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Adoptionskosten waren und sind steuerlich nicht zu berücksichtigen

Aufwendungen für eine Adoption sind keine außergewöhnlichen Belastungen und können steuerlich damit nicht berücksichtigt werden. Auch in einem neuen Urteil hält der Bundesfinanzhof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Das klagende Ehepaar könnte wegen einer primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnen sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Für das Streitjahr 2008 machten sie Aufwendungen für die Adoption eines Kindes, die in den Folgejahren vollzogen werden konnte, in Höhe von 8.560 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht, da sie nicht zwangsläufig entstanden seien. Ebenso entschied das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigt seine bisherige Auffassung, dass Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Sie gehören weder zu den Krankheitskosten noch sind sie aus anderen Gründen zu berücksichtigen.

Die organisch bedingte Sterilität eines Ehepartners stellt eine Krankheit dar. Aufwendungen zur Heilung einer Krankheit oder um eine Krankheit erträglicher zu machen, werden nach ständiger Rechtsprechung als aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig berücksichtigt.

Bei den Kosten einer Adoption im Fall organisch bedingter Sterilität eines Partners liegt jedoch keine medizinische Leistung vor. Die Adoption ist in erster Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, um in einer Familie aufwachsen zu können. Damit dient die Adoption dem Wohl des Kindes. Die Vorstellung von einer medizinisch indizierten Heilbehandlung oder dieser gleichgestellten Maßnahme wäre mit dem Grundrecht des Adoptivkindes auf Unantastbarkeit der Menschenwürde nicht vereinbar. Ein solches Verständnis würde das Adoptivkind zu einem bloßen Objekt herabwürdigen.

Die Aufwendungen sind auch nicht aus anderen tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen.