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Doppelte Haushaltsführung: Wo ist der Lebensmittelpunkt?

Auch wenn beide Partner berufstätig sind und während der Woche am gleichen Beschäftigungsort zusammen wohnen, liegt dort nicht automatisch der Lebensmittelpunkt.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb dieses Ortes. „Hausstand“ ist der Ersthaushalt, d. h. die Hauptwohnung, in der sich der Arbeitnehmer regelmäßig aufhält, die er fortwährend nutzt und von der aus er sein Privatleben führt (Lebensmittelpunkt). Das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte genügt dafür nicht. Diese Voraussetzungen sind anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Der Fall

A und ihr Lebensgefährte L arbeiteten im Rhein-Main-Gebiet. Dort bewohnten sie gemeinsam eine angemietete Wohnung. Außerdem stand dem Paar im Heimatort der A in H eine Wohnung zur Verfügung, die den Eltern des L gehört.

A machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 9.300 EUR als Werbungskosten geltend. Sie hatte 22 Fahrten nach H durchgeführt. Dabei habe es sich teilweise um verlängerte Aufenthalte gehandelt, die auch den Jahresurlaub ausgemacht hätten, um ihren Vater bei der Pflege ihrer pflegebedürftigen Mutter zu unterstützen.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten eine doppelte Haushaltsführung ab. Da sich A den weitaus überwiegenden Teil des Jahres zusammen mit L am Beschäftigungsort aufgehalten habe, befindet sich ihr Lebensmittelpunkt zwangsläufig dort und nicht in H.

Entscheidung

Wenn beiderseits berufstätige Partner während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben, rechtfertigt dieser Umstand allein es nicht, dort den gemeinsamen Lebensmittelpunkt zu verorten. Vielmehr sind auch in einem solchen Fall die Gesamtumstände maßgebend.

Da das Finanzgericht allein deshalb, weil A und L am Beschäftigungsort zusammenlebten, dort den Lebensmittelpunkt der A angenommen hat, musste das Finanzgerichtsurteil aufgehoben werden. Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss im weiteren Verfahren alle Umstände des Einzelfalls, die sich aus einer Zusammenschau mehrerer Einzeltatsachen ergeben, würdigen (u. a. persönliche Verhältnisse, Ausstattung und Größe der Wohnungen, Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere private Aktivitäten und Unternehmungen). Ferner können die Anzahl und Dauer der Aufenthalte als Indizien herangezogen werden.