwerte Vorteil bestimmt sich nicht nach dem allgemeinen Marktpreis. Vielmehr ist der Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die entsprechenden Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, anzusetzen.

Bei der Bewertung des Sachbezugs ist nicht auf den Endpreis am Abgabeort abzustellen. Beim Arbeitnehmer ersparte Überführungskosten müssen deshalb unberücksichtigt bleiben. Denn Bemessungsgrundlage des lohnsteuerlich relevanten Preisvorteils ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes der gegenüber dem fremden Letztverbraucher am Abgabeort im allgemeinen Geschäftsverkehr angebotene (um 4 % geminderte) Endpreis. Dieser beinhaltet im vorliegenden Fall auch die Überführungskosten.

Denn diese sind stets Bestandteil des Gesamtkaufpreises, der Käufern eines Fahrzeugs berechnet wird, und stellen keine eigenständige Dienstleistung des Arbeitgebers dar.

Vermögensverwaltung: Wann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz?

Unter den Begriff der Vermögensverwaltung fallen nur nichtunternehmerische Tätigkeiten wie z. B. das Halten von Gesellschaftsanteilen. Entgeltliche Leistungen wie die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen gehört dagegen nicht dazu.

Hintergrund

Die G-GmbH war im Bereich der Auftragsforschung tätig und vereinnahmte insbesondere Beteiligungserträge und Mieteinnahmen. Das Finanzamt unterwarf die Leistungen der G-GmbH im Bereich der Auftragsforschung nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sondern dem Regelsatz.

Das Finanzgericht entschied zum einen, dass im Rahmen der Auftragsforschung nur die entsprechenden Nettozuflüsse zu den schädlichen Einnahmen (mehr als 50 %) zählen, nicht aber die auf sie entfallende Umsatzsteuer. Zum anderen gehören die Beteiligungserträge und Mieteinnahmen, die von einer Tochtergesellschaft an die G-GmbH geflossen sind, nicht zur unschädlichen Vermögensverwaltung.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts insoweit auf, als es die Beteiligungserträge vom Begriff der Vermögensverwaltung ausgenommen hat. Zutreffend hat das Finanzgericht jedoch entschieden, dass die Mieteinnahmen nicht zur Vermögensverwaltung gehören, sodass insoweit die Revision zurückgewiesen wurde.

Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Das gilt allerdings nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der kein Zweckbetrieb ist, ausgeführt werden. Ein unschädlicher Zweckbetrieb kann z. B. bei Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen vorliegen, wenn deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Die Umsatzsteuer ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

Zu den Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung gehört nur der Mitteltransfer, der der Körperschaft ohne eigene Gegenleistung zufließt. Darunter fallen nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z. B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber entgeltliche Leistungen wie die Vermietung. Die Vermietung und Verpachtung rechnet daher umsatzsteuerrechtlich nicht zur Vermögensverwaltung, unabhängig davon, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt.

Bereitschaft außerhalb der Feuerwache: Arbeitszeit oder Rufbereitschaft?

Nimmt ein Beamter der Berufsfeuerwehr seine Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle wahr, wird diese Zeit nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt.

Hintergrund

Ein Beamter der Berufsfeuerwehr leistete im Wechsel mit anderen Beamten der beklagten Stadt einen sog. Führungsdienst. Dieser wird als 24-Stunden-Bereitschaft zum Teil während der regulären Arbeitszeiten in der Wache ausgeübt, zum Teil aber auch außerhalb. In diesen Zeiten der Alarmierungsbereitschaft kann sich der Beamte zu Hause oder an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Er muss allerdings durch das Mitführen eines Diensthandys und eines Dienstwagens seine ständige Erreichbarkeit und sofortige Einsatzfähigkeit gewährleisten. Darüber hinaus muss er sich im Fall eines Einsatzes binnen etwa 20 Minuten in Dienstkleidung auf der Wache oder am jeweiligen Einsatzort einfinden.

Kommt es während der Alarmbereitschaft zu Einsätzen, wird ihm diese Einsatzzeit in vollem Umfang als Arbeitszeit angerechnet. Darüber hinaus gleicht der Dienstherr die Zeit, in der kein Einsatz stattfindet, zu einem Achtel in Freizeit und zu einem weiteren Achtel in Geld aus. Der Kläger verlangt dagegen, dass die Zeiten der Alarmierungsbereitschaft vollständig als Arbeitszeit anerkannt werden.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht der Verwaltungsrichter muss nur die tatsächliche Einsatzzeit des Klägers vollumfänglich als Arbeitszeit angerechnet werden. Darf sich der Betreffende während einer Bereitschaft innerhalb der Privatsphäre bewegen, liegt lediglich eine Rufbereitschaft vor, die nicht als Arbeitszeit anerkannt wird.

Zwar konnte im vorliegenden Fall der Kläger wegen der Alarmierungsbereitschaft insbesondere seinen Aufenthaltsort nur innerhalb eines bestimmten Radius wählen und es waren bestimmte Freizeitaktivitäten ausgeschlossen. Diese Belastungen und Beschränkungen können aber nicht mit einem erzwungenen Aufenthalt in der Wache gleichgesetzt werden. Auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsätze blieben dem Kläger nach Auffassung des Gerichts immer noch genügend Möglichkeiten, seine Freizeit während der Alarmierungsbereitschaft zu nutzen, insbesondere Besuch zu Hause zu empfangen, alle häuslichen Arbeiten zu erledigen, typische Freizeitaktivitäten auszuüben wie Lesen oder Fernsehen. Diese Freizeitbeschäftigungen als Dienst anzuerkennen, wäre nach Überzeugung des Gerichts nicht gerechtfertigt.

Übergang eines Gesellschaftsanteils: Ist dieser schenkungsteuerpflichtig?

Geht ein Gesellschaftsanteil aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters kraft Gesetzes oder kraft Gesellschaftsvertrag über, kann dieser Übergang Schenkungsteuer auslösen. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb ist jedoch nicht schenkungsteuerpflichtig.

Hintergrund

Ein ausscheidender Gesellschafter übertrug seinen GmbH-Anteil zum Nennwert auf einen Mitgesellschafter. Dazu war er durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag verpflichtet. Für diese Abtretung eines Geschäftsanteils setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Nachdem der Einspruch erfolglos geblieben war, erhoben die Gesellschafter deshalb Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab den Gesellschaftern recht und reduzierte die Schenkungsteuer auf 0 EUR. Denn für das Ausscheiden des Gesellschafters und den damit verbundenen Übergang des GmbH-Anteils gab es eine rechtsgeschäftliche Grundlage, da der Wechsel des Anteilseigners auf einer zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Abtretung des Anteils beruhte.

Schenkungsteuer kann aber nur dann festgesetzt werden, wenn das Ausscheiden des Gesellschafters eine gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Grundlage hat. In diesem Fall stellt der Übergang des Gesellschaftsanteils eine gesetzliche Fiktion einer Schenkung dar. Diese Regelung knüpft weder an den bürgerlich-rechtlichen Begriff einer freigebigen Zuwendung an noch erfordert sie ein subjektives Zuwendungsmerkmal.

Dagegen setzen rechtsgeschäftliche Übertragungen von Gesellschaftsanteilen eine freigebige Zuwendung voraus, die wiederum nach dem Willen des Zuwendenden eine Unentgeltlichkeit der Übertragung erfordert.

Freiberufliche Tätigkeit als Betriebswirt auch ohne Hochschulabschluss?

Auch ohne Studienabschluss kann der Beruf eines Betriebswirts freiberuflich ausgeübt werden, wenn eine vergleichbare Tiefe und Breite der Vorbildung nachgewiesen ist. Eine Wissensprüfung kommt dabei nur als ergänzendes Beweismittel in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen bereits Hinweise auf entsprechende Kenntnisse ergeben.

Hintergrund

A war im Bereich des Controllings als Berater tätig. Gegenstand der Tätigkeit waren die Neuausrichtung des Controllings in mehreren weltweit tätigen Konzernen, Ausbildung der Mitarbeiter und Weiterentwicklung der Firmensoftware. Daneben war A an einer staatlichen Hochschule für Berufstätige im Studiengang BWL immatrikuliert. Dort reichte er jedoch keine schriftlichen Arbeiten ein und legte auch kein Examen ab.

Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus und setzte dementsprechend Gewerbesteuer-Messbeträge fest. Im anschließenden Klageverfahren beantragte A eine Wissensprüfung durch einen Sachverständigen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Arbeiten nur die fachliche Breite, nicht auch die theoretische Tiefe des betriebswirtschaftlichen Wissens zeigen. Letztlich wies das Finanzgericht die Klage ab, da die Tätigkeit des A zwar mit der eines beratenden Betriebswirts vergleichbar war, ihm jedoch die entsprechenden theoretischen Kenntnisse fehlten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Im entsprechenden Zeitraum hatte A den theoretischen Ausbildungsstand noch nicht in der erforderlichen Tiefe gehabt. Die Revision wurde deshalb zurückgewiesen.

Für die Zeit vor dem Studium und solange A noch an der Hochschule eingeschrieben war, hat der Gutachter zu Recht ausreichende theoretische Kenntnisse in vergleichbarer Tiefe verneint. Auch für die Zeit nach dem Ende der Immatrikulation an der Hochschule bestätigte der Bundesfinanzhof die Würdigung des Finanzgerichts. Denn die praktischen Arbeiten des A allein ließen keinen Rückschluss auf den erforderlichen Kenntnisstand zu. Dass die Wissensprüfung erfolgreich abgelegt wurde, steht dem nicht entgegen, denn eine Wissensprüfung dient der Feststellung des Kenntnisstands im zurückliegenden Streitzeitraum. Die Feststellung, ob von dem Ergebnis einer aktuellen Wissensprüfung auf den Kenntnisstand in früheren Jahren geschlossen werden kann, obliegt der Beweiswürdigung des Finanzgerichts. Diesen Rückschluss hat der Gutachter verneint.

Zerlegte Fahrzeuge: Darf dafür die Differenzbesteuerung angewendet werden?

Verkauft der Unternehmer Fahrzeugteile, die er aus von Privatpersonen erworbenen Altfahrzeugen ausgebaut hat, ist die Differenzbesteuerung anwendbar.

Hintergrund

X kaufte in den Jahren 2009 bis 2011 nicht mehr fahrtüchtige Gebrauchtfahrzeuge von Privatpersonen an. Diese zerlegte er in ihre Einzelteile und verkaufte sie. Das Finanzamt wendete auf die Umsätze das Regelbesteuerungsverfahren an. Denn seiner Ansicht nach ist die Differenzbesteuerung nur auf die Fälle anwendbar, in denen der erworbene und veräußerte Gegenstand identisch sind. Das war hier nicht der Fall. Die Umsätze, die von X als nicht steuerbar erklärt wurden, unterwarf das Finanzamt deshalb mit dem Nettobetrag der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht entschied ebenso.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hatte bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs das Ruhen des Verfahrens beschlossen. Dieser bejahte nun die Differenzbesteuerung für den Verkauf von Einzelteilen aus Altfahrzeugen, sodass der Bundesfinanzhof über die Revision des X entscheiden konnte.

Ein Unternehmer, der Fahrzeugteile durch Zerlegung von zu diesem Zweck erworbenen Fahrzeugen gewinnt, handelt mit beweglichen körperlichen Gegenständen, die an ihn geliefert werden. Bei aus Altfahrzeugen ausgebauten Teilen handelt es sich um Gebrauchtgegenstände, sodass die Lieferung durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegt.

Der Umsatz ist für jeden Gegenstand grundsätzlich einzeln zu bestimmen. Bei Gegenständen mit einem Einkaufspreis bis 500 EUR kann der Wiederverkäufer die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt. Der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz steht nicht entgegen, dass die Einkaufspreise für die Fahrzeuge 500 EUR überstiegen. Werden nämlich mehrere Gegenstände für einen Gesamteinkaufspreis erworben und anschließend einzeln verkauft, wird der Gesamteinkaufspreis im Wege der Schätzung auf die einzelnen Gegenstände aufgeteilt. Das gilt auch für den vorliegenden Fall, wenn also ein Gegenstand erworben und dann in mehrere Gegenstände zerlegt wird, soweit der Kaufpreis für den einzelnen Gegenstand nach der Aufteilung 500 EUR nicht übersteigt.

Vermietung und Verpachtung: Betrugsschaden kann zu den Werbungskosten gehören

Veruntreut ein Makler Aufwendungen, die zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts hätten führen sollen, gehört der dadurch entstandene Schaden zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Hintergrund

Der Kläger beabsichtigte, ein Villengrundstück zu erwerben und teilweise zu vermieten. Der Immobilienmakler X spiegelte dem Kläger vor, von der Verkäuferin mit dem Verkauf beauftragt worden zu sein und verlangte die Übergabe des Kaufpreises in bar. Daraufhin übergab der Kläger im Jahr 2000 dem X 3,5 Mio. DM als Kaufpreis, 400.000 DM als Provision und 100.000 US-$ als Handgeld in bar. X verwendete das gesamte Geld jedoch für sich. Er wurde strafrechtlich belangt und zur Rückzahlung verurteilt. Der Kläger erwarb schließlich doch noch in 2000 das Grundstück und vermietete es ab 2003 teilweise.

Den auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Betrugsschaden machte der Kläger als vorab entstandene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Denn ihrer Ansicht nach fehlte es an einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Veräußerin und damit an einem objektiven Zusammenhang der Zahlungen mit den später erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch zugunsten des Klägers. Denn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sobald sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, durch Vermieten Einkünfte zu erzielen. Hat der Steuerpflichtige noch kein Objekt, muss sich die Absicht auch darauf richten, ein Objekt in absehbarer Zeit anzuschaffen oder herzustellen.

Das Fehlen einer verbindlichen rechtlichen Grundlage schließt den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung nicht aus. Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist lediglich, dass sich der Steuerpflichtige endgültig zum Erwerb und zur Vermietung entschlossen hat. Daran besteht vorliegend kein Zweifel. Dass der Kläger das Objekt nach wenigen Monaten tatsächlich erworben hat, lässt darauf schließen, dass er von Anfang an zum Erwerb entschlossen war.

Wann die Aufstockung einer Beteiligung Grunderwerbsteuer auslöst

Erwirbt ein Gesellschafter erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer grundbesitzenden Personengesellschaft oder stockt er innerhalb von 5 Jahren seine Beteiligung auf, handelt es sich dabei um einen Erwerbsvorgang, der unter die Grunderwerbsteuer fällt.

Hintergrund

Y war Kommanditist der grundbesitzenden Y-KG. Mit Vertrag vom 9.4.2000 verkaufte er zunächst eine Kommandit- und Hafteinlage von 49 % an die EF-GmbH u. Co. KG, später weitere 1 %. Zur Sicherung eines Darlehens der EF an Y sollte Y die verbliebene Beteiligung an der Y-KG an EF abtreten. In dem Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 vereinbarten Y und EF, dass Y die restliche Beteiligung an der Y-KG von 50 % zur Sicherung der Darlehensansprüche der EF an diese abtritt. EF trat den KG-Anteil zugleich wieder an Y ab. Diese Rückabtretung sollte wirksam werden, sobald die Ansprüche der EF gegenüber Y aus dem Darlehensvertrag erfüllt waren. Die Sicherungsabtretung wurde weder in das Handelsregister eingetragen noch dem Finanzamt mitgeteilt. Am 15.11.2005 kauften die EF und ein Dritter H die restlichen Anteile an der Y-KG und wurden als Kommanditisten der Y-KG mit Einlagen von 94 % bzw. 6 % in das Handelsregister eingetragen. Die Darlehensforderung der EF gegen Y wurde durch Verrechnung mit dem Kaufpreis für den Kommanditanteil getilgt.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass aufgrund der Sicherungsabtretung an die EF diese Gesellschafterin der Y-KG geworden ist. Damit hat sich innerhalb von 5 Jahren der Gesellschafterbestand der Y-KG zu 100 % geändert. Insoweit liegt ein Erwerbsvorgang vor, der grunderwerbsteuerpflichtig ist.

Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Sicherungsabtretung zum Übergang des Anteils von 50 % auf EF geführt hat, und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich diesem Urteil an.

Der Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 führte zu einer steuerbaren Änderung des Gesellschafterbestands. Denn aufgrund dieses Vertrags hat die EF den restlichen KG-Anteil von Y erworben und war damit zu 100 % als Kommanditistin an der KG beteiligt. Damit hat sich der Gesellschafterbestand innerhalb des 5-Jahreszeitraums geändert.

Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarungen im Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 zur bedingten Rückabtretung des KG-Anteils im Zusammenhang mit dem Verkauf vom 15.11.2005 und der Verrechnung der Darlehensforderung der EF mit dem Kaufpreisanspruch des Y insgesamt zu einer vollständigen Aufhebung und Rückabwicklung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs geführt haben. Die Y-KG hatte den Erwerbsvorgang aufgrund des Sicherungsabtretungsvertrags vom 30.12.2004 dem Finanzamt nicht angezeigt, obwohl sie dazu als Steuerschuldnerin verpflichtet gewesen wäre.

Umsatzsteuer-Vergütung: Welche Anforderungen gelten für die Belege?

Reicht die Kopie einer Rechnungskopie im Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren aus? Der Bundesfinanzhof meint Ja. Schließlich könnten sich die Finanzbehörden ja im Zweifel das Original vorlegen lassen.

Hintergrund

Die österreichische Unternehmerin A fügte ihrem elektronischen Vergütungsantrag, den sie im Jahr 2011 stellte, Rechnungen bei, die den Aufdruck “COPY1” trugen. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag ab. Denn es waren keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden.

Das Finanzgericht gab der Klage der A statt. Nach der bis 2014 geltenden gesetzlichen Regelung waren dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege “in Kopie” beizufügen. Deshalb muss nicht das Original der Rechnung Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung sein. Die Kopie einer Rechnungskopie reicht den Richtern aus.

Das Bundeszentralamt für Steuern verlangt mit seiner Revision jedoch eine originalgetreue Reproduktion und damit einen Scan des Originals.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab jedoch A recht und wies die Revision zurück. Das Erfordernis, die Belege “in Kopie” beizufügen, ist auch dann gewahrt, wenn es sich um eine Kopie von einer Kopie des Originals handelt. Die Kopie einer Kopie ist zumindest mittelbar eine Kopie des Originals.

Sachliche Gründe für eine direkte Kopie des Originals bestehen nicht. Denn bei begründeten Zweifeln jeglicher Art könnte das Bundeszentralamt die Vorlage von Rechnungen im Original verlangen.

Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden: Freiberuflich oder gewerblich?

Eine Dressur von Tieren ist nicht mit der Erziehung und Unterrichtung von Menschen gleichzusetzen. Das gilt auch für die Ausbildung von Blindenführhunden. Diese ist deshalb eine gewerbliche, keine freiberufliche Tätigkeit.

Das Finanzamt wertete die Tätigkeit der Klägerin als gewerbliche Tätigkeit und setzte einen Gewerbesteuer-Messbetrag fest. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht zurück. Die Begründung: Nur Unterricht und Erziehung gegenüber Menschen ist gewerbesteuerrechtlich privilegiert.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich den Argumenten des Finanzgerichts an und wies die Revision zurück.

Das Steuerrecht unterscheidet die Begriffe der Unterrichtung und Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört hier nur die selbstständig ausgeübte unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit von Menschen, nicht aber die Abrichtung und Dressur von Tieren. Das gilt auch dann, wenn Hunde in einer Hundeschule ausgebildet werden.

Die Ausbildung des Hundes ist das prägende Element der Tätigkeit der Klägerin. Bei der Einweisung des Sehbehinderten handelt es sich um eine lediglich untergeordnete Tätigkeit. Der gesamte Betrieb der Klägerin ist deshalb als einheitlicher Gewerbebetrieb zu werten.

Auch wenn die Lieferung von ausgebildeten Blindenführhunden dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt, ist dies für die ertragsteuerliche Einordnung der Tätigkeit ohne Belang.