Auch wer sich mehrere Arbeitszimmer für seine beruflichen Tätigkeiten einrichtet, kann nur die Kosten für ein Arbeitszimmer absetzen.
Die Kläger sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einen Wohnsitz in Thüringen. Der Kläger ist in Rheinland-Pfalz selbstständig (Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater), in Thüringen nichtselbstständig tätig.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 machte der Kläger Kosten für 2 Arbeitszimmer (insgesamt 2.575 EUR) als Betriebsausgaben geltend. Seine Begründung: Er benötige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit. Das Finanzamt erkannte nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten in Höhe von 1.250 EUR an.
Entscheidung
Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Im Einkommensteuergesetz sei geregelt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR abzugsfähig seien. Nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde, könnten die Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Letzteres sei beim Kläger nicht der Fall, da er seine Vortragstätigkeit (Seminare, Fortbildungen usw.) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführe. Deshalb könne er die Aufwendungen nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR abziehen.
Dieser Höchstbetrag sei personen- und objektbezogen. Daher könne er auch nur einmal jährlich gewährt werden. Es komme zwar vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzen würden, z. B. wegen eines Umzugs oder wenn jemand zur gleichen Zeit 2 Wohnungen habe.
Ein Steuerpflichtiger könne 2 Arbeitszimmer aber niemals zeitgleich nutzen. Daher könne der Höchstbetrag selbst in diesen Fällen nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden.