Aktuelles

Ist der ermäßigte Steuersatz neben einer steuerfreien Rücklage anwendbar?

Für Betriebsaufgabegewinne gibt es einen ermäßigten Steuersatz, die sog. Fünftelregelung. Diese findet auch dann Anwendung, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils entfällt, eine steuerfreie Rücklage gebildet wird.

Hintergrund

Geklagt hatte der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ein Grundstück an eine GmbH verpachtet hatte; zu deren Gesellschaftern gehörte ebenfalls der Kläger. Das Grundstück und die GmbH-Beteiligung gehörten zum (Sonder-)Betriebsvermögen.

Im Streitjahr wurde die GbR aufgelöst und der Kläger veräußerte seine GmbH-Beteiligung. Für den Teil des hierdurch entstandenen Gewinns aus der Betriebsaufgabe, der auf die GmbH-Beteiligung entfiel, bildete der Kläger eine gewinnmindernde Rücklage. Für den verbleibenden Gewinn beantrage er die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach der Fünftelregelung, was das Finanzamt ablehnte.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage des Gesellschafters Erfolg. Die Rücklagenbildung steht, so das Gericht, der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den verbleibenden Teil des Aufgabegewinns nicht entgegen. Denn der anteilige Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung wird nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung nicht ermäßigt besteuert. Zu einer „Doppelbegünstigung“ durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes einerseits und Bildung einer steuerfreien Rücklage andererseits kann es deshalb gar nicht kommen.