Entgelte für geleistete Arbeit gehören steuerlich zum Arbeitslohn. Das gilt auch bei rechtswidrig erbrachter Mehrarbeit.
Hintergrund
Ein Feuerwehrmann erhielt im Jahr 2012 von seiner Arbeitgeberin einen finanziellen Ausgleich von knapp 15.000 EUR. Von 2002 bis 2007 hatte er teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen.
Das Finanzamt sah in dieser Zahlung Arbeitslohn und unterwarf diesen als Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz. Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass es sich um Schadensersatz handele, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruhe und der deshalb nicht steuerbar sei.
Entscheidung
Das Finanzgericht war der gleichen Meinung wie das Finanzamt und wies die Klage ab. Die Zahlung stelle Arbeitslohn dar. Der Kläger habe sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten. Auslöser für die Zahlung war der Umfang der geleisteten Dienste des Klägers, nicht die Verletzung von Arbeitgeberpflichten. Der Zweck der Ausgleichszahlung habe nicht darin bestanden, einen Schaden im Privatvermögen auszugleichen. Darüber hinaus sei der Sachverhalt vergleichbar mit Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubstage, die ebenfalls Arbeitslohn darstellten.