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Steuernachzahlungen und Steuererstattungen: Zu welchem Zeitpunkt sind sie zu bilanzieren?

Zu welchem Zeitpunkt müssen die Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen und die Passivierung von Steuernachzahlungen und die damit zusammenhängenden Erstattungs- und Nachzahlungszinsen in der Bilanz erfolgen? Das Bayerische Landesamt für Steuern hat Antworten.

Erstattungsansprüche

Ein Steuererstattungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Erstattungszinsen ist in der Bilanz gewinnerhöhend zu aktivieren, wenn er nach den steuerrechtlichen Vorschriften entstanden und hinreichend sicher ist (sog. Realisationsprinzip). Das bedeutet:

Für zunächst bestrittene Erstattungsansprüche muss eine Aktivierung in der Regel an dem Bilanzstichtag erfolgen, der der Bekanntgabe des begünstigenden Verwaltungsakts (Steuerbescheid, Einspruchsentscheidung) folgt.

Die Aktivierung muss zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn der Realisierung des Steuererstattungsanspruchs nichts mehr entgegensteht. Das ist der Fall, wenn eine Streitfrage höchstrichterlich zu Ihren Gunsten entschieden wurde, das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde und der bestrittene Steuerbescheid geändert werden kann.

Steuernachzahlungen

Für Steuernachzahlungen sind in der Bilanz des Jahres Rückstellungen zu bilden, in dem die Steuern entstanden sind.