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Vorsteuerabzug: Leistungsempfänger muss zweifelsfrei benannt sein

Wird in einer Rechnung die Rechtsform des Leistungsempfängers unzutreffend angegeben, führt dies zum Verlust des Vorsteuerabzugs. Das gilt insbesondere dann, wenn bei Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform eine erhöhte Verwechselungsgefahr in Bezug auf die Person des Leistungsempfängers besteht.

Hintergrund

Das Finanzamt versagte der in Polen ansässigen Klägerin mit deutscher Betriebsstätte den Vorsteuerabzug für die Jahre 2003 bis 2006. Der Grund: Die zugrunde liegenden Eingangsrechnungen waren mit der Empfängerbezeichnung „C.“ oder „D.“ unzureichend adressiert. Die Klägerin ist eine Sp.z.o.o (GmbH polnischen Rechts) und unter derselben Anschrift ist eine Schwestergesellschaft der Klägerin, die E. GmbH, ansässig.

Am 17.12.2010 reichte die Klägerin in 2008 und 2009 berichtigte Rechnungen ein. Nach Auffassung des Finanzamts entfalten diese jedoch keine Rückwirkung auf die Streitjahre 2003 bis 2006.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und versagte ebenfalls den Vorsteuerabzug. Die vollständige und korrekte Bezeichnung des Leistungsempfängers ist wesentlicher Bestandteil einer Rechnung und muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglichen. Daher führt die unzutreffende Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers zum Verlust des Vorsteuerabzugs, wenn bei Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform eine erhöhte Verwechselungsgefahr in Bezug auf die Person des Leistungsempfängers besteht.

Im Streitfall war die in den ursprünglichen Rechnungen fehlerhafte Angabe der Rechtsform der Klägerin (GmbH anstatt Sp.z.o.o.) in Verbindung mit der verkürzten Namensangabe („G.“ anstatt „H.“) geeignet, eine Verwechselung mit der unter derselben Anschrift ansässigen deutschen Schwester-GmbH hervorzurufen. Da die Gefahr einer Verwechselung aus der Sicht Dritter, insbesondere der Finanzverwaltung, zu beurteilen war, kommt es deshalb nicht darauf an, ob dem Rechnungsaussteller die Schwester-GmbH der Klägerin bekannt war oder nicht bzw. ob der Rechnungsaussteller die berechnete Umsatzsteuer abgeführt hat.