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Rentenversicherung: Sinkender Beitragssatz begünstigt Minijobber

Der Beitragssatz in der Rentenversicherung soll ab dem 1.1.2015 von 18,9 % auf 18,7 % abgesenkt werden. Für Minijobber ist das von Vorteil: Der volle Schutz in der Rentenversicherung wird für sie noch günstiger.

Geringer Beitragsanteil für Minijobber

Minijobber, die bis zu 450 EUR verdienen, sind kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig. Sie erwerben Ansprüche auf das gesamte Leistungspaket in der Rentenversicherung. Im Vergleich zu Arbeitnehmern, die mehr als 450 EUR im Monat verdienen, müssen Minijobber aber nur einen geringen Beitrag leisten. Der Gesamtbeitrag liegt bei einem Arbeitsentgelt von 450 EUR und einem Beitragssatz von 18,7 % bei 84,15 EUR. Davon trägt der Arbeitgeber 15 %, was einem Beitragsanteil von 67,50 EUR entspricht. Der Minijobber hat also selbst nur 16,65 EUR aufzubringen; das entspricht gerade mal 3,7 %.

Auswirkungen bei Mindestbeitrag

Verdienen Arbeitnehmer weniger als 175 EUR, muss ein Mindestbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt werden. Dieser beträgt ab 1.1.2015 auf 18,7 % von 175 EUR. Diese Minijobber zahlen grundsätzlich einen höheren Beitragsanteil als die ansonsten üblichen 3,7 %.

Beispiel

Der Arbeitnehmer erhält ein Arbeitsentgelt von 100 EUR im Monat. Der Mindestbeitrag beträgt 32,73 EUR (=175 EUR x 18,7 %). Davon wird der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers abgezogen; das sind 15 EUR (= 100 EUR x 15 %). Übrig bleibt ein Eigenanteil des Arbeitnehmers in Höhe von 17,73 EUR.

Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen

Minijobber können gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. In diesem Fall müssen sie keinen Eigenanteil zur Rentenversicherung zahlen. Die Entscheidung, ob es sinnvoll ist, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen oder sich hiervon befreien zu lassen, trifft der Minijobber. Die Deutsche Rentenversicherung kann mit ihren Auskunfts- und Beratungsstellen bei dieser Entscheidung helfen. Wie auch immer sich der Minijobber entscheidet: Ist der Befreiungsantrag einmal gestellt, gibt es in diesem Minijob keinen Weg mehr zurück in die Rentenversicherung.