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Private und berufliche Feiern sollten getrennt stattfinden

Wer sowohl einen privaten als auch einen beruflichen Grund zum Feiern hat, sollte zweimal feiern. Denn bei einer zusammengefassten Feier gibt es keinen anteiligen Werbungskostenabzug, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Der Kläger hatte seine Steuerberaterprüfung bestanden und außerdem einen runden Geburtstag zu feiern, sodass er aus diesem Anlass ein Fest für 46 Kollegen und 32 Verwandte und Bekannte ausrichtete. Beim Finanzamt machte er einen Teil der Kosten als Werbungskosten geltend, und zwar in Höhe des Anteils der beruflichen Gäste.

Entscheidung

Die Feier war nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch insgesamt privat veranlasst, sodass die Kosten nicht abgezogen werden können. Bei der Prüfung der beruflichen bzw. privaten Veranlassung muss in erster Linie auf den Anlass einer Feier abgestellt werden. Dies ist jedoch nur ein erhebliches Indiz, nicht hingegen das allein entscheidende Kriterium bei der Veranlassungsprüfung. Denn auch aus den übrigen Umständen einer Feier kann sich deren private oder berufliche Veranlassung ergeben. Dass der Kläger selbst als Gastgeber aufgetreten war (nicht sein Arbeitgeber), er selbst die Gästeliste bestimmt und nur einen bestimmten Teil seiner Kollegenschaft eingeladen hatte und die Feier an einem Freitagabend in einer Veranstaltungshalle an seinem Wohnort und nicht im Betrieb seines Arbeitgebers stattfand, sprach für eine insgesamt private Veranlassung.