Aktuelles

Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen absetzbar – aber nicht immer

Künstliche Befruchtungen mithilfe einer gespendeten Eizelle sind in manchen europäischen Ländern erlaubt, in Deutschland aber verboten. Deshalb können die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung mit einer gespendeten Eizelle im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Die in ihrer Fruchtbarkeit eingeschränkte Klägerin hatte sich in Spanien einen Embryo in die Gebärmutter einsetzen lassen, der durch die künstliche Befruchtung einer gespendeten Eizelle mit dem Samen ihres Ehemannes entstanden war. Die hierfür aufgewendeten Kosten machte sie steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend. Voraussetzung dafür ist, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, wie z. B. bei Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung.

Der Bundesfinanzhof hat Aufwendungen für eine medizinisch angezeigte heterologe künstliche Befruchtung mit fremdem Samen als Krankheitskosten anerkannt. Er stellt allerdings darauf ab, dass die Heilbehandlung von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil die durchgeführten Maßnahmen in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz unter Strafe gestellt sind und deshalb nicht den Berufsordnungen der zugelassenen Ärzte entsprechen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Klägerin persönlich von einer Strafe befreit wäre. Der Gesetzgeber habe vielmehr eine eindeutige Wertentscheidung getroffen, die im Steuerrecht zu beachten sei. Europäisches Recht stehe dem nicht entgegen, weil sowohl das Einkommensteuerrecht als auch das Strafrecht in die nationale Gesetzgebungskompetenz fielen.