Das Schleswig-Holsteinische FG hatte zu entscheiden, wem Vorauszahlungen zur Einkommensteuer nach einer Scheidung anzurechnen sind, wenn das Finanzamt nichts von der Scheidung wusste.
Im Streitfall wurde die Ehe im Januar 2008 geschieden. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 16.7.2008 Einkommensteuer-Vorauszahlungen gegenüber den Eheleuten zum 10.9. und 10.12.2008 fest, da es von der Ehescheidung keine Kenntnis hatte. Erst im Mai 2010 erfuhr das Finanzamt durch die abgegebene Einkommensteuererklärung 2008 des Ehemannes von der Scheidung und der für 2008 durchzuführenden Einzelveranlagung. Im Rahmen der Durchführung der Veranlagung rechnete das Finanzamt die vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen bei ihm nur zur Hälfte an. Hiergegen richtet sich der Einspruch des Steuerpflichtigen, der geltend machte, seine Zahlungen seien nur für seine Rechnung erfolgt. Sämtliche Beträge seien von seinem Betriebskonto für die fälligen Steuern seines Betriebes geleistet worden.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht stellte zunächst heraus, dass erstattungsberechtigt ist, auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Unmaßgeblich für die Erstattungsberechtigung ist dagegen, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt worden ist. Zahlt ein Ehegatte auf die Gesamtschuld und liegen keine Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das Finanzamt als Zahlungsempfänger, solange die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Ob die Eheleute sich später trennen oder einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung beantragt, ist für die Beurteilung der Tilgungsabsicht nicht maßgeblich, denn es kommt nur darauf an, wie sich die Umstände dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Vorauszahlung darstellten. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige die Vorauszahlungen nicht nur auf eigene, sondern zugleich auf Rechnung seiner früheren Ehefrau entrichtet hatte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr bestand.