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Wann Kosten einer Erstausbildung nachträglich berücksichtigt werden können

Kosten für eine berufliche Erstausbildung können im Rahmen einer Verlustfeststellung berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn eine Einkommensteuer-Veranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht erfolgt ist und wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr durchgeführt werden kann.

A absolvierte in den Streitjahren 2005 bis 2007 eine berufliche Erstausbildung. Erst in 2012 reichte sie Einkommensteuer-Erklärungen sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für die Streitjahre ein. Sie machte Berufsausbildungskosten von rund 3.000 EUR bis 7.000 EUR als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Einnahmen erzielte sie in diesem Zeitraum nicht.

Das Finanzamt lehnte die Verlustfeststellung ab. Es berief sich auf die Bindungswirkung des Einkommensteuer-Bescheids für das Verlustfeststellungsverfahren. Danach könne eine Verlustfeststellung nur dann durchgeführt werden, wenn auch der Erlass eines Einkommensteuer-Bescheids für das Verlustentstehungsjahr noch möglich sei. Dies sei hier aber ausgeschlossen, da bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da eine Bindungswirkung des Einkommensteuer-Bescheids für die Feststellung des Verlustvortrags dann nicht bestehe, wenn eine Einkommensteuer-Veranlagung gar nicht durchgeführt worden sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Bei der gesonderten Verlustfeststellung hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der letzten bestandskräftigen Einkommensteuer-Veranlagung zugrunde liegen. Die Bindungswirkung greift damit nur ein, wenn eine Einkommensteuer-Veranlagung durchgeführt worden ist. Keine Bindungswirkung besteht aber dann, wenn eine Einkommensteuer-Veranlagung gar nicht stattgefunden hat oder wegen Festsetzungsverjährung wieder aufgehoben wurde.