Unterhaltsleistungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn der Empfänger nur ein geringes Vermögen besitzt. Auch Verträge mit fester Laufzeit wie Prämien- und Bausparverträge sind hier einzubeziehen.
Die Kläger machten für das Jahr 2012 Unterhaltszahlungen an ihren Sohn als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dessen Vermögen setzte sich zusammen aus einem Bausparvertrag, einen Prämiensparvertrag, mehreren Wachstumssparverträgen mit fester Laufzeit und in geringem Umfang aus Aktien. Es belief sich Anfang 2012 auf ca. 25.000 EUR und erhöhte sich im Laufe des Jahres um weitere 2.000 EUR.
Das Finanzamt versagte den Abzug der Unterhaltsaufwendungen, weil das Vermögen des Sohnes zu hoch sei. Demgegenüber machten die Kläger geltend, dass der Bausparvertrag noch nicht zuteilungsreif sei, beim Prämiensparvertrag bei einer vorzeitigen Kündigung ein erheblicher Teil des Prämiensatzes entfallen würde und die im Jahr 2012 abgeschlossenen Wachstumssparverträge erst im Folgejahr kündbar seien.
Entscheidung
Das Finanzgericht folgte der Argumentation des Finanzamts und wies die Klage ab.
Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen komme nur dann in Betracht, wenn die unterhaltene Person ein nur geringes Vermögen besitzt. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelte Grenze liegt bei 15.500 EUR. Das Vermögen des Sohnes überschreite diese Grenze deutlich. Dabei seien sämtliche Verträge zugrunde zu legen. Sowohl der Bausparvertrag als auch der Prämiensparvertrag hätten vorzeitig gekündigt und die Guthaben ausbezahlt werden können. Die Wachstumssparverträge wurden erst im Streitjahr 2012 abgeschlossen. Im Streitfall sei es zumutbar gewesen, Verträge vorzeitig zu kündigen, auch wenn dies zu wirtschaftlichen Nachteilen geführt hätte. Dies gelte vor allem deshalb, weil der Einsatz des Vermögens auf einen kurzen Zeitraum beschränkt gewesen wäre, da absehbar war, dass der Sohn Anfang 2013 eine gut bezahlte Erwerbstätigkeit als Akademiker aufnehmen würde.