Wann liegt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor, die ermäßigt nach der Fünftelregelung besteuert wird? Jedenfalls muss es sich nicht um einmalige Sondereinkünfte handeln, die für die Berufstätigkeit unüblich sind und nicht regelmäßig anfallen.
Hintergrund
A ist Vorstand einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung. Er erklärte für das Jahr 2007, dass es sich bei seiner von der Stiftung erhaltenen Tätigkeitsvergütung um ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre handelt. Denn der Lohnzahlungszeitraum ist ausnahmsweise von 12 auf 14 Monate erweitert worden. Dadurch hat sich der monatliche Durchschnittsbetrag seiner Bezüge um mehr als 10 % reduziert; darüber hinaus wurde eine möglicherweise unangemessen hohe gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung vermieden.
Das Finanzgericht behandelte die Tätigkeitsvergütung entgegen dem Finanzamt als eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die nach der Fünftelregelung ermäßigt zu besteuern ist.
Entscheidung
Auch der Bundesfinanzhof vertritt eine großzügigere Auffassung als das Finanzamt.
Nach der Fünftelregelung werden insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten ermäßigt besteuert. Eine Tätigkeit ist mehrjährig, soweit sie sich über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monate umfasst. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit muss es sich nicht um eine abgrenzbare Sondertätigkeit handeln. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist. Denn bei einem Arbeitnehmer ist jede Vergütung, für eine Tätigkeit, die sich über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst, atypisch zusammengeballt und damit außerordentlich. Darüber hinaus müssen wirtschaftliche Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen.
Deshalb ist die Vergütung des A ermäßigt zu besteuern. Der Lohnzahlungszeitraum wurde einvernehmlich auf 14 Monate verlängert. Es wurde insbesondere nicht lediglich vereinbart, dass zusätzlich zum jährlichen Arbeitslohn eine Abschlagszahlung für die folgenden 2 Monate zu leisten war. Für die Verlängerung des Lohnzahlungszeitraums und die damit verbundene Zusammenballung des Arbeitslohns lagen auch wirtschaftlich vernünftige gemeinnützigkeitsrechtliche Gründe vor.