Kauft eine Übersetzungs-Gesellschaft Fremdübersetzungen in Sprachen zu, die die Gesellschafter selbst nicht beherrschen, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Das gilt auch dann, wenn sie ansonsten so gut wie überwiegend Übersetzungen in Sprachen liefern, die ihre Gesellschafter beherrschen.
Hintergrund
Eine Dipl.-Übersetzerin und ein Dipl.-Ingenieur gründeten eine Übersetzer- und Dolmetscher-GbR. Diese erstellte im Kundenauftrag technische Handbücher, Bedienungsanleitungen u. Ä. mit Übersetzungen in verschiedene Sprachen. Zum Einsatz kam dabei auch ein Translation-Memory-System (TMS). Zunächst bot die GbR lediglich Übersetzungen an, die die Gesellschafter aufgrund ihrer eigenen Sprachkenntnisse vollständig selbst anfertigen konnten (Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch). Später übersetzte sie auch in andere Sprachen (z. B. Türkisch, Arabisch), die sie selbst nicht beherrschten, und zwar durch den Einsatz des TMS und Bearbeitungen durch Fremdübersetzer. Der Anteil der Fremdleistungen lag zwischen 26 % und 56 %.
Die GbR ging davon aus, dass sie eine freiberufliche Tätigkeit ausübt. Das Finanzamt nahm jedoch gewerbliche Einkünfte an. Das Finanzgericht schloss sich dieser Einschätzung an.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied ebenfalls, dass die GbR gewerblich tätig ist. Denn eine freiberufliche Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn die individuelle, über die Leitungsfunktion hinausgehende Qualifikation des Betriebsinhabers den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfasst. Der Betriebsinhaber muss also über alle erforderlichen Kenntnisse im Umfang der gesamten ausgeübten betrieblichen Tätigkeit verfügen. Für den Übersetzer bedeutet das: Nur wenn er aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage ist, die beauftragte Übersetzungsleistung entweder selbst zu erbringen oder im Rahmen der Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu werden, kann eine freiberufliche Übersetzertätigkeit angenommen werden. Beherrscht der Übersetzer jedoch die beauftragten Sprachen nicht selbst, kann er nicht freiberuflich tätig sein. Denn er kann die Übersetzungsleistung nicht selbst erbringen und insoweit auch nicht leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Es liegt damit eine insgesamt gewerbliche Tätigkeit vor. Das gilt auch dann, wenn der Übersetzer eine oder einen Teil der beauftragten Sprachen selbst beherrscht.
Bei einer Personengesellschaft liegt nur dann eine freiberufliche Tätigkeit vor, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen – was vorliegend nicht der Fall war.