Außergewöhnliche Belastungen sind nur in dem Jahr abziehbar, in dem sie geleistet wurden. Das gilt auch für sehr hohe Ausgaben. Diese können auch dann nicht auf mehrere Jahre verteilt werden, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken.
Die Eltern hatten im Jahre 2011 ihr Wohnhaus mit umfangreichen Baumaßnahmen behindertengerecht umgestaltet, um ihre schwerbehinderte Tochter in ihren eigenen Räumlichkeiten betreuen und pflegen zu können. Dazu hatten sie u. a. einen Lastenaufzug und einen mobilen Lifter angebaut und für ihre Tochter ein Pflegezimmer mit Spezialbett und Spezialbadewanne eingerichtet. Die 2011 angefallenen Kosten beliefen sich auf knapp 166.000 EUR, von denen die Pflegekasse nur gut 2.500 EUR übernahm. Den Restbetrag wollten die Kläger – gleichmäßig auf die Jahre 2011 bis 2013 verteilt – als außergewöhnliche Belastung von ihren steuerpflichtigen Einkünften in Abzug bringen. Das Finanzamt hatte dagegen den Standpunkt vertreten, dass der Gesamtbetrag steuerlich nur im Kalenderjahr 2011 Berücksichtigung finden könne, und die Einkommensteuer nur für das Jahr 2011 auf 0 EUR festgesetzt.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Der Zeitpunkt des steuerlichen Abzugs werde durch das sog. Abflussprinzip und den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung vorgegeben und sei daher nur in dem Veranlagungszeitraum zulässig, in dem der Betrag auch verausgabt worden sei. Zwar liege eine besondere Härte darin, dass die Umbaukosten im Jahre 2011 höher gewesen seien als der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger, sodass der die Einkünfte übersteigende Teil der Ausgaben sich in diesem Jahr steuerlich nicht mehr habe auswirken können. Eine Verteilung auch auf nachfolgende Kalenderjahre sei indessen nicht möglich.