Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen obliegt es den Erben, die offenen Steuerangelegenheiten des Erblassers abzuwickeln. Nimmt der Erbe dafür die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch, lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen die entsprechenden Aufwendungen steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten ansetzen.
Hintergrund
Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz finden sich 3 Arten von Nachlassverbindlichkeiten:
- Vom Erblasser herrührende (nichtbetriebliche) Schulden;
- Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
- Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses
oder zur Erlangung des Erwerbs.
Erlass der Finanzverwaltung
Trägt der Erbe Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, können diese als Nachlassverbindlichkeiten der “ersten Kategorie” abgezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erblasser den Steuerberater noch zu Lebzeiten beauftragt hat, die Schuld also noch “vom Erblasser herrührt”. Von den Finanzbehörden wird auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung anerkannt, wenn der Erbe dem Berater nicht inzwischen gekündigt hat.
Hat jedoch erst nach dem Tod des Erblassers der Erbe den Steuerberater beauftragt, sind die Beratungskosten keine abzugsfähigen Schulden des Erblassers mehr.
Diese Grundsätze gelten auch für Steuerberatungskosten, die dem Erben aufgrund einer Berichtigung oder einer Selbstanzeige für noch durch den Erblasser abgegebene Steuererklärungen entstehen. Der Erben unterliegt als Gesamtrechtsnachfolger einer Berichtigungspflicht bezüglich der vom Erblasser abgegebenen Steuererklärungen. Das gilt aber nur, soweit er deren Unrichtigkeit erkennt. Auch in diesem Fall gilt: Beauftragt der Erbe den Steuerberater, um die vom Erblasser versäumten steuerlichen Pflichten zu erfüllen, ist ein Kostenabzug nicht möglich.